Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Polen - Versicherungs- und Beitragsrecht ab 1945: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 2 wurden die Aussiedlerzahlen aktualisiert. In Abschnitt 14.12 wurde eine Ergänzung vorgenommen. In Abschnitt 14.15.2.1 wurde u.a. die Möglichkeit einer Überprüfung von Amts wegen ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.05.2018
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version001.01

Staatliche Entwicklung Polens

Die am 22.07.1944 neu gegründete Volksrepublik Polen war das Ergebnis einer Westverschiebung Polens als Folge des Zweiten Weltkrieges. Die damalige Sowjetunion hatte die Ostgebiete des polnischen Staates der Vorkriegszeit annektiert und dafür die Ostgebiete des ehemaligen Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand 31.12.1937 (Danzig, Pommern, südliches Ostpreußen, Ostbrandenburg und Schlesien) polnischer Verwaltung unterstellt. Dieser auf der Potsdamer Konferenz auch von den Westalliierten anerkannte polnische Staatsbereich umfasste ferner die ins ehemalige Deutsche Reich eingegliedert gewesenen Gebietsteile (Ost-Oberschlesien, Danzig-Westpreußen, Wartheland) und das frühere Generalgouvernement.

Einige westlich der Oder gelegenen Gebiete gehörten bis 28.02.1951 völkerrechtlich zur ehemaligen DDR und erst seit 01.03.1951 zum polnischen Staatsgebiet (Abkommen zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen vom 06.07.1950; DDR-Gbl. Nr. 143 S. 1205).

In diesen Grenzen besteht das polnische Staatsgebiet auch als Republik Polen (Staatsname seit 01.01.1990) fort.

Nach einer Struktur- und Verwaltungsreform gliedert sich die Republik Polen seit 01.01.1999 in 16 Woiwodschaften.

Deutsche in Polen und deren Aussiedlung

Bei den aus Polen ausgesiedelten oder vertriebenen Personen handelt es sich überwiegend um Berechtigte nach § 1 Buchst. a FRG, also um deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in den früheren deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches (nach dem Stand vom 31.12.1937) hatten und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, Ausweisung oder Flucht verloren haben. Dies wird anhand der folgenden Zahlen deutlich.

Mit der Neugründung der Volksrepublik Polen waren Gebiete einbezogen, in denen vorher fast 9 Millionen Deutsche gewohnt hatten. Im Zeitraum von 1944 bis 1949 sind circa 6,8 Millionen Deutsche aus den Ostgebieten des früheren Deutschen Reiches vertrieben worden beziehungsweise geflüchtet. 1950 befanden sich noch circa 1,7 Millionen Deutsche in Polen, davon der größte Teil in Oberschlesien.

Die Zuwanderung aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand vom 02.10.1990) seit 1950 ist am Ende dieses Abschnittes dargestellt. Seit Mitte 1990 entwickelt sie sich rückläufig. Ein Grund hierfür ist zum einen das zum 01.07.1990 geänderte Aufnahmeverfahren, das seither keine „unkontrollierte“ Zuwanderung mehr zulässt, sondern eine vorherige, noch im Herkunftsland zu beantragende Aufnahmegestattung für die Bundesrepublik Deutschland verlangt. Ein weiterer Grund ist das zum 01.01.1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (BGBl. I S. 2094) neu gefasste Vertriebenenrecht, das die Zuerkennung des neuen Rechtsstatus „Spätaussiedler“ (§ 4 BVFG) von der Glaubhaftmachung eines individuellen Vertreibungsdrucks im Herkunftsland abhängig macht. Ein gegen deutsche Volkszugehörige in Polen gerichteter Vertreibungsdruck ist spätestens seit Abschluss der deutsch-polnischen Verträge über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17.06.1991 (BGBl. II 1991 S. 1314) sowie über die Bestätigung der zwischen beiden Ländern bestehenden Grenze vom 14.11.1990 (BGBl. II 1991 S. 1328) aber nicht mehr anzunehmen und wird nach dem Bundesvertriebenengesetz generell auch nicht mehr vermutet.

Die Zahlen ab 1991 beziehen sich auf die Zuwanderung aus Polen in die heutige Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand vom 03.10.1990).

Nach unterschiedlichen Schätzungen leben derzeit circa 300.000 bis 500.000 Personen in Polen, die sich zur Deutschen Minderheit bekennen.

Aussiedlerzahlen

Jahr

Anzahl

Jahr

Anzahl

Jahr

Anzahl

195031.76119738.90319961.175
195110.79119747.8251997687
195219419757.0401998488
1953147197629.3641999428
1954664197732.8571990 bis 99204.069
1955860197836.1022000484
195615.674197936.2742001623
195798.2901970 bis 79202.7122002553
1958117.550198026.6372003444
195916.252198150.9832004278
1950 bis 59292.183198230.355200580
19607.739198319.121200680
19619.303198417.455200770
19629.657198522.075200844
19639.522198627.188200945
196413.611198748.4232000 bis 092.701
196514.6441988140.226201034
196617.3151989250.340201133
196710.8561980 bis 89632.803201212
19688.4351990133.872201311
19699.536199140.129201423
1960 bis 69110.618199217.742201513
19705.62419935.43120169
197125.24119942.440201711
197213.48219951.677

Organisation und Finanzierung des polnischen Sozialversicherungssystems

Die von 1945 bis 1949 bestehende Organisation der Sozialen Sicherheit entsprach in den Grundzügen der aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg. Es existierten (selbstverwaltete) Sozialversicherungsträger und -anstalten, die der Aufsicht des Arbeitsministeriums unterstanden. Ihnen kamen unter anderem die Aufgaben zu, die Versicherungspflicht festzustellen und die Versicherten zu registrieren, die Beiträge aller Versicherungszweige zu erheben sowie die Kranken- und Mutterschaftsbeihilfen und die Renten auszuzahlen. Finanziert wurden die Aufgaben durch getrennte Fonds (für jeden Versicherungszweig ein eigener Beitragssatz), die vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber gespeist wurden (bereits ab 01.09.1945 hatten allein die Arbeitgeber die Beiträge zu tragen). Die Finanzmittel waren somit noch nicht vom Staatshaushalt gedeckt. Nach und nach bestand jedoch die Notwendigkeit einer Angleichung der Sozialversicherung an die neuen politischen und gesellschaftlichen Strukturen.

1949 wurde die finanzielle Selbständigkeit der einzelnen Versicherungszweige aufgehoben und die Errichtung eines von der Sozialversicherungsanstalt zu verwaltenden gemeinsamen Fonds beschlossen. Damit war der Weg offen, in der Folgezeit die Einnahmen der Sozialen Sicherheit zum integrierten Bestandteil des Staatshaushaltes zu machen. Der Staat übernahm fortan die Zahlungsgarantie für alle Leistungen der Sozialversicherung (ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe des Beitragsaufkommens).

Im Jahr 1950 wurde die Kranken- und Mutterschaftsversicherung dem staatlichen Gesundheitsdienst unterstellt und die Auszahlung von Barleistungen bei Krankheit und Mutterschutz den Betrieben übertragen. Hintergrund dafür war unter anderem das Ziel, gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen direkt im Arbeitsbetrieb besser zu erkennen und die Betriebssicherheit zu erhöhen.

Ebenfalls 1950 stellten die bisherigen Sozialversicherungsträger ihre Tätigkeit ein; die Aufgaben wurden von der Sozialversicherungsanstalt übernommen, die in allen Woiwodschaften Bezirksstellen errichtete.

1951 erfolgte eine Vereinheitlichung der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung, indem als dazugehörige Bemessungsgrundlage nicht mehr der Lohn des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die Gesamtlohnsumme des Betriebes vorgesehen war (Ministerrats-VO vom 10.02.1951 [Dz.U. Nr. 9, pos. 70]). Der Beitragssatz für Arbeitnehmer im staatlichen Sektor (ohne Landwirtschaft) war auf 15,5 % festgelegt.

Das Jahr 1955 brachte eine Neuorganisation der Sozialen Sicherheit und damit die Beseitigung der Sozialversicherungsanstalt. Die Verwaltungsaufgaben wurden den Gewerkschaften übertragen; die Durchführung der Rentenversicherung oblag dem Arbeitsministerium, das als in den Woiwodschaften örtlich zuständige Organe die Dienststellen für Beschäftigung und soziale Fragen einrichtete. Diese Neugestaltungen hatten auch Rückwirkungen auf das Finanzierungssystem. Der Gesamtsozialversicherungsfonds wurde in das Budget der Zentraldirektion der Sozialen Sicherheit (darin flossen alle Beitragseinnahmen und es war Bestandteil des Staatshaushaltes) und das des Arbeitsministeriums (daraus wurden unter anderem die Rentenleistungen finanziert) unterteilt. Für Arbeitnehmer im privaten Sektor wurde ein gesonderter Beitragssatz (nach Branchen differenziert zwischen 15,5 bis 30 %) eingeführt.

Die Finanzierung der Sozialversicherung aus dem Staatshaushalt wurde mit der Reform 1968 wieder eingestellt. Seither wurden die Leistungen aus einem eigenen Rentenfonds erbracht (Gesetz vom 23.01.1968 über den Rentenfonds, Dz.U. Nr. 3, pos. 7), in den auch die Arbeitnehmer in geringem Umfang (0,5 bis 3,0 %) Beitragszahlungen zu leisten hatten (VO vom 19.08.1968 [Dz.U. Nr. 35, pos. 246]). Die Sozialversicherungsanstalt in Warszawa wurde zentrales Verwaltungsorgan, deren regionale Zuständigkeit der territorialen Staatsverwaltung (Woiwodschaften) entsprach.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Beitragsaufkommen wurde jedoch 1972 wieder abgeschafft (Ministerrats-VO vom 06.10.1972 [Dz.U. Nr. 44, pos. 277]). Der Beitragssatz für Arbeitnehmer im staatlichen Sektor (ohne Landwirtschaft) betrug seither 20 %.

Die Finanz- und Organisationsstrukturen erfuhren im Zeitraum 1972 bis 1986 keine wesentlichen Veränderungen. Der Beitragssatz für Arbeitnehmer im staatlichen Sektor (ohne Landwirtschaft) wurde auf 25 % (01/1981), 33 % (07/1982) und 43 % (01/1983) erhöht sowie im privaten Sektor auf 33 % festgelegt (1983).

Das Gesetz vom 25.11.1986 über die Organisation und die Finanzierung der Sozialversicherung (Dz.U. 1989 Nr. 25, pos. 137) ersetzte die Vorschriften aus 1968 und regelte ab 1987 diese Bereiche neu. Träger der Sozialversicherung blieb aber die Sozialversicherungsanstalt in Warszawa, ausführende Organe waren weiterhin die regionalen Zweigstellen. Der von der Sozialversicherungsanstalt verwaltete Sozialversicherungsfonds wurde aus dem Staatshaushalt ausgegliedert, der Beitragssatz für Arbeitnehmer (ohne Landwirtschaft) auf einheitlich 38 % gesenkt.

Als Folge des politischen und wirtschaftlichen Wandels der Jahre 1989/1990 war auch in Polen eine Anpassung des Sozialversicherungssystems unvermeidbar. Der Reformprozess wurde aber auf eine langjährige und schrittweise Basis gestellt, wobei eine Reform der Organisation und Finanzierung der Sozialversicherung zunächst noch nicht im Vordergrund stand. Der Beitragssatz für Arbeitnehmer betrug zuletzt 45 % der Lohnsumme.

Somit brachte erst die Sozialversicherungsreform des Jahres 1999 (Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen) eine grundlegend neue Ausgestaltung. Ziele waren

1.die Gliederung der Sozialversicherung in selbständige Zweige (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung),
2.in Bezug auf die Rentenversicherung: Schaffung eines einheitlichen allgemeinen Rentenversicherungssystems unter weitgehender Aufgabe der bisherigen Sondersysteme,
3.Errichtung eines sogenannten „Drei-Säulen-Modells“ als Grundlage für die Altersrentenzahlungen.

Das Reformwerk bewirkte tiefgreifende strukturelle Veränderungen, die zeitgleich eine Neuorganisation der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) erforderten. Bestand sie bisher als zentral geführte Anstalt staatlicher Verwaltung, wurde sie nun in eine eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt, die Träger der 1. Säule der Sozialversicherung ist. Ihr wurden dabei zusätzliche Aufgaben zugeordnet, die durch die Reform entstanden sind. Zu nennen sind insbesondere die Beitragserhebung für die Kapitalaltersversicherung (2. Säule der Sozialversicherung) sowie die neue Krankenversicherung und Weiterleitung der Beiträge an die offenen Altersrentenfonds sowie die Krankenkassen, Führung der Versicherten- und Beitragszahlerkonten und Betreuung der jeweiligen Zentralregister.

Als Folge der Neuordnungen wurden statt des bisherigen einheitlichen Sozialversicherungsfonds für Arbeitnehmer im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungsfonds (FUS) folgende Fonds gebildet:

  • Altersrentenfonds,
  • Krankengeldfonds,
  • Rentenfonds,
  • Unfallrentenfonds.

Wesentlich ist, dass die Beiträge zum Altersrenten- (Beitragssatz 19,52 %) und Rentenfonds (Beitragssatz 13 %) je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden; die Beiträge zur Krankenversicherung (Beitragssatz 2,45%) werden allein vom Versicherten, die Beiträge zur Unfallversicherung (Beitragssatz individuell für einzelne Arbeitgeber) allein vom Arbeitgeber getragen.

Mit dem Reformwerk wurden 1999 auch individuelle Versichertenkonten für jeden einzelnen Versicherten/Beitragszahler eingeführt. Zuordnungsmerkmal ist eine sogenannte Registriernummer (PESEL-Nr.). Gespeichert werden insbesondere Informationen aus den monatlichen namentlichen Meldungen der Arbeitgeber, über die Höhe der zu zahlenden und der tatsächlich gezahlten Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen sowie eventuelle Befreiungen von der Versicherung.

Maßgebende Bestimmungen der polnischen gesetzlichen Rentenversicherung

Grundlage für die Eingliederung eines fremden (hier polnischen) Arbeits- und Versicherungslebens in die deutsche Rentenversicherung nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes ist die Prüfung, ob während der zurückgelegten Zeiten Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 2 FRG) in Polen gezahlt wurden. Diese Feststellungen sind grundsätzlich anhand des zur fraglichen Zeit geltenden polnischen Versicherungs- und Beitragsrechts vorzunehmen.

Insbesondere im Rahmen der sogenannten Einheitsversicherung nach sowjetischem Vorbild (von 1954 bis 1990), in der neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung zusammengefasst war, können die erforderlichen Feststellungen nicht nach bekannten deutschen Maßstäben getroffen werden. So fehlt in der Regel eine Aufzählung der versicherungs- und beitragspflichtigen Personenkreise, denn das Entstehen des Versicherungsverhältnisses sowie die Ansprüche auf (Renten-)Leistungen waren nicht von einer individuellen Beitragsleistung abhängig. Anknüpfungspunkt für das Sozialversicherungsverhältnis war vielmehr das Arbeitsverhältnis. Die für das FRG maßgebenden Beurteilungen müssen daher ergänzend auch anhand des aus der gesetzlichen Rentenversicherung leistungsberechtigten Personenkreises sowie des Arbeitsrechts vorgenommen werden.

Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges wurde im polnischen Staatsgebiet zunächst wieder die Verordnung vom 24.11.1927 in der Fassung vom 24.10.1934 (Dz.U. 1934, Nr. 95, pos. 855) und das Gesetz vom 28.03.1933 in der Fassung vom 23.04.1938 (Dz.U. 1938, Nr. 29, pos. 258) angewandt. Dabei mussten die Vorschriften aber dem neuen politischen und gesellschaftlichen System angepasst werden.

Bereits durch das Dekret vom 29.09.1945 (Dz.U. Nr. 43, pos. 240) wurde der Beitragsabzug vom Gehalt der Arbeitnehmer durch die Übernahme der gesamten Beitragslast durch die Arbeitgeber ersetzt.

Die geltenden Vorschriften wurden anschließend durch die am 13.02.1946 in Kraft getretenen Dekrete vom 08.01.1946 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 28.03.1933 (Dz.U. 1946, Nr. 4, pos. 28) sowie über die Änderung der VO vom 24.11.1927 (Dz.U. 1946, Nr. 4, pos. 29) modifiziert.

Weitere Änderungen brachte das Gesetz vom 01.03.1949 (Dz.U. Nr. 18, pos. 109), das die finanzielle Selbständigkeit der Versicherungszweige aufhob und die Errichtung eines von der Sozialversicherungsanstalt zu verwaltenden gemeinsamen Fonds vorsah. Weitere Anpassungen erfolgten durch die Ministerrats-VO vom 01.04.1950 (Dz.U. Nr. 14, pos. 132; Bestimmung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge) sowie das Gesetz vom 20.07.1950 (Dz.U. Nr. 36, pos. 333) über die Sozialversicherungsanstalt.

Der die polnische Rentenversicherung prägende Grundsatz, dass der Leistungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aus dem Versicherungsverhältnis erwächst, wurde durch den Erlass der Sozialversicherungsanstalt vom 12.05.1951 eingeführt.

Die in den ersten Nachkriegsjahren herrschende „Übergangsphase“ mündete in die Einführung der Einheitsversicherung durch das „Dekret über die allgemeine Ruhestandsversorgung der Werktätigen und ihrer Familien“ vom 25.06.1954 (Dz.U. Nr. 30, pos. 116) mit Wirkung vom 01.07.1954. Es erfuhr durch ein weiteres Dekret vom 18.04.1958 (Dz.U. Nr. 23, pos. 97) ab 01.07.1958 eine Neufassung. Zu den Werktätigen (Arbeitnehmern) gehören auch die Bergleute und Eisenbahner, allerdings mit eigenen gesetzlichen Grundlagen (siehe Abschnitt 5).

Die ab 01.07.1965 vorgenommene Erweiterung des versicherten Personenkreises (Gesetz über die Sozialversicherung für Handwerker vom 29.03.1965 [Dz.U. Nr. 13, pos. 90]) betraf generell nur Nicht-Arbeitnehmer (zum Beispiel selbständige Handwerker und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, nachfolgend weitere selbständige Berufe).

Die gesetzlichen Grundlagen für die Einheitsversicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien wurden fortlaufend überarbeitet und ergänzt. Die wichtigsten Reformen erfolgten mit den Gesetzen vom 23.01.1968 (Dz.U. Nr. 3, pos. 6) und 14.12.1982 (Dz.U. Nr. 40, pos. 267), ohne dass sich bedeutsame Veränderungen für die FRG-Anwendung ergeben haben.

Als Ausfluss der politischen Reformen des Jahres 1989 wurden auch die polnischen Sozialversicherungsvorschriften den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Anpassungsgesetz vom 17.10.1991 (Dz.U. Nr. 104, pos. 450), das die bestehenden Arbeitnehmergesetze von 1982 aktualisierte (aber nicht ablöste). Darin wurden die nach den damaligen Vorschriften rechtserheblichen Zeiten - im Vorgriff auf tiefgreifendere Reformen - für die polnische Anspruchsprüfung und Rentenberechnung neu nach Beitrags- und beitragsfreien Zeiten unterschieden (mit dieser polnischen Klassifizierung sind jedoch keine abschließenden Kriterien für die FRG-Eingliederung ins deutsche Rechtssystem verbunden).

Die polnischen Vorschriften über die Altersversorgungssysteme der Arbeitnehmer haben in dieser Form bis zum 31.12.1998 bestanden. Mit der Reform des polnischen Sozialversicherungs- und Altersversorgungssystems (Gesetze vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen (Dz.U. Nr. 137, pos. 887) und vom 17.12.1998 über die Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds [Dz.U. Nr. 162, pos. 1118]) ist ab dem 01.01.1999 eine weitgehend einheitliche Rentenversicherung für alle Berufstätigen geschaffen worden (ausgenommen sind Richter und Staatsanwälte, bestimmte Personen in einem Dienstverhältnis, die ihren Dienst vor dem 01.01.1999 aufgenommen haben sowie Landwirte). Das Gesetz vom 13.10.1998 definiert unter anderem den für die FRG-Beurteilung bedeutsamen versicherten Personenkreis.

Detaillierte Ausführungen zu den für die FRG-Anwendung relevanten Entwicklungen des polnischen Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts werden in den folgenden Abschnitten behandelt.

Rentenversicherungssysteme und Versicherungsträger

Zu unterscheiden ist zwischen Systemen beziehungsweise Trägern, die als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG anzusehen sind und solchen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen.

1.Systeme beziehungsweise Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
a)die allgemeine Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien
(bis 30.06.1954: VO vom 24.11.1927 (Dz.U. Nr. 106, pos. 911) sowie Gesetz vom 28.03.1933 (Dz.U. Nr. 51, pos. 396) mit späteren Änderungen;
vom 01.07.1954 bis 31.12.1998: Gesetze vom 25.06.1954 (Dz.U. Nr. 30, pos. 116), 23.01.1968 (Dz.U. Nr. 3, pos. 6), 14.12.1982 (Dz.U. Nr. 40, pos. 267), Anpassungsgesetz vom 17.10.1991 (Dz.U. Nr. 104, pos. 450);
ab 01.01.1999: Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen [Dz.U. Nr. 137, pos. 887]).
b)die Rentenversorgung der Bergleute
(bis 30.06.1954: bergbauliche Sonderversicherung auf Grundlage der Satzung der früheren Spolka Bracka in Tarnowitz vom 16.12.1932 in der Fassung vom 21.12.1934, Beschluss des Regierungspräsidiums Nr. 15 vom 10.01.1951 (System aus der Bergmannskarte);
bis 31.12.1998: Gesetze vom 28.05.1957 (Dz.U. 1958 Nr. 23, pos. 99), 23.01.1968 (Dz.U. Nr. 3, pos. 9), 01.02.1983 (Dz.U. Nr. 5, pos. 32), Anpassungsgesetz vom 17.10.1991 (Dz.U. Nr. 104, pos. 450);
ab 01.01.1999: Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen [Dz.U. Nr. 137, pos. 887]).
c)die Rentenversorgung der Eisenbahner
(vom 01.01.1951 bis 31.12.1998: VO vom 10.02.1951 (Dz.U. Nr. 9, pos. 70), Gesetz vom 25.06.1954 (Dz.U. 1956 Nr. 43, pos. 200), VO vom 05.03.1955 (Dz.U. Nr. 14, pos. 81), Dekret vom 19.01.1957 (Dz.U. Nr. 8, pos. 27), Gesetz vom 23.01.1968 (Dz.U. Nr. 3, pos. 10) und Gesetz vom 28.04.1983 (Dz.U. Nr. 23, pos. 99 in der Fassung von 1985, Dz.U. Nr. 20, pos. 85), Anpassungsgesetz vom 17.10.1991 (Dz.U. Nr. 104, pos. 450);
ab 01.01.1999: Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen [Dz.U. Nr. 137, pos. 887]).
d)die Sozialversicherung der Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften
(vom 01.07.1962 bis 31.12.1998: Gesetze vom 28.06.1962 (Dz.U. Nr. 37, pos. 165), 26.10.1971 (Dz.U. Nr. 27, pos. 255) und 04.03.1976 (Dz.U. Nr. 10, pos. 54 in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1983, Dz.U. Nr. 27, pos. 135);
ab 01.01.1999: aufgenommen im Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen [Dz.U. Nr. 137, pos. 887]).
e)die Sozialversicherung der Mitglieder von Rechtsanwaltsvereinigungen
(vom 01.01.1964 bis 31.12.1998: Gesetz vom 04.03.1964 (Dz.U. Nr. 10, pos. 62);
ab 01.01.1999: aufgenommen im Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen [Dz.U. Nr. 137, pos. 887]).
2.Keine Systeme beziehungsweise Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
f)die Pensionskasse für die festangestellten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (sogenannte „Etatbedienstete“) und Berufssoldaten
(bis 30.06.1954: Gesetz über die Pensionsversorgung für Staatsbedienstete und Berufsmilitär vom 11.12.1923 (Dz.U. 1924, Nr. 6, pos. 46) mit späteren Änderungen);
System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG.
g)der Pensionsfonds für die Bediensteten der polnischen Staatsbahnen
(bis 31.12.1950: VO des Ministerrats vom 04.07.1929 (Dz.U. Nr. 57, pos. 448) mit späteren Änderungen; VO des Ministerrats vom 25.07.1946 [Dz.U. Nr. 38, pos. 231]);
System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG.
h)die Rentenversorgung der Berufssoldaten und Längerdienenden
(bis 31.12.1972: Gesetz vom 13.12.1957 (Dz.U. 1958, Nr. 2, pos. 6); ab 01.01.1973: Gesetz vom 16.12.1972 (Dz.U. Nr. 53, pos. 341); ab 26.02.1994: Gesetz vom 10.12.1993 (Dz.U. 1994, Nr. 10, pos. 36);
ab 01.01.1999 weiterhin für Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat);
System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG ohne Beitragsaufkommen.
i)die Altersversorgung der Angehörigen der Bürgermiliz (Polizei), des Staatsschutzes, der staatlichen Feuerwehr und der Bediensteten im Strafvollzug
(Dekret vom 09.11.1955 (Dz.U. Nr. 43, pos. 273), seit 18.02.1959: Gesetz vom 31.01.1959 (Dz.U. Nr. 12, pos. 70) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.07.1983 (Dz.U. Nr. 46, pos. 210), später das Gesetz vom 18.02.1994 (Dz.U., Nr. 53, pos. 214);
ab 01.01.1999 weiterhin für Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.1999 begonnen hat);
System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG ohne Beitragsaufkommen.
j)der Pensionsfonds für die Angestellten der ev. Kirche A. und H. B. in Polen
(Satzung vom 06.10.1936);
System im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 3 FRG.

Arbeitnehmer

Die Definition des Arbeitnehmerbegriffes basiert grundsätzlich auf den jeweiligen Vorschriften des polnischen Arbeitsgesetzbuches (zum Beispiel in den ab 1975 (Dz.U. 1974 Nr. 24, Pos. 24) und ab 1990 (Dz.U. 1989 Nr. 75, Pos. 446) gültigen Fassungen). Danach werden als „Arbeitnehmer“ Personen bezeichnet, die aufgrund eines Arbeitsvertrages (in schriftlicher oder - insbesondere in der Nachkriegszeit bis circa 1950 - auch in mündlicher Form) bei einem Betrieb (Arbeitgeber) gegen Entgelt in abhängiger Beschäftigung stehen. Bei dem Arbeitgeber kann es sich sowohl um einen staatlichen/vergesellschafteten als auch um einen privaten Betrieb handeln. Die abhängige Beschäftigung kann ferner aufgrund einer Berufung, Wahl oder Ernennung erfolgen.

Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Personen, die aufgrund eines betrieblichen Berufslehrvertrages beschäftigt sind (zum Beispiel Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die allgemeine Ruhestandsversorgung der Werktätigen und ihrer Familien vom 25.06.1954).

Einem Arbeitnehmer gleichgestellt sind Heimarbeiter (wenn sie in Sondervorschriften festgelegte Bedingungen erfüllen), Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften (wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen) sowie Rechtsanwälte (wenn sie ihren Beruf ab 01.01.1964 in Rechtsanwaltsgenossenschaften ausüben).

Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen definiert einen Arbeitnehmer als Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht.

Registrierung beim polnischen Versicherungsträger

Seit 1948 werden beim polnischen Versicherungsträger (ZUS) keine Versicherungsverlaufskarten mehr geführt (weder für Arbeitnehmer in staatlichen/vergesellschafteten noch in privaten Betrieben). Damit entfiel für Arbeitnehmer der individuelle Versicherungsnachweis.

Im Zeitraum 1951 bis 1989 hatten die staatlichen/vergesellschafteten Betriebe die einzelnen Arbeitnehmer dem polnischen Versicherungsträger (ZUS) nicht namentlich, sondern nur in ihrer Gesamtzahl zu melden. In Privatbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer mussten dagegen vom Arbeitgeber namentlich zur Versicherung an- und abgemeldet werden (mit der Anmeldung des ersten Arbeitnehmers wurde der Privatbetrieb in das Arbeitgeberverzeichnis der ZUS aufgenommen).

Seit 1990 mussten neben den Privatbetrieben auch staatliche/vergesellschaftete Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten ihre Arbeitnehmer namentlich bei der ZUS anmelden (VO vom 29.01.1990 [Dz.U. Nr. 7, Pos. 41]); ansonsten blieb es bei der Sammelmeldung (Anzahl der versicherten Personen).

Infolge der Neuordnung des Sozialversicherungssystems auf der Grundlage des Reformgesetzes vom 13.10.1998 werden alle versicherten Personen wieder individuell erfasst. Dieses neue System der Meldung zur Versicherung und das Führen von individuellen Versichertenkonten ermöglicht für Zeiten ab 01.01.1999 die Erlangung von Informationen über die Höhe der zu zahlenden und tatsächlich gezahlten Beiträge zur gesetzlichen polnischen Rentenversicherung beim polnischen Versicherungsträger. Die Daten dazu stammen aus den Dokumentationen und namentlichen Meldungen der Arbeitgeber, aus denen sich sämtliche Informationen über fällige Beiträge, die Beitragsbemessungsgrundlage und etwaige Befreiungen von der Versicherung ergeben.

Grundzüge der Rentenversicherung für „Angestellte“

Nach der Konzeption der Verordnung vom 24.11.1927 (Dz.U. Nr. 106, Pos. 911) war die Versicherungspflicht an das Beschäftigungsverhältnis geknüpft, ohne dass zwischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnis unterschieden wurde. Der Versicherungspflicht unterlagen somit Angestellte ohne Unterschied des Geschlechts, ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung sowie unabhängig von der Höhe des Entgelts, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten.

Sofern bestimmte Personen nicht rentenversichert waren, wird darauf im Abschnitt 14 näher eingegangen.

Grundzüge der Rentenversicherung für „Arbeiter“

Der Versicherungspflicht nach dem Gesetz vom 28.03.1933 (Dz.U. Nr. 51, Pos. 396) unterlagen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters, die in einem Lohnarbeitsverhältnis standen. Obwohl altersmäßige Beschränkungen nicht bestanden, muss beachtet werden, dass die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren gesetzlich verboten war; sie konnten daher der Versicherung nach dem Gesetz vom 28.03.1933 nicht unterliegen. Abweichungen davon sind jedoch in den ersten Nachkriegsjahren bis circa 1950 nicht auszuschließen (zum Beispiel hinsichtlich Abschnitt 14.7).

Das Gesetz vom 28.03.1933 unterschied zwischen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Sofern die Einführung der Rentenversicherung für bestimmte Personen vom allgemeinen Inkrafttreten (01.01.1934) abweicht, wird darauf im Abschnitt 14 näher eingegangen.

Dekrete vom 08.01.1946

Zwei für die polnische Sozialversicherung bedeutende Nachkriegsbestimmungen waren die seit 13.02.1946 gültigen Dekrete vom 08.01.1946 über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 28.03.1933 (Dz.U. Nr. 4, pos. 28) sowie über die Änderung der VO vom 24.11.1927 (Dz.U. Nr. 4, pos. 29). Einschneidende Änderungen des rentenversicherten Personenkreises wurden damit jedoch noch nicht vorgenommen.

Grundzüge der Einheitsversicherung (1954)

Im Rahmen des Gesetzes über die allgemeine Ruhestandsversorgung der Werktätigen und ihrer Familien vom 25.06.1954 (Dz.U. Nr. 30, pos. 116) unterlagen seit 01.07.1954 alle Personen der Versicherung, die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Altersmäßige Beschränkungen ergaben sich lediglich aus dem polnischen Arbeitsgesetzbuch (als Mindestalter für ordentliche Beschäftigungsverhältnisse wurde im Allgemeinen das 15. Lebensjahr (im Bergbau das 18. Lebensjahr) angesehen; bis zum 15. Lebensjahr bestand Schulpflicht). Auf das Entstehen der Versicherungspflicht hatten weder der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit (die im polnischen Recht für Zeiten bis 14.11.1991 bestehende leistungsrechtliche Einschränkung, bei der Rentenfeststellung nur Beschäftigungen von mindestens ½ Etat zu berücksichtigen, ist für das Entstehen der Versicherungspflicht ohne Bedeutung) noch der Zeitraum Einfluss, für den das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Es existierten auch keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen oder Beitragsbemessungsgrenzen.

Mit Einführung der Einheitsversicherung wurde die bergbauliche Sonderversicherung zum 30.06.1954 endgültig aufgelöst (Artikel 99 Absatz 2 Nummer 5 am angeführten Ort).

Auf einige - auch unter Herrschaft der Einheitsversicherung - bestehende Bestimmungen für „besondere“ Arbeitnehmer wird im Abschnitt 14 näher eingegangen.

Die 1968 und 1983 durchgeführten Reformen brachten für den versicherten Personenkreis der Arbeitnehmer keine Veränderungen.

Erste Reformschritte (1990)

Nach der Ministerrats-VO vom 29.01.1990 über die Höhe und Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Sozialversicherung, Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie Abrechnung der Beiträge und Leistungen aus der Sozialversicherung (Dz.U. Nr. 7, pos. 41) kam der Beitragszahlung zur Sozialversicherung größere Bedeutung zu. Die VO regelte die Beitragszahlung unter anderem für Arbeitnehmer, für Personen, die während der Verbüßung einer Untersuchungshaft/Freiheitsstrafe eine Beschäftigung ausüben sowie für LPG-Mitglieder.

Für die Durchführung der Sozialversicherung wurde ferner nicht mehr nach dem Wirtschaftssystem (staatlich/vergesellschaftet oder privat) unterschieden, sondern alle Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten mussten diese namentlich zur Versicherung anmelden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verblieb es noch bei der Sammelmeldung zur Versicherung.

Die Tatsache einer Beitragszahlung zur Sozialversicherung fand schließlich auch Eingang in das Anpassungsgesetz vom 17.10.1991, wonach diese Zeiten bei der Feststellung des Leistungsanspruches und der -höhe als „Beitragszeiten“ zu berücksichtigen waren.

Grundzüge der „neuen“ Rentenversicherung (Reform 1999)

Das Gesetz vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen (Dz.U. Nr. 137, pos. 887) definiert mit Wirkung vom 01.01.1999 die Pflichtversicherung für Arbeitnehmer nach der Reform des Sozialversicherungssystems. Die Versicherungspflicht in der polnischen Rentenversicherung entsteht weiterhin unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer des Arbeitsverhältnisses; es existiert keine Versicherungsfreiheit wegen zum Beispiel geringfügiger Beschäftigung.

Mit dem Reformwerk neu eingeführt wurde insbesondere

  • die individuelle Beitragszahlung für jeden einzelnen Versicherten,
  • die Rentenversicherung für „Uniformierte“, deren Dienstverhältnis ab 01.01.1999 beginnt,
  • die Rentenversicherung für Arbeitslose,
  • die Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung,
  • die Möglichkeit der mehrfachen Rentenversicherung.

Soweit bereits bekannt, wird auf Neuregelungen/Abweichungen gegenüber dem Recht bis 1998 im Abschnitt 14 näher eingegangen.

Versicherungs- und Beitragsrecht für einzelne Berufsgruppen/Sachverhalte

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf polnischen Gesetzesmaterialien, Auskünften/Unterlagen der polnischen Verbindungsstellen und Versicherungsträger sowie auf Feststellungen in bekannt gewordenen Einzelfällen.

Abfindungen

Sofern beim Übergang von einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in den Ruhestand Abfindungen gezahlt werden (zum Beispiel für 6 Monate), verlängert sich dadurch nicht das Arbeitsverhältnis. Endzeitpunkt für die FRG-Anerkennung ist das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Entsprechendes gilt für Abfindungen, die beim Übergang auf Rente oder Altersrente nach Art. 92 des polnischen Arbeitsgesetzbuches gewährt wurden.

Apotheker

Aufgrund des Gesetzes vom 08.01.1951 über die Übernahme von Apotheken in das Staatseigentum (Dz.U. Nr. 1 pos. 1) sind alle Apotheken verstaatlicht worden. Seither galten die früheren Inhaber als (weiterbeschäftigte) Arbeitnehmer und waren als solche auch pflichtrentenversichert.

Hinweis:

Seit dem 01.01.1989 ist es auch wieder möglich, als selbständiger Apotheker tätig zu sein, sodass eine Arbeitnehmereigenschaft konkret festgestellt werden muss.

Arbeitsverpflichtung

Während der Geltung des sogenannten Kriegsrechts (12/1981 bis 07/1983, Dekret vom 12.12.1981 [Dz.U. Nr. 29, pos. 154]) wurde durch eine VO des Ministerrats (Dz.U. 1982 Nr. 32, pos. 188) für alle arbeitsfähigen Männer im Alter von 18 bis 45 Jahren die Arbeitspflicht eingeführt. Nach dazu ergangenen Ausführungs-VO (Dz.U. 1983 Nr. 13, pos. 64; Nr. 17, pos. 81) hatten die danach Arbeitsverpflichteten Anspruch auf Leistungen nur aus der Kranken- und Unfallversicherung; sie waren somit nicht rentenversichert.

Ein anderes Gesetz vom 26.10.1982 (Dz.U. Nr. 35, pos. 229; in Kraft ab 01.01.1983) betraf Männer im Alter von 18 bis 45 Jahren, die seit mindestens 3 Monaten in keinem Arbeitsverhältnis standen oder keine Schule besuchten und sich nicht als arbeitsuchend registrieren ließen. Soweit sie zur Ausübung öffentlicher Arbeiten verpflichtet wurden (höchstens 60 Tage/Jahr), unterlagen sie nur dem Schutz der Krankenversicherung, nicht der Rentenversicherung.

Auslandsbeschäftigung

Beschäftigungen von polnischen Staatsbürgern im Ausland bei internationalen Organisationen sowie bei ausländischen Institutionen und Betrieben (Entsendung im Rahmen internationaler Zusammenarbeit oder mit Einverständnis polnischer Behörden) sind grundsätzlich nur durch Vermittlung dafür zuständiger polnischer Unternehmen (zum Beispiel Unternehmen für Außenhandel [„Polservice“]) zustande gekommen. In diesen Fällen waren die Arbeitnehmer vor der Auslandsbeschäftigung regelmäßig bei einem polnischen Betrieb beschäftigt, der für die Zeit der Auslandsbeschäftigung unbezahlten Urlaub gewährte. Die mit den maßgebenden Unternehmen (zum Beispiel „Polservice“) abgeschlossenen Verträge beinhalteten die Verpflichtung, einen Teil des vereinbarten (ausländischen!) Gehalts an zum Beispiel „Polservice“ abzuführen und enthielten eventuell auch Aussagen zu einer weiterbestehenden „Rentenversorgung“. Damit war jedoch keine echte Beitragszahlung zur polnischen gesetzlichen Rentenversicherung verbunden, sondern nur die Zusage für eine spätere leistungsrechtliche Honorierung der Zeit gemeint.

Regelungen zu einer „echten“ Beitragszahlung zur polnischen Rentenversicherung bei Delegierung ins Ausland bestehen erst seit 1984 (VO Nr. 123 vom 03.09.1984 (MP Nr. 23, pos. 157 in Verbindung mit dem Änderungsbeschluss Nr. 170 vom 28.10.1985 (MP Nr. 35, pos. 232); Gesetz vom 29.12.1989 über die Beschäftigung [Dz.U. Nr. 75, pos. 446]). Die tatsächliche Beitragszahlung durch die maßgebenden Unternehmen (zum Beispiel „Polservice“) erfolgte jedoch nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.

Zivilrechtliche Verträge, die von der polnischen Künstleragentur „Pagart“ mit polnischen Bürgern über eine künstlerische Beschäftigung im Ausland geschlossen wurden, haben nur den Charakter einer Einwilligung/Zustimmung zur Arbeitsaufnahme im Ausland im Rahmen internationaler Zusammenarbeit. Sie enthalten keine Aussagen über die Zugehörigkeit zur polnischen Rentenversicherung; diese ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag des im Ausland tätigen Künstlers.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eventuell bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen (Arbeitskräfteabkommen) andere Regelungen enthielten. So bestimmten zum Beispiel die Arbeitskräfteabkommen zwischen Polen und der ehemaligen DDR für Zeiten bis 30.09.1991, dass die Beschäftigten im Ergebnis durchgehend der polnischen Sozialversicherung angehörten (Art. 28 Abs. 2 des deutsch-polnischen SV-Abkommens vom 08.12.1990 und dazugehörige GRA zu Art. 28 DPSVA 1990).

Erfolgte die Auslandsbeschäftigung dagegen ohne eine Delegierung, wurde während dieser Zeit vom bisherigen polnischen Arbeitsbetrieb unbezahlter Urlaub gewährt. Insoweit ist von keiner Beitragszahlung zur polnischen Rentenversicherung auszugehen. Allerdings ist ab 1990 die Zahlung freiwilliger RV-Beiträge an den polnischen Versicherungsträger auf Grundlage von Art. 30 des Gesetzes vom 29.12.1989 über die Beschäftigung (Dz.U. Nr. 75, pos. 446) möglich.

Wenn Ehegatten von ins Ausland entsandten Personen ihren Partner begleiten wollten, erhielten sie zu diesem Zweck unbezahlten Urlaub; Beiträge zur polnischen Rentenversicherung wurden insoweit nicht gezahlt. Der Auslandsaufenthalt diente lediglich der Aufrechterhaltung von Anwartschaften.

Personen, die während der Auslandsbeschäftigung keine polnischen Staatsangehörigen waren, hatten generell keine Beiträge zur polnischen Sozialversicherung zu entrichten.

Seit dem 01.01.1999 sind bei polnischen Vertretungen, Institutionen und Unternehmen im Ausland tätige polnische Bürger nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert, soweit völkerrechtliche Verträge nichts anderes bestimmen. Ehegatten dieser Personen können sich freiwillig versichern (Artikel 7 Nummer 1 am angeführten Ort).

Hinweis:

Bei Auslandsbeschäftigungen in einem Vertreibungsgebiet ist die Berücksichtigung von Zeiten nach § 16 FRG in Betracht zu ziehen, wenn keine Beiträge zu einem dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Bahnbeschäftigte

Die Etatbediensteten der Polnischen Staatsbahnen (PKP) waren bis zum 31.12.1950 nach Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 24.11.1927 wegen garantierter beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche (nach der VO vom 25.07.1946 [Dz.U. Nr. 38, pos. 231]) versicherungsfrei, sodass für sie keine Beitragszahlung zur polnischen Rentenversicherung erfolgte.

Früher als die anderen versorgungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (siehe Abschnitt 14.24) wurde der genannte Personenkreis jedoch bereits zum 01.01.1951 in die allgemeine polnische Rentenversicherung einbezogen (VO des Ministerrats vom 10.02.1951; Dz.U. 1951 Nr. 9, pos. 70).

Die bei der PKP beschäftigten sogenannten Vertragsangestellten/-arbeiter (ohne Versorgungsanspruch) waren schon seit Kriegsende 1945 nach den allgemeinen Vorschriften als Arbeitnehmer rentenversichert.

Seit dem 01.01.1999 (Aufhebung der eigenständigen Vorschriften über die Rentenversorgung der Bahnbediensteten und ihrer Familien) sind die bei der polnischen Bahn beschäftigten Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert.

Berufssoldaten

Berufssoldaten waren bis zum 30.06.1954 gemäß Art. 5 Nr. 3 der VO vom 24.11.1927 versicherungsfrei, weil sie Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem „Gesetz über die Pensionsversorgung für Staatsbedienstete und Berufsmilitär vom 11.12.1923 (siehe Abschnitt 5 Nummer 2 Buchstabe f) hatten. Sie gehörten somit keinem System der gesetzlichen Rentenversicherung an.

Das Gesetz vom 11.12.1923 wurde zwar ab 01.07.1954 grundsätzlich außer Kraft gesetzt (Art. 99 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25.06.1954 über die allgemeine Ruhestandsversorgung der Werktätigen und ihrer Familien), für Berufssoldaten blieb es jedoch vorerst weiter anwendbar (Artikel 100 Nummer 2 am angeführten Ort). In der Folgezeit wurden für Berufssoldaten weiterhin eigenständige Sicherungssysteme außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Gesetzen vom 13.12.1957, 16.12.1972 und 10.12.1993 installiert (siehe Abschnitt 5 Nummer 2 Buchstabe h).

Diesem eigenen Sicherungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gehören Berufssoldaten auch ab 1999 weiterhin an, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.1999 begann.

Berufssoldaten, die ihren Dienst erstmalig nach dem 31.12.1998 aufgenommen haben, sind dagegen in die einheitliche Rentenversicherung einbezogen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen).

Unabhängig von der jeweiligen Systemzugehörigkeit bestimmt jedoch § 16 Abs. 2 FRG die Eingliederung aller Berufssoldatenzeiten als Beschäftigungszeiten.

Hinweis:

Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Alters aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, haben für die Dauer von 12 Monaten gegebenenfalls Anspruch auf ein Übergangsgeld. Diese nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gewährte Geldleistung findet nach § 16 FRG keine Berücksichtigung.

Besatzungsmacht/„erzwungene“ Beschäftigung

In den ersten Jahren nach Ende des 2. Weltkrieges (bis circa 1950) wurden Personen von polnischen Institutionen beziehungsweise Dienststellen der Sowjetarmee als Zivilarbeitskräfte eingesetzt. Es kann dann von einer nach den allgemeinen Grundsätzen versicherten Arbeitnehmerbeschäftigung ausgegangen werden, wenn glaubhaft ist, dass ein echtes Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis vorlag - gekennzeichnet durch den Austausch von wirtschaftlichen Werten wie Arbeitsleistung und Entlohnung in irgendeiner Form (Bar- oder Sachlohn, auch nur unregelmäßig). Außer Betracht bleiben die allgemeinen Lebensumstände (zum Beispiel das wohn- und aufenthaltsmäßige Umfeld, wie zwangsweise Ortsgebundenheit).

Zu beachten ist allerdings, ob die bestimmte Berufsgruppe zur fraglichen Zeit bereits in die polnische Rentenversicherung einbezogen war (zum Beispiel Arbeiter in der Land-/Forstwirtschaft: siehe Abschnitt 14.21). War dies nicht der Fall, kann im Einzelfall die Berücksichtigung von Zeiten nach § 16 FRG in Betracht kommen.

Betriebsratsmitglied

Bis zum 31.12.1979 wurden in den Betriebsrat gewählte Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt und weiterhin entsprechend ihrer bisherigen Beschäftigung entlohnt; sie waren insoweit fortlaufend rentenversichert.

Ab 01.01.1980 ruhte das betriebliche Arbeitsverhältnis ohne Lohnzahlung. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder schlossen jedoch einen Arbeitsvertrag mit der Gewerkschaft, sodass insoweit ein „neues“ Arbeitsverhältnis bestand, was auch der Rentenversicherung unterlag. Bei „kleineren“ Betrieben konnte die Gewerkschaftstätigkeit auch nur ehrenamtlich ausgeübt worden sein, sodass das Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb bestehen blieb.

Bürgermeister

Die in Städten und Gemeinden tätigen Bürgermeister werden - sofern es eine hauptamtliche Tätigkeit ist - als Arbeitnehmer angesehen und unterliegen wie diese der Rentenversicherung.

Davon zu unterscheiden sind die - ehrenamtlichen - Dorfschulzen, die keinen Arbeitnehmerstatus hatten.

Bürgermiliz/Polizei und andere „Uniformierte“

Bis zum 30.06.1954 gehörten Beschäftigte bei der Bürgermiliz/Polizei dem Ruhegehaltfonds für Staatsbedienstete (Abschnitt 5 Nummer 2 Buchstabe f), nachfolgend eigenständigen Sicherungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Dekrets vom 09.11.1955 sowie der Gesetze vom 31.01.1959 und vom 18.02.1994 an (Abschnitt 5 Nummer 2 Buchstabe i).

Diesem eigenen Sicherungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gehören die genannten Personen auch ab 1999 weiterhin an, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 01.01.1999 begann.

Personen, die ihren Dienst erstmalig nach dem 31.12.1998 aufgenommen haben, sind dagegen in die einheitliche Rentenversicherung einbezogen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherungen).

Unabhängig von der jeweiligen Systemzugehörigkeit bestimmt jedoch § 16 Abs. 2 FRG die Eingliederung aller Bürgermiliz-/Polizeizeiten als Beschäftigungszeiten.

Die vorstehenden Ausführungen sind auch bei der Beurteilung von Beschäftigungszeiten als Angehöriger des Staatsschutzes (Organe für öffentliche Sicherheit), des Grenzschutzes, des Strafvollzuges und der Staatlichen Feuerwehr (die alle einer Versorgungseinrichtung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angehörten) sowie des Zolls (die der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen) maßgebend.

Hinweis:

Alle in diesem Abschnitt genannten Personen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Alters aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, haben für die Dauer von 12 Monaten gegebenenfalls Anspruch auf ein Übergangsgeld. Diese nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gewährte Geldleistung findet nach § 16 FRG keine Berücksichtigung.

Doktorand/wissenschaftliche Aspirantur

Zeiten der Vorbereitung auf eine Doktorprüfung beziehungsweise Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses wurden nicht als Arbeitnehmerbeschäftigung angesehen und insoweit auch nicht rentenversichert. Zeiten des Fortbildungsstudiums für Ärzte (weitere Spezialisierung zum Facharzt) werden wie eine wissenschaftliche Aspirantur behandelt.

Seit dem 01.01.1999 können sich Teilnehmer an Tagespromotionsstudiengängen - sofern sie nicht nach anderen Vorschriften pflichtrentenversichert sind - nach Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 13.10.1998 freiwillig rentenversichern.

Einführungspraktikum

Nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeiten an der Universität (Ableistung eines Einführungspraktikums/einer Vorbereitungszeit) stellen Zeiten einer Arbeitnehmerbeschäftigung dar.

Dies gilt nicht für Zeiten der Vorbereitung auf eine Doktorprüfung beziehungsweise wissenschaftliche Aspirantur oder Zeiten des Assistenten-Vorbereitungsdienstes.

Freiwillige Versicherung

Die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur polnischen Rentenversicherung für vormalige Arbeitnehmer war nach Kriegsende 1945 zunächst sowohl auf der Grundlage der VO vom 24.11.1927 als auch des Gesetzes vom 28.03.1933 bis zum 30.06.1954 weiterhin möglich. Entsprechende Versicherungszeiten sind nach §§ 15, 23 FRG anrechenbar.

Die seit 01.07.1954 geltenden Vorschriften sahen die Möglichkeit einer freiwilligen Rentenversicherung nicht mehr vor.

Sofern Personen während einer Beschäftigung im Ausland in der polnischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert waren, bestand ab 01.01.1990 die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung auf der Grundlage des Gesetzes vom 29.12.1989 über Beschäftigung (Dz.U. Nr. 75, pos. 446).

Seit dem 01.01.1999 regeln Art. 7, 9 Abs. 5 und 10 des Gesetzes vom 13.10.1998 die freiwillige Rentenversicherung. Begünstigt sind insbesondere

  • Personen, die eine vormalige Pflichtrentenversicherung freiwillig fortsetzen möchten (Artikel 10),
  • bestimmte Personen während eines Altersrenten- oder Rentenbezuges (Artikel 9 Absatz 5),
  • bestimmte Personen, die sich generell nur freiwillig versichern können (Artikel 7).

Soweit Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach dem FRG berücksichtigt werden sollen, sind Anrechnungseinschränkungen im Sinne von § 23 Abs. 2 FRG nicht zu beachten, weil Bestimmungen über entgeltliche Geringfügigkeitsgrenzen für Arbeitnehmer aus den jeweiligen polnischen Gesetzen nicht hervorgehen.

Geistliche/Ordensmitglieder mit Arbeitnehmerstatus

Standen Geistliche/Ordensmitglieder (zum Beispiel neben der Tätigkeit aus religiösen Gründen) in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer außerhalb ihrer Kirche/Glaubensgemeinschaft (zum Beispiel in staatlichen Einrichtungen als Religionslehrer oder Krankenschwester), waren sie aufgrund dieser Arbeitnehmereigenschaft rentenversichert.

Personen (zum Beispiel Ordensschwestern), die innerhalb der vormals ordenseigenen oder kirchlichen Einrichtungen (Krankenhäuser/Kindergärten) in Berufen der sozialen Fürsorge tätig waren, wurden ab 01.06.1945 (nach der Verstaatlichung dieser Einrichtungen) wie Arbeitnehmer rentenversichert.

Alle anderen Geistlichen/Ordensmitglieder sind erst seit dem 01.05.1980 rentenversichert, wenn sie mit Arbeitsvertrag innerhalb ihrer Kirche/Glaubensgemeinschaft abhängig beschäftigt sind (zum Beispiel in kirchlichen Büros/Verwaltungen, Redaktionen/Verlagen, Gerichten, Schulen/Internaten, Pfarrämtern, Einrichtungen der Sozialfürsorge). Ferner sind Ordensangehörige rentenversichert, die nicht im eigenen, sondern in einem anderen Kloster mit wirtschaftlichen beziehungsweise landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind. Für Zeiten bis zum 30.04.1980 ist § 16 FRG zu prüfen.

Hinweis:

Mönche sind nur dann in ihrer Beschäftigung als Religionslehrer an staatlichen Einrichtungen rentenversichert, wenn sie nicht gleichzeitig als Pfarrer, Vikar oder Kirchenrektor tätig sind.

Genossenschaftstätigkeiten

Die folgenden Abschnitte befassen sich mit den Mitgliedern der verschiedenen Genossenschaftsformen.

Mitglieder von Ärztegenossenschaften

Die Mitglieder von Ärztegenossenschaften wurden versicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer im staatlichen Gesundheitswesen behandelt. Sie waren daher entsprechend rentenversichert. Ärztegenossenschaften haben bis zur Reform des polnischen Gesundheitswesens (1997) bestanden.

Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (RSP)

Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (RSP) sind Zusammenschlüsse einzelner Landwirtschaften auf genossenschaftlicher Basis. Der in der Genossenschaft erzielte Gewinn wird je nach Größe des eingebrachten Grund und Bodens auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt.

Für RSP-Mitglieder wurde die gesetzliche Rentenversicherung ab 01.07.1962 eingeführt (siehe Abschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe d). Mitgliedszeiten vor Einführung der Rentenversicherung können nach § 16 FRG angerechnet werden, weil die RSP-Mitglieder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Genossenschaft stehen.

Anmerkungen:

1.Die Versicherungs-/Beitragspflicht des einzelnen RSP-Mitglieds besteht - unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung - für die Dauer der Mitgliedschaft.
2.Mitglieder sogenannter „niederer“ Agrargenossenschaften (das sind Genossenschaften, die keinen Pflanzenanbau oder keine Tierzucht betreiben) waren aufgrund des Gesetzes vom 12.11.1965 über die Änderung des Gesetzes vom 28.06.1962 (Dz.U. Nr. 46, pos. 298) erst ab 01.12.1965 rentenversichert (vorher nur unfallversichert).
3.Dass die Beiträge im Zeitraum 01.07.1962 bis 31.12.1971 nicht von den Genossenschaften, sondern vom Staat getragen wurden, hat für § 15 FRG keine Bedeutung.
4.Seit 01.01.1972 waren die Agrargenossenschaften von der Beitragszahlung für ihre Mitglieder in den ersten 2 Jahren seit ihrer Gründung befreit. Sofern ein solcher Sachverhalt aus den vorhandenen Unterlagen hervorgeht, können Zeiten nicht nach § 15 FRG, aber nach § 16 FRG berücksichtigt werden.

Seit dem 01.01.1999 sind die Mitglieder landwirtschaftlicher Produktions- und Maschinenringgenossenschaften nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert.

Umfang der Zeiten

Zeiten der Mitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (RSP) ab 01.07.1962 sind aufgrund der übernommenen Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung von Zeiten in einer rumänischen LPG (Urteile vom 19.11.2009, AZ: B 13 R 67/08 R und AZ: B 13 R 145/08 R, vom 12.02.2009, AZ: B 5 R 39/06 R, und vom 21.08.2008, AZ: B 13/4 R 25/07 R) regelmäßig als nachgewiesene Zeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (AGFRG 1/2013, TOP 1).

Soweit aufgrund von Besonderheiten im polnischen Recht konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung bestehen, kommt eine Bewertung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) in Betracht.

Von einer vollständigen Beitragsabführung nach polnischem Recht (somit 6/6-Bewertung) ist regelmäßig auszugehen:

1.für Männer bei mindestens 240 beziehungsweise mit eingebrachten landwirtschaftlichen Produkten 220 Arbeitstagen,
2.für Frauen bei mindestens 150 beziehungsweise mit eingebrachten landwirtschaftlichen Produkten 130 Arbeitstagen.

Eine Hochrechnung der Arbeitstage hat dabei nicht zu erfolgen.

Generell gilt, dass für Zeiträume ohne Arbeitsleistung (zum Beispiel während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, eines Mutterschaftsurlaubs, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat, der Pflege eines Angehörigen), für die nach § 26 S. 4 FRG keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind, gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG keine Beitragszeiten anzuerkennen sind.

Bescheide, die auf der bisherigen Rechtsauslegung basieren, sind auf Antrag nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen, wenn entsprechende Vorgänge in die Sachbearbeitung gelangen.

Zeiten der Mitgliedschaft bis zum 30.06.1962 (vor Einführung der Versicherungspflicht) sind regelmäßig als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzuerkennen.

Zeiten bis zum 30.06.1962 können nur bei Vorlage geeigneter Beweismittel im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anerkannt werden. Von einem Nachweis kann auch dann ausgegangen werden, wenn mehr als 300 Arbeitstage bescheinigt wurden. Gegebenenfalls werden die bescheinigten Arbeitstage um Sonntage hochgerechnet (Tage mal 7 geteilt durch 6). Ein verbleibender Rest ist aufzurunden. Die Hochrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn die Sonntage in den bestätigten Tagen erkennbar einbezogen sind. Für Teilzeiträume ist an Stelle des Grenzwertes von 300 Arbeitstagen der entsprechende Anteil anzusetzen.

Bei Sachbezügen ist die GRA zu § 259 SGB VI, Abschnitt 5 zu beachten.

Mitarbeiter anderer Genossenschaften

Die Angehörigen der Handwerks- und Industriegenossenschaften werden als Arbeitnehmer angesehen und sind insoweit rentenversichert.

Dies gilt grundsätzlich auch für Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gemeindegenossenschaft „Bauernselbsthilfe“, der Konsumgenossenschaft „Spolem“ sowie der Verlagsgenossenschaft „Presse-Buch-Ruch“, wenn sie aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sind. Das muss aus der arbeitsrechtlichen Gestaltung der Tätigkeit hervorgehen.

Häftlinge

Strafgefangene unterlagen nach Kriegsende 1945 bis zum 30.06.1954 gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28.03.1933 nur der Unfallversicherung. Die Anrechnung von Zeiten nach § 16 FRG ist nicht möglich.

Auch im Zeitraum 1954 bis 1982 erfolgte keine Erfassung von der Rentenversicherung; § 16 FRG ist ebenfalls nicht möglich.

Erst die ab 01.01.1983 gültige Verordnung des Ministers für Arbeit, Löhne und Sozialangelegenheiten vom 27.12.1983 über die Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer der vergesellschafteten Betriebe (Dz.U. Nr. 73, pos. 332) sah eine globale Beitragszahlung zur Sozialversicherung für in sogenannten „organisierten Arbeitsgruppen“ in vergesellschafteten Betrieben arbeitende Strafgefangene vor (die globale Beitragszahlung aus der Personenvergütung des Verurteilten, die in der Gesamtlohnsumme des vergesellschafteten Betriebes enthalten war, bedeutete jedoch nicht, dass ein beschäftigter Häftling arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen und in dieser Eigenschaft von der Sozialversicherungspflicht erfasst wurde). Gleichwohl rechtfertigt diese Beitragszahlung die Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG. Im Zeitraum 01/1988 bis 12/1989 unterblieb die globale Beitragszahlung, sodass Zeiten nach §§ 15, 16 FRG insoweit nicht in Betracht kommen.

Die „echte“ Sozialversicherungspflicht und damit die Beitragszahlung zur gesetzlichen polnischen Rentenversicherung ist in Bezug auf Personen, die eine Untersuchungshaft/Freiheitsstrafe verbüßen und während dieser Zeit eine Arbeit in Betrieben (innerhalb oder außerhalb der Haftanstalt) zugewiesen bekommen, mit Wirkung vom 01.01.1990 aufgrund der Ministerrats-VO vom 29.01.1990 über die Höhe und Bemessungsgrundlage der Beiträge zur SV (Dz.U. Nr. 7, pos. 41) eingeführt worden.

Seit dem 01.01.1999 sind Häftlinge, die eine entgeltliche Arbeit verrichten, nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert, wenn sie keinen Anspruch auf Versichertenrente haben (Artikel 9 Absatz 6 am angeführten Ort).

Hebammen

Hebammen übten bis zum 30.06.1949 ihren Beruf nicht auf der Grundlage von Arbeitsverträgen, sondern im Rahmen von Einzelbezahlungen durch die Sozialversicherungsanstalten aus und unterlagen keiner Versicherung.

Seit dem 01.07.1949 werden die Hebammen ausschließlich mit Arbeitsverträgen beschäftigt und sind insoweit als Arbeitnehmer rentenversichert.

Heimarbeit

Heimarbeiter unterlagen nach Kriegsende 1945 bis zum 30.06.1954 gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 28.03.1933 der Rentenversicherung.

Die zum 01.07.1954 eingeführte Arbeitnehmerversicherung stellte jene Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleich, deren Haupteinkommensquelle die genossenschaftliche Arbeit bildete.

Nach später ergangenen Vorschriften (VO vom 27.08.1968 (Dz.U. Nr. 34, pos. 234) und vom 31.12.1975 [Dz.U. 1976, Nr. 3, pos. 19]) waren ausschließlich die Heimarbeiter rentenversichert, die für staatliche/vergesellschaftete Betriebe tätig waren.

Ab 01.01.1983 erfolgte die Erweiterung der Versicherung auf Heimarbeiter, die ihre Tätigkeit für Handwerksbetriebe ausgeübt haben (Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 08.06.1972 über die Ausübung und Organisation des Handwerks in der Fassung vom 1983, Dz.U. 1983, Nr. 7, pos. 40).

Vom 21.08.1985 an unterliegen sämtliche Heimarbeiter - unabhängig von der Art des Betriebes, für den sie arbeiten - der Pflichtversicherung (VO vom 19.07.1985, Dz.U. Nr. 37, pos. 175). Heimarbeiter für nichtstaatliche/-vergesellschaftete Betriebe waren jedoch in dieser Eigenschaft dann nicht versichert, wenn sie gleichzeitig bereits nach anderen Vorschriften (als „normaler“ Arbeitnehmer, LPG-Mitglied, Rechtsanwalt, Selbständiger oder Agentur-/Auftragskraft) versichert waren.

Für Zeiträume vor Einführung der Versicherung ist § 16 FRG zu prüfen.

Seit dem 01.01.1999 sind Heimarbeiter nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert.

Kindererziehung

Während Zeiträumen eines Erziehungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs oder der Nichtberufstätigkeit wegen Kinderbetreuung/-erziehung bestand bis zum 31.12.1998 keine Rentenversicherung. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt auf der Grundlage von § 28b FRG.

Seit dem 01.01.1999 sind Personen im Erziehungsurlaub nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert, wenn sie keinen Anspruch auf Versichertenrente haben (Artikel 9 Absatz 6 am angeführten Ort).

Kunstschaffende mit Arbeitnehmerstatus

Künstler sind nur dann als Arbeitnehmer rentenversichert, wenn der künstlerischen Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrages nachgegangen wird (möglich insbesondere am Theater). Insoweit kommt es nur auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nicht auf die Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung an.

Zu Auslandsbeschäftigungen als Künstler (Arbeitnehmer) siehe Abschnitt 14.4.

Seit dem 01.01.1999 sind Kunstschaffende mit Arbeitnehmerstatus hinsichtlich der Rentenversicherung bei Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998 einzuordnen.

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer

Nach polnischem Verständnis wurde offenbar zwischen den in der Landwirtschaft beschäftigten „einfachen Landarbeitern“ und den „qualifizierten Angestellten“ (Verwalter und Leiter, Personen mit spezieller Qualifikation) unterschieden.

Die nachstehenden Ausführungen betreffen zunächst die „einfachen Landarbeiter“.

Arbeiter in der Landwirtschaft (zur Landwirtschaft gehören auch die Bereiche Fischzucht, Forstwirtschaft und Gärtnerei) waren nur in den nach dem Ersten Weltkrieg vom damaligen Deutschen Reich übernommenen Gebieten (Woiwodschaften Posen und Pommerellen) weiterhin rentenversichert. Grundlage dafür war die ab 1919 ins polnische Recht übernommene Invalidenversicherung deutschen Ursprungs (Reichsversicherungsordnung [RVO]), die in diesen Gebieten bestehen blieb (Art. 7 Abs. 2 des SV-Gesetzes vom 28.03.1933).

Im Übrigen polnischen Staatsgebiet (einschließlich in den nach dem 2. Weltkrieg vom Deutschen Reich übernommenen Gebieten [südlicher Teil Ostpreußens, Pommern, Schlesien]) unterlagen Landarbeiter der Versicherungspflicht nur in der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 28.03.1933).

Die auf Grundlage des Dekrets vom 08.01.1946 ergangene VO vom 27.11.1946 (Dz.U. 1947, Nr. 2, pos. 8) dehnte die Versicherung auf die Bereiche Krankenversicherung und Mutterschaftsunterstützung, nicht aber die Rentenversicherung aus.

Die umfassende Einbeziehung der Landarbeiter in die gesetzliche Rentenversicherung im gesamten polnischen Staatsgebiet erfolgte mit Wirkung vom 01.01.1953 durch die VO vom 28.03.1953 (Dz.U. Nr. 24, pos. 96).

Ergänzend ist jedoch zu beachten, dass bis zum 31.12.1974 nach der vorstehend genannten VO vom 27.11.1946 „Gelegenheitsarbeiter“ nicht der Versicherungspflicht unterlagen. Das waren Personen, die bei „landwirtschaftlichen Arbeitgebern“ (private oder vergesellschaftete Landwirtschafts-, Gartenbau-, Zucht-, Forst- und Fischereibetriebe) nur gelegentlich und nach der Natur der Sache nur kurzzeitig (das heißt im selben Betrieb ununterbrochen nicht länger als 25 Tage) beschäftigt waren.

Die „qualifizierten Angestellten“ in der Landwirtschaft waren dagegen bereits ab Kriegsende 1945 auf der Grundlage der Verordnung vom 24.11.1927 im gesamten polnischen Staatsgebiet von der Rentenversicherung erfasst.

Lehrlinge mit betrieblichem Lehrvertrag

1.Lehrlinge für den Beruf eines Angestellten
AV-Lehrlinge unterlagen nach der bis zum 30.06.1954 gültigen VO vom 24.11.1927 erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres der Rentenversicherungspflicht (gegebenenfalls auch ohne Entgelt).
2.Lehrlinge für den Beruf eines Arbeiters
ArV-Lehrlinge waren nach dem bis zum 30.06.1954 gültigen Gesetz vom 28.03.1933 nur kranken- und unfallversichert, nicht jedoch rentenversichert (Artikel 6 Absatz 1 Nummer am angeführten Ort).
Eine Ausnahme bestand für Handwerkslehrlinge, die ihre Lehre in einem Industriebetrieb (Fabrik) absolviert haben. Sie waren auch rentenversichert.

Hinweis:

Lehrlinge und Absolventen von Berufsschulen und Akademien waren, soweit sie als Praktikanten oder Volontäre zur praktischen Berufsvorbereitung nach den gesetzlichen und lehranstaltseigenen Vorschriften beschäftigt wurden, in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 28.03.1933 nicht rentenversichert.

Seit dem 01.07.1954 sind alle Lehrlinge mit betrieblichem Lehrvertrag in die Einheitsrentenversicherung aufgrund des Dekretes vom 25.06.1954 einbezogen worden; die Rentenversicherung wurde auch nach den Nachfolgevorschriften weitergeführt.

Bestand ein Lehrverhältnis bei Verwandten, siehe Abschnitt 14.31.

Seit dem 01.01.1999 sind Personen, mit denen ein Arbeitsvertrag zwecks Berufsvorbereitung geschlossen wird (betrieblicher Lehrvertrag), hinsichtlich der Rentenversicherung als Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6) bei Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998 einzuordnen.

Nichtbeschäftigung

Aufgrund des Gesetzes vom 24.05.1989 (Dz.U. Nr. 32, pos. 172 und Nr. 64, pos. 391) haben Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.08.1980 bis 18.04.1989 wegen verbotener Gewerkschaftsaktivitäten sowie wegen politischer oder religiöser Anschauung aus einem staatlichen/vergesellschafteten Betrieb entlassen wurden, Anspruch auf Wiedereinstellung.

Zeiten dieser Nichtbeschäftigung wegen einer unbegründeten oder mit dem Arbeitsrecht nicht übereinstimmenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren dann rentenversichert, wenn nachträglich Arbeitsentgelt zuerkannt wurde.

Öffentlicher Dienst (ohne Eisenbahner)

1.Zeitraum bis zum 30.06.1954

Zunächst waren (nach Art. 5 Nr. 3 bis 6 der VO vom 24.11.1927 in der Fassung vom 24.10.1934)

  • Festangestellte (planmäßige) Beamte (auch Beamte im Vorbereitungsdienst),
  • vorläufig angestellte Staatsbeamte und Lehrer (wenn sie Mitglied der Staatlichen Pensionsanstalt waren),
  • Angestellte der staatlichen Unternehmen, der Polnischen Nationalbank, der Postsparkasse, der staatlichen Agrar- und Wirtschaftsbank (wenn sie einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz vom 11.12.1923 hatten)

weiterhin hinsichtlich sämtlicher Beschäftigungen versicherungsfrei. Sie unterlagen nicht der Rentenversicherungspflicht.

Von diesen Vorschriften waren auch die Richter und Staatsanwälte erfasst.
Hinweise:
a)Lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mehr eindeutig feststellen, dass eine Versorgungsberechtigung nach dem Pensionsgesetz vom 11.12.1923 tatsächlich bestand, rechtfertigt die bloße Möglichkeit einer eventuellen Versorgungsberechtigung (zum Beispiel aufgrund „verdächtiger“ Berufsstellung) nicht, die Eingliederung nach § 15 FRG zu verwehren.
b)Liegt eine Berufsstellung im Sinne von § 16 Abs. 2 FRG vor, ist nur eine Anrechnung als Beschäftigungszeit möglich.
Im Unterschied dazu waren die sogenannten Vertragsangestellten/-arbeiter (ohne Versorgungsanspruch) nach Kriegsende 1945 fortlaufend nach den allgemeinen Vorschriften als Arbeitnehmer rentenversichert.
2.Zeitraum ab 01.07.1954
Die Bestimmungen des Versorgungsgesetzes vom 11.12.1923 wurden durch Art. 99 des Dekretes vom 25.06.1954 zum 01.07.1954 aufgehoben. Alle vorstehend genannten Beschäftigten im öffentlichen Dienst sowie die Richter und Staatsanwälte gehören daher seit dem 01.07.1954 der gesetzlichen Arbeitnehmer-Rentenversicherung an.
Seit dem 01.01.1999 sind Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6) im öffentlichen Dienst (ohne Richter und Staatsanwälte) hinsichtlich der Rentenversicherung bei Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998 einzuordnen.
Richter und Staatsanwälte waren nur bis zum 31.12.1997 in die Arbeitnehmer-Rentenversicherung einbezogen. Ab 01.01.1998 gehören sie einem eigenständigen System außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung an (Gesetz vom 28.08.1997 über die Änderung des Gesetzes über die Struktur der Gerichte und einiger anderer Gesetze [Dz.U. Nr. 124, pos. 782]).

Pflegepersonen

Für Zeiten der pflegerischen Betreuung bestand bis zum 31.12.1998 keine Möglichkeit, der gesetzlichen polnischen Rentenversicherung anzugehören.

Ab 01.01.1999 können sich Personen, die nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören, weil sie ein Familienmitglied (das Anspruch auf Pflegegeld hat) betreuen, freiwillig rentenversichern (Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.10.1998).

Rechtsanwälte (in abhängiger Beschäftigung)

Rechtsanwälte waren nach der bis zum 30.06.1954 gültigen Verordnung vom 24.11.1927 grundsätzlich rentenversichert. Auf Antrag konnten sie aber von der Versicherungspflicht befreit werden (Artikel 6 Nummer 2 am angeführten Ort).

Die seit 1950 in Anwaltskollegien organisierten, nicht freiberuflich tätigen Rechtsanwälte waren bis 31.12.1963 nicht in eine gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Dafür können jedoch Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG angerechnet werden, weil sie regelmäßig in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Kollegium standen.

Erst für die Mitglieder der durch Gesetz vom 19.12.1963 über die Anwaltsordnung (Dz.U. Nr. 57, pos. 309) mit Wirkung vom 01.01.1964 gegründeten Rechtsanwaltsvereinigungen (dazu gehören auch Referendare, die in einem 4-jährigen Ausbildungsverhältnis zur Anwaltskammer standen) wurde ein eigenständiges Sicherungssystem geschaffen (siehe Abschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e), das die Voraussetzungen einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 FRG erfüllt.

Hinweis:

Seit dem 01.01.1985 ist es auch wieder möglich, als selbständiger Rechtsanwalt tätig zu sein, sodass eine Arbeitnehmereigenschaft konkret festgestellt werden muss.

Ab 01.01.1999 sind die als Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6) abhängig beschäftigten Rechtsanwälte hinsichtlich der Rentenversicherung bei Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998 einzuordnen.

Rentenbezieher

Wer berufsunfähig war, unterlag bis 30.06.1954 nach Art. 5 Nr. 1 der VO vom 24.11.1927 in der Fassung vom 24.10.1934 nicht der Rentenversicherungspflicht.

Bezieher einer Invalidenrente waren bis 30.06.1954 während einer Beschäftigung nur kranken- und unfall-, jedoch nicht rentenversichert (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28.03.1933).

Seit 01.07.1954 sind diese Vorschriften aufgehoben. Sofern Rentenbezieher als Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag gegen Entgelt beschäftigt sind, unterliegen sie - wie jeder andere Arbeitnehmer - der Rentenversicherung. Der für den entlohnten Rentenbezieher bestimmte anteilige Beitrag ist in dem vom Betrieb von der Gesamtlohnsumme zu zahlenden Beitrag enthalten.

Ab 01.01.1999 sind Arbeitnehmer (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13.10.1998) und Genossenschaftsmitglieder (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 am angeführten Ort) auch während eines Versichertenrentenbezuges pflichtrentenversichert (Artikel 9 Absatz 4 am angeführten Ort). Das gleiche gilt für „Uniformierte“ (Artikel 6 Absatz 1 Nummern 13 bis 18 am angeführten Ort), die ihren Dienst erstmals nach dem 31.12.1998 aufgenommen haben.

Saisonarbeitnehmer/Gelegenheitsarbeiten

Saisonarbeiten werden im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse geleistet. Saisonarbeiter mit Arbeitsvertrag sind daher auch Arbeitnehmer und grundsätzlich rentenversichert.

Gelegenheitsarbeiten unterliegen dann der Versicherung, wenn ein ordentliches Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag vorliegt.

Bei Saison- und Gelegenheitsarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft ist zu beachten, dass nach der VO vom 27.11.1946 solche Personen bis zum 31.12.1974 nicht der Versicherungspflicht unterlagen, die bei „landwirtschaftlichen Arbeitgebern“ (private oder vergesellschaftete Landwirtschafts-, Gartenbau-, Zucht-, Forst- und Fischereibetriebe) nur gelegentlich und nach der Natur der Sache nur kurzzeitig (das heißt im selben Betrieb ununterbrochen nicht länger als 25 Tage) beschäftigt waren.

Da die Versicherungspflicht in der polnischen Rentenversicherung auch ab 01.01.1999 nach dem Gesetz vom 13.10.1998 unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, sind Saison- und Gelegenheitsarbeiter wie Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6) bei Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 am angeführten Ort einzuordnen.

Schüler/Studenten

Personen, die allgemeinbildende (Ober-)Schulen, Berufsgrundschulen für die nichtberufstätige Jugend, Fach- und Hochschulen besuchen, sind in ihrer Eigenschaft als Schüler/Student nicht rentenversichert. Dies gilt auch dann, wenn ihnen ein Stipendium gewährt wird.

Soweit während eines laufenden Semesters oder der Semesterferien Zeiten einer Arbeitnehmerbeschäftigung (dazu gehören nicht die nach der Studienordnung zu absolvierenden (Einführungs-)Praktika, siehe Abschnitt 14.12) zurückgelegt sind, sind Zeiten nach §§ 15, 16 FRG zu prüfen.

Seit dem 01.01.1999 können sich Studenten - sofern sie nicht nach anderen Vorschriften pflichtrentenversichert sind - nach Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 13.10.1998 freiwillig rentenversichern.

Sportstipendium

Sportler, die wegen hoher Leistungen nicht erwerbstätig sind beziehungsweise nur niedriges Einkommen erzielen, unbezahlten Urlaub haben, Wehrdienst leisten oder Hochschulen besuchen, können ein Sportstipendium bekommen. Studenten können auch nach Beendigung der sportlichen Aktivitäten bis zum Studienende für bis zu 3 Jahre ein Teilstipendium erhalten.

Sportstipendien erhalten nur Personen, die in die Nationalmannschaft (ohne Altersbeschränkung) oder in die Mannschaftsreserve (bis zum Ablauf des 22. Lebensjahres) berufen wurden.

Beiträge zur polnischen gesetzlichen Rentenversicherung werden davon nicht entrichtet.

Ab 01.01.1999 sind Sportstipendiaten nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert.

Verwandte/Verschwägerte von Arbeitgebern

Verwandte eines Arbeitgebers waren nach der bis zum 30.06.1954 gültigen Verordnung vom 24.11.1927 grundsätzlich rentenversichert. Auf Antrag konnten sie aber von der Versicherungspflicht befreit werden (Artikel 6 Nummer 7 am angeführten Ort).

Auch nach dem bis zum 30.06.1954 gültigen Gesetz vom 28.03.1933 waren Verwandte und Verschwägerte eines Arbeitgebers (mit Ausnahme des Ehegatten) grundsätzlich rentenversichert. Wenn sie allerdings nicht in einem ordentlichen entlohnten Arbeitsverhältnis standen, nur unfallversichert (Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 am angeführten Ort).

Ab 01.07.1954 unterstellte Art. 5 Abs. 2 des Dekretes vom 25.06.1954 den in Privatbetrieben tätigen Ehegatten sowie die nächsten Verwandten/Verschwägerten (leibliche/adoptierte Kinder, Enkel-/Stiefkinder, Eltern, Groß-/Stief-/Schwiegereltern, Brüder/Schwestern, Schwiegersöhne/-töchter) nur der Unfallversicherung.

Ab 01.01.1968 wurden Ehegatten einer Person, die einen Arbeitsbetrieb auf eigene Rechnung führt, nicht als Arbeitnehmer angesehen (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23.01.1968). Die nächsten Verwandten/Verschwägerten (siehe vorstehende Aufzählung, zusätzlich Schwägerin/Schwager) eines Selbständigen konnten weiterhin nur unfallversichert sein (Artikel 6 am angeführten Ort).

Seit dem 01.01.1983 unterliegen die nächsten Verwandten/Verschwägerten eines Selbständigen dann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen polnischen Rentenversicherung, wenn sie wie ein Arbeitnehmer beschäftigt und nicht Mitinhaber des Betriebes sind.

Die vorstehenden Ausführungen zur Rentenversicherung gelten auch für Zeiten eines Lehrverhältnisses.

Hinweis:

Zeiten der familiären Mitarbeit in der privaten Landwirtschaft sind ab 01.01.1978 nach dem polnischen Landwirtschaftsgesetz versichert. Sie können nicht nach § 15 FRG berücksichtigt werden, weil das polnische Landwirtschaftssystem keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 FRG ist und auch nicht nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 anerkannt wurde.

§ 16 FRG ist im Einzelfall zu prüfen.

Ab 01.01.1999 sind die als Arbeitnehmer (siehe Abschnitt 6) abhängig beschäftigten Verwandten/Verschwägerten nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert.

Wehrpflichtige

Der aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften geleistete Grundwehrdienst (das heißt mit Einberufungsbefehl) ist nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Wehrdienstleistende von seiner Einheit (auch nur zeitweise) zur Arbeitsleistung in Betrieben (im Bergbau, in der Industrie oder Landwirtschaft) eingesetzt wurde.

Die verschiedenen Dienstpflichtzeiträume können der GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 7.2, entnommen werden.

Abweichend davon sind Zeiten von Wehrpflichtigen zu beurteilen, die sie - um den Wehrdienst zu umgehen - „freiwillig“ im Rahmen eines ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung zurückgelegt haben. Hierfür wurden Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet, sodass sich die FRG-Beurteilung insoweit nach § 15 Abs. 1 FRG richtet (siehe auch Abschnitt 14.32.2).

Seit dem 01.01.1999 sind Wehrpflichtige nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert; die FRG-Anrechnung richtet sich aber unverändert nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.

Wehrübung

Für die Dauer einer Wehrübung besteht bei einem Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich fort und es wird zumindest ein Teil des Gehaltes gewährt. Somit ist im Rahmen der FRG-Beurteilung das Arbeitsverhältnis maßgebend.

Wehrübende, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, werden wie Wehrpflichtige behandelt.

Wehrersatzdienst

Vor dem 01.09.1979 konnte die gesetzliche Wehrpflicht durch freiwillige Aufnahme einer Arbeit (das heißt solange noch kein Einberufungsbefehl ergangen ist) zum Beispiel in Baubrigaden oder Bergbaubetrieben erfüllt werden. Dabei wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen und der Betreffende entsprechend seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer entlohnt. In dieser Zeit (Dauer in der Regel 20 Monate) bestand aufgrund des Arbeitnehmerstatus eine reguläre Rentenversicherung.

Der auf Grundlage des Wehrpflichtgesetzes vom 21.11.1967 (Dz.U. Nr. 18, pos. 111) eingeführte Wehrersatzdienst wurde frühestens seit dem 01.09.1979 abgeleistet. Für die Dauer des Wehrersatzdienstes standen die betreffenden Personen zunächst bis 31.12.1987 in einem Beschäftigungsverhältnis mit normaler Entgeltzahlung, sodass sich die FRG-Beurteilung nach § 15 Abs. 1 FRG richtet. Ab 01.01.1988 besteht für die Dauer des Wehrersatzdienstes kein reguläres Beschäftigungsverhältnis mehr (VO vom 09.11.1987 [Dz.U. Nr. 37, pos. 211]); die FRG-Beurteilung richtet sich seither nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.

Ersatzdienstleistende sind seit dem 01.01.1999 nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert; die FRG-Anrechnung richtet sich aber unverändert nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.

„Dienst für Polen“

Die FRG-Beurteilung ist in der GRA zu § 15 FRG, Wehrdienstzeiten - Anlage, dargestellt.

Es bestand aber auch die Möglichkeit, als Arbeitnehmer (zum Beispiel als Ausbilder) bei dieser Institution tätig zu sein. Dann erfolgt die Anrechnung nach § 16 Abs. 2 FRG.

Wehrpflicht und Studium

Die Militärschulungspflicht von Studenten ergab sich aus der polnischen Studienordnung. Die insoweit besuchten „Vorlesungen“ sind nicht nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG zu beurteilen.

Wurden Studenten zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht ordnungsgemäß einberufen (zum Beispiel für die Zeit der Semesterferien), richtet sich die Beurteilung nach § 15 Abs. 3 S. 2 FRG.

Sonstige Regelungen

In den folgenden Abschnitten werden besondere Sachverhalte und deren Auswirkungen erläutert.

Krankheitszeiten mit Sozialleistungsbezug

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit werden grundsätzlich Leistungen der Sozialversicherung (Krankengeld) gewährt. Sozialversicherungsbeiträge werden insoweit nicht eingezogen, weil der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Krankengeld in Höhe von 100 % des letzten Gehalts gezahlt wurde und die Versicherten den Eindruck einer Gehaltsfortzahlung haben könnten). Anspruch auf Krankengeld besteht generell für 26 Wochen, bei TBC für 39 Wochen (seit 1945 zunächst nach Art. 95 des Gesetzes vom 28.03.1933). Eine Verlängerung (bereits erwähnt in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 01.03.1949 [Dz.U. Nr. 18, pos. 109]) auf jeweils 39/52 Wochen ist möglich, wenn Aussicht auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit besteht.

Grundlage für die Leistungserbringung im Krankheitsfall wurde ab 1975 das Gesetz vom 17.12.1974 über Geldleistungen aus der Sozialversicherung wegen Krankheit oder Mutterschaft (Dz.U. Nr. 47, pos. 280).

Die vor 1988 für Krankengeldzahlungen zu leistenden „besonderen Finanzierungsbeiträge“ (zum Fonds der Krankenbeihilfe) der staatlichen Betriebe (für Privatbetriebe von der ZUS) sind keine Zahlungen für Zwecke der Rentenversicherung.

Ab 01.01.1999 gelten Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit Krankengeldbezug nach Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 13.10.1998 als Zeiträume der Zahlung von Beiträgen. Dies führt jedoch nicht zur Anrechnung von FRG-Beitragszeiten (§ 29 S. 1 letzter Halbs. FRG).

Krankheitszeiten mit Gehaltsfortzahlung

Eine abweichende Regelung zur Leistungsgewährung bestand durchgehend von 1945 bis zum 31.12.1974 für Arbeitnehmer, die als Angestellte beschäftigt waren. Diese Personen hatten für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für 3 Monate (VO vom 16.03.1928 über die Arbeitsverträge der Angestellten (Dz.U. Nr. 35, pos. 323); aufgehoben mit Gesetz vom 26.06.1974 über die Einführungsvorschriften zum Arbeitsgesetzbuch [Dz.U. Nr. 47, pos. 280]), sodass hierfür auch Beiträge zur gesetzlichen polnischen Rentenversicherung abgeführt wurden und folglich Beitragszeiten nach § 15 FRG zu berücksichtigen sind (keine Anrechnungszeiten). Die Gehaltsfortzahlung konnte auch mehrmals im Kalenderjahr gewährt werden, wenn zwischen den Krankheitszeiten 56 Arbeitstage gelegen haben.

Weibliche Angestellte, die direkt nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs (für den nach vorstehenden Bestimmungen bis 31.12.1974 ebenfalls Gehaltsfortzahlung gewährt wurde) arbeitsunfähig erkrankten, konnten während dieser anschließenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Gehaltsfortzahlung für 3 Monate beanspruchen.

Regelungen zur Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bestanden im Zeitraum 01.01.1964 bis 31.12.1974 auch für die Mitglieder der Rechtsanwaltsvereinigungen (Art. 76 Nr. 3 des Anwaltsgesetzes vom 19.12.1963 [Dz.U. Nr. 57, pos. 309]).

Aufgrund von Art. 92 des polnischen Arbeitsgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 03.02.1995 (Dz.U. Nr. 16, pos. 77) existiert in Polen seit dem 01.03.1995 wieder eine Gehaltsfortzahlung - einheitlich für Angestellte und Arbeiter - im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Danach erhalten Arbeitnehmer für 35 Kalendertage im Kalenderjahr Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und erst ab dem 36. Kalendertag Krankengeld. Bei der Bestimmung der 35-Tage-Frist werden Einzelzeiträume der Krankheit im Kalenderjahr zusammengerechnet und bei Arbeitgeberwechsel erfolgt eine Anrechnung vorheriger Krankheitszeiten im selben Kalenderjahr.

Die Gehaltsfortzahlung nach Art. 92 des polnischen Arbeitsgesetzbuches gilt nicht

  • für Heimarbeiter, Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Genossenschaftszirkel und von Rechtsanwaltsvereinigungen (diese Personen haben ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld),
  • für Arbeitnehmer, die weitergehenden Regelungen zur Gehaltsfortzahlung während Arbeitsunfähigkeit unterliegen (siehe Abschnitt 14.33.2.1),
  • während der polnischen Mutterschutzfristen (es wird Mutterschaftsgeld gezahlt).
Weitergehende Regelungen zur Gehaltsfortzahlung

Gesonderte und weitergehende Regelungen zur Gehaltsfortzahlung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in unterschiedlichem Umfang (unter anderem als „Gesundheitsurlaub“ bezeichnet) bestehen für folgende bekannten Personengruppen (soweit nicht abweichend bezeichnet durchgehend seit 1945):

  • Richter, Staatsanwälte,
  • Berufssoldaten,
  • Angehörige der Bürgermiliz (Polizei) und des Strafvollzugsdienstes,
  • Hochschullehrer
    für die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit, zumindest bis zu einem Jahr,
  • Lehrer,
    bis zu einem Jahr, ab 01.03.1995 nur noch für 35 Kalendertage im Kalenderjahr (siehe Abschnitt 14.33.2),
  • Beschäftigte in staatlichen/genossenschaftlichen Landwirtschaftsunternehmen/-zirkeln, die 20 Jahre im Betrieb gearbeitet haben,
    ab 1981 bis zu einem Jahr.

Hinweis:

Da bei den vorgenannten Personengruppen Abweichungen von der Regel nicht auszuschließen sind, haben im Einzelfall erkennbare oder bestätigte Zeiten der Gehaltsfortzahlung Vorrang vor der Regelvermutung.

Krankenrente

Sofern der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft, die Ausübung einer Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit weiterhin nicht möglich war, aber noch keine Invalidengruppe zugeordnet werden konnte, bestand für weitere 12 Monate die Möglichkeit der Gewährung einer Krankenrente (eingeführt zum 01.01.1975 durch Art. 56 des Gesetzes vom 17.12.1974 über Geldleistungen aus der Sozialversicherung wegen Krankheit oder Mutterschaft (Dz.U. Nr. 47, pos. 280), ab 01.01.1983 umbenannt in Rehabilitationsleistung). Diese Zeiten werden auch als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 29 FRG eingegliedert (nicht als Rentenbezugszeit).

Mutterschutzfristen

Während der polnischen Mutterschutzfristen (hinsichtlich des Umfanges der Mutterschutzfristen wird auf die GRA zu § 29 FRG, Anlage 1, verwiesen) werden grundsätzlich Leistungen der Sozialversicherung (Mutterschaftsgeld) gewährt. Sozialversicherungsbeiträge werden insoweit nicht eingezogen, weil die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.

Grundlage für die Mutterschaftsgeldzahlung war seit 1945 zunächst Art. 105 des Gesetzes vom 28.03.1933, ab 1975 das Gesetz vom 17.12.1974 über Geldleistungen aus der Sozialversicherung wegen Krankheit oder Mutterschaft (Dz.U. Nr. 47, pos. 280).

Die im Abschnitt 14.33.2 beschriebenen Regelungen zur Gehaltsfortzahlung für Angestellte bis 31.12.1974 sind auch während der Mutterschutzfristen maßgebend gewesen.

Ab 01.01.1999 sind Bezieher von Mutterschaftsgeld nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert, wenn sie keinen Anspruch auf Versichertenrente haben (Artikel 9 Absatz 6 am angeführten Ort). Dies führt jedoch nicht zur Anrechnung von FRG-Beitragszeiten (§ 29 S. 1 letzter Halbs. FRG).

Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenversicherung wurde nach Ende des Zweiten Weltkrieges auf der Grundlage des Gesetzes vom 18.07.1924 in der Fassung der VO vom 24.10.1934 (Dz.U. Nr. 94, pos. 849) durchgeführt. Art. 2 Nr. 4 des Dekrets vom 29.09.1945 (Dz.U. Nr. 43, pos. 240) übertrug die Beitragszahlung an den Arbeitsfonds allein den Arbeitgebern. Die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurde später in den Ministerrats-VO`en vom 08.03.1949 (Dz.U. Nr. 18, pos. 121) und 01.04.1950 (Dz.U. Nr. 14, pos. 132) bestimmt.

Die Tätigkeit der Arbeitslosenversicherung wurde jedoch nach und nach eingestellt, weil Arbeitslosigkeit im damaligen Gesellschaftssystem als soziale Erscheinung nicht mehr existieren sollte. Erwerbslosen Familienernährern wurde stattdessen bei Bedürftigkeit Unterstützung aus Mitteln der Sozialfürsorge gewährt.

In der staatlichen Planwirtschaft Polens waren Zeiten der Arbeitslosigkeit zwar selten, aber nicht ausgeschlossen. Da Arbeitslosigkeit als Randerscheinung betrachtet wurde, waren Vorschriften zur Arbeitsförderung „versteckt“ ausgestaltet. Mit der Arbeitsvermittlung befassten sich die Abteilungen für Beschäftigung und Sozialangelegenheit der staatlichen Verwaltungsbehörden und die Abteilungen für Gesundheit und Sozialfürsorge für Invaliden. Die Registrierung als Arbeitssuchender wird durch Bescheinigungen des zuständigen Bezirksarbeitsamtes dokumentiert. Erst die Wirtschaftsreformen der frühen 1980er Jahre brachten detailliertere Regelungen zur Arbeitslosenunterstützung (Gesetz vom 29.12.1983 über den staatlichen Fonds der Arbeitsförderung [Dz.U. Nr. 75, pos. 334]).

Das Beschäftigungsgesetz vom 29.12.1989 (Dz.U. Nr. 75, pos. 446) hat wieder eine Arbeitslosenversicherung zum 01.01.1990 eingeführt. Damit verbunden war die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Im September 1991 ersetzte das Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit (Dz.U. Nr. 106, pos. 457) die früheren Bestimmungen; weitere Novellierungen erfolgten 1993 (Dz.U. Nr. 78, pos. 394) und 1995 (Dz.U. Nr. 1, pos. 1).

Ab 01.01.1999 sind Arbeitslose nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 13.10.1998 pflichtrentenversichert. Dies führt jedoch nicht zur Anrechnung von FRG-Beitragszeiten (§ 29 S. 1 letzter Halbs. FRG).

Die FRG-Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit richtet sich durchgehend nach der GRA zu § 29 FRG, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.

Heiratserstattung

Die Vorschriften des Gesetzes vom 28.03.1933 sahen eine Erstattung von Beiträgen anlässlich der Eheschließung nicht vor.

Die nach Art. 68 der VO vom 24.11.1927 mögliche Heiratserstattung für weibliche Versicherte galt nur bis zum 31.12.1948 (Gesetz vom 01.03.1949, Dz.U. Nr. 18, pos. 109). Zeiträume einer bis dahin durchgeführten polnischen Erstattung sind gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 FRG nicht eingliederungsfähig.

In der polnischen Knappschaftsversicherung gab es die Heiratserstattung bis 30.06.1954 (Art. 6 § 58 der Satzung der bergbaulichen Sonderversicherung). Weil die im polnischen Bergbau beschäftigten Arbeiter bis 30.06.1954 aber auch Beiträge zum allgemeinen Arbeitnehmersystem entrichten mussten (Doppelversicherung), wurde diese Beitragszahlung durch die Erstattung der Knappschaftsbeiträge nicht berührt; § 16 Abs. 1 S. 3 FRG findet insoweit keine Anwendung.

Alle späteren Regelungen (auch das ab 01.01.1999 gültige Gesetz vom 13.10.1998) sahen eine Beitragserstattung anlässlich der Eheschließung nicht mehr vor.

Versicherungsunterlagen für Arbeitnehmer

Bereits unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges (zumindest seit 1948) wurden in Polen keine individuellen Versicherungsunterlagen für Arbeitnehmer mehr geführt. Bis zum 31.12.1950 bestand für staatliche/vergesellschaftete sowie private Betriebe noch die Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt zur Versicherung anzumelden. Seit dem 01.01.1951 ist diese Verpflichtung für staatliche/vergesellschaftete Betriebe entfallen. Privatbetriebe mussten dagegen weiterhin jeden Arbeitnehmer namentlich bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zur Versicherung anmelden; im dortigen Arbeitgeberverzeichnis (die Aufbewahrungsfrist beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Ausscheiden des letzten Arbeitnehmers) befinden sich daraufhin zwar Angaben über den Beschäftigungszeitraum, die Arbeitszeit und die Vergütung, aber keine Nachweise über individuell abgeführte Versicherungsbeiträge. Auch die 1990 für staatliche/vergesellschaftete Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten eingeführte namentliche Anmeldung stellt keinen individuellen Versicherungsnachweis dar.

Weil der in staatlichen/vergesellschafteten wie auch in privaten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer von 1945 bis 1998 keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlte (Dekret vom 29.09.1945 [Dz.U. Nr. 43 pos. 240]), die Versicherungsbeiträge der Beschäftigten aufgrund des Lohnfondssystems also allein durch die Arbeitgeber namenlos von der betrieblichen Gesamtlohnsumme abgeführt wurden, kann insoweit kein individueller Beitragsnachweis vorliegen. Auch mit der davon abweichenden geringfügigen Beteiligung der Arbeitnehmer am Beitragsaufkommen im Zeitraum 1968 bis 1972 (siehe Abschnitt 3) wurde kein individueller Beitragsnachweis eingeführt.

Folglich hat auch das polnische Sozialversicherungssystem die Inanspruchnahme einer Leistung nicht von der Zahlung eines individuellen Versicherungsbeitrages, sondern von der Tatsache einer Beschäftigung und deren Dauer abhängig gemacht, sodass für die FRG-Beurteilung auch nur die daraus resultierenden Unterlagen zur Verfügung stehen, die für den Zeitraum 1945 bis 1998 keinen individuellen Versicherungsnachweis darstellen.

Die vorstehenden Sozialversicherungsregelungen sind ab 01.01.1999 mit Einführung der Reform des polnischen Sozialversicherungs- und Altersversorgungssystems grundlegend verändert worden. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nunmehr arbeitnehmerbezogen je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Zum Zwecke des Beitragsnachweises werden individuelle Versichertenkonten für die einzelnen Arbeitnehmer (Versicherten) aufgebaut und geführt, die alle notwendigen Daten über den beruflichen Werdegang, die Art der Versicherung und die Höhe der Beiträge enthalten (siehe Abschnitt 3).

Umfang der FRG-Anrechnung

Hinsichtlich der Fragen zur Abgrenzung Nachweis/Glaubhaftmachung und damit zur gekürzten oder ungekürzten Anrechnung von FRG-Zeiten gelten die grundsätzlichen Ausführungen in der GRA zu § 4 FRG und der GRA zu § 22 FRG.

Nachfolgende Ausführungen sollen in diesem Zusammenhang die in Polen vorkommenden Unterlagen vorstellen, um sie bei der Feststellung des Anrechnungsumfanges einordnen zu können.

Unterlagen für die Glaubhaftmachung

In Bezug auf Polen sind aus der Zeit ab 1945 beispielsweise folgende Unterlagen zur Glaubhaftmachung geeignet:

1.das vom polnischen Versicherungsträger (ZUS) im Rahmen des Abkommens vom 09.10.1975 ausgestellte Formblatt P/D 2 oder das im Rahmen des Abkommens vom 08.12.1990 verwendete Formblatt PL 4. Dies gilt auch für ZUS-Bestätigungen von Arbeitnehmer-Beschäftigungen in Privatbetrieben sowie von 1990 bis 1998 in allen Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten trotz dort vorhandener individueller Versicherungsanmeldung, weil eventuelle Fehlzeiten nicht dokumentiert werden können,
2.Arbeitsbescheinigungen (unabhängig von Form und Muster), die von staatlichen/vergesellschafteten Betrieben (ab 1990 von allen Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigen) ausgestellt wurden,
3.Arbeitsbescheinigungen von Privatbetrieben,
4.sonstige Unterlagen, die nur Beginn und/oder Ende einer Beschäftigung beziehungsweise Teile eines Beschäftigungszeitraumes erkennen lassen (zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsschreiben, Arbeitsverträge, Dienst- und Gewerkschaftsausweise, betriebliche Auszeichnungen, Urlaubsbescheinigungen).

Im Übrigen können selbstverständlich auch Zeugenerklärungen und Versicherungen an Eides Statt zur Glaubhaftmachung herangezogen werden.

Ebenfalls nur zur Glaubhaftmachung dienen können ergänzende Indizien, Aussagen oder Unterlagen, die zusätzlich zu vorstehenden Unterlagen eingereicht werden:

5.betriebsärztliche Bescheinigungen über Krankschreibungen, wenn sie die Vollständigkeit der Krankenunterlagen nicht erkennen lassen und keine Aussagen zu eventuell außerbetrieblichen Krankheitszeiten treffen,
6.besondere gesundheitliche Anforderungen in bestimmten Berufen mit der Vermutung, dass längere Fehlzeiten nicht vorliegen können,
7.ein geringes Lebensalter mit der Vermutung, dass längere Fehlzeiten nicht vorliegen können,
8.eine ununterbrochene Entrichtung von Gewerkschaftsbeiträgen mit der Vermutung, dass dies auch für die Sozialversicherungsbeiträge gilt.

Hinweis:

Für Zeiten ab 1999 ist wegen der individuellen Erfassung der Versicherten beim polnischen Versicherungsträger (ZUS) vorrangig der Beitragsnachweis zu führen (siehe Abschnitt 16.2).

Unterlagen für den Nachweis

Eine ungekürzte Anrechnung polnischer FRG-Zeiten im Zeitraum 1945 bis 1998 kommt insbesondere bei Vorliegen nachstehender Unterlagen in Betracht:

1.polnische Versicherungsverlaufskarten (Evidenzblätter), Versicherungs-/Quittungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen sowie Sammelbücher über Aufrechnungsbescheinigungen (solche Unterlagen existierten längstens für Zeiten bis Ende 1950),
2.polnische Arbeitsbescheinigungen mit tatsächlichen Arbeitstagen (zum Beispiel bei Saison-Arbeitnehmern),
3.einer Kombination von Arbeitsbescheinigungen der Betriebe/Zeugenerklärungen/eidesstattlicher Versicherungen, wenn die Kriterien für einen „Nachweis“ erfüllt sind,
4.Bestätigungen über Zeiten des polnischen Grundwehrdienstes, der Kindererziehung, der Hochschulausbildung.

Für Zeiten ab 01.01.1999 führen Bestätigungen des polnischen Versicherungsträgers (ZUS) auf Grundlage der individuell geführten Versicherungskonten regelmäßig zur ungekürzten Anrechnung von Zeiten der Beitragsleistung zur gesetzlichen polnischen Rentenversicherung.

Ansonsten gilt, dass eine ungekürzte Anrechnung von in Polen zurückgelegten FRG-Zeiten nur durch eine Kombination verschiedener Unterlagen erreicht werden kann, weil von 1945 bis 1998 keine individuellen Versicherungsnachweise für Arbeitnehmer existierten. Dazu müssen zusätzlich zu den Unterlagen aus Abschnitt 16.1 noch weitere Dokumente vorliegen, die über die Glaubhaftmachung hinaus zum „Nachweis“ führen.

Für eine ungekürzte Anrechnung kommt insoweit der Dokumentation von möglichen Fehlzeiten oder der Bestätigung über das Nichtvorliegen von Fehlzeiten besondere Bedeutung zu. Für den Anrechnungsumfang relevante Unterbrechungen einer versicherten Beschäftigung (Fehlzeiten) können auftreten infolge Krankheit, Rehabilitation, Mutterschutz, Kindererziehung, Wehrdienst, unbezahlten Urlaub und eventuell Streik.

Dokumentation von Fehlzeiten

Die den Arbeitnehmern zustehenden Sozialleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld) wurden bis 1949 von den damals noch bestehenden Krankenkassen ausgezahlt. Ab 1950 wurde die Auszahlung grundsätzlich von den Arbeitsbetrieben übernommen; Beschäftigte privater Betriebe erhielten die Leistungen von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS). Die Unterlagen über die Auszahlung dieser Leistungen wurden nur 5 Jahre aufbewahrt, sodass aktuell entsprechende Nachweise weder vom Arbeitsbetrieb noch von der ZUS zu erhalten sind.

Auch aus Anlass einer Krankheit bei der ZUS oder beim Arbeitgeber geführte Leistungskarten (Karta Zasilkowa) werden generell nur 3 Jahre lang aufbewahrt. Lediglich in Ausnahmefällen können die Leistungskarten länger (zum Beispiel in einzelnen Betrieben aus Gründen der Buchhaltung bis zu 10 Jahre) aufbewahrt werden.

Ferner können Arbeitsbetriebe im Einzelfall sogenannte Personal-/Evidenzkarten eines Arbeitnehmers besitzen, die Angaben zu Fehlzeiten enthalten. Dabei handelt es sich jedoch um keine normierten Vordrucke und es werden vermutlich hauptsächlich Zeiten vor 1960 angesprochen sein.

Sowohl Leistungskarten als auch Personal-/Evidenzkarten sind von den Versicherten nicht generell anzufordern, sondern nur nach Vorlage im Einzelfall auszuwerten.

Lohn- und Finanzunterlagen, die Fehlzeiten anhand unterbrochener Entgeltzahlung dokumentieren könnten, wurden in polnischen Betrieben bis zum 31.12.1992 grundsätzlich nur für 12 Jahre aufbewahrt. Bis zum Jahr 2000 wurde die Aufbewahrungsfrist auf 20 Jahre verlängert.Dementsprechend können Bescheinigungen, die ununterbrochene Lohnzahlungen für länger zurückliegende Zeiträume bestätigen, nicht auf derartigen Unterlagen basieren. Wird im Einzelfall vom Arbeitgeber bestätigt, dass die Lohnunterlagen trotzdem bei Ausstellung der Bescheinigung nachweislich vorgelegen haben, lässt dies eine andere Beurteilung zu.

Eine wichtige Unterlage zur Dokumentation von Fehlzeiten stellen die in verschiedenen Mustern und Serien ab Ende 1959 ausgestellten polnischen Legitimationsbücher dar (Ministerrats-VO vom 06.10.1959 (Dz.U. Nr. 56 pos. 338), 11.05.1973 (Dz.U. Nr. 19 pos. 111); geänderte Serien 1976 und 1983). Sie werden den von der Sozialversicherung erfassten Arbeitnehmern, Mitgliedern der Rechtsanwaltsvereinigungen und LPG-Mitgliedern ausgehändigt und dienen aufgrund der fortlaufenden Eintragungen (circa alle 3 Monate) des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern in Privatbetrieben der ZUS) als Beleg für ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis, was zur kostenlosen Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung (zum Beispiel Arztbehandlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) berechtigt. Die daraufhin eingetragenen Fehlzeiten müssen der ausgeübten Beschäftigung zuordenbar sein.

Auch bereits vor 1960 existierten polnische Legitimations-/Versicherungsbücher, die jedoch nicht einheitlich eine Dokumentation von Fehlzeiten ermöglichten. Zum „Nachweis“ können sie nur dann führen, wenn die Eintragung von Fehlzeiten vorgesehen war.

Die für die Ausgabe von Legitimationsbüchern maßgebenden polnischen Vorschriften sehen vor, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein Versicherungsbuch besitzen soll. Dies gilt auch dann, wenn er bei mehreren Betrieben beschäftigt ist oder als Rentner erneut beschäftigt wird. Ein neues Versicherungsbuch (für zukünftige Arbeitsverhältnisse) kann dem Arbeitnehmer nur im Falle des Verlustes, der Vernichtung oder des Diebstahls seines Versicherungsbuches ausgestellt werden.

Ebenfalls nicht vorgesehen ist die Ausstellung von Duplikaten. Werden dennoch derartige Unterlagen vorgelegt, ist zu beachten, dass sie nicht den gleichen Beweiswert wie die seit Ende 1959 ausgestellten und geführten „Original"-Legitimationsbücher haben; die darin enthaltenen Eintragungen sind wie Arbeitsbescheinigungen der Betriebe zu werten und somit nicht zum Nachweis geeignet.

Bestimmte „uniformierte“ Arbeitnehmer (wie zum Beispiel Militär- oder Polizeiangehörige beziehungsweise vergleichbare Personen) sind gegebenenfalls im Besitz anderer Unterlagen (zum Beispiel besonderer Gesundheitsbücher). Sofern in ihnen die Möglichkeit bestand, der ausgeübten Beschäftigung zuordenbare Fehlzeiten einzutragen, kommt ihnen der gleiche Beweiswert wie den „normalen“ Legitimationsbüchern zu.

Hinweis:

Allein die Tatsache, dass bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hatten oder haben (siehe Abschnitte 14.33.2 und 14.33.2.1), führt nicht dazu, dass bei Nichtvorliegen oder vor Ausstellung eines Legitimationsbuches eine ungekürzte Anrechnung möglich wird (LSG-Nordrhein-Westfalen vom 19.07.1996, AZ: L 4(13) An 5/95).

Für die ab 1990 registrierten Arbeitslosen wurden ebenfalls Legitimationsbücher ausgestellt, die Angaben über Krankheitszeiten enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete