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§ 22 FRG Anlage 4: Ehemalige UdSSR - Ermittlung von Entgeltpunkten - Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI - Ehemalige UdSSR

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde in Hinblick auf die Ausführungen zu den Lohnstufen überarbeitet. In Abschnitt 3.1 wurde eine Ergänzung vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand13.08.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 22 FRG

Version002.01

Allgemeines

Für diese Anlage wurden die Erkenntnisse über die Berufsbildung in der ehemaligen UdSSR zusammengetragen.

Geschichtliche Entwicklung

Im zaristischen Russland befand sich das Bildungswesen (einschließlich der beruflichen Bildung) noch in der Aufbauphase, wobei es in den einzelnen Landesteilen noch erhebliche Unterschiede gab. Nach der Oktoberrevolution (1917) beziehungsweise nach der Gründung der UdSSR (1922) wurden daher Anstrengungen unternommen, ein umfassendes Bildungswesen zu errichten. Als wichtigstes Prinzip wurde dabei die Verbindung von Schule und produktiver Arbeit angesehen, also die Kombination von allgemeiner und beruflicher Bildung. Dieses Ziel wurde stets beibehalten, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung. So wechselten in gewisser Regelmäßigkeit Perioden, in denen an allgemeinbildenden Schulen der polytechnische (berufliche) Unterricht verstärkt wurde, mit Perioden, in denen der Besuch von Berufsschulen gefördert wurde und dort zusätzlich eine bis zur Hochschulreife (Abitur) führende Allgemeinbildung vermittelt wurde.

Trotz dieser gelegentlichen Schwerpunktverlagerungen sind die berufliche Bildung und ihre Einrichtungen seit Mitte der 1920er Jahre in ihren Grundzügen weitgehend unverändert geblieben. Wie sich das Bildungswesen in den Nachfolgestaaten der UdSSR entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

Obwohl erst seit 1984 offiziell zum System der Berufsbildung zählend, spielte die betriebliche Ausbildung (in Lehrgängen und Ähnlichem) in der UdSSR stets eine große Rolle. Noch bis Anfang der 1970er Jahre wurden rund 2/3 der qualifizierten Arbeiter im Betrieb ausgebildet und nur 1/3 in beruflichen Schulen. Später stieg dieser Anteil auf 60 %. Im Rahmen der Weiterbildung waren die Arbeiter sogar verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre an entsprechenden Kursen teilzunehmen.

Aufbau des sowjetischen Bildungssystems

Grundlage des sowjetischen Bildungssystems war die allgemeinbildende Schule. Sie wurde zeitweise als Einheits-Arbeitsschule bezeichnet, meist aber als Mittelschule. Gegliedert war sie in eine Grundstufe (anfangs Klassen 1 bis 4, ab 1958 Klassen 1 bis 3), eine Mittelstufe (anfangs bis Klasse 7, ab 1958 bis Klasse 8, ab 1984 bis Klasse 9) und eine Oberstufe (anfangs bis Klasse 10, ab 1984 bis Klasse 11). Die jeweiligen Schulstufen konnten auch eigenständige Schulen sein (Grundstufe ist gleich Grundschule, Mittelstufe ist gleich 7/8-Jahres-Schule ist gleich „unvollständige“ Mittelschule, Oberstufe ist gleich „vollständige“ Mittelschule). Die Mittelschule vermittelte in erster Linie Allgemeinbildung, die bei Abschluss der „vollständigen“ Mittelschule die Hochschulreife beinhaltete. Daneben vermittelte sie aber (zumindest zeitweise) auch eine berufliche Grundausbildung auf niedrigem Niveau.

Aufbauend auf der „unvollständigen“ Mittelschule gab es Beruflich-Technische Schulen, an denen eine berufliche Grundausbildung vermittelt wurde (teilweise auch zusätzlich die Hochschulreife). Eine mittlere berufliche Bildung sowie die Hochschulreife vermittelte (ebenfalls auf der Basis der „unvollständigen“ Mittelschule) die Mittlere Fachschule (teilweise auch als Mittlere Fachlehreinrichtung beziehungsweise als Technikum bezeichnet). Beide Schultypen konnten auch von Absolventen der „vollständigen“ Mittelschule besucht werden, für die sich dann die dortige Ausbildungsdauer verkürzte.

Oberhalb der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen folgten die Universitäten und Hochschulen.

Außer an schulischen Einrichtungen erfolgte eine berufliche Bildung in größerem Umfang durch betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Gliederung der beruflichen Bildung

Grundsätzlich kann für die ehemaligen UdSSR (wie in anderen Ländern auch) eine Unterscheidung der beruflichen Bildung in drei Hauptebenen vorgenommen werden:

  • die Ebene der Hochschulausbildung,
  • die Ebene der mittleren Berufsbildung,
  • die Ebene der niederen (unteren) Berufsbildung.

Diese Ebenen sind in sich noch gegliedert.

Zur Hochschulausbildung gehören sowohl die vier- bis sechsjährigen (stärker berufsbezogenen) Studiengänge an Universitäten, Hochschulen und Ähnlichem als auch Aspirantur/Aufbaustudium (als Weiterbildung der Hochschulabsolventen).

Zur mittleren Berufsbildung gehört in erster Linie die Ausbildung an der Mittleren Fachschule (Technikum). Personen mit einer solchen Ausbildung wurden häufig als „Techniker“ bezeichnet, sie konnten in sehr unterschiedlichen Arbeitspositionen tätig sein:

a)als technisches Leitungs-/Führungspersonal auf unterer beziehungsweise mittlerer Ebene (zum Beispiel Bauleiter)
b)als Assistenten von Akademikern
c)in anspruchsvollen Tätigkeiten des nichtproduzierenden (Dienstleistungs-) Bereichs (zum Beispiel Krankenschwestern, Grundschullehrer, Künstler)
d)in besonders anspruchsvollen Arbeiterberufen (zum Beispiel Einrichter automatischer beziehungsweise elektronischer Geräte).

Die Unterscheidung zwischen höherer und mittlerer Berufsbildung wird häufig aus den verliehenen Berufstiteln deutlich. Sie bestehen oft aus zwei Teilen, wobei der erste Teil das Qualifikationsniveau und der zweite Teil die Fachrichtung bezeichnet.

Beispiel:
Ingenieur-Technologe (ist gleich höhere Berufsbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 1)
Techniker-Technologe (ist gleich mittlere Berufsbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2)

Eine Meisterausbildung, die ebenfalls zum Bereich der mittleren Berufsbildung gehört, existierte in der UdSSR nur während einer kurzen Zeit.

Auf der Ebene der niederen Berufsbildung wurde eine berufliche Grundausbildung vermittelt. Bei ihr ist noch zu unterscheiden zwischen einer eng begrenzten Qualifikation für einfache beziehungsweise Massenberufe, wie sie im Rahmen der betrieblichen Erstausbildung, an der allgemeinbildenden Mittelschule (zeitweise) und in kürzeren Lehrgängen an den Beruflich-Technischen Schulen erworben wurde, und einer umfassenden Qualifikation für komplizierte beziehungsweise komplexe Berufe, wie sie an den Mittleren und Postsekundaren Beruflich-Technischen Schulen und in längeren Ausbildungen an den Beruflich-Technischen Schulen erworben wurde.

Die Berufsbildung in der UdSSR war stark arbeitsplatzbezogen, was zu einer Vielzahl von Ausbildungsberufen führte. So gab es 1960 rund 5.300 unterschiedliche Ausbildungsberufe (bei circa 12.000 tatsächlich ausgeübten Berufen).

Kennzeichnend für das sowjetische Bildungssystem ist, dass (zumindest bei den „Arbeiterberufen“/in den produzierenden Bereichen) am Ende der Berufsausbildung eine Prüfung stand, nach der die Betreffenden in eine bestimmte Tarif-, Lohn- beziehungsweise Qualifikationskategorie (beziehungsweise -gruppe) eingestuft wurden. Diese Tarifkategorie war ausschlaggebend für die Entlohnung und sollte im Arbeitsbuch eingetragen sein. Sie ist daher ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des Ausbildungsniveaus. Grundsätzlich gibt es 6 Lohnstufen (Kategorien); Ausnahmen bestehen in der Bauwirtschaft (7 Lohnstufen) und in der Schwarzmetallurgie (ist gleich Gewinnung und Verarbeitung von Eisen/Stahl; bis zu 10 Lohnstufen). Abgesehen von diesen Sonderbereichen reicht die Abstufung von der Lohnstufe 1 (Kategorie 1) für die untere Ebene, „wenig qualifizierte Arbeiter“, bis zur Lohnstufe 6 (Kategorie 6) für die obere Ebene, „hochqualifizierte Arbeiter“.

Beachte:

Die Lohnstufen können allerdings nur als Orientierungshilfe dienen, weil keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob die Stufenfolge auch so in der Praxis angewendet wurde (FAVR 1/1996, TOP 17).

Ob und in welcher Form ein solches Tarifsystem auch für andere Beschäftigte (im Dienstleistungsbereich und beim Leitungspersonal) bestand, konnte noch nicht festgestellt werden. Ihre Qualifikation kann daher nicht aus der Lohnstufe abgeleitet werden.

Einstufung in Qualifikationsgruppen

Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 SGB VI sind die sowjetischen Berufsqualifikationen nach den folgenden Grundsätzen zu behandeln.

Qualifikationsgruppe 1

In die Qualifikationsgruppe 1 sind Inhaber von (Diplomen der DDR-Hochschulausbildung gleichwertigen) Abschlusszeugnissen staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten in der ehemaligen UdSSR einzustufen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 1).

Die an sowjetischen Universitäten und Hochschulen erworbenen Diplome wurden entsprechenden DDR-Hochschuldiplomen als gleichwertig anerkannt (§ 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 08.09.1956 - DDR-GBl. I 1956, S. 747 -; später: Art. 4 des Protokolls zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der DDR und der UdSSR ausgestellt beziehungsweise verliehen wurden, vom 18.02.1972).

Der Erwerb eines Hochschulabschlusses stand am Ende eines Hochschulstudiums. Die Aufnahme an eine Hochschule setzte die Hochschulreife und meist eine Aufnahmeprüfung voraus. Die Hochschulreife hatten die Studienbewerber zuvor üblicherweise durch den Abschluss einer allgemeinbildenden Mittelschule, einer Mittleren Fachschule (Technikum) oder einer Mittleren Beruflich-Technischen Schule erworben.

Einrichtungen des sowjetischen Hochschulwesens waren

  • die staatliche Universität (mit überwiegend natur-, gesellschafts- und geisteswissenschaftlichen Fachrichtungen),
  • die Hochschule/das Institut (mit überwiegend technischen, pädagogischen, medizinischen, wirtschaftswissenschaftlichen, landwirtschaftlichen oder künstlerischen Fachrichtungen),
  • die Akademie (mit künstlerischen oder landwirtschaftlichen Fachrichtungen),
  • das Konservatorium,
  • die technische Betriebshochschule,
  • die Theaterlehranstalt mit Hochschulcharakter,
  • das Schule-Studio mit Hochschulcharakter (mit künstlerischen Fachrichtungen),
  • die höhere ... Lehranstalt

(siehe auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland: Zeiten einer schulischen Ausbildung).

Das Hochschulstudium dauerte je nach Fachrichtung im Vollzeitunterricht vier bis sechs Jahre. Beim (häufig auftretenden) Abend- oder Fernstudium verlängerte sich die Ausbildung in der Regel um mindestens ein Jahr. Abgeschlossen wurde die Ausbildung durch eine Prüfung, deren Bestehen zur Verleihung eines entsprechenden Diploms führte - Muster 1, 2 und 11 -.

Aufbauend auf dem Diplomabschluss konnte nach einem meist dreijährigen Aufbaustudium (Aspirantur) der akademische Grad eines „Kandidaten der ... Wissenschaften“ erworben werden und (nach weiterer Qualifizierung) eines „Doktors der ... Wissenschaften“.

Der Erwerb solcher wissenschaftlicher Grade ist keine Voraussetzung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1; es reicht vielmehr der „normale“ Studienabschluss (Diplom). Ein wissenschaftlicher Grad ist Indiz dafür, dass der Betreffende einen für die Qualifikationsgruppe 1 erforderlichen Hochschulabschluss bereits früher erworben hat.

Qualifikationsgruppe 2

In die Qualifikationsgruppe 2 sind Personen einzustufen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen der ehemaligen UdSSR eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung eines Fachschulabschlusses in der DDR entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 2).

Ein Vergleich zwischen sowjetischen und DDR-Fachschulen ist insofern schwierig, weil das Ausbildungswesen in beiden Ländern unterschiedlich strukturiert war. Während die Fachschulen in der ehemaligen UdSSR eine berufliche Erstausbildung vermittelten, bauten die DDR-Fachschulen (zumindest in den technischen Bereichen) bereits auf einer beruflichen Grundausbildung (Facharbeiter) auf.

Dennoch kann grundsätzlich die sowjetische mittlere Berufsbildung/ Technikerausbildung (siehe Abschnitt 1.3) als eine der DDR-Fachschulausbildung entsprechende Ausbildung (siehe Art. 3 des bereits zuvor erwähnten Äquivalenzabkommens vom 18.02.1972) und damit als ausreichend für die Qualifikationsgruppe 2 angesehen werden.

Eine mittlere Berufsbildung (zusammen mit der Hochschulreife) konnte in der UdSSR nahezu ausschließlich an einer Mittleren Fachschule, auch bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt erworben werden. Dieser Schultyp hat in der gesamten Zeit der UdSSR keine wesentlichen Änderungen erfahren.

Beachte:

Diese Bildungseinrichtungen dürfen nicht verwechselt werden mit der

- Höheren Lehranstalt (siehe Abschnitt 2.1),

- Technischen Lehranstalt (siehe Abschnitt 2.4.1) und

- Technischen Fachschule (siehe Abschnitt 2.4.1).

Gegliedert waren die Mittleren Fachschulen nach Fachgebieten, zum Beispiel für Technik, Wirtschaft, Landwirtschaft (in diesen drei Bereichen üblicherweise als „Technikum“ bezeichnet), Medizin, Pädagogik, Kunst, Seefahrt und andere.

Zugelassen zur Aufnahme an der Mittleren Fachschule waren Schüler, die anfangs die 7-Jahres-Schule, später die 8-Jahres-Schule abgeschlossen hatten, also Absolventen der „unvollständigen“ Mittelschule. Aufgenommen wurden aber auch Personen, die bereits über die Hochschulreife verfügten (Absolventen allgemeinbildender „vollständiger“ Mittelschulen oder der Mittleren Beruflich-Technischen Schulen).

Die Ausbildungsdauer lag je nach Fachgebiet in der Regel im Vollzeitunterricht bei drei bis vier Jahren (bei einigen künstlerischen Fachrichtungen auch bei fünf Jahren). Im ebenfalls angebotenen Abend- oder Fernunterricht verlängerte sich die Ausbildung, für Absolventen der Mittleren Beruflich-Technischen Schulen und der „vollständigen“ Mittelschulen verkürzte sie sich (teilweise bis auf 1 ½ Jahre). Innerhalb der Ausbildung war auch ein Praktikum abzuleisten.

Die Ausbildung schloss mit einer Prüfung ab, deren Bestehen in einem entsprechenden Diplom dokumentiert wurde - Muster 3, 4, 9, 10 und 13 -.

Die mittlere Berufsbildung gab es nicht nur für die verschiedensten Fachgebiete; sie befähigte auch innerhalb eines Fachgebietes häufig zum Einsatz in sehr unterschiedlichen Funktionen. Das Spektrum reichte vom gehobenen Fachpersonal (sowohl in der Produktion als auch im nichtproduzierenden [Dienstleistungs-] Bereich) bis zum mittleren Führungspersonal.

Die „hochqualifizierten“ Arbeiter mit mittlerer Berufsbildung (zum Beispiel Einrichter automatischer beziehungsweise elektronischer Geräte, Prozessoperatoren in der chemischen Industrie) wurden im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe in die Lohnstufen 5 und 6 eingruppiert.

Als Assistenten von akademisch ausgebildeten Spezialisten bearbeitete das Fachpersonal häufig Teilfragen ingenieurwissenschaftlicher Aufgaben (zum Beispiel Konstrukteure).

Zu den anspruchsvollen Berufen im nichtproduzierenden Bereich, für die an den Mittleren Fachschulen ausgebildet wurde, gehörten unter anderem Krankenschwestern, Grundschul- und technische Fachlehrer, Erzieher, Künstler, Betriebswirte, Buchhalter und Piloten.

Das mittlere Führungspersonal hat Aufsichts- und Leitungsaufgaben (wie zum Beispiel Abteilungsleiter, technische Leiter, Arbeitsorganisatoren).

Häufig wurden Berufsbezeichnungen wie „Technologe, ...-Techniker“ oder „Mechaniker“ vergeben.

Außerhalb der schulischen Ausbildung (an Mittleren Fachschulen), nämlich im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, war eine mittlere Berufsbildung nur sehr selten zu erlangen. Die betriebliche Ausbildung ist zwar stark verbreitet, sie führt aber regelmäßig nur zu einem geringeren Qualifikationsniveau. Ausführlichere Beschreibungen der betrieblichen Ausbildung sind daher im Abschnitt 2.4.2 enthalten. Eine betriebliche Erstausbildung führte nie zur mittleren Berufsbildung, sie konnte allenfalls im Rahmen der Weiterbildung erreicht werden. Überwiegend wurden Weiterbildungsmaßnahmen, die zur mittleren Bildung führten, für Arbeiterberufe angeboten, bei denen dann die Qualität der Ausbildung durch den Aufstieg in die Lohnstufen 5 oder 6 dokumentiert wurde.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Lohnstufen nur als Orientierungshilfe dienen können (siehe Abschnitt 1.3).

Qualifikationsgruppe 3

In die Qualifikationsgruppe 3 sind Personen mit einer Qualifikation als Meister einzustufen. Eine solche Qualifikationsstufe gab es in der UdSSR nur kurze Zeit. Das dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es keinen als Handwerk besonders organisierten Wirtschaftszweig gab. Der Begriff „Meister“ wurde daher in der UdSSR regelmäßig nicht als Qualifikationsbezeichnung, sondern als Funktionsbezeichnung verwendet (für die in den Betrieben eingesetzten Werk- beziehungsweise Industriemeister, die im Tarifsystem in die Lohnstufen 5 und 6 eingruppiert waren).

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Lohnstufen nur als Orientierungshilfe dienen können (siehe Abschnitt 1.3).

Nur in der Zeit von Ende der 1960er bis Ende der 1970er Jahre gab es (betriebliche) Meisterschulen, an denen gezielt für Meistertätigkeiten ausgebildet wurde. Die Ausbildung dauerte drei Jahre.

Ansonsten wurden auf Meisterstellen häufig Personen eingesetzt, die über eine mittlere Berufsbildung verfügten (Absolventen der Mittleren Fachschulen). Sie sind dann ebenfalls in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen.

Außerdem können die für eine Meisterfunktion benötigten Kenntnisse auch durch betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen erworben werden.

Nicht mit einem Meister beziehungsweise einer Meisterausbildung gleichzusetzen sind Brigadiere beziehungsweise Brigadierlehrgänge. Als Brigadier ist der Betreffende noch vorwiegend selbst als Arbeiter tätig und ist deshalb eher mit einem Vorarbeiter als mit einem Werk- oder Industriemeister zu vergleichen.

Qualifikationsgruppe 4

In die Qualifikationsgruppe 4 sind Personen mit einer Qualifikation als Facharbeiter einzustufen. In der ehemaligen UdSSR wurden diese in der Regel als „qualifizierte Arbeiter“ bezeichnet. Allerdings ist zu beachten, dass diese Bezeichnung oft als Oberbegriff verwendet wurde, der dann eine große Bandbreite umfasste von „wenig qualifizierten Arbeitern“ (die nur eine Anlern- oder Teilausbildung erhalten hatten) über „qualifizierte Arbeiter“ im engeren Sinne bis zu „hochqualifizierten Arbeitern“ (die über eine mittlere Berufsbildung verfügten). Nur die qualifizierten Arbeiter (im engeren Sinne), die eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte beziehungsweise komplexe Berufe erhalten haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4. Im Rahmen des sowjetischen Tarifsystems waren sie in die Lohnstufen 3 und 4 eingruppiert. Eine Eingruppierung in die Lohnstufen 1 und 2 deutet dagegen nur auf eine Teilausbildung hin (siehe Abschnitt 2.5).

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Lohnstufen nur als Orientierungshilfe dienen können (siehe Abschnitt 1.3).

Ohne Bedeutung für die Einstufung in Qualifikationsgruppen ist, ob neben der beruflichen Ausbildung noch die Hochschulreife erworben wurde (Facharbeiter mit und ohne Abitur).

Eine umfassende berufliche Ausbildung wurde in der UdSSR an den (verschiedenen Typen der) Beruflich-Technischen Schulen (BTS) erworben, bis in die 1950er Jahre auch an den Fabrik- und Werkschulen für Lehrlinge. Daneben hatte auch die betriebliche Weiterbildung große Bedeutung. Eine „echte“ Lehrausbildung, wie sie in verschiedenen anderen Ländern anzutreffen ist, existierte in der UdSSR nicht.

Schulische Ausbildungen

Qualifizierte Arbeiter für technische Berufe wurden in der 1926 geschaffenen Beruflich-Technischen Schule (BTS) - teilweise auch als Berufstechnische Lehranstalt oder kurz als „Berufsschule“ bezeichnet - ausgebildet. Voraussetzung für die Aufnahme war eine vierjährige allgemeine Bildung (Grundstufe der allgemeinbildenden Schule). Die Ausbildung dauerte ein bis zwei Jahre. Von einer umfassenden Berufsausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn ein Ausbildungsgang von mehr als einem Jahr absolviert wurde (Ausbildungsgänge bis zu einem Jahr vermitteln nur eine eng begrenzte Berufsausbildung).

Daneben bestand die zur gleichen Zeit entwickelte Fabrik- und Werkschule für Lehrlinge (FZU). Sie bildete Personal für einen bestimmten Betrieb aus, in dem die Auszubildenden bereits arbeiteten. Die Ausbildung dauerte drei bis vier Jahre.

Beide Schularten (BTS und FZU) wurden ab Beginn der 1940er Jahre dem „System der Arbeits(kräfte)reserven“ unterstellt. Ziel dieses Modells war es, den kriegsbedingten Verlust von Arbeitskräften möglichst schnell auszugleichen. Kennzeichnend ist daher eine relativ kurze Ausbildungsdauer. Häufig wird die Ausbildung daher nur als Teilausbildung angesehen werden können, die nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 führt. Die Qualifikationsgruppe 4 kann nur dann zugeordnet werden, wenn die Ausbildungsdauer über einem Jahr liegt. Zum System der Arbeits(kräfte)reserven, das bis zum Anfang der 1960er Jahre existierte, gehörten neben den BTS und FZU auch Gewerbe-, Eisenbahn-, Bau- und Bergbauschulen (siehe auch Abschnitt 2.5.1).

Mit der Bildungsreform von 1958 wurde die Rolle der Beruflich-Technischen Schule (BTS)/Berufstechnischen Lehranstalt bei der Ausbildung qualifizierter Arbeiter bekräftigt. Aufgenommen wurden Absolventen der 8-Jahres-Schule („unvollständige“ Mittelschule), aber auch Schüler, die diese Schule nicht vollständig abgeschlossen hatten. Die Schulen waren jeweils einem oder mehreren Betrieben angeschlossen. In diesen Basisbetrieben wurde ein Teil der praktischen Ausbildung absolviert, mitunter direkt am künftigen Arbeitsplatz. Die Ausbildung dauerte je nach Schwierigkeitsgrad des zu erlernenden Berufes in den städtischen BTS ein bis drei Jahre, in den ländlichen BTS ein bis zwei Jahre.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass Ausbildungen bis zu einem Jahr (für „Massenberufe“), die nach dem sowjetischen Tarifsystem üblicherweise „nur“ zur Lohnstufe 2 führen, nicht zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ausreichen (siehe Abschnitt 2.5).

Nachdem die Doppelqualifikation von beruflicher und allgemeiner Bildung an den allgemeinbildenden Mittelschulen nicht den gewünschten Erfolg brachte, wurde in den 1960er Jahren ein neuer Typ von BTS errichtet, die Mittlere Beruflich-Technische Schule (MBTS). Sie nahm Absolventen der 8-Jahres-Schule auf. Während der Ausbildung, die drei Jahre dauerte (im nicht-slawischen Sprachraum teilweise auch vier Jahre), wurde sowohl eine Berufsausbildung in anspruchsvolleren Berufen vermittelt als auch die Hochschulreife. Die nach bestandener Prüfung vorgenommene und im Zeugnis bestätigte Eingruppierung führte in der Regel zur Lohnstufe 3 oder 4 - Muster 5 -.

Schließlich gab es einen weiteren Typ der BTS, der offiziell als Technische Fachschule beziehungsweise Technische Lehranstalt bezeichnet wurde. Diese Bezeichnung birgt die Verwechslungsgefahr mit der Mittleren Fachschule (Technikum) - siehe Abschnitt 2.2- in sich; um das zu vermeiden, ist es sinnvoller, sie entsprechend ihrer Zielsetzung als Postsekundare BTS zu bezeichnen. Dieser Schultyp diente dazu, Schülern, die die „vollständige“ Mittelschule (10 Klassen) absolviert hatten, aber kein Studium aufnahmen, eine - entsprechend ihrer Allgemeinbildung anspruchsvolle - Berufsausbildung zu vermitteln. Aufgrund der Vorbildung war die Ausbildung kürzer als an der MBTS, nämlich ein bis zwei Jahre.

Der an den Allgemeinbildenden Mittelschulen (zeitweise auch als Arbeits-Mittelschule oder Einheits-Arbeitsschule bezeichnet) während einzelner Reformphasen verstärkte polytechnische Unterricht vermittelte nur eine berufliche Anfangsqualifikation, die den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 4 nicht genügt (siehe Abschnitt 2.5).

Betriebliche Ausbildungen

Betriebliche Ausbildungen waren in der ehemaligen UdSSR weit verbreitet (siehe Abschnitt 1.1). Zu unterscheiden ist zwischen betrieblichen Erstausbildungen sowie Weiterbildungsmaßnahmen.

Eine betriebliche Erstausbildung (in der Regel bis zu sechs Monaten, ausnahmsweise auch länger) vermittelte nur eine Eingangsqualifikation und führt daher nie zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4.

Umfassende berufliche Kenntnisse, wie sie für die Qualifikationsgruppe 4 erforderlich sind, konnten allenfalls im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen (aufbauend auf bereits vorhandenen Grundkenntnissen) erworben werden. Solche Weiterbildungsmaßnahmen werden in Form von Einzel-, Brigade- oder Lehrgangsausbildungen (zum Beispiel produktionstechnische Lehrgänge) durchgeführt. Sie dauerten je nach Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse in der Regel ein bis sechs Monate und schlossen mit einer Prüfung ab. Entsprechend dieser Prüfung wurde auch die Eingruppierung in die Lohnstufe vorgenommen. Nur wenn die Ausbildung zum Aufstieg in die Lohnstufe 3 oder 4 führte, kann der Betreffende als „qualifizierter Arbeiter“ im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 angesehen werden - Muster -. Führte die Ausbildung nur zu einer geringeren Lohnstufe oder blieb die Lohnstufe unverändert (weil die Weiterbildung nur der Anpassung der Kenntnisse an veränderte Techniken galt), ist auch keine Änderung der Qualifikationsgruppe vorzunehmen.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Lohnstufen nur als Orientierungshilfe dienen können, weil keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob die Stufenfolge auch so in der Praxis angewendet wurde. Das Ausbildungsniveau und die vollwertige Verrichtung der entsprechenden Tätigkeit muss also im Einzelfall festgestellt werden (siehe Abschnitt 1.3); unterstellt werden kann ein ausreichend hohes Niveau bei den Brigadierlehrgängen (die die Ausbildung von Brigadieren zum Ziel hatten), deren erfolgreicher Abschluss eine der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Qualifikation vermittelte.

Qualifikationsgruppe 5

In die Qualifikationsgruppe 5 sind Personen mit einer Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes sowie Personen, die für eine Tätigkeit angelernt wurden oder die keine Ausbildung absolviert haben, einzustufen. Es handelt sich also um Personen, die eine Qualifikation im Sinne der vorstehenden Qualifikationsgruppen nicht erreicht haben.

In der ehemaligen UdSSR wurden häufig Teil- beziehungsweise Anlernausbildungen durchgeführt. Indiz für eine solche nur zur Qualifikationsgruppe 5 führende Ausbildung ist eine Eingruppierung in die Lohnstufen 1 oder 2 des sowjetischen Tarifsystems der Arbeiterberufe.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Lohnstufen nur als Orientierungshilfe dienen können (siehe Abschnitt 1.3).

Teil- beziehungsweise Anlernausbildungen wurden in der UdSSR sowohl im schulischen als auch im betrieblichen Bereich vermittelt.

Schulische Ausbildungen

Der an den Allgemeinbildenden Mittelschulen (zeitweise auch als Arbeits-Mittelschule oder Einheits-Arbeitsschule bezeichnet) in verschiedenen Zeiträumen verstärkt erteilte polytechnische Unterricht konnte berufliche Kenntnisse nur für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) vermitteln und führte auch nach dem sowjetischen Tarifsystem nur zur (Eingangs-) Lohnstufe 1, maximal zur Lohnstufe 2.

An den Beruflich-Technischen Schulen (BTS) - teilweise auch als Berufstechnische Lehranstalt bezeichnet - mit ihren verschiedenen Typen wurde überwiegend eine umfassende Berufsausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 vermittelt (siehe Abschnitt 2.4.1). Allerdings gab es auch dort Ausbildungsgänge, die nur für eng begrenzte Tätigkeiten vorbereiteten und daher nur als Teilausbildung angesehen werden können. Kennzeichen dieser Ausbildungsgänge ist eine kurze Dauer von einem Jahr und die anschließende Zuerkennung der Lohngruppe 2 - Muster -.

Beachte:

Allein die kurze Ausbildungsdauer von einem Jahr ist für eine Ablehnung der Qualifikationsgruppe 4 nicht ausreichend, weil bei entsprechender Vorbildung (zum Beispiel bei den Postsekundaren BTS) dennoch ein höheres Ausbildungsniveau erreicht werden konnte.

Häufig traten derart kurze Teilausbildungen im Rahmen des „Systems der Arbeits(kräfte)reserven“ in den 1940er und 1950er Jahren auf, mit dem der kriegsbedingte Verlust von Arbeitskräften möglichst schnell ausgeglichen werden sollte. Schultypen waren neben der Beruflich-Technischen Schule auch die Fabrik- und Werkschule für Lehrlinge sowie die Gewerbe-, Eisenbahn-, Bau- und Bergbauschulen - Muster -.

Betriebliche Ausbildungen

Betriebliche Ausbildungen waren in der ehemaligen UdSSR weit verbreitet (siehe Abschnitt 1.1). Zu unterscheiden ist zwischen betrieblichen Erstausbildungen sowie Weiterbildungsmaßnahmen.

Eine betriebliche Erstausbildung, die in der Regel bis zu sechs Monaten (nur in Ausnahmefällen länger) dauerte, vermittelte nur eng begrenzte Berufskenntnisse (eine Anfangsqualifikation) und führt daher stets zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5.

Die darauf aufbauenden Weiterbildungsmaßnahmen führen zu einem unterschiedlichen Niveau und damit auch zur unterschiedlichen Einstufung in eine Qualifikationsgruppe. Solche Weiterbildungsmaßnahmen, die in Form von Einzel-, Brigade- oder Lehrgangsausbildungen (zum Beispiel produktionstechnische Lehrgänge) in ebenfalls ein bis sechs Monaten durchgeführt wurden, schlossen mit einer Prüfung ab. Entsprechend dieser Prüfung wird auch die Eingruppierung in die Lohnstufe vorgenommen. Betriebliche Ausbildungen, die zur Lohnstufe 1 oder 2 („wenig qualifizierte Arbeiter“) führten, stellen nur Anlern- oder Teilausbildungen im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 dar (bei höherer Lohnstufe siehe Abschnitt 2.4.2).

Einzelne Berufsgruppen

In den folgenden Abschnitten werden die Besonderheiten einzelner Berufsgruppen erläutert.

Lehrer

Die Ausbildung der Lehrer wurde in der UdSSR auf zwei Ebenen vollzogen.

Grundschullehrer (Unterstufenlehrer) wurden - ebenso wie Erzieher - regelmäßig an Pädagogischen Fachschulen beziehungsweise Lehranstalten ausgebildet - Muster 9 und 10 -. Diese gehörten zu den Mittleren Fachschulen (siehe Abschnitt 2.2) und führten in drei bis vier Jahren (für Absolventen der „vollständigen“ Mittelschule in zwei Jahren) zu einer mittleren Berufsbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2.

Zum Teil gab es gesetzliche Regelungen, die Personen, die nicht über die beschriebene übliche pädagogische Ausbildung verfügten, den Absolventen der Pädagogischen Fachschulen gleichstellten. Liegt eine solche Gleichstellung vor, können auch diese Lehrer in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden.

Gelegentlich (insbesondere in den ersten Nachkriegsjahren) sind wegen des Lehrermangels häufig Personen als Lehrer eingesetzt worden, die die notwendige Qualifikation nicht besaßen, sondern nur kurze Lehrgänge oder auch gar keine Ausbildung absolviert hatten. Sie haben die offizielle Lehrbefähigung erst später erworben beziehungsweise zuerkannt bekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind diese Lehrer (wie die „Neulehrer“ in der DDR) in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen.

Mittelschullehrer/Fachlehrer wurden regelmäßig an Pädagogischen Instituten beziehungsweise Hochschulen ausgebildet - Muster 11 -. Diese gehörten zum Hochschulwesen (siehe Abschnitt 2.1) und führten meist in vier Jahren (unter Umständen auch schneller) zu einem Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 1. Fachlehrer für die Unterrichtsfächer Sport, Kunst und Musik verfügten teilweise nur über eine Fachschulausbildung.

Krankenschwestern

Krankenschwestern gehörten zum mittleren medizinischen Personal, verfügten also regelmäßig über eine mittlere Berufsbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. Die Ausbildung wurde daher meist an Medizinischen Fachschulen/Lehranstalten mit der im Abschnitt 2.2 beschriebenen üblichen Dauer absolviert - Muster 12 und 13 -.

In den 1940er und 1950er Jahren wurde die Ausbildung vielfach auch in Form von Kursen und Lehrgängen (häufig organisiert vom Roten Kreuz/Roten Halbmond) durchgeführt. Ihre Dauer konnte zwischen einigen Monaten und zwei Jahren liegen. Je nach Ausbildungsdauer führten diese Lehrgänge auch zu einer unterschiedlichen Qualifikation, nämlich zu Krankenschwestern mit und ohne abgeschlossener mittlerer medizinischer Ausbildung. Meist ist dies auf den Zeugnissen vermerkt. Nur die Qualifikation mit abgeschlossener mittlerer medizinischer Ausbildung führt zur Qualifikationsgruppe 2. Eine zuerkannte Qualifikation als Krankenschwester ohne abgeschlossene mittlere medizinische Ausbildung ist als Facharbeiterqualifikation zu bewerten - Muster 14 -. Fehlen derartige Hinweise im Zeugnis, muss bei Lehrgängen von weniger als zwei Jahren unterstellt werden, dass keine Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 erworben wurde. Gegen die Qualifikationsgruppe 2 spricht auch der Titel beziehungsweise die Tätigkeit als „Hilfs-, Jung- und Reservekrankenschwester“.

Übersicht der Ausbildungsstätten, Zeugnismuster

Ausbildungsstätte

Qualifikationsgruppe

Abschnitt

Bemerkungen

Akademie1Abschnitt 2.1
Arbeits-Mittelschule5Abschnitt 2.5.1
Bauschule4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
Bergbauschule4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Beruflich-Technische Schule beziehungsweise BerufsschuleAbschnitt 2.4.1
- (einfache/normale)4/5Abschnitt 2.5.1
- Mittlere ...4Abschnitt 2.4.1
- Postsekundare ...4Abschnitt 2.4.1
Berufstechnische Lehranstalt4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
Betriebliche Ausbildung2-5Abschnitt 2.2
Abschnitt 2.3
Abschnitt 2.4.2
Abschnitt 2.5.2
Brigadeausbildung (betrieblich)4/5Abschnitt 2.4.2
Abschnitt 2.5.2
Brigadierlehrgänge4Abschnitt 2.4.2
Einheits-Arbeitsschule5Abschnitt 2.5.1
Einzelausbildung (betrieblich)4/5Abschnitt 2.4.2
Abschnitt 2.5.2
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
Eisenbahnschule4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Fabrik- und Werkschule für Lehrlinge4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Fachlehreinrichtung (Mittlere)2Abschnitt 2.2
Fachschule
- Mittlere ...2Abschnitt 2.2
- Technische ...4Abschnitt 2.4.1
Gewerbeschule4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
Hochschule1Abschnitt 2.1
Höhere ... Lehranstalt1Abschnitt 2.1
Institut1Abschnitt 2.1
Konservatorium1Abschnitt 2.1
Lehranstalt
- Berufstechnische ...4/5Abschnitt 2.4.1
Abschnitt 2.5.1
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
- Höhere ...1Abschnitt 2.1
- Mittlere ...2Abschnitt 2.2
- Technische ...4Abschnitt 2.4.1
Lehrgangsausbildung (betrieblich)4/5Abschnitt 2.4.2
Abschnitt 2.5.2
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
Meisterschule3Abschnitt 2.3
Mittelschule5Abschnitt 2.5.1
Mittlere Beruflich-Technische Schule beziehungsweise Berufsschule4Abschnitt 2.4.1
Mittlere Fachlehreinrichtung2Abschnitt 2.2
Mittlere Fachschule2Abschnitt 2.2
Mittlere Lehranstalt2Abschnitt 2.2
Postsekundare Beruflich-Technische Schule beziehungsweise Berufsschule4Abschnitt 2.4.1
Produktionstechnischer Lehrgang4/5Abschnitt 2.4.2
Abschnitt 2.5.2
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)
Schule-Studio (mit Hochschulcharakter)1Abschnitt 2.1
Technikum2Abschnitt 2.2
Technische Betriebshochschule1Abschnitt 2.1
Technische Fachschule4Abschnitt 2.4.1
Technische Lehranstalt4Abschnitt 2.4.1
Theaterlehranstalt (mit Hochschulcharakter)1Abschnitt 2.1
Universität1Abschnitt 2.1
Weiterbildungsmaßnahmen2-5Abschnitt 2.2
Abschnitt 2.3
Abschnitt 2.4.2
Abschnitt 2.5.2
Qualifikationsgruppe abhängig von erreichter Bildungsstufe (als Orientierung kann auch die Lohnstufe dienen)

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 FRG