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§ 22 FRG Anlage 3: Rumänien - Ermittlung von Entgeltpunkten - Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.02.2022

Änderung

Im Abschnitt 2.4.1 wurden die Ausführungen zu den Zeiten und Auswirkungen eines Praktikums überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand13.01.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 22 FRG

Version004.00

Allgemeines

Für diese Anlage wurden die Erkenntnisse über die Berufsbildung in Rumänien zusammengetragen.

Geschichtliche Entwicklung

Im 19. Jahrhundert bestanden in Rumänien nur einzelne Einrichtungen der beruflichen Bildung. Mit ihrem Ausbau wurde um die Jahrhundertwende begonnen. Als Ergebnis des 1. Weltkrieges kam es zu erheblichen Gebietsveränderungen, wodurch Rumänien sein Staatsgebiet mehr als verdoppelte und sich die Bevölkerung verdreifachte. Die Entwicklung des Bildungswesens (einschließlich der beruflichen Bildung) war daher in den Folgejahren geprägt von der Vereinheitlichung der in den einzelnen Landesteilen bestehenden Unterschiede. Da die neu hinzugekommenen Gebiete zum Teil bereits höher entwickelt waren (zum Beispiel die vormals österreichische Bukowina), gingen von ihnen starke Impulse zur Weiterentwicklung aus. Die Vereinheitlichung war dann Mitte der 1930er Jahre weitestgehend erreicht.

Gravierende Änderungen im Bildungsbereich (wie auch in anderen Bereichen) erfolgten nach dem 2. Weltkrieg (Bildungsreform von 1948). Anlässe waren der starke Einfluss der Sowjetunion, unter den Rumänien geriet, sowie der eingeleitete Wandel Rumäniens von einem Agrarland zu einem Industrieland. Das Bildungswesen wurde daher nach dem Vorbild der Sowjetunion umgestaltet und an den veränderten wirtschaftlichen Bedarf angepasst. Die Reform führte zu einer stärkeren Betonung der Allgemeinbildung (auch in der beruflichen Bildung). Bis in die 1950er Jahre wurden aber auch vermehrt berufliche Kurzausbildungen durchgeführt, um den Arbeitskräftebedarf decken zu können.

In der Folgezeit wurde das Bildungswesen dann immer wieder reformiert, teils um Fehlentwicklungen zu korrigieren, teils um auf veränderte wirtschaftliche Situationen zu reagieren.

Aufbau des rumänischen Bildungssystems (ab 1948)

Grundlage des rumänischen Bildungssystems ist die allgemeinbildende Pflichtschule. Sie wurde mit der Bildungsreform von 1948 von vier auf sieben Klassen ausgedehnt und später auf acht und dann 10 Klassen erweitert.

An die allgemeinbildende Pflichtschule schließen sich die Sekundarschulen an, ab 1948 zunächst als Mittelschulen, ab 1968 als Lyzeen bezeichnet. Sie führten zunächst bis zur 11. Klasse, seit den 1960er Jahren bis zur 12. Klasse. Die Mittelschulen/Lyzeen bestehen sowohl als allgemeinbildende Schulen, die nur die Hochschulreife vermitteln, als auch als Fachschulen, die neben der Hochschulreife eine Berufsausbildung (teils auf der Ebene der mittleren Berufsbildung, teils auf der Ebene der Grundausbildung) vermitteln. Eine Sonderform der Fachlyzeen sind die nachlyzealen Fachschulen für Absolventen einer allgemeinbildenden Sekundarschule, die kein Hochschulstudium aufnehmen und die dort eine Berufsausbildung erhalten.

Oberhalb der Sekundarschulen folgen dann die Hochschulen, auf denen eine berufliche Bildung auf wissenschaftlichem Niveau vermittelt wird.

Für Absolventen der allgemeinbildenden Pflichtschule steht anstelle des Wechsels an eine Sekundarschule auch der Weg in die berufliche Grundausbildung offen. Diese kann als Lehre im Betrieb erfolgen oder als Ausbildung an einer Berufsschule.

Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung bestehen ebenfalls eigenständige Einrichtungen wie die Meisterschulen. Meist erfolgt die Weiterbildung aber in Qualifizierungskursen.

Gliederung der beruflichen Bildung

Grundsätzlich kann in Rumänien (wie in anderen Ländern auch) eine Unterscheidung der beruflichen Bildung in drei Hauptebenen vorgenommen werden:

  • die Ebene der Hochschulausbildung,
  • die Ebene der mittleren Berufsbildung,
  • die Ebene der Grundausbildung.

Diese Ebenen sind zum Teil noch in sich gegliedert.

Zur Hochschulausbildung gehören die „normalen“ 4 bis 6-jährigen Studiengänge an Universitäten, Hochschulen und Ähnliches sowie darauf aufbauend das Doktoratsstudium (als Weiterbildung der Hochschulabsolventen).

Eine rumänische Besonderheit stellen die üblicherweise dreijährigen Ausbildungsgänge an den Unteringenieurschulen (und ähnliche Ausbildungen) dar. Formal gehören sie zwar zum Hochschulwesen; im Ergebnis führen sie aber zu einem eigenständigen Qualifikationsniveau zwischen der Hochschulausbildung und der mittleren Berufsbildung.

Zur mittleren Berufsbildung gehört in erster Linie die Techniker-Ausbildung. Der Begriff „Techniker“ ist dabei nicht als Berufsbezeichnung zu verstehen; er kennzeichnet vielmehr ein bestimmtes Ausbildungsniveau und wird daher auch in nichttechnischen Bereichen verwendet. Die Ausbildung erfolgte überwiegend zunächst an Technischen (Mittel-)Schulen, dann an Fachlyzeen. Im technischen Bereich wurde Mitte der 1970er Jahre die Techniker-Ausbildung an Fachlyzeen eingestellt; dieser Abschluss konnte dann nur noch im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen erreicht werden.

Ebenfalls zur mittleren Berufsbildung zählt die Meisterausbildung. Diese Qualifikationsstufe kann nur durch Weiterbildungsmaßnahmen erreicht werden, aufbauend auf einer beruflichen Grundausbildung. Für diese Ausbildung bestehen eigene Meisterschulen; die Ausbildung kann aber auch in Form von Qualifizierungskursen absolviert werden.

Für die Grundausbildung standen als Ausbildungsformen in Rumänien stets gleichberechtigt nebeneinander die Lehre am Arbeitsplatz und der Besuch einer (Vollzeit-) Berufsschule. Sie führen zur Qualifikation als Facharbeiter (qualifizierter Arbeiter). Ferner kann die berufliche Grundausbildung auch durch Weiterbildungsmaßnahmen und an verschiedenen Fachlyzeen erworben werden.

Unterhalb der Ebene der Grundausbildung werden in Form von Kurzausbildungen ebenfalls berufliche Kenntnisse vermittelt.

Einstufung in Qualifikationsgruppen

Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe (Qualifikationsgruppe) der Anlage 13 SGB VI sind die rumänischen Berufsqualifikationen nach den folgenden Grundsätzen zu behandeln.

Qualifikationsgruppe 1

In die Qualifikationsgruppe 1 sind Inhaber von (Diplomen der DDR-Hochschulausbildung gleichwertigen) Abschlusszeugnissen staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten in Rumänien einzustufen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 1).

Grundsätzlich werden die an rumänischen Universitäten und Hochschulen erworbenen Diplome entsprechenden DDR-Hochschuldiplomen als gleichwertig anerkannt (siehe § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 08.09.1956 - DDR-GBl. I 1956, S. 747 - beziehungsweise Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10.04.1886).

Das gilt auch für die nach nur dreijährigen Studiengängen erworbenen Diplome/Abschlusszeugnisse, sofern es sich nicht um ingenieurtechnische oder ökonomische Studienrichtungen handelt.

Die nach nur dreijährigen Studiengängen erworbenen Diplome/Abschlusszeugnisse als Unteringenieur oder anderer ingenieurtechnischer oder ökonomischer Studienrichtungen stehen nur einem DDR-Fachschulabschluss gleich (Art. 3 des oben angeführten Abkommens), auch wenn diese Ausbildungen nach rumänischem Verständnis formal ebenso zum Hochschulbereich gehören. Die Absolventen solcher Studiengänge können daher nur in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden (so auch BSG vom 17.04.2008, AZ: B 13 R 99/07 R, und BSG vom 30.07.2008, AZ: B 5a/4 R 45/07 R, und B 5a R 114/07 R).

Der Erwerb eines Hochschulabschlusses steht am Ende eines Hochschulstudiums. Die Aufnahme an eine Hochschule setzte die Hochschulreife und meist eine Aufnahmeprüfung voraus. Die Hochschulreife haben die Studienbewerber zuvor üblicherweise durch den Abschluss eines allgemeinbildenden oder auch eines Fach-Lyzeums erworben.

Das „normale“ Hochschulstudium dauert je nach Fachrichtung im Vollzeitunterricht vier bis sechs Jahre. Beim Abend- oder Fernstudium verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr. Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine Prüfung, deren Bestehen zur Verleihung eines entsprechenden Diploms führt. Eine solche Ausbildung stellt einen Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 dar.

Daneben bestanden im Hochschulbereich auch Studiengänge, die bereits nach einer dreijährigen Vollzeitausbildung abgeschlossen waren. Hier richtet sich die Einstufung des Ausbildungsabschlusses nach der betreffenden Fachrichtung des Studienganges.

Wenn eine andere als eine ingenieurtechnische oder ökonomische Fachrichtung nach einer dreijährigen Ausbildung abgeschlossen wurde, handelt es sich um eine berufliche Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 1.

Handelt es sich dagegen um einen abgeschlossenen Studiengang einer ingenieurtechnischen oder ökonomischen Fachrichtung, der nach einer nur dreijährigen Vollzeitausbildung abgeschlossen worden ist, stellt diese keinen Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 dar. Hierzu gehören die Ausbildungen zum Unteringenieur sowie bauleitenden Architekten. Zu beachten ist, dass sich diese Ausbildungen im Abend- oder Fernstudium um ein Jahr verlängern können; sie dürfen dann nicht einem vierjährigen Vollzeitstudium gleichgesetzt werden.

Welche Einrichtungen in Rumänien zum Hochschulbereich gehören, ist im Abschnitt 2.1.1 aufgeführt, die Bezeichnungen der Diplome im Abschnitt 2.1.2.

Rumänische Hochschuleinrichtungen

Einrichtungen des rumänischen Hochschulwesens sind:

  • Universitäten („Universitatea“),
  • Hochschulen/Institute („Institutul“),
  • Konservatorien („Conservatorul“),
  • Akademien („Academia“).

Eine beispielhafte Aufzählung der Hochschuleinrichtungen im Studienjahr 1977/78 ist in der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland - enthalten. Darin sind aber auch Einrichtungen der ingenieurtechnischen und ökonomischen Fachrichtungen aufgeführt, an denen nur kürzere, meist dreijährige Studiengänge absolviert wurden, wie insbesondere die Unteringenieurschulen („Institutul de Subingineri“). Die dort absolvierten Studiengänge reichen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht aus.

Rumänische Abschlusszeugnisse/Diplome

Nach erfolgreichem Studienabschluss erwarben die Hochschulabsolventen die folgenden Diplome/Titel:

  • „Diploma de Arhitect“/Diplom eines Architekten - Muster 1 -
    (Studienabschluss in der Fachrichtung Architektur),
  • „Diploma de Diplomat“/Diplom eines Diplomierten
    (Bis 1968 üblicher Studienabschluss an einer Hochschule in allen nicht gesondert aufgeführten Fachrichtungen; anschließend ersetzt durch das Lizentiatendiplom),
  • „Diploma de Diplomat universitar“/Diplom eines Universitätsdiplomierten
    (Bis 1968 üblicher Studienabschluss an einer Universität in allen nicht gesondert aufgeführten Fachrichtungen; anschließend ersetzt durch das Lizentiatendiplom),
  • „Diploma de Doctor-medic“/Diplom eines Doktor-Arztes
    (Studienabschluss in der Fachrichtung Medizin),
  • „Diploma de Doctor-medic stomatologie“/Diplom eines Doktor-Zahnarztes
    (Studienabschluss in der Fachrichtung Zahnmedizin),
  • „Diploma de Doctor-medic veterinar“/Diplom eines Doktor-Tierarztes
    (Studienabschluss in der Fachrichtung Tiermedizin),
  • „Diploma de Inginer“/Diplom eines Ingenieurs - Muster 2 -
    (Studienabschluss in ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen),
  • „Diploma de Absolvire“/Abschlussdiplom
    (Studienabschluss bei Lehramtsstudiengängen sowie - bis Anfang der 1980er Jahre - Studienabschluss für Dentisten),
  • „Diploma de Licenta“/Lizentiatendiplom
    (Studienabschluss in allen nicht gesondert aufgeführten Fachrichtungen).

Aufbauend auf den genannten Studienabschlüssen konnten durch zusätzliche Studien noch wissenschaftliche Grade erworben werden, wie

„Doctor“/Doktor,

„Doctor-docent in stiinte“/Doktor-Dozent der Wissenschaften,

„Doctor honoris causa“/Doktor ehrenhalber.

Der Erwerb solcher wissenschaftlichen Grade ist keine Voraussetzung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1; es reicht vielmehr der „normale“ Studienabschluss. Ein wissenschaftlicher Grad ist Indiz dafür, dass der Betreffende einen für die Qualifikationsgruppe 1 erforderlichen Hochschulabschluss bereits früher erworben hat.

Auch nach den dreijährigen Studiengängen, die bezogen auf ingenieurtechnische und ökonomische Fachrichtungen nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 berechtigen, erhalten die Absolventen entsprechende Abschlusszeugnisse. Hierzu gehören:

  • „Diploma de Subinginer“/Diplom eines Unteringenieurs – Muster 3 -
    (Studienabschluss in technischen Fachrichtungen),
  • „Diploma de Conductor Arhitect“/Diplom eines bauleitenden Architekten
    (Studienabschluss für den dreijährigen Studiengang in der Fachrichtung Architektur - bis Anfang der 1980er Jahre -).

Qualifikationsgruppe 2

In die Qualifikationsgruppe 2 sind Personen einzustufen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen Rumäniens eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung eines Fachschulabschlusses in der DDR entsprach, und die ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 2).

Ein Vergleich zwischen rumänischen und DDR-Fachschulen ist insofern schwierig, weil das Ausbildungswesen der beiden Länder unterschiedlich strukturiert war. Während die Fachschulen in Rumänien eine berufliche Erstausbildung vermitteln, bauten die DDR-Fachschulen (zumindest in den technischen Bereichen) bereits auf einer beruflichen Grundausbildung (Facharbeiter) auf.

Dennoch kann grundsätzlich die zum Techniker-Niveau führende mittlere Berufsbildung in Rumänien (siehe Abschnitt 1.3) als für die Qualifikationsgruppe 2 ausreichend angesehen werden.

Ferner gehört die in Rumänien zwischen der Techniker-Ausbildung und dem Hochschulbereich bestehenden Niveau-Stufe der Unteringenieure (und ähnliche Berufe), die nach dreijährigem Hochschulstudium erreichbar ist, in die Qualifikationsgruppe 2. Das ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10.04.1986. Dort werden in Art. 3 das Abschlusszeugnis als Unteringenieur sowie Zeugnisse anderer ingenieurtechnischer und ökonomischer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen Rumäniens, die nach dreijährigem Studium erworben werden, „nur“ dem Abschlusszeugnis der DDR-Ingenieur- beziehungsweise Fachschulen als gleichwertig anerkannt.

Diese Einstufung wurde in mehreren Urteilen vom BSG bestätigt (BSG vom 17.04.2008, AZ: B 13 R 99/07 R, und BSG vom 30.07.2008, AZ: B 5a/4 R 45/07 R, und AZ: B 5a R 114/07 R).

Die Qualifikationsgruppe 2 umfasst damit (wie in der DDR mit „Technikern“ und „echten“ Fachschulabsolventen) eine größere Bandbreite rumänischer Berufsqualifikationen.

Unteringenieure (und vergleichbare Berufe)

Merkmal dieser Personengruppe ist eine verkürzte (dreijährige) Hochschulausbildung. Die Ausbildung wird entweder (wie meist bei Unteringenieuren) an eigenständigen Bildungseinrichtungen (Unteringenieurschulen/“Institutul de Subingineri“) oder auch an den jeweiligen Fakultäten der Universitäten beziehungsweise Hochschulen durchgeführt. Die Aufnahme an eine solche Ausbildungsstätte setzt die Hochschulreife und meist eine Aufnahmeprüfung voraus. Die Hochschulreife haben die Studienbewerber zuvor üblicherweise durch den Abschluss eines allgemeinbildenden oder eines Fachlyzeums erworben. Die Ausbildung dauert drei Jahre (im Abend- oder Fernstudium ein Jahr länger).

Nach der Abschlussprüfung erhalten die Unteringenieure ein entsprechendes Diplom („Diploma de Subinginer“) - Muster 3 -.

Vergleichbare Ausbildungsgänge sind die bis zum Anfang der 1980er Jahre durchgeführten Ausbildungen zum bauleitenden Architekten („Diploma de Conductor Arhitect“).

Techniker und vergleichbare mittlere Berufsbildung

Wie bereits ausgeführt (siehe Abschnitt 1.3) ist der Begriff „Techniker“ nicht als Berufsbezeichnung zu verstehen. Er kennzeichnet vielmehr ein bestimmtes in Rumänien (und anderen osteuropäischen Staaten) häufig anzutreffendes Ausbildungsniveau und wird daher auch in nichttechnischen Bereichen verwendet. Die Ausbildung zum Techniker kann sowohl an Fachschulen (die im Laufe der Zeit mehrfach ihre Bezeichnungen geändert haben) absolviert werden als auch im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. An den Fachschulen wurde im Übrigen nicht nur eine berufliche Bildung vermittelt; sie beinhalteten ferner allgemeinbildenden Unterricht und führten daher meist auch zur Hochschulreife. Hierin liegt ein wesentlicher Grund für die stark schwankende Ausbildungsdauer an den Fachschulen, weil die Zugangsvoraussetzungen für die Fachschulausbildung (und damit die Vorbildung) sehr unterschiedlich waren.

Fachschulausbildung

Im Rahmen der Ausbildung an einer Fachschule konnte im Laufe der Zeit die Techniker-Qualifikation und damit die Voraussetzung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 wie folgt erworben werden.

Zeitraum 1936 bis 1948

Eine Ausbildung für Aufgaben auf mittlerer technischer Ebene vermittelt die zweijährige Industrie-Spezialschule. Die Aufnahme an diese Schule stand nur Personen offen, die die Primarschule (vier Klassen) und ein allgemeines oder Industrie-Gymnasium (vier Klassen) und ein Industrie-Lyzeum (vier Klassen) absolviert hatten.

Beachte:

Allein der Abschluss des Industrie-Gymnasiums und/oder des Industrie-Lyzeums reicht für die Qualifikationsgruppe 2 nicht aus.

Im kaufmännischen Bereich erfolgte eine Berufsausbildung auf mittlerer Ebene am vierjährigen Handels-Lyzeum („Liceul comercial“). Die Aufnahme an diese Schule stand nur Personen offen, die die Primarschule (vier Klassen) und das Handels-Gymnasium (vier Klassen) absolviert hatten. Die Absolventen hatten noch ein einjähriges Praktikum abzuleisten. Dieses Praktikum ist noch als Ausbildungszeit zu werten.

Beachte:

Der Abschluss des Handels-Gymnasiums reicht für die Qualifikationsgruppe 2 nicht aus (siehe Abschnitt 2.4.3).

Im landwirtschaftlichen Bereich erfolgte eine Berufsausbildung auf mittlerer Ebene an der vierjährigen mittleren Landwirtschaftsschule, teilweise auch als Landwirtschafts-Lyzeum bezeichnet. Zugelassen waren mindestens 15jährige Absolventen der Gymnasialstufe (8. Klasse), die die Aufnahmeprüfung bestanden. In der vierjährigen Ausbildung war ein Jahr Praktikum enthalten. Je nach Erfolg in der Abschlussprüfung berechtigte diese zur Führung des Titels „Conducator“ (Leiter) beziehungsweise „Conducator agricol“ (landwirtschaftlicher Leiter) - Muster 4 -.

Beachte:

Daneben gab es auch drei- bis vierjährige „niedere“ Landwirtschaftsschulen, die selbständige Landwirte und Facharbeiter ausbildeten. Diese Ausbildung reicht für die Qualifikationsgruppe 2 nicht aus (siehe Abschnitt 2.4.3).

Zeitraum 1948 bis 1955

Die mittlere Berufsbildung wurde durch die vierjährige Technische Mittelschule („Scoala Medie Tehnica“) vermittelt. Sie stand Absolventen der siebenklassigen Allgemeinschule offen. Technische Mittelschulen wurden für verschiedene Bereiche eingerichtet: Industrie, Land- und Forstwirtschaft, Handel und Verwaltung, Gesundheitswesen, Kunst sowie Körpererziehung. Die Ausbildung an den Technischen Mittelschulen wurde durch eine Prüfung abgeschlossen; mit ihrem Bestehen erwarben die Absolventen die Qualifikation Techniker („tehnician“) und ein entsprechendes Diplom („Diploma de tehnician“) - Muster 5 und 6 -.

Ferner gab es als Sonderform der Technischen Mittelschule eine (vier- beziehungsweise fünfjährige) Pädagogische Mittelschule, an der Erzieher beziehungsweise Lehrkräfte für Vor- und Grundschulen ausgebildet wurden.

Beachte:

Der Besuch einer allgemeinbildenden Mittelschule vermittelt keine Berufsqualifikation.

Zeitraum 1955 bis 1966/68

Die zuvor bestehende Technische Mittelschule wurde umgewandelt in die Technische Schule („Scoala Tehnica“). Zugang hatten die Absolventen der Mittelschule (zunächst 10., später 11. Klasse). Die Ausbildung dauerte ein bis zwei Jahre (nach anderen Quellen: zwei bis drei Jahre) - Muster 7 -. Es gab allerdings auch Technische Schulen, die den Absolventen der achtklassigen Allgemeinschule offenstanden; dann dauerte die Ausbildung drei bis vier Jahre. Zu beachten ist, dass die Technischen Schulen nicht nur für eine einzige Berufsqualifikation ausbildeten, sondern sowohl Facharbeiter als auch „mittleres“ Personal (Techniker). Die Ausbildung an einer Technischen Schule reicht allein nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2, sie kommt nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine mittlere Berufsbildung (Techniker) erreicht wurde. Sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden sind, kann die anschließend ausgeübte Tätigkeit als Indiz für die erworbene Qualifikation gewertet werden.

Als Sonderform existierte von 1956 bis Anfang der 1960er Jahre eine Technische Spezialschule zur Ausbildung von Leitern landwirtschaftlicher Genossenschaften.

Zeitraum 1966/68 bis 1978

Eine mittlere Berufsbildung wurde zum Teil am vier- bis fünfjährigen Fach- beziehungsweise Berufslyzeum vermittelt. Es existierte für die Bereiche Industrie, Landwirtschaft, Ökonomie, Pädagogik, Gesundheitswesen und Kunst. Zugang hatten die Absolventen der achtklassigen Allgemeinschule. Aufgenommen wurden aber auch Absolventen der 10. Klasse des Allgemeinbildenden Lyzeums; für sie verkürzte sich die Ausbildung am Fach- beziehungsweise Berufslyzeum dann um zwei Jahre - Muster 8 -. Nach Abschluss des Fach- beziehungsweise Berufslyzeums mussten sich die Absolventen zunächst häufig als Facharbeiter bewähren bevor sie eine ihrer Qualifikation entsprechende Position als Techniker ausüben durften. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen ist daher darauf zu achten, ob beziehungsweise ab wann tatsächlich eine dem Techniker-Niveau entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde.

Ab 1974/75 wurde die Techniker-Ausbildung an den Industrie-Lyzeen sowie den Landwirtschafts-Lyzeen eingestellt; es wurde nur noch eine Berufsausbildung auf Facharbeiter-Niveau vermittelt. Von dieser Zeit an ist eine für die Qualifikationsgruppe 2 ausreichende Qualifikation in industriellen und landwirtschaftlichen Bereichen nur noch im Rahmen der beruflichen Fortbildung zu erwerben.

In den übrigen Bereichen der Fach- beziehungsweise Berufslyzeen wurde dagegen weiterhin für die Niveaustufe „mittlere Berufsbildung“ ausgebildet.

Für Absolventen des neben dem Fachlyzeum bestehenden Allgemeinbildenden Lyzeums, die kein Studium aufnahmen, bestand die Nachlyzeale Fachschule („Scoala de specializare postliceala“). Sie vermittelte - wie das Fachlyzeum - in ein bis zwei Jahren (in Ausnahmefällen drei Jahre) eine meist mittlere Berufsbildung, teilweise aber auch nur eine Facharbeiterausbildung - Muster 9 -.

Zeitraum 1978 bis Ende der 1980er Jahre

Das zuvor bestehende allgemeinbildende sowie das Fachlyzeum wurden zu einem einheitlichen vierjährigen Lyzeum verbunden, das aber wiederum in Fachgebiete unterteilt war. Zugang hatten wie bisher die Absolventen der achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung war in zwei jeweils zweiklassige Stufen gegliedert. In der zweiten Stufe (Klassen 11 und 12) war die Ausbildung auch im Abendunterricht möglich; sie verlängerte sich dann um ein Jahr. Die Berufsausbildung erfolgte - wie bisher - nur noch außerhalb der industriellen und landwirtschaftlichen Fachrichtungen auf mittlerem Niveau (ansonsten auf Facharbeiterniveau; siehe Abschnitt 2.4.3). Zu beachten ist, dass die Prüfung sowie das daraufhin ausgestellte Qualifikationszeugnis noch nicht den Abschluss der Berufsausbildung darstellen. Die Absolventen mussten vielmehr noch ein Betriebspraktikum von sechs bis 12 Monaten (in Ausnahmefällen 18 Monaten) durchlaufen. Dieses Praktikum ist noch als Ausbildungszeit zu werten und in keine Qualifikationsgruppe einzustufen. Das Praktikum wurde mit einer weiteren Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis auf dem Qualifikationszeugnis des Lyzeums vermerkt sein sollte. Fehlt dieser Vermerk und ist die Praktikumsdauer auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht, sind pauschal die ersten sechs Monate als Praktikum anzusehen. Erst mit dieser Prüfung ist die Berufsausbildung abgeschlossen und die für die Einstufung benötigte Qualifikation (meist Facharbeiter, seltener Fachschulabsolvent) erworben.

Weiterbildungsmaßnahmen

Eine berufliche Qualifikation auf mittlerem Niveau („Techniker“) konnte - allerdings seltener - auch durch Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Fachschulen erworben werden.

1949 wurde eine Möglichkeit zur Ausbildung bereits tätiger Arbeiter zu Betriebsingenieuren geschaffen. Diese Lehrgänge dauerten zunächst zwei Jahre. Bereits 1953 wurde diese Ausbildungsform eingestellt und in die Ausbildung an den Technischen Schulen integriert.

Für die Ausbildung zum Leiter landwirtschaftlicher Genossenschaften wurden 1953 zweijährige (teilweise auch kürzere) Lehrgänge geschaffen. Diese Ausbildung wurde bereits 1956 durch die entsprechende Technische Spezialschule ersetzt.

Nach Abschaffung der Techniker-Ausbildung an den Industrie- und Landwirtschafts-Lyzeen in den 1970er Jahren wurde das für derartige Stellen benötigte Personal im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen qualifiziert. Offen waren diese Lehrgänge für Absolventen der zweiten Stufe des Lyzeums mit entsprechender Arbeitserfahrung, für Absolventen von Meisterschulen sowie für Absolventen von Berufsschulen nach fünf Dienstjahren.

Qualifikationsgruppe 3

In die Qualifikationsgruppe 3 sind Personen mit einer Qualifikation als Meister einzustufen. Spezielle Ausbildungen zum Meister gibt es auch in Rumänien. Bei diesen Ausbildungen handelt es sich nicht um eine Erstausbildung; die Meisterausbildung baut auf einer vorangegangenen beruflichen Grundausbildung auf.

Zu beachten ist, dass der Begriff „Meister“ in Rumänien nicht nur als Qualifikationsbezeichnung, sondern auch als Funktionsbezeichnung verwendet wird. Die Ausübung einer Meisterfunktion allein reicht nicht (siehe Satz 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 3). Erforderlich ist die Qualifikation als Meister, die glaubhaft gemacht werden muss; nur ausnahmsweise kann die Qualifikation durch mehrjährige Berufserfahrungen ersetzt werden.

Die Qualifikation als Meister gehört in Rumänien zur mittleren beruflichen Bildung, ebenso wie die als Techniker. Eine absolute Rangordnung zwischen beiden Qualifikationen besteht nicht; sie stehen vielmehr in etwa auf einer Stufe. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfolgt daher sowohl dann, wenn nur die Qualifikation als Meister vorhanden ist (keine Technikerqualifikation) und eine Meister- oder Technikerfunktion ausgeübt wird, als auch dann, wenn eine Qualifikation als Techniker vorhanden ist und eine Meisterfunktion ausgeübt wird.

Die Meisterqualifikation konnte in Rumänien im Lauf der Zeit wie folgt erworben werden.

Zeitraum 1936 bis 1948

Den Titel „Meister“ konnten die Absolventen des vierjährigen Industrie-Lyzeums („Liceul industrial“) erhalten. Es stand Schülern offen, die zuvor das Industrie-Gymnasium besucht hatten und dort eine berufliche Grundausbildung erhalten hatten. Allerdings wurde der Meistertitel offenbar nicht in jedem Fall verliehen. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nicht in Betracht; es ist dann nur von einer Facharbeiterqualifikation auszugehen (siehe Abschnitt 2.4.3).

Beachte:

Dies ist die einzig bekannte Form der Meister-Qualifikation ohne vorangegangene praktische Berufstätigkeit.

Daneben bestand die Möglichkeit, dass sich Facharbeiter mit dreijähriger Berufstätigkeit nach Abschluss ihrer Lehre zur Meisterprüfung meldeten.

Zeitraum 1948 bis 1955

Die Ausbildung zum Meister erfolgte durch Meisterkurse. Dabei handelte es sich um Schnellkurse zwischen zwei und 12 Monaten.

Zeitraum 1955 bis Ende der 1980er Jahre

Die Meister-Qualifikation wurde an der Meisterschule („Scoala de maistri“) - teilweise auch als Technische Meisterschule beziehungsweise Werkmeisterschule bezeichnet - erworben. Zur Ausbildung zugelassen waren qualifizierte Arbeiter, die in der Regel über eine berufliche Grundausbildung sowie über praktische Berufserfahrung (anfangs mindestens drei Jahre, seit Ende der 1970er Jahre mindestens acht Jahre) verfügten. Die Dauer der Ausbildung wurde im Laufe der Zeit mehrfach verändert. Sie betrug anfangs ein Jahr an Tagesschulen und zwei Jahre an Abendschulen. 1960 wurde sie auf drei Jahre verlängert, ab 1968 wieder auf die ursprüngliche Dauer (ein beziehungsweise zwei Jahre) zurückgeführt. Schließlich wurde die Ausbildung an Tagesschulen 1977 auf 1 ½ Jahre verlängert. Die Meisterausbildung endete mit der Abschlussprüfung, nach deren Bestehen der Meistertitel verliehen wurde - Muster 10 -.

Qualifikationsgruppe 4

In die Qualifikationsgrupp 4 sind Personen mit einer Qualifikation als Facharbeiter einzustufen. In Rumänien werden diese in der Regel als „qualifizierte Arbeiter“ („muncitor calificat“) bezeichnet. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Begriff eine große Bandbreite umfasst und auch „Angelernte“ einschließen kann, die nicht in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sind. Als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsgrupp 4 können nur diejenigen angesehen werden, die eine umfassende berufliche Grundausbildung erhalten haben. Ohne Bedeutung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ist, ob neben der beruflichen Grundausbildung noch die Hochschulreife erworben wurde (Facharbeiter mit und ohne Abitur).

Eine Facharbeiterqualifikation konnte in Rumänien stets auf verschiedenen Wegen erlangt werden. Traditionell standen in Rumänien zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen sowie die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen (insbesondere an den Lyzeen: Facharbeiter mit Abitur) ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen.

Ausbildung an Berufsschulen

Während der Ausbildung an Berufsschulen sind die Auszubildenden Schüler dieser Schule. Sie erhalten dort den theoretischen Unterricht und - in den dazugehörenden Schulwerkstätten - meist die praktische Unterweisung. Teilweise waren die Berufsschulen auch Betrieben angegliedert. Dann erfolgte die praktische Unterweisung in diesen Betrieben. Diese Ausbildungsform hat es praktisch zu allen Zeiten gegeben.

Die ersten Lehrlingsschulen („Scoala de ucenici“) entstanden bereits zu Beginn dieses Jahrhunderts.

Nach der Bildungsreform 1948 wurden die Lehrlingsschulen umgewandelt in die Berufsschule für die Jugend („Scoala profesionala pentru tineret“). Die Ausbildung dauerte in der Regel zwei bis drei Jahre (in Ausnahmefällen vier Jahre). In den folgenden Jahren wurde zwar die Bezeichnung gelegentlich geändert (Berufsschule, Vollzeitberufsschule, Lehrlingsschule); die Art der Ausbildung blieb aber unverändert - Muster 11, 12, 13 und 14 -.

Zu beachten ist lediglich, dass die zwischen 1951 und 1955 bestehenden Qualifikationsschulen mit ihren sechs- bis zehnmonatigen Ausbildungsgängen den Berufsschulen nicht gleichwertig waren und keine Facharbeiterqualifikation vermittelten (siehe Abschnitt 2.5) - Muster 17 -.

Ab 1968 gab es insofern Veränderungen bei der Berufsschulausbildung, als die übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren für diejenigen, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten (bis 1973 eher die Ausnahme, danach üblich), auf ein bis 1 ½ Jahre verkürzt wurde.

Zu beachten ist, dass die Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis 12 Monaten abzuleisten hatten (Art. 91 Gesetz Nr. 11/1968). Dieses Praktikum dient noch der Ausbildung und ist in keine Qualifikationsgruppe einzustufen. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Liegen getrennte Unterlagen vor (Abschlusszeugnis der Berufsschule und Bestätigung über das Praktikum mit Zuerkennung des Facharbeiter-Titels), ist die Sachlage eindeutig. Es wurden nach dem Praktikum aber auch zusammengefasste Bescheinigungen ausgestellt, die sowohl den Berufsschulabschluss und gleichzeitig die Facharbeiter-Anerkennung bestätigen. Kann kein tatsächlicher Zeitraum eines Praktikums ermittelt werden, sind pauschal mindestens die ersten drei Monate als Praktikumszeit anzusetzen. Im Anschluss an das Praktikum ist bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit die Qualifikationsgruppe 4 anzuerkennen. Das Datum der Ausstellung der Bescheinigung ist nicht von Bedeutung.

Lehre am Arbeitsplatz

Die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz hat es - ebenso wie die Ausbildung an Berufsschulen - zu fast allen Zeiten gegeben (abgesehen von einer kurzen Zeitspanne zwischen Ende der 1940er und Mitte der 1950er Jahre). Während der Lehre wurden die am Arbeitsplatz erworbenen praktischen Fähigkeiten durch berufsbegleitende Lehrgänge (meist an Berufsschulen) in Form von Abend- oder Blockunterricht ergänzt. Beide Ausbildungsformen (Lehre am Arbeitsplatz und Ausbildung an Berufsschulen) wurden stets als gleichwertig angesehen.

Nach den zwischen 1937 und 1948 geltenden Vorschriften betrug die Lehrzeit drei bis vier Jahre. Die Lehrverträge mussten bei der Arbeitskammer registriert sein. Dort mussten auch die Abschlusszeugnisse anerkannt werden - Muster 15 -.

Ab 1955 wurde die Lehrausbildung wieder aufgenommen. Sie dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen - zwischen zwei und drei Jahren. Die theoretische Ausbildung erhielten die Lehrlinge durch berufsbegleitenden Unterricht an Lehrlingsschulen. Sowohl die praktische als auch die theoretische Ausbildung wurden jeweils durch Prüfungen abgeschlossen.

Die Ausbildungsdauer verkürzte sich für diejenigen, die eine zehnjährige Schulbildung aufweisen konnten, auf ein bis 1 ½ Jahre. Ab 1974 war das die Regel, in den Jahren davor die Ausnahme.

Ausbildung an sonstigen Schulen

Während der Ausbildung an sonstigen Schulen wird dem Betreffenden neben der beruflichen Grundausbildung häufig verstärkt Allgemeinbildung (bis zur Hochschulreife) vermittelt. Für die Einstufung in Qualifikationsgruppen ist das ohne Bedeutung; hier kommt es allein auf die berufliche Qualifikation an.

Zeitraum 1936 bis 1948

Im technisch/industriellen Bereich wurde eine berufliche Grundausbildung am Industrie-Gymnasium vermittelt. Aufgenommen wurden die Absolventen der vierklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung dauerte vier Jahre. Das Abschlusszeugnis berechtigte dazu, den Titel „Praktikant“ zu führen und als Arbeiter tätig zu werden.

Eine dem Industrie-Gymnasium vergleichbare Einrichtung des zweiten Bildungsweges für Berufstätige war das Arbeitergymnasium. Dort konnten - ebenfalls in vier Jahren - Lehrlinge die Allgemeinbildung erweitern oder An- und Ungelernte eine Berufsausbildung nachholen.

Unter Umständen sind auch die Absolventen des auf dem Industrie-Gymnasium aufbauenden Industrie-Lyzeums in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, sofern ihnen nicht bereits der Meister-Titel verliehen wurde (siehe Abschnitt 2.3).

Für den kaufmännischen Bereich bestand das (ebenfalls vierjährige) Handels-Gymnasium (nicht zu verwechseln mit dem Handels-Lyzeum; siehe Abschnitt 2.2.2.1). Die Absolventen mussten vor einer offiziellen Anstellung noch ein einjähriges Praktikum ableisten. Dieses Praktikum ist noch als Ausbildungszeit zu werten.

Schließlich gab es für den landwirtschaftlichen Bereich noch die drei- bis vierjährige niedere Landwirtschaftsschule (nicht zu verwechseln mit der landwirtschaftlichen Mittelschule; siehe Abschnitt 2.2.2.1). Sie stand nur Schülern offen, die nach der vierklassigen Volksschule noch einen dreijährigen berufsorientierten Ergänzungskurs (sogenannte „Supraprimarklassen“) absolviert hatten. Nach Abschluss der Ausbildung konnten die Absolventen als landwirtschaftliche Facharbeiter oder selbständige Landwirte tätig sein.

Zeitraum 1955 bis 1978

Eine berufliche Grundausbildung zum Facharbeiter konnte an der Technischen Schule („Scoala tehnica“) erworben werden. Zugang zu dieser Schule hatten sowohl die Absolventen der achtklassigen Pflichtschule als auch die Absolventen des zehn- beziehungsweise elfklassigen Lyzeums. Für den erstgenannten Personenkreis betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre, für die Absolventen des Lyzeums ein bis zwei Jahre. Zu beachten ist aber, dass es an den technischen Schulen nicht nur Ausbildungsgänge für Facharbeiter gab, sondern auch für mittleres Personal/Techniker (siehe Abschnitt 2.2.2.1).

Ab etwa 1966 beziehungsweise 1968 wurde anstelle der Technischen Schule das Fach- beziehungsweise Berufslyzeum geschaffen (siehe auch Abschnitt 2.2.2.1). Anfangs wurde dort nur eine mittlere Berufsbildung (Techniker-Qualifikation) vermittelt; ab circa 1974/75 konnte am Industrie-Lyzeum sowie am Landwirtschafts-Lyzeum aber nur noch eine Facharbeiter-Qualifikation erworben werden. Die Ausbildung dauerte nach vorangegangener achtjähriger Schulbildung vier bis fünf Jahre.

Aus der Technischen Schule ging 1968 ferner die Nachlyzeale Fachschule („Scoala de specializare postliceala“) hervor. Sie stand Absolventen des Allgemeinbildenden Lyzeums offen; die Ausbildung dauerte ein bis zwei Jahre (in Ausnahmefällen drei Jahre). Eine Facharbeiterqualifikation wurde allerdings nur selten vermittelt; ganz überwiegend war der Abschluss auf mittlerem Berufsniveau (siehe Abschnitt 2.2.2.1).

Zeitraum 1978 bis Ende der 1980er Jahre

Das zuvor bestehende allgemeinbildende sowie das Fachlyzeum wurden zu einem einheitlich vierjährigen Lyzeum verbunden, das aber wiederum in Fachgebiete unterteilt ist. Zugang hatten wie bisher die Absolventen der achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung war in zwei jeweils zweiklassige Stufen gegliedert. In der zweiten Stufe (Klassen 11 und 12) war die Ausbildung auch im Abendunterricht möglich; sie verlängerte sich dann um ein Jahr. Die Ausbildung erfolgte im technisch-industriellen und landwirtschaftlichen Bereich auf Facharbeiter-Niveau, in den sonstigen Bereichen auf mittlerer Ebene (siehe Abschnitt 2.2.2.1). Zu beachten ist, dass die Prüfung sowie das daraufhin ausgestellte Qualifikationszeugnis noch nicht den Abschluss der Berufsausbildung darstellen. Die Absolventen mussten vielmehr noch ein Betriebspraktikum von sechs bis 12 Monaten (in Ausnahmefällen 18 Monaten) durchlaufen. Dieses Praktikum ist noch als Ausbildungszeit zu werten und in keine Qualifikationsgruppe einzustufen. Das Praktikum wurde mit einer weiteren Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis auf dem Qualifikationszeugnis des Lyzeums vermerkt sein sollte. Fehlt dieser Vermerk und ist die Praktikumsdauer auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht, sind pauschal die ersten sechs Monate als Praktikum anzusehen. Erst mit dieser Prüfung ist die Berufsausbildung abgeschlossen und die für die Einstufung benötigte Qualifikation (meist Facharbeiter, seltener Fachschulabsolvent) erworben.

Ausbildung durch betriebliche Qualifikationskurse

Auch durch betriebliche Qualifikationskurse konnte ein Facharbeiterabschluss erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab zwei Arten von Kursen: Die Qualifikationskurse ersten Grades und die Qualifikationskurse zweiten Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und 12 Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte nur der Qualifikationskurs zweiten Grades, nicht aber der ersten Grades.

Ab 1978 wurde die Unterteilung in die Kurse ersten und zweiten Grades aufgegeben. Eine Facharbeiterqualifikation wurde dann nach erfolgreichem Abschluss des Qualifikationskurses erreicht, wenn der Betreffende auch einen Lyzeumsabschluss aufweisen konnte - Muster 16 -; hatte er dagegen einen geringeren Schulabschluss, wurde er nur als angelernter Arbeiter behandelt.

Qualifikationsgruppe 5

In die Qualifikationsgruppe 5 sind Personen mit einer Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes sowie Personen, die für eine Tätigkeit angelernt wurden oder die keine Ausbildung absolviert haben, einzustufen. Es handelt sich also um Personen, die eine Qualifikation im Sinne der vorstehenden Qualifikationsgruppen nicht erreicht haben.

Von den in Rumänien vorkommenden Ausbildungsgängen vermitteln die folgenden keine vollwertige Berufsqualifikation und führen daher nur zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5.

Zeitraum Mitte der 1940er Jahre - Mitte der 1950er Jahre

Vor Schaffung der Pädagogischen Mittelschulen (1948; siehe Abschnitt 2.2.2.1) waren Lehrkräfte häufig in einem sechs-, acht- oder zwölfmonatigen pädagogischen Kurs ausgebildet worden. Es handelt sich um keine vollwertige pädagogische Ausbildung (vergleichbar den „Neulehrern“ in der DDR).

In der ersten Hälfte der 1950er Jahre gab es eine Qualifikationsschule. Sie war Bestandteil des von der Sowjetunion übernommenen Modells des „Systems der Arbeitskräftereserven“, mit dem der hohe Bedarf an ausgebildeten Arbeitskräften kurzfristig gedeckt werden sollte. An der Qualifikationsschule wurde in sechs- bis zehnmonatigen Kursen eine Kurzausbildung für eng begrenzte einfache Tätigkeiten vermittelt - Muster 17 -.

Zeitraum 1968 bis 1978

Der Qualifikationskurs ersten Grades (Dauer: drei bis 12 Monate) dient dazu, Ungelernte für einfachere Tätigkeiten anzulernen. (Erst der darauf aufbauende Qualifikationskurs zweiten Grades führt zu einer beruflichen Grundausbildung auf Facharbeiter-Niveau - siehe Abschnitt 2.4.4) - Muster 18 -.

Daneben gab es auch einen sogenannten Perfektionierungskurs mit einer Dauer zwischen einem und sechs Monaten. Er diente nur der Anpassung der Arbeitskräfte an die technische Entwicklung, ohne dass das Qualifikationsniveau verändert wurde.

Zeitraum 1978 bis Ende der 1980er Jahre

Nach Aufgabe der Unterscheidung beim Qualifikationskurs in ersten und zweiten Grades hing das Ausbildungsniveau von der schulischen Vorbildung ab. Verfügte der Betreffende nur über eine Allgemeinschulbildung (acht Klassen), konnte er mit dem Qualifikationskurs keine vollwertige Facharbeiterqualifikation erwerben. (Das war nur mit abgeschlossener Lyzeumsausbildung - 12 Klassen - möglich.)

Das Lyzeum vermittelt in Verbindung mit dem anschließenden Praktikum eine Berufsqualifikation (siehe Abschnitte 2.2.2.1 und 2.4.3). Wird das Lyzeum jedoch nicht abgeschlossen, sondern bereits nach der 1. Stufe (10. Klasse) verlassen, müssen diese Schulabgänger zwar ebenfalls ein Praktikum ableisten, der in der 1. Stufe des Lyzeums erteilte polytechnische Unterricht vermittelt aber auch in Verbindung mit dem Praktikum nur eine eng begrenzte Berufsbildung. Es kann daher nur die Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet werden.

Einzelne Berufsgruppen

In den folgenden Abschnitten werden die Besonderheiten einzelner Berufsgruppen erläutert.

Lehrer

Die Ausbildung der Lehrer wird in Rumänien auf unterschiedlichem Niveau durchgeführt und zwar sowohl auf Fachschul- als auch auf Hochschulebene.

Über einen Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 verfügen zum einen die Fachlehrer, die für den Unterricht bis in die obersten Klassen (12./13. Klasse) vorgesehen sind. Eine solche Qualifikation wird in den „normalen“ vier- bis fünfjährigen Studiengängen an den Universitäten erworben.

Zum anderen verfügen die Fachlehrer über einen Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1, die einen dreijährigen Studiengang an einem Pädagogischen Institut absolviert haben (LSG Baden-Württemberg vom 07.10.2003, AZ: L 13 RA 4254/00) oder - ab Mitte der 1970er Jahre - einen vergleichbaren dreijährigen Studiengang an einer Universität oder Hochschule abgeschlossen haben.

Grundschullehrer und Erzieher haben regelmäßig Ausbildungen abgeschlossen, die als Fachschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 zu werten sind. Zu diesen Fachschulabschlüssen gehören insbesondere die Ausbildungen an den folgenden Einrichtungen:

a)Grundschullehrerbildungsanstalt („Scoala normala de invatatori“)
Diese Fachschulen bestanden bis zum 2. Weltkrieg. Aufgenommen wurden Absolventen der vierklassigen Grundschule. Die Ausbildung dauerte meist sechs Jahre - Muster 19 -.
b)Pädagogische Schule, Pädagogische Mittelschule und Pädagogisches Lyzeum
Diese Fachschulen bestanden in den einzelnen Zeiträumen nach dem 2. Weltkrieg. Aufgenommen wurden Absolventen der sieben- später achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung dauerte überwiegend vier bis fünf Jahre (in Ausnahmen auch sechs Jahre) - Muster 20 und 21 -.
c)Pädagogisches Institut („Institutul pedagogic“)
Dies betrifft jedoch nur die Pädagogischen Institute, die Erzieher/ Grundschullehrer ausgebildet haben. Die Ausbildung dauerte zwei Jahre. - Muster 22 -. (siehe Abschnitt 2.1).

In den ersten Nachkriegsjahren (bis Anfang der 1950er Jahre) sind wegen des Lehrermangels häufig Personen als Lehrer eingesetzt worden, die die notwendige Qualifikation nicht besaßen, sondern nur kurze (mehrmonatige) Kurse absolviert hatten. Sie haben die offizielle Lehrbefähigung erst später erworben beziehungsweise zuerkannt bekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Lehrer (wie die „Neulehrer“ in der DDR) in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen (siehe Abschnitt 2.5).

Krankenschwestern

Die Ausbildung der Krankenschwestern (und ähnlicher Berufe im Gesundheitswesen) erfolgte in Rumänien auf unterschiedlichem Niveau und zwar sowohl auf Fachschul- als auch auf Facharbeiterebene. Aus dem Berufstitel „Krankenschwester“ kann die Qualifikation also nicht abgeleitet werden; sie ergibt sich in der Regel aus dem Ausbildungsweg.

Die (meist zweijährigen) Krankenschwesternschulen sind Berufsschulen und führen dementsprechend zur Facharbeiterqualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 - Muster 13 -. Diese Ausbildung wurde Mitte der 1970er Jahre eingestellt.

Die (vier- bis fünfjährigen) Technischen Mittelschulen beziehungsweise Lyzeen für das Gesundheitswesen sowie entsprechende (meist zweijährige) nachlyzeale Fachschulen führten dagegen zu einem mittleren Berufsabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 - Muster 6, 7 und 9 -.

Übersicht der Ausbildungsstätten

AusbildungsstätteZeitraumQualifikationsgruppeAbschnittBemerkungen
Akademie1Abschnitt 2.1.1
Arbeiter-Gymnasium1936 bis 19484Abschnitt 2.4.3
Berufslyzeum1966 bis 19782/4Abschnitt 2.2.2.1,
2.4.3
zuvor: siehe „Technische Schule“; anschließend zusammengelegt mit allgemeinbildendem Lyzeum (siehe „Lyzeum“)
Berufsschuleab 19484Abschnitt 2.4.1, 2.4.2
Fachlyzeum1966 bis 19782/4Abschnitt 2.2.2.1,
2.4.3
siehe „Berufslyzeum“
Grundschullehrerbildungsanstaltbis 19482Abschnitt 3.1
Gymnasium1936 bis 1948siehe „Arbeiter-Gymnasium“, „Handels-Gymnasium“ und „Industrie-Gymnasium“
Handels-Gymnasium1936 bis 19484Abschnitt 2.4.3
Handels-Lyzeum1936 bis 19482Abschnitt 2.2.2.1Qualifikationsgruppe 2 erst nach Praktikum; Zeitraum ab 1966 siehe „Berufs-Lyzeum“
Hochschule1Abschnitt 2.1.1
Industrie-Gymnasium1936 bis 19484Abschnitt 2.4.3
Industrie-Lyzeum
-1936 bis 19483/4Abschnitt 2.3, 2.4.3
-1974 bis 19784Abschnitt 2.4.3
Industrie-Spezialschule1936 bis 19482Abschnitt 2.2.2.1
Institut1Abschnitt 2.1.1siehe auch „pädagogisches Institut“
Konservatorium1Abschnitt 2.1.1
Krankenschwesternschule4Abschnitt 3.2
Kursesiehe „Qualifizierungskurs“, „pädagogischer Kurs“, Perfektionierungskurs
Landwirtschafts-Lyzeum
-1936 bis 19482Abschnitt 2.2.2.1
-1974 bis 19784Abschnitt 2.4.3
Landwirtschafts-Schule1936 bis 1948
  • mittlere Landwirtschafts-Schule
2Abschnitt 2.2.2.1
  • niedere Landwirtschafts-Schule
4Abschnitt 2.4.3
Lehre (am Arbeitsplatz)4Abschnitt 2.4.2
Lehrgang
  • für Betriebsingenieure
1949 bis 19532Abschnitt 2.2.2.2
  • für Leiter landwirtschaftlicher Genossenschaften
1953 bis 19562Abschnitt 2.2.2.2
  • für Techniker
ab 19752Abschnitt 2.2.2.2
Lehrlingsschule4Abschnitt 2.4.1, 2.4.2
Lyzeum

-

bis 1978siehe „Berufs-Lyzeum“, „Fach-Lyzeum“, „Handels-Lyzeum“ „Industrie-Lyzeum“, „Landwirtschafts-Lyzeum“

- Abgang nach der 1. Stufe (10. Klasse)

ab 19785Abschnitt 2.5

- Abgang nach der 2. Stufe (12. Klasse)

ab 19782/4Abschnitt 2.2.2.1, 2.4.3Qualifikationsgruppe 2/4 erst nach Praktikum (während des Praktikums: Qualifikationsgruppe 0)
Meisterkurs1948 bis 19553Abschnitt 2.3
Meisterschuleab 19553Abschnitt 2.3
Mittelschule1948 bis 1955
  • Allgemeine Mittelschule
keine Berufsausbildung
  • Pädagogische Mittelschule
2Abschnitt 2.2.2.1
  • Technische Mittelschule
2Abschnitt 2.2.2.1
Mittlere Landwirtschaftsschule1936 bis 19482Abschnitt 2.2.2.1
Nachlyzeale Fachschule1968 bis 19782/4Abschnitt 2.2.2.1, 2.4.3entstanden aus der „Technischen Schule“
Niedere Landwirtschaftsschule1936 bis 19484Abschnitt 2.4.3
Pädagogische Kurse1945 bis 19485Abschnitt 2.5, 3.1
Pädagogische Mittelschule1948 bis 19552Abschnitt 2.2.2.1, 3.1
Pädagogisches Institut1/2Abschnitt 3.1Qualifikationsgruppe 1 nach dreijähriger Qualifikationsgruppe 2 nach zweijähriger Ausbildung
Pädagogische(s) Schule/Lyzeum2Abschnitt 3.1
PerfektionierungskursAbschnitt 2.5verändert nicht die bisherige Qualifikation
PraktikumAbschnitt 2.2.2.1, 2.4.1, 2.4.3vollendet nur die begonnene Ausbildung
Qualifikationskurs
  • 1. Grades
1966 bis 19785Abschnitt 2.5
  • 2. Grades
1966 bis 19784Abschnitt 2.4.3
-ab 19784/5Abschnitt 2.4.3, 2.5
Qualifikationsschule1951 bis 19555Abschnitt 2.4.1, 2.5
Techniker-Lehrgängeab 19752Abschnitt 2.2.2.2
Technische Meisterschuleab 19553Abschnitt 2.3
Technische Mittelschule1948 bis 19552Abschnitt 2.2.2.1anschließend umgewandelt in „Technische Schule“
Technische Schule1955 bis 19682/4Abschnitt 2.2.2.1, 2.4.3zuvor: „Technische Mittelschule“, abgelöst durch „Fach- beziehungsweise Berufslyzeum“
Technische Spezialschule1956 bis 19602Abschnitt 2.2.2.1
Universität1Abschnitt 2.1.1
Unteringenieurschule2Abschnitt 2.2.1
Werkmeisterschuleab 19553Abschnitt 2.3

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 FRG