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§ 22 FRG Anlage 2: Polen - Ermittlung von Entgeltpunkten - Berufsqualifikationen nach Anlage 13 SGB VI - Polen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 1.3 wurden Ausnahmen vom Vorbereitungsdienst aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand20.02.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 22 FRG

Version002.01

Allgemeines

Für diese Anlage wurden die Erkenntnisse über die Berufsbildung in Polen zusammengetragen.

Geschichtliche Entwicklung

Nach der Wiederherstellung Polens als Folge des 1. Weltkrieges war die Vereinheitlichung des in den zuvor deutschen, österreichisch-ungarischen und russischen Landesteilen sehr unterschiedlichen Bildungswesens ein wesentliches Ziel der polnischen Bildungspolitik. Es wurde nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Schulreform von 1932 erreicht. Während der Besetzung im 2. Weltkrieg war eine höhere Ausbildung als an Volks- und Berufsschulen nicht gestattet; sie konnte nur illegal „im Untergrund“ absolviert werden.

Nach dem 2. Weltkrieg kam es zu Veränderungen. Anlässe waren der Einfluss der Sowjetunion und der eingeleitete Wandel Polens von einem Agrarland zu einem Industrieland. Das Bildungswesen wurde daher nach dem Vorbild der Sowjetunion umgestaltet und an den veränderten wirtschaftlichen Bedarf angepasst. Dabei wurden in der Anfangsphase (bis Mitte der 1950er Jahre) auch vermehrt berufliche Kurzausbildungen durchgeführt.

Seine endgültige Form fand das polnische Bildungswesen dann mit dem Schulgesetz von 1961. Zwar gab es in der Folgezeit - insbesondere in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre - Reformbestrebungen, während der mit neuen Ausbildungsgängen und Schultypen experimentiert wurde; diese wurden dann aber letztlich eingestellt, sodass sich bis zum Ende der 1980er Jahre keine gravierenden Änderungen ergaben.

Aufbau des polnischen Bildungssystems (ab 1948)

Grundlage des polnischen Bildungssystems ist die anfangs siebenklassige, ab 1961 achtklassige allgemeinbildende Grund- oder Basisschule.

Darauf aufbauend schließen sich Sekundarschulen an. Hierzu gehören sowohl das vierklassige allgemeinbildende Lyzeum, das zur Hochschulreife führt, als auch die beruflichen Lyzeen (in technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen als Technikum bezeichnet), die (in der Regel) in vier bis fünf Jahren ebenfalls zur Hochschulreife, zusätzlich aber auch zu einer mittleren Berufsbildung führen. Für Schüler, die nicht direkt von der Grundschule kommen, sondern bereits über weitergehende Ausbildungen verfügen, kann die Ausbildung an den beruflichen Lyzeen auch deutlich kürzer sein.

Ebenfalls auf der Grundschule bauen die Berufsschulen auf. Sie vermitteln eine berufliche Grundausbildung, teilweise zusätzlich auch die Hochschulreife (dann als Berufslyzeen bezeichnet, was nicht mit den beruflichen Lyzeen, die eine höherwertige Berufsbildung vermitteln, verwechselt werden darf!).

Oberhalb der Sekundarschulen folgen dann die Hochschulen, an denen sowohl eine stärker berufsbezogene als auch eine wissenschaftliche Bildung erworben wird.

Neben den schulischen Einrichtungen kann eine Berufsausbildung auch als Lehre im Betrieb erfolgen. Ferner gab es für die berufliche Weiterbildung Meisterschulen. Betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen sind weitaus weniger verbreitet als beispielsweise in der Sowjetunion.

Gliederung der beruflichen Bildung

Grundsätzlich kann in Polen (wie in anderen Ländern auch) eine Unterscheidung der beruflichen Bildung in drei Hauptebenen vorgenommen werden:

  • die Ebene der Hochschulbildung,
  • die Ebene der mittleren Berufsbildung,
  • die Ebene der Grundausbildung,

Diese Ebenen sind noch in sich gegliedert.

Zur Hochschulausbildung gehören sowohl das (drei- bis vierjährige) Berufsstudium, das (vier- bis sechsjährige) Magisterstudium als auch ein darauf aufbauendes Doktorandenstudium (als Weiterbildung der Hochschulabsolventen).

Zur mittleren Berufsbildung gehört in erster Linie die Techniker-Ausbildung. Der Begriff „Techniker“ ist dabei nicht als Berufsbezeichnung zu verstehen; er kennzeichnet vielmehr ein bestimmtes Ausbildungsniveau und wird daher auch in nichttechnischen Bereichen verwandt. Die Ausbildung erfolgt am Technikum (in bestimmten Fachrichtungen als berufliches Lyzeum bezeichnet).

Ebenfalls zur mittleren Berufsbildung zählt die Meisterausbildung. Diese Qualifikationsstufe kann nur durch Weiterbildungsmaßnahmen erreicht werden, aufbauend auf einer beruflichen Grundausbildung. Für diese Ausbildung bestehen eigene Meisterschulen.

Die Grundausbildung umfasst die Ausbildung zum Facharbeiter (gelernter beziehungsweise qualifizierter Arbeiter). Sie erfolgt in erster Linie an (Vollzeit-) Berufsschulen, die es als Berufsgrundschulen (nur Berufsausbildung) und Berufslyzeen (Berufsausbildung und Hochschulreife) gibt. Daneben kann die berufliche Grundausbildung auch in Form einer Lehre im Betrieb erworben werden.

Unterhalb der Ebene der Grundausbildung können Berufskenntnisse auf dem Niveau einer Anlernausbildung erworben werden. Dies geschieht in betrieblichen Anlernverhältnissen, in beruflichen Vorbereitungsschulen oder in einigen Kurzausbildungen während der Nachkriegszeit.

Trotz abgeschlossener Berufsausbildung mussten zwischen 1958 und 31.08.1971 grundsätzlich alle Berufsanfänger einen Vorbereitungsdienst (wstepny staz pracy) ableisten, dessen Dauer zwischen sechs und 18 Monaten lag. Dies galt beim Eintritt in das Berufsleben für Angelernte bis hin zu Hochschulabsolventen, das heißt unabhängig vom Qualifikationsniveau. Während dieser Zeit ist keine Qualifikationsgruppe zuzuordnen. Kann die genaue Dauer nicht glaubhaft gemacht werden, sind pauschal die ersten sechs Monate als Praktikum anzusehen. Davon ausgenommen waren nur wenige Berufsanfänger, zum Beispiel Lehrer, Fachkräfte des Gesundheitswesens und in Bibliotheken. Die ansonsten regelmäßige Ableistung wurde mit Beschluss Nr. 126 des polnischen Ministerrates vom 02.07.1971 stark eingeschränkt. Damit ist ab Inkrafttreten des Beschlusses am 01.09.1971 nicht mehr pauschal ein Vorbereitungsdienst zu unterstellen. Wenn im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse über die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes bekannt sind, ist dieser auch nach dem 31.08.1971 in gleicher Art zu berücksichtigen. Es entfällt aber in jedem Fall ab diesem Zeitpunkt die Anwendung der Regelvermutung.

Einstufung in Qualifikationsgruppen

Für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 SGB VI sind die polnischen Berufsqualifikationen nach folgenden Grundsätzen zu behandeln.

Qualifikationsgruppe 1

In die Qualifikationsgruppe 1 sind Inhaber von (Diplomen der DDR-Hochschulausbildung gleichwertigen) Abschlusszeugnissen staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten in Polen einzustufen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 1).

Die an polnischen Universitäten und Hochschulen erworbenen Diplome und Abschlusszeugnisse werden entsprechenden DDR-Hochschuldiplomen als gleichwertig anerkannt (§ 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 08.09.1956 - DDR-GBl. I 1956, S. 747 - beziehungsweise Art. 3 der Vereinbarung zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der VR Polen über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der DDR und in der VR Polen ausgestellt beziehungsweise verliehen werden, vom 24.02.1977).

Der Erwerb eines Hochschulabschlusses steht am Ende eines Hochschulstudiums. Die Aufnahme an eine Hochschule setzte die Hochschulreife und meist eine Aufnahmeprüfung voraus. Die Hochschulreife haben die Studienbewerber zuvor üblicherweise durch den Abschluss eines allgemeinbildenden oder eines beruflichen Lyzeums (Technikums), seit den 1970er Jahren auch durch den Abschluss eines Berufslyzeums erworben.

Einrichtungen des polnischen Hochschulwesens sind die Universitäten („uniwersytet“) und Hochschulen („wyzsza szkola“, „politechnika“, „akademia“). Eine beispielhafte Aufzählung der Hochschuleinrichtungen in den Studienjahren 1937/38 und 1979 ist in der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Ausland: Zeiten einer schulischen Ausbildung enthalten.

In Polen gibt es mehrere Studienarten:

  • das (stark praxisorientierte) Berufsstudium,
  • das (wissenschaftliche) Magisterstudium und
  • das (als akademische Weiterbildung anzusehende) Doktorandenstudium.

Beachte:

Zum Vorbereitungsdienst für Berufsanfänger siehe Abschnitt 1.3.

Berufsstudium

Das (praxisbezogene) Berufsstudium wurde ab 1948 zunächst als Studium 1. Stufe bezeichnet und dauerte meist drei Jahre. Bereits Mitte der 1950er Jahre wurde dieser Stufenaufbau aufgegeben und das Berufsstudium als eigenständige Studienart bestätigt.

Die Studiendauer lag in der Folgezeit bei drei bis vier Jahren im Vollzeitstudium. Allerdings wurde das Berufsstudium im Laufe der Zeit immer häufiger als Abend- oder Fernstudium betrieben, seit 1975 fast ausschließlich in dieser Form. Für diese Studienform (Abend-, Fern- und Externenstudium) wird in Polen der Begriff „Berufstätigenstudium“ verwendet. Er kennzeichnet aber nur die Form des Studiums und kann daher auch bei anderen Studienarten (zum Beispiel Magisterstudium) auftreten. „Berufstätigenstudium“ und „Berufsstudium“ dürfen daher nicht gleichgesetzt werden. Im Abend- oder Fernstudium verlängert sich die Studienzeit regelmäßig um 1/2 bis 1 Jahr.

Nach bestandener Abschlussprüfung konnten bestimmte Berufstitel vergeben werden. In den technischen (mitunter auch in anderen) Fachrichtungen war das der Berufstitel „Ingenieur“ (inzynier) - der seit 1958 nur noch auf dem Wege eines Hochschulstudiums erworben werden konnte -, in wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen „diplomierter Ökonom (dyplomowany ekonomista)“. Für die sonstigen Fachrichtungen gab es keine speziellen Berufstitel - Muster 1 -.

Ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsstudium vermittelt eine für die Qualifikationsgruppe 1 ausreichende Qualifikation; der Abschluss eines weiteren Studiums (siehe Abschnitte 2.1.2 und 2.1.3) ist nicht erforderlich.

Beachte:

In den 1950er Jahren wurden auch Kurzstudiengänge angeboten. Ob mit ihnen ein regulärer Hochschulabschluss erworben wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.

Magisterstudium

Das im Vergleich zum Berufsstudium stärker wissenschaftlich orientierte (theoretischere) Magisterstudium baute ab 1948 zunächst auf dem abgeschlossenen Berufsstudium (Studium 1. Stufe) auf und wurde dementsprechend als Studium 2. Stufe bezeichnet. Nur in wenigen Ausnahmen (insbesondere das Studium der Fachrichtung Medizin) konnte direkt ein Magisterstudium aufgenommen werden. Schon ab 1952 begann jedoch der Abbau der Zweistufigkeit; auch in allen anderen Fachrichtungen konnte nun ein Magisterstudium ohne vorangegangenes Berufsstudium aufgenommen werden.

Durchgeführt werden kann das Magisterstudium inzwischen grundsätzlich an allen Hochschuleinrichtungen. In der Vergangenheit gab es aber auch Hochschuleinrichtungen, die - zumindest in den Anfangsjahren - keine Magisterstudien durchführten, sondern nur Berufsstudien (zum Beispiel Lehrerhochschulen, Ingenieurhochschulen, Seefahrtshochschulen).

Die Studiendauer beträgt in der Regel vier bis fünf Jahre (in der Fachrichtung Medizin sechs Jahre) im Vollzeitstudium. Auch das Magisterstudium kann in Form eines Berufstätigenstudiums (das heißt als Abend- oder Fernstudium) absolviert werden. Die Studiendauer kann sich dann verlängern.

Nach bestandener Diplomprüfung wird der Magistergrad („magister“) vergeben, in den medizinischen Fachrichtungen anstelle des Magistergrades der Titel eines Arztes („lekarz“) - Muster 2 und 12 -.

Das Magisterstudium vermittelt eine der Qualifikationsgruppe 1 entsprechende Qualifikation. Es ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 1; bereits ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsstudium ist ausreichend (siehe Abschnitt 2.1.1).

Doktorandenstudium

Das Doktorandenstudium dient der Vorbereitung zur Promotion; das heißt zur Erlangung des Doktorgrades. Es wurde 1968 eingeführt und ergänzte die bis dahin dominierende individuell-freie Promotion. Voraussetzung für die Promotion ist üblicherweise ein abgeschlossenes Magisterstudium; in Ausnahmefällen reicht ein Berufsstudium.

Die Erlangung eines wissenschaftlichen Grades

„Doktor nauk“ (Doktor der Wissenschaften)

„Doktor habilitowany nauk“ (habilitierter Doktor der Wissenschaften)

ist keine Voraussetzung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1; es reicht vielmehr der „normale“ Studienabschluss. Ein wissenschaftlicher Grad ist Indiz dafür, dass der Betreffende einen für die Qualifikationsgruppe 1 erforderlichen Hochschulabschluss bereits früher erworben hat.

Gleiches gilt für Absolventen der sogenannte Postdiplomiertenlehrgänge, die der Aktualisierung des Wissens oder der Vermittlung zusätzlicher Ausbildungsteile dienen und die nicht zur Vergabe eines Grades oder Titels führen.

Qualifikationsgruppe 2

In die Qualifikationsgruppe 2 sind Personen einzustufen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen Polens eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung eines Fachschulabschlusses in der DDR entsprach, und die ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 2).

Ein Vergleich zwischen polnischen und DDR-Fachschulen ist insofern schwierig, weil das Ausbildungswesen der beiden Länder unterschiedlich strukturiert war. Während die Fachschulen in Polen eine berufliche Erstausbildung vermitteln, bauten die DDR-Fachschulen (zumindest in den technischen Bereichen) bereits auf einer beruflichen Grundausbildung (Facharbeiter) auf.

Dennoch kann grundsätzlich die polnische mittlere Berufsbildung/Techniker-Niveau (siehe Abschnitt 1.3) als eine der DDR-Fachschulausbildung entsprechende Ausbildung und damit als ausreichend für die Qualifikationsgruppe 2 angesehen werden.

Dokumentiert wird ein solches Ausbildungsniveau meist durch den Berufstitel „technik“ (Techniker), der auch in nichttechnischen Bereichen verwendet wird.

Eine mittlere Berufsbildung wird in Polen grundsätzlich am Technikum (in einigen Fachrichtungen und Zeiträumen auch als Berufslyzeum beziehungsweise berufliches/berufsbildendes Lyzeum bezeichnet) erworben (meist gemeinsam mit der Hochschulreife). Diesen Schultyp gibt es ohne große Veränderungen bereits seit der Schulreform von 1932.

Die Ausbildung an dem in der Vorkriegszeit meist noch privaten Berufslyzeum („liceum zawodowe“), zu dem unter anderem das Lyzeum für Kindergärtnerinnen oder das Pädagogische Lyzeum gehörte, baute auf der Ausbildung am Berufs-Gymnasium (siehe Abschnitt 2.4.3) auf und dauerte zwei bis drei Jahre. Mit dem Bestehen der Prüfung wurde eine mittlere Berufsbildung erworben.

Während des 2. Weltkrieges war diese Ausbildungsart suspendiert (siehe Abschnitt 1.1). Anschließend wurde sie zunächst in unveränderter Form wieder aufgenommen. Bereits 1948 wurden dann berufliches Gymnasium und berufliches Lyzeum zu einem Berufslyzeum („neuen Typs“) zusammengefasst. Zugelassen waren Absolventen der inzwischen siebenklassigen Grundschule; die Ausbildung dauerte jetzt vier Jahre.

Mit einer weiteren Reform erhielten die Berufslyzeen ab Beginn der 1950er Jahre ihre bis heute gültige Gestalt. Sie bildeten mittleres Personal für alle Bereiche aus (Industrie, Landwirtschaft, Handel, Verwaltung, Transportwesen, Gesundheitswesen, Bildung, Kunst). In den meisten Fachbereichen werden sie als Technikum bezeichnet. Die Bezeichnung Berufslyzeum blieb nur in einigen Fachbereichen erhalten (wie zum Beispiel für das Pädagogische Lyzeum). Obwohl die Ausbildung stets zum selben Niveau führte, gab es (je nach Vorbildung) unterschiedliche Formen der Technika/Berufslyzeen.

In der Regel (Grundform) wurden Absolventen der (anfangs sieben-, später achtklassigen) Grundschule aufgenommen. Die Ausbildung dauerte dann im Vollzeitunterricht vier bis fünf Jahre (bis Mitte der 1950er Jahre gab es in den wirtschaftskundlichen Fachrichtungen auch dreijährige Ausbildungen). Im Abend- oder Fernunterricht kann sich die Ausbildung um ½ Jahr verlängern - Muster 3 und 13 -.

Eine Sonderform dieser Ausbildung gilt für Personen, die zuvor bereits eine Berufsgrundschule (siehe Abschnitt 2.4.1) absolviert haben. Für sie verkürzt sich die Ausbildung auf zwei bis dreieinhalb Jahre (meist drei Jahre) - Muster 4 -.

Eine weitere Sonderform betrifft Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums, die kein Hochschulstudium aufnehmen. An diesen auch als postlyzealen Schulen („szkola policealna“ beziehungsweise „szkola pomaturalna“) bezeichneten Technika/Berufslyzeen erwarben die Schüler eine mittlere Berufsbildung in zwei bis drei Jahren - Muster 5 -. Hierzu gehören unter anderem die Lehrerbildungsanstalt und die Bildungsanstalt für Primarstufenunterricht (siehe Abschnitt 3.1 Buchstabe b und c - Muster 11 -).

Diese anfangs nur als Ergänzung des „normalen“ Ausbildungsweges gedachte Form ist inzwischen für einige Berufe zum allein möglichen Ausbildungsweg geworden (zum Beispiel für Hebammen oder Grundschullehrer).

Beachte:

Es gab auch postlyzeale Schulen, die - allerdings in nur einem Jahr - zum Facharbeiter ausbildeten (siehe Abschnitt 2.4.3).

Schließlich gab es für einige Fachrichtungen dreijährige Technika/Berufslyzeen für Schüler, die nur die ersten beiden Klassen des allgemeinbildenden Lyzeums (anfangs 9. Klasse, später 10. Klasse) absolviert hatten.

Bei allen diesen Ausbildungsformen wird mit der bestandenen Prüfung eine für die Qualifikationsgruppe 2 ausreichende (mittlere) Berufsqualifikation erreicht.

Beachte:

1970/71 wurde ein neuer Schultyp eingeführt, der ebenfalls als Berufslyzeum bezeichnet wurde (siehe Abschnitt 2.4.1). An ihm wurde jedoch keine mittlere Berufsbildung, sondern - aufbauend auf der Grundschule - in vier Jahren nur eine Facharbeiterausbildung sowie die Hochschulreife vermittelt. Die dort absolvierte Ausbildung führt daher nicht zur Qualifikationsgruppe 2. Beide Arten von Berufslyzeum dürfen nicht miteinander verwechselt werden. (Hinweis: Bei Abschlusszeugnissen eines Berufslyzeums vor 1974 kann es sich nur um eine mittlere Berufsbildung handeln, bei Abschlusszeugnissen eines Berufslyzeums in technischen Fachrichtungen ab 1974 kann es sich dagegen nur um eine Facharbeiterausbildung handeln).

Zum Vorbereitungsdienst für Berufsanfänger siehe Abschnitt 1.3.

Qualifikationsgruppe 3

In die Qualifikationsgruppe 3 sind Personen mit einer Qualifikation als Meister einzustufen. Spezielle Ausbildungen zum Meister gibt es auch in Polen. Bei diesen Ausbildungen handelt es sich nicht um eine Erstausbildung; die Meisterausbildung baut auf einer vorangegangenen beruflichen Grundausbildung auf.

Die in Polen noch vorgenommene Unterteilung dieser Niveaustufe in „Meister - älterer Meister - diplomierter Meister“ braucht für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe nicht nachvollzogen zu werden. Jede dieser Qualifikationen führt gleichermaßen zur Qualifikationsgruppe 3.

Zu beachten ist aber, dass der Begriff „Meister“ in Polen nicht nur als Qualifikationsbezeichnung, sondern auch als Funktionsbezeichnung verwendet wird. Die Ausübung einer Meisterfunktion allein reicht nicht (siehe Satz 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 3). Erforderlich ist die Qualifikation als Meister, die glaubhaft gemacht werden muss - Muster 6 -. Nur ausnahmsweise kann die Qualifikation durch mehrjährige Berufserfahrungen ersetzt werden.

Die Qualifikation als Meister gehört in Polen zur mittleren beruflichen Bildung, ebenso wie die als Techniker. Eine absolute Rangordnung zwischen beiden Qualifikationen besteht nicht; sie stehen vielmehr in etwa auf einer Stufe. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfolgt daher sowohl dann, wenn nur die Qualifikation als Meister vorhanden ist (keine Techniker-Qualifikation) und eine Meister- oder Technikerfunktion ausgeübt wird, als auch dann, wenn eine Qualifikation als Techniker vorhanden ist und eine Meisterfunktion ausgeübt wird.

Die Errichtung von Meisterschulen, die der weiteren Qualifikation vom Facharbeiter zum Meister dienen, war bereits im Schulgesetz von 1932 vorgesehen. Es hat sie zu allen Zeiten gegeben. Aufgenommen wurden in der Regel Personen, die über eine berufliche Grundausbildung (Facharbeiter/Geselle) verfügten und die sich seit mindestens drei Jahren in ihrer Berufstätigkeit besonders bewährt hatten.

Die Meisterschulen für landwirtschaftliche Berufe wurden auch als landwirtschaftliche Fachschulen bezeichnet.

Die Ausbildung wurde üblicherweise neben der Arbeit absolviert und dauerte dann zwei bis drei Jahre. Es gab auch einige Meisterschulen, an denen Vollzeitunterricht gegeben wurde; die Ausbildung verkürzte sich dann auf ein Jahr.

Abgeschlossen wurde die Ausbildung mit der Meisterprüfung, nach deren Bestehen der Betreffende den Meistertitel beziehungsweise das Meisterdiplom erhielt.

Der Besuch einer Meisterschule ist keine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Meisterqualifikation. Zur Meisterprüfung wurde auch zugelassen, wer sich die notwendigen Kenntnisse auf andere Weise angeeignet hatte. In Ausnahmefällen wurde der Meistertitel sogar ohne Prüfung zuerkannt. Zum Teil haben auch Personen, die bereits über die Qualifikation als Techniker verfügten, zusätzlich noch den Meistertitel erworben.

Der „Aufstieg“ vom Meister zum älteren Meister erfolgte nach entsprechend guten beruflichen Leistungen ohne weitere Prüfung durch Ernennung; für den Titel diplomierter Meister musste dagegen noch eine weitere Prüfung abgelegt werden. Wie bereits ausgeführt, sind diese polnischen Differenzierungen für die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 ohne Bedeutung.

Qualifikationsgruppe 4

In die Qualifikationsgruppe 4 sind Personen mit einer Qualifikation als Facharbeiter einzustufen. In Polen wurden diese in der Regel als „qualifizierter Arbeiter“ („robotnik wykwalifikowany“) oder gelernter Arbeiter, im Handwerksbereich als Geselle („czeladnik“) bezeichnet. Ohne Bedeutung für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ist, ob neben der beruflichen Grundausbildung noch die Hochschulreife erworben wurde (Facharbeiter mit und ohne Abitur).

Eine Facharbeiterqualifikation konnte in Polen stets auf verschiedenen Wegen erlangt werden. Am häufigsten waren die Ausbildung an (Vollzeit-) Berufsschulen und die betriebliche Lehre. Daneben gab es (zum Teil auf bestimmte Zeiträume beschränkt) weitere Ausbildungs-/Qualifizierungsmöglichkeiten. Diese Ausbildungsgänge werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Sie vermitteln jeweils eine für die Qualifikationsgruppe 4 ausreichende Berufsqualifikation.

Beachte:

Zum Vorbereitungsdienst für Berufsanfänger siehe Abschnitt 1.3.

Ausbildung an Berufsschulen

Während der Ausbildung an Berufsschulen sind die Auszubildenden Schüler dieser Schule. Sie erhalten dort den theoretischen Unterricht und - in den dazugehörenden Schulwerkstätten - meist die praktische Unterweisung. Allerdings konnten die Berufsschulen auch als Betriebsschulen errichtet sein; dann erfolgte die praktische Ausbildung überwiegend in diesen Betrieben.

Berufsschulen niederen Grades (auch als berufsbegleitende Schulen bezeichnet) sah bereits die Schulreform von 1932 vor. Sie bauten auf der Grundschule 1. Grades auf und vermittelten in zwei bis drei Jahren eine Berufsausbildung auf dem Facharbeiter-/Gesellen-Niveau.

Nach der Vereinheitlichung der verschiedenen Grundschultypen (etwa 1947/48) wurden die Berufsgrundschulen geschaffen. Die Berufsgrundschule („zasadnicza szkola zawodowa“) nahm Absolventen der siebenjährigen (später achtjährigen) Grundschule auf. Sie wurden in zwei bis drei Jahren zu Facharbeitern ausgebildet - Muster 7 und 8 -. Der ganz überwiegende Teil der Ausbildungsgänge betraf den gewerblich-technischen Bereich, für andere Bereiche wurde nur selten an Berufsgrundschulen ausgebildet. Eine dieser Ausnahmen war die Ausbildung zum Verkäufer an den ab 1955 eingerichteten Handelsgrundschulen („zasadnicza szkola handlowa“).

Ebenfalls zu den Berufsgrundschulen gehören ab 1961 die landwirtschaftlichen Vorbereitungsschulen. Sie gibt es für die Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, Gärtnereiwesen sowie Viehzucht. Wie die sonstigen Berufsgrundschulen bilden sie Absolventen der Grundschule in zwei Jahren zum Facharbeiter aus.

Beachte:

Die Vorbereitungsschulen anderer Fachrichtungen sowie die landwirtschaftlichen Vorbereitungsschulen vor 1961 vermitteln keine Facharbeiterqualifikation (siehe Abschnitt 2.5.1).

Seit Ende der 1950er Jahre wurden Berufsgrundschulen auch als Betriebsschulen eingerichtet, dann allerdings häufig als Teilzeitschulen für Lehrlinge beziehungsweise Berufstätige.

Seit 1970/71 trat neben die Berufsgrundschule ein weiterer Berufsschultyp, das Berufslyzeum („liceum zawodowe“), anfangs auch „Mittlere Berufsschule“ genannt. An ihr wurden ebenfalls Absolventen der Grundschule aufgenommen; sie wurden jedoch in vier Jahren (im Teilzeitunterricht: 4 ½ Jahre) für theoretisch anspruchsvollere Facharbeiterberufe ausgebildet und erhielten gleichzeitig eine zur Hochschulreife führende Allgemeinbildung (Facharbeiter mit Abitur) - Muster 9 -.

Beachte:

Die Bezeichnung „Berufslyzeum“ wird auch für eine andere Bildungseinrichtung verwendet, deren Ausbildung nicht zum Facharbeiter-Niveau führt, sondern zur mittleren Berufsbildung (siehe Abschnitt 2.2). Beide Arten von Berufslyzeen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Ausbildung im Betrieb (Lehre)

Während der betrieblichen Ausbildung (Lehre) erwerben die Auszubildenden praktische Fähigkeiten im Betrieb (am Arbeitsplatz). Die theoretische Ausbildung wird regelmäßig an Teilzeitberufsschulen vermittelt. Eine Lehre kann gleichermaßen in Handwerksbetrieben wie in allen übrigen Betrieben absolviert werden. Für beide Bereiche gab es eigenständige, aber ähnliche Bestimmungen.

Gesetzliche Regelungen über die Lehre enthielt bereits das Gewerberecht von 1927. Für Gewerbelehrlinge war die Dauer zunächst nicht konkret bestimmt. Ab 1958 wurde sie auf zwei bis vier Jahre, ab 1974 auf zwei bis drei Jahre festgelegt. Für Handwerkslehrlinge betrug die Lehrzeit bereits seit 1927 drei bis vier Jahre und wurde dann Anfang der 1970er Jahre ebenfalls auf zwei bis drei Jahre (in Ausnahmefällen 3 ½ Jahre) verkürzt.

Am Ende der Lehrzeit erfolgt eine Prüfung, deren Bestehen in einem entsprechenden Facharbeiter- beziehungsweise Gesellenzeugnis dokumentiert wird - Muster 10  -.

Sonstige Ausbildungsgänge

Seit der Schulreform von 1932 gab es für Absolventen der Grundschule 2. und 3. Grades das Berufs- beziehungsweise berufliche Gymnasium („gimnazjum zawodowe“), das in zwei bis vier Jahren zu einem (im Vergleich zur Berufsschule niederen Grades) etwas anspruchsvolleren, aber immer noch zum Facharbeiter-Niveau gehörenden Berufsabschluss führte. Die dortigen Absolventen konnten ihre Berufsausbildung anschließend am Berufs- beziehungsweise beruflichen Lyzeum fortsetzen (siehe Abschnitt 2.2).

Dieser Schultyp bestand bis etwa 1947/48, war aber während des 2. Weltkrieges suspendiert (siehe Abschnitt 1.1). Das Berufsgymnasium ging dann im Berufslyzeum (neuen Typs) auf (siehe Abschnitt 2.2).

Für Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums gab es postlyzeale Schulen nicht nur für eine mittlere Berufsbildung (siehe Abschnitt 2.2); postlyzeale Schulen („szkola policealna“ beziehungsweise „szkola pomaturalna“) konnten auch eine Facharbeiter-Qualifikation vermitteln. Derartige Schulen entstanden im Wesentlichen seit den 1960er Jahren. Im Vergleich zu den postlyzealen Schulen für die mittlere Berufsbildung war die Anzahl der Facharbeiterberufe, die erlernt werden konnten, eher gering. Zu diesen Berufen auf Facharbeiter-Niveau gehörte beispielsweise zeitweise der eines Büro- und Verwaltungsangestellten. Die Ausbildung für solche Facharbeiterberufe dauerte ein Jahr.

Auch ohne einen regulären Ausbildungsgang (Berufsschule, Lehre) durchlaufen zu haben, konnten Personen, die sich die notwendigen Kenntnisse auf andere Weise angeeignet hatten, zur Facharbeiter- beziehungsweise Gesellenprüfung zugelassen werden und so die Facharbeiter-Qualifikation erwerben.

Qualifikationsgruppe 5

In die Qualifikationsgruppe 5 sind Personen mit einer Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes sowie Personen, die für eine Tätigkeit angelernt wurden oder die keine Ausbildung absolviert haben, einzustufen. Es handelt sich also um Personen, die eine Qualifikation im Sinne der vorstehenden Qualifikationsgruppen nicht erreicht haben.

Auch in Polen gibt es diese nur zur niedrigsten Qualifikationsgruppe führenden „Ausbildungen“, zumal dort Angelernte bereits ein eigenes (von den Ungelernten deutlich abgehobenes) Qualifikationsniveau vorweisen können.

Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen konnte in einer Vielzahl von schulischen oder betrieblichen Ausbildungsgängen (zum Beispiel Lehrgänge) vorgenommen werden, ohne dass damit eine Berufsqualifikation erworben wurde. Die zur Anlern-Qualifikation führenden Ausbildungsgänge sind in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Beachte:

Zum Vorbereitungsdienst für Berufsanfänger siehe Abschnitt 1.3.

Schulische Ausbildungen

Bereits 1932 wurden einjährige berufsvorbereitende Schulen (Jahresschulen für Berufsvorbereitung) für Absolventen allgemeinbildender Schulen (Gymnasium/Lyzeum) eingerichtet. Sie vermittelten nur Elemente des Berufswissens zur Einführung in den Beruf, aber keine vollständige Berufsausbildung.

In den 1950er Jahren gab es (vorwiegend auf dem Lande, aber auch in den Städten) berufliche Vorbereitungsschulen (Anlernschulen). An ihnen wurden hauptsächlich Schüler aufgenommen, die die Grundschulausbildung nicht abgeschlossen hatten, sie erhielten in ein bis zwei Jahren eine polytechnische Einführung in bestimmte Arbeitsgebiete, aber keine vollständige Berufsausbildung. Die beruflichen Vorbereitungsschulen wurden nach und nach (spätestens zu Beginn der 1960er Jahre) in Berufsgrundschulen umgewandelt.

Beachte:

Ab 1961 vermitteln landwirtschaftliche Vorbereitungsschulen (wie die Berufsgrundschulen) eine vollständige Berufsausbildung (siehe Abschnitt 2.4.1).

Während der Reformphase in den 1970er Jahren wurde eine Berufsgrundbildungsanstalt („podstawowe studium zawodowe“) errichtet. Dort wurde Beschäftigten, die die Grundschule nicht abgeschlossen hatten, Allgemeinwissen sowie berufliche Kenntnisse vermittelt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung wurde mit den Schulbesuchen nicht erreicht; die Absolventen hatten lediglich das Recht, sich für die Facharbeiterprüfung anzumelden.

Betriebliche Ausbildungen

Kürzere betriebliche Ausbildungen, die keine vollständige Berufsausbildung vermitteln, hat es zu allen Zeiten gegeben; seit Ende der 1950er Jahre bestehen hierfür konkrete gesetzliche Regelungen. Danach gibt es in allen Bereichen (einschließlich Handwerk) eine formelle Anlernausbildung. Sie vermittelt Kenntnisse für einfache Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung erfordern, und dauert zwischen drei und 12 Monate (in Ausnahmefällen bis zu 18 Monaten).

Einzelne Berufsgruppen

In den folgenden Abschnitten werden die Besonderheiten einzelner Berufsgruppen erläutert.

Lehrer

Die Ausbildung zum Lehrer kann in Polen auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Einrichtungen der Lehrerausbildung gibt es sowohl im Fachschulbereich als auch im Hochschulbereich; sie vermitteln also eine Berufsqualifikation auf Fachschulniveau oder auf Hochschulniveau. Die in vielen Ländern übliche Gliederung (Fachschulausbildung für Grundschullehrer, Hochschulausbildung für Mittel-/Oberschullehrer) gibt es in Polen nur mit großen Einschränkungen.

Eine mittlere Berufsbildung (ist gleich Fachschulniveau) vermitteln die folgenden Einrichtungen:

a)Pädagogisches Lyzeum („liceum pedagogiczne“)
Pädagogische Lyzeen (die bereits in der Vorkriegszeit bestanden) wurden nach Kriegsende wiedererrichtet und stellten eine Form des Berufslyzeums (siehe Abschnitt 2.2) dar. Die Ausbildung dauerte auf der Grundlage der abgeschlossenen Grundschule zunächst vier Jahre, ab 1957 fünf Jahre. Ausgebildet wurden in erster Linie Grundschullehrer, bis in die 1950er Jahre aber auch Mittelschullehrer. 1970 wurde die Ausbildung am Pädagogischen Lyzeum eingestellt.
b)Lehrerbildungsanstalt („studium nauczycielskie“)
Lehrerbildungsanstalten bestanden von 1954 bis Anfang der 1970er Jahre. Sie stellten eine Form der postlyzealen Schule dar (siehe Abschnitt 2.2). Die Ausbildung dauerte auf der Grundlage des abgeschlossenen allgemeinbildenden Lyzeums (Hochschulreife) zwei Jahre (im Abend- oder Fernunterricht bis 1963 zunächst drei Jahre, anschließend ebenfalls zwei Jahre) - Muster 11 -. Ausgebildet wurden in den ersten Jahren ausschließlich Mittelschullehrer, dann aber in immer größerem Umfang auch Grundschul- und Berufsschullehrer und schließlich selbst Vorschullehrer.
c)Bildungsanstalt für Primarstufenunterricht („studium nauczania poczatkowego“)
Seit 1982 gibt es Bildungsanstalten für Primarstufenunterricht. Sie entsprechen der früheren Lehrerbildungsanstalt (siehe Buchstabe b) und bilden Grundschullehrer aus.

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der unter a) bis c) genannten Bildungsstätten vermittelt eine Berufsqualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2. In der Zeit zwischen der Schließung der Pädagogischen Lyzeen beziehungsweise Lehrerbildungsanstalten und der Errichtung der Bildungsanstalt für Primarstufenunterricht (das heißt von Beginn der 1970er bis Beginn der 1980er Jahre) gab es keine Lehrerausbildung auf Fachschulniveau. Entsprechend den Zielen der später eingestellten Bildungsreform (siehe Abschnitt 1.1) war die gesamte Lehrerausbildung auf Hochschulniveau angehoben worden.

Eine Bildung auf Hochschulniveau vermitteln die folgenden Einrichtungen:

d)Universität („uniwersytet“)
Ein spezielles Lehrerstudium gab es an den Universitäten zunächst nicht; die „normalen“ Fachstudien (gleichgültig, ob im Berufs- oder Magisterstudium) wurden vielmehr um eine pädagogische Begleitausbildung ergänzt. Erst Anfang der 1970er Jahre wurden an den Universitäten in vielen Fachrichtungen spezielle Lehramtsstudiengänge eingerichtet. Sie sind in der Regel um ein Semester (1/2 Jahr) kürzer als die normalen Fachstudiengänge. Ausgebildet wurden in der Regel Lehrer für die allgemeinbildenden Lyzeen und Fachmittelschulen (Mittelschullehrer).
e)Pädagogische Hochschule („wyzsza szkola pedagogiczna“)
Pädagogische Hochschulen wurden ab 1946 errichtet. Sie hatten anfangs den Status von Berufshochschulen, führten also ein dreijähriges Berufsstudium (Studium 1. Stufe) durch (siehe Abschnitt 2.1.1). Ausgebildet wurden in erster Linie Grundschullehrer. Ab 1952 wurde die Studiendauer auf fünf Jahre erhöht, was dem Magisterstudium (siehe Abschnitt 2.1.2) entsprach - Muster 12 -. Die Pädagogische Hochschule bildete nun überwiegend Mittelschullehrer aus. Die Lehrbefähigung bezog sich aber weiterhin auch auf die Grundschule. Während der Phase der Anhebung des Bildungsniveaus (siehe oben) wurden auch Grundschullehrer ausgebildet, dann teilweise wieder in einem dreijährigen Berufsstudium.
f)Lehrerhochschule („wyzsza szkola nauczycielska“)
Lehrerhochschulen bestanden von 1968 bis 1975. Im Zuge der (vorübergehenden) Anhebung der gesamten Lehrerbildung auf Hochschulniveau übernahmen sie die Aufgabe der Pädagogischen Lyzeen und Lehrerbildungsanstalten (siehe a und b). An der Lehrerhochschule wurde ein dreijähriges Berufsstudium durchgeführt (siehe Abschnitt 2.1.1). Ausgebildet wurden Grundschullehrer. An der Lehrerhochschule wurden auch Fernlehrgänge durchgeführt, durch die ein Teil der zuvor an Pädagogischen Lyzeen oder Lehrerbildungsanstalten ausgebildeten Lehrer eine Nachqualifizierung auf Hochschulniveau erhielt. Ab 1975 wurden die Lehrerhochschulen in Pädagogische Hochschulen (siehe e) umgewandelt.

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der unter d) bis f) genannten Bildungsstätten vermittelt eine Berufsqualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 1.

Das Niveau der Lehrerausbildung (Fach- oder Hochschulausbildung) hat den späteren Einsatz in einem bestimmten Schultyp nicht zwingend zur Folge. Sowohl Lehrer mit Fachschulabschluss als auch solche mit Hochschulabschluss können jeweils gleichermaßen an Grund- oder Mittelschulen eingesetzt werden. Jede Lehrertätigkeit (gleichgültig, ob an Grund- oder Mittelschulen) ist daher als entsprechende Tätigkeit für die erworbene Qualifikation anzusehen. Im Ergebnis wird also die Einstufung jeder Lehrertätigkeit in eine Qualifikationsgruppe allein durch die Qualifikation bestimmt.

Beachte:

Berufsschullehrer, die nur fachpraktischen Unterricht erteilen, haben üblicherweise nur die Meister- oder Techniker-Qualifikation des jeweiligen Fachgebietes (ergänzt durch eine pädagogische Anleitung).

Berufsschullehrer, die auch fachtheoretischen Unterricht erteilen, haben - wie die sonstigen Lehrer - üblicherweise die Qualifikation an einer der unter a) bis f) genannten Einrichtung erworben.

Wegen des Lehrermangels sind in den ersten Nachkriegsjahren (bis Anfang der 1950er Jahre) häufig Personen als Lehrer eingesetzt worden, die die notwendige Qualifikation nicht besaßen, sondern nur kurze Anlernkurse (zum Teil nur von wenigen Wochen) erhalten haben. Sie mussten die vorgeschriebene Qualifikation allerdings später nachholen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Qualifikation nachgeholt wurde, sind diese Lehrer (wie die „Neulehrer“ in der DDR) in die Qualifikationsgruppe 5 einzustufen.

Berufe im Gesundheitswesen

Im Gesundheitswesen sind - wie in sämtlichen Bereichen - Personen tätig, die eine Ausbildung grundsätzlich auf allen Ebenen der Berufsqualifikation erworben haben können, so dass auch die Einstufung in sämtliche Qualifikationsgruppen möglich ist.

Unproblematisch ist die Einstufung der Ärzte, die über ein Medizinstudium verfügen müssen und daher in die Qualifikationsgruppe 1 gehören. Das Medizinstudium kann nur als Magisterstudium (siehe Abschnitt 2.1.2) absolviert werden, wobei in dieser Studienrichtung kein Magistergrad, sondern der Berufstitel „Arzt“ vergeben wird.

Beachte:

Den Ärzten nicht gleichgestellt sind Feldscher (ist gleich Hilfsärzte, Sanitäter).

Die Ausbildung für den größten Teil der medizinischen Berufe erfolgt zumindest seit den 1970er Jahren auf der Niveaustufe der Techniker/mittleren Berufsbildung (Qualifikationsgruppe 2). Diese Berufe werden daher häufig auch als mittleres medizinisches Personal bezeichnet. Die in anderen Bereichen für das mittlere Bildungsniveau typische Bezeichnung „Techniker“ taucht im Gesundheitswesen allerdings selten auf (zum Beispiel Zahntechniker, Pharmazietechniker, Techniker für medizinische Analyse). Meist gibt es eigenständige Berufstitel, die dem Techniker gleichwertig sind und daher ebenfalls eine mittlere Berufsbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 kennzeichnen. Neben anderen kennzeichnen beispielsweise folgende häufig auftretende Berufstitel eine mittlere Berufsbildung:

  • Krankenschwester,
  • Hebamme,
  • Medizinisch-Technischer Assistent,
  • Hygieneberater/-instruktor (nicht Krankenhaus- oder Schulhygieniker),
  • (Kranken-) Pfleger (es gibt allerdings sogar ein zum Magistergrad führendes Hochschulstudium der Fachrichtung Krankenpflege),
  • Feldscher (ist gleich Hilfsarzt; für diesen Beruf wurde nur bis Ende der 1950er Jahre ausgebildet).

Wichtig für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ist, dass den Betreffenden tatsächlich ein solcher Berufstitel zuerkannt wurde und dass sie nicht nur eine solche Tätigkeit ausgeübt haben. Einschränkungen des Titels wie zum Beispiel Hilfs-Krankenschwester, Krankenpflegehelfer, jüngerer Medizinisch-Technischer Assistent sind Indiz für eine geringere Qualifikation.

Für die Zeit bis Ende der 1960er Jahre lassen sich derart verbindliche Aussagen über die Qualifikation der Mitarbeiter in diesen medizinischen Berufen nicht treffen. Die Qualifikation muss daher nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe Abschnitt 2) festgestellt werden, in der Regel werden die Qualifikationsgruppe 2 - Muster 13 - oder 4 in Betracht kommen.

Für Meister (Qualifikationsgruppe 3) gibt es im Gesundheitswesen kaum Einsatzmöglichkeiten. Zu den wenigen Ausnahmen gehört der Orthopäde, der aufbauend auf einer Facharbeiterqualifikation auch den Meistertitel erwerben kann.

Medizinische Berufe auf Facharbeiter-Niveau (Qualifikationsgruppe 4) sind - zumindest bei Ausbildungen seit den 1970er Jahren - ebenfalls selten. Sie müssen im Einzelfall anhand der normalen Ausbildungswege festgestellt werden (siehe Abschnitt 2.4); gleiches gilt für etwaige Anlerntätigkeiten (siehe Abschnitt 2.5).

Übersicht der Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätte

Qualifikationsgruppe

Abschnitt

Bemerkungen

Anlernausbildung52.5.2
3.1
Anlernschule52.5.2
Berufliche Vorbereitungsschule52.5.1beachte aber „landwirtschaftliche Vorbereitungsschule“
Berufliches Gymnasium/Lyzeumsiehe „Berufsgymnasium beziehungsweise -lyzeum“
Berufsbegleitende Schule42.4.1
Berufsgrundbildungsanstalt52.5.1
Berufsgrundschule42.4.1ist gleich Berufsschule
Berufsgymnasium42.4.3
Berufslyzeum2/42.2
2.4.1
gleiche Bezeichnung für unterschiedliche Schultypen
Berufsschule42.4.1
Bildungsanstalt für Primarstufenunterricht23.1
Handelsgrundschule42.4.1
Hochschule12.1unabhängig von der Studienart (Berufs-/Magisterstudium)
Ingenieurhochschule12.1- „ -
Jahresschule für Berufsvorbereitung52.5.1
Landwirtschaftliche Fachschule32.3
Landwirtschaftliche Vorbereitungsschule4/52.4.1
2.5.1
vollständige Berufsausbildung wird erst ab 1961 vermittelt
Lehre42.4.2
Lehrerbildungsanstalt23.1
Lehrerhochschule12.1.2
3.1
Lehrgänge52.5
Lyzeum für Kindergärtnerinnen22.2
Meisterschule32.3
Mittlere Berufsschule42.4.1
Pädagogische Hochschule13.1unabhängig von der Studienart (Berufs-/Magisterstudium)
Pädagogisches Lyzeum22.2
3.1
Postlyzeale Schule2/42.2
2.4.3
Seefahrtshochschule12.1.2unabhängig von der Studienart (Berufs-/Magisterstudium)
Technikum22.2
Universität12.1
3.1
unabhängig von der Studienart (Berufs-/Magisterstudium)
Vorbereitungsdienst01.3
Vorbereitungsschule52.5.1beachte aber „landwirtschaftliche Vorbereitungsschule“

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22 FRG