§ 4 FRG: Glaubhaftmachung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung |
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Stand | 09.02.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
§ 4 FRG lässt für die Feststellung der Tatsachen,
- die nach dem FRG erheblich sind oder
- die nach allgemeinen Vorschriften erheblich sind und im Ausland eingetreten sind,
die Glaubhaftmachung genügen. Ferner wird der Begriff Glaubhaftmachung definiert und es ist geregelt, dass eidesstattliche Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen werden können.
Die Vorschrift des § 4 FRG hilft dem Beweisnotstand ab, in dem sich die FRG-Berechtigten befinden, die durch Kriegsauswirkungen und Vertreibung Unterlagen verloren haben. Für die FRG-Berechtigten sind daher die sonst üblichen Beweisanforderungen gemildert; es reicht, wenn sie die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen.
Wann eine Tatsache als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG geregelt. Nähere Ausführungen hierzu enthält der folgende Abschnitt 2. Für welche Tatsachen die Glaubhaftmachung zulässig ist, ist im Abschnitt 3 beschrieben. Abschnitt 4 weist schließlich auf die sich aus der Glaubhaftmachung ergebenden Rechtsfolgen hin.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Eine mit der Glaubhaftmachung eng verbundene Vorschrift ist:
- § 22 Abs. 3 FRG
Für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind, werden nach dieser Vorschrift die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (vergleiche Abschnitt 4). - § 23 SGB X
Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition dazu, wann eine Tatsache als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Außerdem ist darin geregelt, wann und in welcher Weise eine Versicherung an Eides statt als letztes Mittel zur Erforschung der Wahrheit bei der Ermittlung des Sachverhalts zugelassen ist.
Glaubhaftmachung
- Definition
Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG).
Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist der Abschluss der üblichen Ermittlungen. Die Glaubhaftmachung ist also kein „Freibrief", auf mögliche und zumutbare Ermittlungen zu verzichten, die zum Nachweis führen könnten, zumal mit der Glaubhaftmachung teilweise geringere Ansprüche verbunden sind. Erst wenn alle erreichbaren Beweismittel vorhanden sind, kann die notwendige Entscheidung getroffen werden.
Die Glaubhaftmachung erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Restliche Zweifel stehen der Glaubhaftmachung nicht entgegen; das unterscheidet die Glaubhaftmachung vom Nachweis. Es muss aber mehr für als gegen die behauptete Tatsache sprechen. Allein die bloße Möglichkeit, dass eine Tatsache vorgelegen haben kann, reicht zur Glaubhaftmachung nicht. - Mittel der Glaubhaftmachung
Als Mittel der Glaubhaftmachung können alle Unterlagen angesehen werden, die Aufschluss über die behaupteten Tatsachen geben. Eine Beschränkung auf bestimmte Unterlagen gibt es nicht.
Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung gehören unter anderem die in § 4 Abs. 3 FRG genannten eidesstattlichen Versicherungen, die vom Versicherungsträger zugelassen werden können. Wann solche eidesstattlichen Versicherungen zugelassen werden sollen (nämlich dann, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern) und welche Formalien dabei gelten, ist in § 23 SGB X geregelt. Eidesstattliche Versicherungen können sowohl von Zeugen als auch (sozusagen als letztes Mittel) vom FRG-Berechtigten selbst abgegeben werden (vergleiche GRA zu § 23 SGB X).
Den Unterlagen, die als Mittel der Glaubhaftmachung in Betracht kommen, wird regelmäßig ein unterschiedlich starker Beweiswert beigemessen werden müssen. Auf offizielle Urkunden (zum Beispiel Versicherungsunterlagen, Zeugnisse) ist daher vorrangig vor etwaigen Zeugenerklärungen zurückzugreifen, da Zeugenaussagen durch zahlreiche Fehlerquellen beeinflusst sein können. Die Qualität von Zeugenerklärungen kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Zeugen Tatsachen aus eigener Anschauung bestätigen können oder ob sie ihre „Kenntnisse" nur aus zweiter Hand („vom Hörensagen") oder durch Schlussfolgerungen erlangt haben. Es kann daher auch keine Festlegung der notwendigen Anzahl von Zeugenerklärungen geben (die weit verbreitete Meinung, mit zwei Zeugenerklärungen ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, ist unzutreffend). Bei Zeugenerklärungen naher Verwandter oder eigenen Erklärungen des Berechtigten ist ferner deren eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass solche Erklärungen nicht als Mittel der Glaubhaftmachung in Betracht kommen.
Über den Beweiswert der einzelnen Unterlagen und damit über die Glaubhaftmachung kann ohnehin nur im Einzelfall unter Abwägung aller Gesichtspunkte entschieden werden.
Anwendungsbereich
Der im Rentenrecht geltende allgemeine Grundsatz, dass die rechtserheblichen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, wird im Fremdrentenrecht durch § 4 FRG aufgehoben. Die Möglichkeit, Tatsachen glaubhaft zu machen, ist umfassend; sie gilt gleichermaßen für
- die nach dem FRG erheblichen Tatsachen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG) und
- die nach allgemeinen Vorschriften erheblichen Tatsachen, die im Ausland eingetreten sind (§ 4 Abs. 2 FRG).
Zu den nach dem FRG erheblichen Tatsachen gehören in erster Linie die für die Anerkennung der rentenrechtlichen Zeiten (§§ 15, 16, 21, 28a, 28b, 29 FRG) erforderlichen Merkmale. Daneben ist die Glaubhaftmachung aber auch für alle anderen nach dem FRG zu beurteilenden Sachverhalte ausreichend wie zum Beispiel für die Zuordnung zu einem Versicherungszweig oder für die Bewertung (Einstufung in Leistungs- oder Qualifikationsgruppen, Bestimmung der Wirtschaftsbereiche).
Die Glaubhaftmachung der nach allgemeinen Vorschriften erheblichen Tatsachen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Tatsachen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind. Außerdem gilt § 4 Abs. 2 FRG - wie alle FRG-Vorschriften - nur für Personen, die Ansprüche nach dem FRG geltend machen können. Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 2 FRG ist somit eingeschränkt auf Tatsachen, die vor der Vertreibung/Spätaussiedlung im Herkunftsgebiet eingetreten sind. Die Art der Tatsachen, für die die Glaubhaftmachung ausreichend ist, ist aber nicht eingeengt. Hierzu gehören beispielsweise:
- die Feststellung des Versicherungsfalles. Die mögliche Glaubhaftmachung bezieht sich dabei zum einen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit, ferner auch auf den im Wege einer rückschauenden Betrachtung (fiktiv) zu prüfenden (deutschen) Arbeitsmarkt, soweit es darauf für die Beurteilung der zum Zeitpunkt des Aufenthalts im FRG-Herkunftsland eingetretenen Leistungsminderung ankommt (vergleiche BSG vom 24.03.1994, AZ: 5 RJ 4/93, SGb 8/94, Seite 373),
- Feststellung der Vaterschaft für einen Waisenrentenanspruch (vergleiche BSG vom 30.04.1971, AZ: 1/11 RA 199/69, BSGE 32, 284),
- Ersatzzeittatbestände im Sinne des § 250 SGB VI,
- Anrechnungszeittatbestände (soweit nicht bereits vom § 29 FRG erfasst), wie ins besondere Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten.
Rechtsfolgen
Ob eine Tatsache nachgewiesen oder (zulässigerweise) „nur" glaubhaft gemacht ist, ist grundsätzlich unerheblich, es sei denn, es gibt hierfür besondere gesetzliche Regelungen.
Eine solche Ausnahmeregelung ist § 22 Abs. 3 FRG. Danach werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG), die nicht nachgewiesen (sondern „nur" glaubhaft gemacht) sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt.
Weitere Ausnahmeregelungen bestehen im FRG nicht. Auch aus § 4 FRG ergeben sich keine Einschränkungen. Alle anderen glaubhaft gemachten Tatsachen entfalten daher dieselben Rechtsfolgen wie bei einem Nachweis. Glaubhaft gemachte Ersatz- und Anrechnungszeiten unterliegen also keiner 5/6-Kürzung; ein Waisenrentenanspruch ist nicht deshalb geringer, weil die Vaterschaft nur glaubhaft ist.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405 |
In Absatz 2 wurden jeweils die Worte ‘des Geltungsbereichs dieses Gesetzes’ durch die Worte ‘der Bundesrepublik Deutschland’ ersetzt.
FRG -Fremdrentengesetz (Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz ) vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) |
Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992) Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 37 und zu 3/1532, S. 4 |
Die Vorschrift des § 4 FRG gilt (abgesehen von einer kleinen redaktionellen Änderung durch das RÜG) unverändert seit dem Inkrafttreten des FRG.