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Art. 6 § 4c FANG: Sonderregelung zur Absenkung der FRG-Werte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand03.11.2015
Rechtsgrundlage

Art. 6 § 4c FANG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Art. 6 § 4c FANG enthält Übergangsregelungen in Bezug auf die zum 07.05.1996 in Kraft getretene 60 %-Absenkung der FRG-Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG.

  • Absatz 1 gilt für Fälle mit einem Rentenbeginn in der kurzen Übergangszeit bis zum 30.09.1996. Unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 07.05.1996 in Deutschland genommen haben, sind für sie anstelle der Neufassung des § 22 Abs. 4 FRG noch die am 06.05.1996 geltenden Regelungen anzuwenden.
  • Absatz 2 betrifft Fälle mit einem Rentenbeginn ab 01.10.1996. Unter den Voraussetzungen, dass die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in Deutschland genommen haben und dass am 30.06.2006 noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Rentenantrag (oder einen bis zum 31.12.2004 gestellten Überprüfungsantrag) vorlag, erhalten die Berechtigten für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in ihrer Rente, der stufenweise verringert wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 6 § 4c FANG ist eine Sonderregelung in Bezug auf den durch das WFG neu gefassten § 22 Abs. 4 FRG (Absenkung auf 60 %).

Absatz 1 verweist ferner auf die weiter anzuwendenden Übergangsregelungen des Art. 6 § 4 Abs. 5 und 7 FANG in der Fassung bis 06.05.1996.

Allgemeines

Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG war (als zunächst einzige) Übergangsregelung zu der durch das WFG ab 07.05.1996 in Kraft getretenen verstärkten Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten eingeführt worden.

Mit dieser Regelung wurde für eine kurze Übergangszeit bis nach Verkündung des (insoweit rückwirkend in Kraft getretenen) WFG für die vor dem Stichtag (07.05.1996) zugezogenen FRG-Berechtigten der bisherige Rechtszustand beibehalten. Damit wurde für die ganz überwiegende Mehrzahl der FRG-Fälle eine rückwirkende Verschlechterung vermieden.

Mit der rückwirkenden Einführung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG ist der Gesetzgeber einem entsprechenden Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nachgekommen.

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 13.06.2006, AZ: 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04, über mehrere Vorlagebeschlüsse des BSG entschieden. Danach ist die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG (60 %-Absenkung) grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstoße jedoch gegen den Vertrauensschutz, dass die Regelung auf Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen sind und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, ohne eine (weitere) Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge angewandt werde. Für diesen Personenkreis hätte der Gesetzgeber eine Übergangszeit vorsehen müssen, in der die Betroffenen in der Lage gewesen wären, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zur Verfügung stehen werden.

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2007 hierzu eine Übergangsregelung zu schaffen.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG erhalten die Berechtigten einen einmaligen Ausgleichsbetrag zur Kompensation der bisher fehlenden Übergangsregelung. Dies erfolgt in der jeweiligen Rente als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für einen begrenzten Übergangszeitraum. Generell bleibt es aber bei der Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten auf 60 %.

Das BSG hat die Übergangsregelung durch ein Urteil des 5. Senats vom 20.10.2009, AZ: B 5 R 38/08 R, sowie ein Urteil des 13. Senats vom 25.02.2010, AZ: B 13 R 61/09 R, als nicht verfassungswidrig bestätigt.

Übergangsregelung des Absatz 1

Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG wird für FRG-Berechtigte angewendet,

  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 07.05.1996 in Deutschland genommen haben (siehe Abschnitt 3.1) und
  • deren Rente vor dem 01.10.1996 beginnt (siehe Abschnitt 3.2).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die frühere Rechtslage zur Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten und die hierzu bestehenden Ausnahmeregelungen noch weiter (siehe Abschnitt 3.3).

Zuzug vor dem 07.05.1996

Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG ist zunächst, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 07.05.1996 in Deutschland genommen hat. Ob der Zuzug in die alten oder die neuen Bundesländer erfolgte, ist unerheblich. Der gewöhnliche Aufenthalt braucht auch nicht beibehalten worden sein. Es genügt, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 07.05.1996 in Deutschland war. Allerdings muss es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt haben, und nicht nur um einen vorübergehenden. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 30 Abs. 3 SGB I.

Gleichberechtigt mit dem Zuzug nach Deutschland ist der Erwerb der FRG-Anwartschaft bis zu dem Stichtag 06.05.1996. Das ergibt sich aus der BSG-Rechtsprechung zu Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG, die von den Rentenversicherungsträgern auch auf diese Vorschrift übertragen wird. Mit Erwerb der FRG-Anwartschaft ist gemeint, dass der Berechtigte in den räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich des FRG gelangt ist. Auf den Zeitpunkt der Anerkennung - weder des Personenstatuts (zum Beispiel Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG oder Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne der § 20 WGSVG oder § 17a FRG) noch der einzelnen FRG-Zeiten - kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Berechtigte die Voraussetzungen für die Anwendung des FRG erfüllte.

Größte Bedeutung hat der Erwerb der FRG-Anwartschaft in den Auslandsfällen (ohne Zuzug nach Deutschland). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Vertragsstaat (zum Beispiel Israel, USA, Österreich) oder um ein vertragsloses Ausland (zum Beispiel Neuseeland, Südafrika) handelt. In der Regel wird die FRG-Berechtigung mit dem Verlassen der Herkunftsgebiete und der Aufenthaltnahme im neuen Staat vorliegen, weil die Vertreibung (oder die entsprechenden Tatbestände) meist die zeitlich gesehen letzte der zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen darstellt.

In der Vergangenheit hatten die Rentenversicherungsträger in Auslandsfällen eine andere Rechtsauffassung vertreten und eine Absenkung vorgenommen. Solche bindenden Rentenbescheide sind auf Antrag zu überprüfen und neu festzustellen. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

Rentenbeginn vor dem 01.10.1996

Weitere Voraussetzung ist der Rentenbeginn vor dem 01.10.1996. Die Vorschrift hat damit zeitlich gesehen nur sehr eingeschränkte Bedeutung.

Zu beachten ist, dass Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG - anders als das FRG-Übergangsrecht sonst - nicht auf den „Anspruch auf Zahlung einer Rente“ abstellt, sondern auf den Rentenbeginn. Der Rentenbeginn im Sinne von Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG ist daher nach den allgemeinen Vorschriften (einschließlich § 30 FRG) zu bestimmen. Die Rente muss - abweichend von den sonst im Übergangsrecht geltenden Grundsätzen - nicht gezahlt worden sein. Maßgebend ist der ursprüngliche Beginn der jeweiligen Rente. Bedeutung hat das für verschiedene Fallgruppen, unter anderem bei parallelen Rentenansprüchen (zum Beispiel Rente wegen Berufsunfähigkeit neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder kleine neben großer Witwenrente, wenn der bisher gezahlte höhere Rentenanspruch entfällt), beim Wechsel zwischen Teil- und Vollrenten oder (in der Vergangenheit) bei Neufeststellungen.

Siehe Beispiel 1

Bei Anwendung des § 116 Abs. 1 SGB VI (Rehabilitationsleistungen anstelle des Rentenanspruchs) ist für die Besitzschutzvorschrift des Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG auf den fiktiven Rentenbeginn abzustellen.

Keine Anwendung findet Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG bei „normalen“ Folgerenten (Altersrente nach einer Rente wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente nach Versichertenrente). Sie sind nach der neuen Absenkungsregelung festzustellen, genießen aber den üblichen Schutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI.

Außerdem ist für Folgerenten ebenso wie für sonstige Fälle mit Rentenbeginn ab 01.10.1996 die weitere Übergangsregelung des Absatzes 2 zu beachten (siehe Abschnitt 4).

Anwendung der bisherigen Rechtslage

Sind die Voraussetzungen (siehe Abschnitt 3) erfüllt, gilt in diesen Fällen noch nicht die durch das WFG eingeführte Neufassung des § 22 Abs. 4 FRG; stattdessen sind § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung bis 06.05.1996 und die dazugehörenden Übergangsvorschriften des Art. 6 § 4 Abs. 5 und 7 FANG anzuwenden.

Das hat zur Folge, dass eine Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten auf 60 % in keinem Fall erfolgt. Vielmehr sind dann die FRG-Berechtigten entweder von der noch etwas geringeren 70 %-Absenkung betroffen oder noch völlig vor einer Absenkung geschützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 8.2.1). Daneben sind die FRG-Berechtigten vor einer Absenkung geschützt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in Deutschland genommen haben (siehe GRA zu Art. 6 § 4 FANG, Abschnitt 8.1).

Übergangsregelung des Absatz 2

Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG wird für FRG-Berechtigte angewendet,

  • die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben (siehe Abschnitt 4.1) und
  • deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt (siehe Abschnitt 4.2) und
  • über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Überprüfungsantrag am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (siehe Abschnitt 4.3).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird für den FRG-Berechtigten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt, der während einer befristeten Übergangszeit stufenweise gemindert wird (siehe Abschnitt 4.4). Ergänzende Hinweise enthält Abschnitt 4.5.

Zuzug vor dem 01.01.1991

Die Berechtigten müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in Deutschland begründet haben.

Für die Prüfung des Zuzugsstichtages gelten die üblichen Festlegungen zu den Zuzugsstichtagen im Fremdrentenrecht. Auf die Ausführungen im Abschnitt 3.1 wird hingewiesen. Danach gelten die allgemeinen Regelungen des § 30 SGB I, der gewöhnliche Aufenthalt braucht nicht beibehalten worden sein und der rechtzeitige Zuzug kann durch den rechtzeitigen Erwerb der FRG-Anwartschaft ersetzt werden.

Der Zuzugsstichtag beruht auf den Vorgaben des BVerfG. Bei einem solchen frühen Zuzug waren die Berechtigten bis zu den Rechtsänderungen durch das WFG von einer Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten geschützt. Deshalb können sie sich für eine begrenzte Übergangszeit auf einen gewissen Vertrauensschutz berufen.

FRG-Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erst nach dem 31.12.1990 begründet haben, können sich auf einen solchen Vertrauensschutz nicht berufen, sodass sie in die Übergangsregelung nicht einzubeziehen waren.

Rentenbeginn nach dem 30.09.1996

Die Rente der Berechtigten muss nach dem 30.09.1996 beginnen.

Für die Prüfung des Rentenbeginns gelten die gleichen Festlegungen wie bei der Übergangsregelung nach Absatz 1 (siehe Abschnitt 3.2). Maßgebend ist daher der nach den allgemeinen Vorschriften bestimmte (ursprüngliche) Rentenbeginn.

Auch diese Voraussetzung beruht auf den Vorgaben des BVerfG. Renten mit einem solchem Beginn sind ausnahmslos von der Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten auf 60 % betroffen.

Für FRG-Berechtigte, deren Rente noch bis zum 30.09.1996 begann, galt ausschließlich die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG (siehe Abschnitt 3).

Noch keine rechtskräftige Entscheidung am 30.06.2006

Die Anwendung von Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG setzt voraus, dass am 30.06.2006 über den Rentenantrag oder einen bis zum 31.12.2004 gestellten Überprüfungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Stichtag 30.06.2006 ist das Datum, an dem der Beschluss des BVerfG verkündet wurde. Nur die an diesem Tag noch offenen Rentenanträge wurden von der Entscheidung des BVerfG erfasst und sind dementsprechend in die Übergangsregelung einbezogen worden. Erfasst werden daher in erster Linie diejenigen Rentenbezieher, deren Widersprüche oder Klagen gegen den Rentenbescheid wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Ruhen gebracht wurden. Die Übergangsregelung gilt aber auch für alle anderen am 30.06.2006 noch offenen Rentenanträge.

Für die am 30.06.2006 bestandskräftigen Rentenbescheide findet die Übergangsregelung grundsätzlich keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu einem bestandskräftigen Rentenbescheid bis 31.12.2004 ein Überprüfungsantrag gestellt wurde, über den am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.

Die Beschränkung auf Überprüfungsanträge bis 31.12.2004 steht im Zusammenhang mit der anzuwendenden Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X. Nur bei Anträgen bis zu diesem Datum ist noch eine Zahlung des Zuschlages möglich. Bei späteren Überprüfungsanträgen reicht die 4-Jahres-Frist nicht mehr bis in den Übergangszeitraum zurück, sodass auch aus diesem Grunde keine Zahlungen möglich wären.

Die Überprüfungsanträge müssen sich nicht gezielt gegen die Absenkung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten richten; alle entsprechenden am 30.06.2006 noch anhängigen (häufig ebenfalls zurückgestellten beziehungsweise ruhenden) Überprüfungsverfahren sind in die Übergangsregelung einzubeziehen.

Nach dem 31.12.2004 (auch zukünftig) gestellte Überprüfungsanträge reichen für eine Anwendung der Übergangsregelung nicht aus.

Zuschlagsregelung

Die Berechtigten erhalten für ihre Rente einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.

Zur Ermittlung des Zuschlages wird einmalig zum Rentenbeginn eine Vergleichsberechnung ohne die Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG (Faktor 1,0) durchgeführt.

Die sich aus der Vergleichsberechnung ergebenen persönlichen Entgeltpunkte werden mit den persönlichen Entgeltpunkten der gezahlten (mit Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG berechneten) Rente verglichen. Zu den persönlichen Entgeltpunkten der gezahlten Rente gehören nach der Gesetzesbegründung auch die sich aus einer Vorrente ergebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI.

Die Differenz ergibt den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.

Siehe Beispiele 2 und 4

Sollte (zum Beispiel wegen der besitzgeschützten Entgeltpunkte) die tatsächlich gezahlte Rente höher sein als die Vergleichsberechnung ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ergibt sich kein Zuschlag.

Siehe Beispiel 3

Der Zuschlag wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt. Veränderungen bei den persönlichen Entgeltpunkten, die nach Rentenbeginn eintreten (zum Beispiel §§ 256d, 307d SGB VI, Zu- beziehungsweise Abschläge aus einem Versorgungsausgleich), bleiben bei der Ermittlung des Zuschlages unberücksichtigt.

In Bezug auf den Zuschlag der pauschalen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI wurde dies durch das Urteil des 13. Senats des BSG vom 25.02.2010, AZ: B 13 R 61/09 R, bestätigt.

Der Zuschlag wird stufenweise verringert. Er wird wie folgt geleistet:

Rentenbezugszeiten

Anteil

vom 01.10.1996 bis 30.06.1997voll
vom 01.07.1997 bis 30.06.1998zu drei Vierteln
vom 01.07.1998 bis 30.06.1999zur Hälfte
vom 01.07.1999 bis 30.06.2000zu einem Viertel

Für Rentenbezugszeiten ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht mehr gezahlt (Art. 6 § 4c Abs. 2 S. 4 FANG).

Beginnt die Rente daher nach dem 30.06.2000 erübrigt sich die Ermittlung des Zuschlages, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4) erfüllt sind.

Der für den jeweiligen Bezugszeitraum zustehende Monatsbetrag der Rente ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte um den Zuschlag erhöht und mit dem Rentenartfaktor der gezahlten Rente und dem während des jeweiligen Bezugszeitraumes gültigen aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

Auf den ermittelten Zuschlag findet die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI keine Anwendung (Art. 6 § 4c Abs. 2 S. 5 FANG), denn der Zuschlag ist als eine befristete Regelung gestaltet, die auch nicht durch die Besitzschutzregelungen zur dauerhaften Erhöhung einer Folgerente führen soll.

Beginnt innerhalb des Übergangszeitraums eine Folgerente, wird für sie eine eigene Zuschlagsermittlung vorgenommen. Besitzgeschützt sind lediglich die „allgemeinen“ persönlichen Entgeltpunkte (ohne Zuschlag für FRG-Zeiten) der Vorrente.

Siehe Beispiel 4

Ergänzende Hinweise

Der Leistungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB X gilt auch für den Zuschlag (Art. 6 § 4c Abs. 2 letzter S. FANG). Diese Regelung ist von Bedeutung für die offenen Überprüfungsanträge, die in die Übergangsregelung einbezogen worden sind. Das bedeutet, dass ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung längstens vier Jahre rückwirkend eine Leistung aus der Übergangsregelung zahlbar sein kann.

Siehe Beispiel 5

Für die Verzinsung nach § 44 SGB I gelten die dortigen Festlegungen. Da Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG der Umsetzung eines Urteils des BVerfG zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes dient, richtet sich die Fälligkeit nicht nach der Verkündung der Neuregelung, sondern nach ihrem rückwirkenden Inkrafttreten. Es ist daher auf den ursprünglichen Rentenantrag abzustellen; das gilt auch im Falle eines Überprüfungsverfahrens (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 14).

Beispiel 1: Kleine Witwenrente nach großer Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Aufgrund des Todes des Versicherten wird in Deutschland ab 1994 Witwenrente gewährt. Da ein Kind erzogen wurde, bestand Anspruch auf die große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI. Eine kleine Witwenrente wurde nach § 89 Abs. 2 SGB VI nicht geleistet. Nachdem das Kind 1997 das 18. Lebensjahr vollendet, fällt die große Witwenrente weg; jetzt ist die kleine Witwenrente zu zahlen.

Lösung:

Obwohl die kleine Witwenrente erstmals 1997 zu zahlen ist, hat sie dem Grunde nach bereits 1994 begonnen. Die Voraussetzungen des Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG sind damit erfüllt. Die FRG-Werte sind nicht auf 60 % abzusenken; es gelten noch die bisherigen Absenkungsregelungen.

Beispiel 2: Ermittlung des Zuschlages bei Besitzschutz durch Vorrente

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Ein Versicherter bezog seit 01.08.1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Dieser Rente lagen 25,0000 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde.
Ab 01.07.1998 ist eine Regelaltersrente zu leisten, der nur noch 17,0000 pEP zugrunde liegen. Diese werden aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI auf 25,0000 pEP angehoben.
Die Vergleichsberechnung der Regelaltersrente ohne 60 %-Absenkung ergibt 26,0000 pEP.
Lösung:
Ein Zuschlag ist nur für die Regelaltersrente zu ermitteln.
Es ist die Differenz der persönlichen Entgeltpunkte ausgehend von den (ursprünglichen) besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu berechnen. Anschließend ist der Zuschlag den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten hinzuzurechnen.
Der Zuschlag beträgt:26,0000 pEP - 25,0000 pEP = 1,0000 pEP
Er ist zu zahlen:
vom 01.07.1998 bis 30.06.1999zu 1/2 0,5000 pEP
vom 01.07.1999 bis 30.06.2000zu 1/4 0,2500 pEP
Ab 01.07.2000 ist der Zuschlag nicht mehr zu leisten.
Für die Rentenhöhe ist daher zu berücksichtigen:
vom 01.07.1998 bis 30.06.199925,0000 pEP + 0,5000 pEP =25,5000 pEP
vom 01.07.1999 bis 30.06.200025,0000 pEP + 0,2500 pEP =25,2500 pEP
ab 01.07.200025,0000 pEP

Beispiel 3: Kein Zuschlag wegen höherer tatsächlicher Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Wie Beispiel 2, die Vergleichsberechnung der Regelaltersrente ohne 60 %-Absenkung ergibt jedoch 23,0000 pEP.

Lösung:

Es ergibt sich kein Zuschlag, weil die bisher (unter Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte) gezahlte Rente (= 25,0000 pEP) höher ist als die Vergleichsberechnung ohne Absenkung (= 23,0000 pEP).

Beispiel 4: Mehrfache Ermittlung des Zuschlages bei Folgerenten

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)
Ein Versicherter bezog seit 01.10.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Dieser Rente lagen 16,0000 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde.
Ab 01.07.1998 ist eine Regelaltersrente zu leisten, der nur noch 15,0000 pEP zugrunde liegen. Diese werden aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI auf 16,0000 pEP angehoben.
Die Vergleichsberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne 60 %-Absenkung ergibt 18,2000 persönliche Entgeltpunkte.
Die Vergleichsberechnung der Regelaltersrente ohne 60 %-Absenkung ergibt 18,0000 persönliche Entgeltpunkte.
Lösung:
Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
beträgt der Zuschlag18,2000 pEP - 16,0000 pEP = 2,2000 pEP
Er ist zu zahlen:
vom 01.10.1996 bis 30.06.1997voll 2,2000 pEP
vom 01.07.1997 bis 30.06.1998zu 3/4 1,6500 pEP
Für die Rentenhöhe ist zu berücksichtigen:
vom 01.10.1996 bis 30.06.199716,0000 pEP + 2,2000 pEP =18,2000 pEP
vom 01.07.1997 bis 30.06.199816,0000 pEP + 1,6500 pEP =17,6500 pEP
Für die Regelaltersrente ist ein eigener Zuschlag zu ermitteln. Dabei können aus der Vorrente nur die bisherigen 16,0000 pEP als Besitzschutz übernommen werden, nicht aber der dortige Zuschlag.
Der Zuschlag beträgt18,0000 pEP - 16,0000 pEP = 2,0000 pEP
Er ist zu zahlen:
vom 01.07.1998 bis 30.06.1999zu 1/2 1,0000 pEP
vom 01.07.1999 bis 30.06.2000zu 1/4 0,5000 pEP
Ab 01.07.2000 ist der Zuschlag nicht mehr zu leisten.
Für die Rentenhöhe sind daher zu berücksichtigen:
vom 01.07.1998 bis 30.06.199916,0000 pEP + 1,0000 pEP =17,0000 pEP
vom 01.07.1999 bis 30.06.200016,0000 pEP + 0,5000 pEP =16,5000 pEP
ab 01.07.200016,0000 pEP

Beispiel 5: 4-Jahresfrist bei Überprüfungsanträgen

(Beispiel zu Abschnitt 4.5)
Ein Versicherter bezieht seit 01.07.1998 eine Regelaltersrente.
Einen Überprüfungsantrag hat er am 16.12.2003 gestellt.
Lösung:
Die Rente ist (sofern auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) unter Berücksichtigung des Zuschlages ab Beginn neu festzustellen.
Eine Zahlung kann nach § 44 Abs. 4 SGB X aber nur für 4 Jahre rückwirkend erfolgen.
Der 4-Jahres-Zeitraum reicht zurück bis01.01.1999
Eine Zahlung des Zuschlages ist nur möglich für die Zeitvom 01.01.1999 bis 30.06.2000
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.10.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794, S. 30 und 48

Durch Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde rückwirkend Absatz 2 angeführt, der bisherige Text wurde Absatz 1. Eine dem Absatz 2 vergleichbare Übergangsregelung existierte zuvor nicht.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011, S. 75

Die rückwirkende Gesetzesänderung durch das RRG 1999 diente nur der Klarstellung der Regelungsabsicht, nach der bereits stets verfahren wurde.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/5108, S. 15

Die Übergangsregelung des (ursprünglich einzigen) Absatz 1 wurde im Zusammenhang mit der Änderung des § 22 Abs. 4 FRG durch Art. 4 WFG neu eingeführt.

Zusatzinformationen

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