Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 22 FRG Anlage 1: Osteuropa (Allgemein) - Ermittlung von Entgeltpunkten - Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand03.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 22 FRG

Version003.01

Allgemeines

Für diese GRA wurden die allgemeinen Erkenntnisse zusammengetragen, die in der Regel für alle osteuropäischen Länder gelten. In Bezug auf Polen, Rumänien und die Sowjetunion wird auf die speziellen Ausführungen in den GRA zu § 22 FRG, Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4, verwiesen.

Geschichtliche Entwicklung

Ein wesentlicher Einschnitt für die Entwicklung des beruflichen Bildungswesens (wie für alle anderen Bereiche auch) war der 1. Weltkrieg. Er führte in Osteuropa zu erheblichen Grenzverschiebungen, teilweise sogar zu Staatsneugründungen, mit der Folge, dass das Bildungswesen in den einzelnen Landesteilen häufig sehr unterschiedlich entwickelt war. Das Bestreben der jeweiligen Staaten lag daher zunächst in der Schaffung eines landeseinheitlichen Bildungssystems. Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen Staaten gab es kaum.

Das änderte sich nach dem 2. Weltkrieg. Die osteuropäischen Staaten kamen unter den Einfluss der Sowjetunion. Als Folge wurde das Bildungswesen nach dem Vorbild der Sowjetunion umgestaltet. Aus diesem Grund lassen sich seit dem Ende der 1940er Jahre zahlreiche Gemeinsamkeiten feststellen, die das Bildungswesen aller osteuropäischen Staaten kennzeichnen. In der Folgezeit ist es immer wieder zu Reformen im Bildungswesen gekommen, teilweise um es den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, teilweise um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Die Grundstrukturen des Bildungswesens sind aber weitgehend beibehalten worden.

Aufbau des osteuropäischen Bildungssystems (seit Ende der 1940er Jahre)

Ein wesentliches Kennzeichen des Bildungswesens der osteuropäischen Staaten ist die enge Verflechtung von allgemeiner und beruflicher Bildung (auch Arbeiter sollen die Möglichkeit zum Studium haben, andererseits sollen auch Akademiker Kenntnisse in Grundberufen haben).

Grundlage jedes Bildungssystems ist die Allgemeinbildende Grund- beziehungsweise Basisschule. Sie umfasst in den meisten Ländern in etwa acht Klassen, wobei Abweichungen durchaus vorkommen können.

Darauf aufbauend schließen sich Sekundar- beziehungsweise Mittelschulen an. Hierzu gehören zunächst weitere allgemeinbildende Schulen, die in etwa vier Jahren (insgesamt also nach der 12. Klasse) zur Hochschulreife führen. Daneben gibt es aber auch Schulen (oft als Technikum bezeichnet), die die zur Hochschulreife führende Allgemeinbildung mit einer Berufsausbildung auf mittlerem Niveau vereinen. Diese Schulen können dieselbe Dauer wie die allgemeinbildenden Schulen haben; sie können aber auch eine etwas längere Ausbildung vermitteln. Meist gibt es auch Sonderformen dieser berufsbildenden Mittelschulen für Absolventen der allgemeinbildenden Mittelschulen, an denen in relativ kurzer Zeit (um die zwei Jahre) nur noch die mittlere Berufsbildung nachgeholt wird.

Die an den Mittelschulen erworbene Hochschulreife verschaffte Zugang zur obersten Ebene des Bildungswesens, dem Hochschulbereich. Im Hochschulbereich der osteuropäischen Länder werden häufig sowohl stärker berufsbezogene als auch wissenschaftlich ausgerichtete Studiengänge angeboten.

Zum beruflichen Bildungssystem gehören ferner die Berufsschulen, die in der Regel auf der Grundschule aufbauen. Anfangs vermittelten sie nur eine berufliche Grundausbildung; später wurden aber auch Berufsschultypen geschaffen, an denen neben der Berufsausbildung zusätzlich die Hochschulreife erworben werden konnte.

Für die berufliche Weiterbildung gibt es mitunter eigene Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Meisterschulen).

Eine wichtige Rolle spielen auch betriebliche Ausbildungen, angefangen von einfachen Lehrgängen und Kursen bis hin zur kompletten Berufsausbildung durch eine Lehre.

Gliederung der beruflichen Bildung

Grundsätzlich kann in den osteuropäischen Ländern eine Unterscheidung der beruflichen Bildung in drei Hauptebenen vorgenommen werden:

  • die Ebene der Hochschulausbildung,
  • die Ebene der mittleren Berufsbildung,
  • die Ebene der Grundausbildung.

Diese Ebenen sind zum Teil noch in sich gegliedert.

Zur Hochschulausbildung gehören mitunter verschiedene Studiengänge. Es kann sowohl stärker berufsbezogene als auch wissenschaftlich ausgerichtete Studiengänge geben sowie ergänzende (zur Promotion beziehungsweise Habilitation führende) Ausbildungen.

Die mittlere Berufsbildung wird in den meisten osteuropäischen Ländern auch als „Techniker-Niveau“ bezeichnet. Der Begriff „Techniker“ ist dabei nicht als Berufsbezeichnung zu verstehen; er kennzeichnet vielmehr ein bestimmtes Ausbildungsniveau und wird daher auch in nichttechnischen Bereichen verwandt. Die Ausbildung erfolgte überwiegend an berufsbildenden Mittelschulen (oft als Technikum bezeichnet), an denen neben der Berufsausbildung meist auch die Hochschulreife erworben wird.

Ebenfalls zur mittleren Berufsbildung zählt die Meisterausbildung. Diese Qualifikationsstufe kann nur durch Weiterbildungsmaßnahmen erreicht werden, aufbauend auf einer beruflichen Grundausbildung. Für diese Ausbildung können eigene Meisterschulen bestehen; die Ausbildung kann aber auch in anderer Form absolviert werden.

Die Grundausbildung beinhaltet eine umfassende Berufsausbildung in einem „Lehrberuf“, wobei es in den osteuropäischen Ländern eine Vielzahl von Lehrberufen gibt. Entsprechend ausgebildete Personen werden oft als Facharbeiter, qualifizierte Arbeiter oder gelernte Arbeiter bezeichnet. Die Grundausbildung kann sowohl in schulischen Einrichtungen (Vollzeit-Berufsschulen) als auch in betrieblichen Einrichtungen (Lehre) erworben werden.

Unterhalb der Ebene der Grundausbildung werden in Form von Kurzausbildungen ebenfalls berufliche Kenntnisse vermittelt (Anlernausbildung).

Einstufung in Qualifikationsgruppen

Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 SGB VI sind die fremden Berufsqualifikationen nach den folgenden Grundsätzen zu behandeln.

Qualifikationsgruppe 1

In die Qualifikationsgruppe 1 sind Inhaber von (Diplomen der DDR-Hochschulausbildung gleichwertigen) Abschlusszeugnissen staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten im Ausland einzustufen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 1, Anlage 13 SGB VI).

Grundsätzlich werden die an osteuropäischen Universitäten und Hochschulen erworbenen Diplome entsprechenden DDR-Hochschuldiplomen als gleichwertig anerkannt (siehe § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 08.09.1956 - DDR-GBl. I 1956, S. 747 - beziehungsweise Art. I Ziffer 2 der multilateralen Konvention über die gegenseitige Anerkennung der Äquivalenz von Dokumenten über den Abschluss von Mittel-, Fach- und Hochschulen sowie von Dokumenten über die Verleihung von akademischen Graden und Titeln vom 07.06.1972 beziehungsweise entsprechende bilaterale Abkommen der DDR).

Einzige bisher festgestellte Ausnahmen sind in den Abkommen mit Rumänien und Ungarn enthalten. Bezüglich Rumänien wird auf die GRA zu § 22 FRG, Anlage 3, hingewiesen. Bezüglich Ungarn sind einzelne im Abkommen namentlich bezeichnete ungarische Hochschuleinrichtungen für die Berufsausübung nur einem DDR-Fachschulabschluss gleichgestellt (siehe Anlage 1 - Bildungseinrichtungen in Ungarn).

Ansonsten ist es unerheblich, ob es sich um stärker berufsbezogene oder wissenschaftliche Studiengänge gehandelt hat.

Der Erwerb eines Hochschulabschlusses steht am Ende eines Hochschulstudiums. Die Aufnahme an eine Hochschule setzt die Hochschulreife und meist eine Aufnahmeprüfung voraus. Die Hochschulreife haben die Studienbewerber zuvor in der Regel durch den Abschluss einer allgemeinbildenden Ober-/Mittelschule oder einer Fachschule (berufliche Ober-/Mittelschule) erworben.

Das Studium kann an allen Hochschuleinrichtungen des jeweiligen Landes absolviert werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Art (einschließlich Militär-, Partei- oder konfessionellen Hochschulen).

Das Hochschulstudium dauert je nach Herkunftsland und Fachrichtung meist zwischen vier und sechs Jahren; einzelne Studiengänge (meist die stärker berufsbezogenen) können unter Umständen auch in drei Jahren absolviert werden (beachte: Ausnahme Rumänien). Bei Ausbildungen von weniger als drei Jahren dürfte es sich in der Regel nicht um vollwertige Hochschulabschlüsse handeln. Beim (in den osteuropäischen Ländern häufig auftretenden) Abend- oder Fernstudium verlängert sich die Studiendauer üblicherweise. Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine Prüfung, deren Bestehen zur Verleihung eines entsprechenden Diploms führt.

Dieser erste Hochschulabschluss ist eine für die Qualifikationsgruppe 1 ausreichende Qualifikation. Weitere Studiengänge, die auf diesem Abschluss aufbauen und zum Erwerb wissenschaftlicher Grade führen (zum Beispiel Promotion), brauchen nicht absolviert zu werden. Ein solcher wissenschaftlicher Grad ist vielmehr Indiz dafür, dass der Betreffende einen für die Qualifikationsgruppe 1 erforderlichen Hochschulabschluss bereits früher erworben hat.

Qualifikationsgruppe 2

In die Qualifikationsgruppe 2 sind Personen einzustufen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung eines Fachschulabschlusses in der DDR entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 2).

Ein Vergleich zwischen osteuropäischen und DDR-Fachschulen ist insofern schwierig, weil das Ausbildungswesen in diesen Ländern unterschiedlich strukturiert war. Während die Fachschulen in den osteuropäischen Ländern eine berufliche Erstausbildung vermitteln, bauten die DDR-Fachschulen (zumindest in den technischen Bereichen) bereits auf einer beruflichen Grundausbildung (Facharbeiter) auf.

Dennoch kann grundsätzlich das in diesen Ländern als mittlere Berufsbildung oder als Technikerausbildung bezeichnete Ausbildungsniveau als eine der DDR-Fachschulausbildung entsprechende Ausbildung und damit als ausreichend für die Qualifikationsgruppe 2 angesehen werden.

Die Ausbildung zur Niveaustufe „mittlere Berufsbildung/Techniker“ erfolgt meist an schulischen Einrichtungen, die in den einzelnen Ländern und Zeiträumen unterschiedliche Bezeichnungen tragen können. Die häufiger auftretenden Bezeichnungen „Fachmittelschule“ oder „Technikum“ sprechen für eine solche Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. Bei anderen Bezeichnungen muss geprüft werden, ob eine mittlere Berufsbildung erreicht wurde.

Die Fachmittelschulen/Technika bauen üblicherweise auf der allgemeinbildenden Grundschule/Basisschule auf. Sie vermitteln neben der mittleren Berufsqualifikation (zwischen Facharbeiter und Akademiker) auch die Hochschulreife. Die Ausbildungsdauer, die je nach Herkunftsland, Zeitraum und Fachrichtung unterschiedlich sein kann, schwankte in der Regel zwischen drei und fünf Jahren. Kürzer war die Ausbildung für diejenigen, die zuvor bereits eine allgemeinbildende Mittelschule absolviert hatten.

Neben den schulischen Ausbildungsgängen gab es mitunter die Möglichkeit, die Qualifikation der mittleren Berufsbildung durch praktische (betriebliche) Weiterbildungsmaßnahmen (ausgehend von der Qualifikation als Facharbeiter) zu erreichen.

Qualifikationsgruppe 3

In die Qualifikationsgruppe 3 sind Personen mit einer Qualifikation als Meister einzustufen. Eine solche Qualifikation, die der Ebene der mittleren Berufsbildung zugerechnet wird, hat nicht in allen osteuropäischen Ländern und Zeiträumen als eigenständige Niveaustufe bestanden. Zu beachten ist auch, dass der Begriff „Meister“ häufig nicht als Qualifikationsbezeichnung, sondern als Funktionsbezeichnung verwandt wird.

Die Qualifikation als Meister kann nicht im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung erreicht werden, sondern nur durch Weiterbildungsmaßnahmen (aufbauend auf einer beruflichen Grundausbildung und entsprechenden praktischen Erfahrungen als Facharbeiter). Vielfach können sich Personen mit guten praktischen Arbeitsergebnissen direkt zur Meisterprüfung melden. Teilweise werden aber vorher auch spezielle (üblicherweise berufsbegleitende) Lehrgänge, die auf die Meisterprüfung vorbereiten, besucht.

Qualifikationsgruppe 4

In die Qualifikationsgruppe 4 sind Personen mit einer Qualifikation als Facharbeiter einzustufen (häufig auch als „qualifizierter Arbeiter“ bezeichnet). Diese Bezeichnung kennzeichnet Personen, die eine umfassende berufliche Grundausbildung erhalten haben. Ohne Bedeutung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ist, ob neben der beruflichen Grundausbildung noch die Hochschulreife erworben wurde (Facharbeiter mit und ohne Abitur).

Die Qualifikation zum Facharbeiter kann meist auf verschiedenen Wegen erlangt werden. Häufig stehen schulische und betriebliche Ausbildungswege gleichberechtigt nebeneinander.

Zu den schulischen Ausbildungsstätten gehören in erster Linie die Berufsschulen. Die Auszubildenden erhalten dort den theoretischen Unterricht und - in den dazugehörenden Schulwerkstätten - meist auch die praktische Unterweisung. Allerdings können die Berufsschulen auch als Betriebsschulen errichtet sein oder mit entsprechenden Partnerbetrieben verbunden sein; dann erfolgt die praktische Ausbildung überwiegend in diesen Betrieben.

Daneben gibt es auch betriebliche Ausbildungen in Form einer Lehre. Hierbei erwerben die Auszubildenden die praktischen Fähigkeiten im Betrieb (am Arbeitsplatz). Die theoretische Ausbildung wird dann meist an Teilzeitberufsschulen vermittelt.

Beide Arten von Facharbeiterausbildungen standen den Absolventen der allgemeinbildenden Grundschulen/Basisschulen offen.

Die Ausbildungsdauer lag in der Regel bei zwei bis drei Jahren (kürzere Facharbeiterausbildungen gab es zum Teil für Absolventen der allgemeinbildenden Mittelschulen, längere Facharbeiterausbildungen bei besonders anspruchsvollen Berufen oder wenn zusätzlich die Hochschulreife vermittelt wurde). Bei kürzeren Ausbildungen ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Facharbeiterqualifikation erworben wurde und nicht nur eine Teil- oder Anlernausbildung absolviert wurde.

Neben diesen beruflichen Erstausbildungen kann die Facharbeiterqualifikation auch im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen erworben werden, für die sich Un- und Angelernte melden können. Diese Ausbildungen können mitunter sehr kurz sein.

Qualifikationsgruppe 5

In die Qualifikationsgruppe 5 sind Personen mit einer Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes sowie Personen, die für eine Tätigkeit angelernt wurden oder die keine Ausbildung absolviert haben, einzustufen. Es handelt sich also um Personen, die eine Qualifikation im Sinne der vorstehenden Qualifikationsgruppen nicht erreicht haben.

Auch in den osteuropäischen Ländern gibt es diese nur zur niedrigsten Qualifikationsgruppe gehörenden „Ausbildungen“, mitunter stellen dort Angelernte bereits ein eigenes (von den Ungelernten deutlich abgehobenes) Qualifikationsniveau dar.

Bei den Anlernausbildungen überwiegen die betrieblichen Ausbildungen (Lehrgänge, Kurse). Mitunter können solche Lehrgänge aber auch an schulischen Einrichtungen (zum Beispiel Berufsschulen) absolviert werden. Ihre Dauer liegt in der Regel deutlich unter einem Jahr, teilweise bei nur wenigen Wochen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 FRG