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§ 256b SGB VI Anlage 2: Pflichtbeitragszeiten ab 1950 - Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand24.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 256b SGB VI

Version002.01

Allgemeines

Mit der Zuordnung von Tabellenentgelten nach der Anlage 14 zum SGB VI für glaubhaft gemachte Zeiten ab 1950 werden die Einkommensverhältnisse in der DDR beziehungsweise im Beitrittsgebiet rekonstruiert. Es werden also Entgelte berücksichtigt, die vergleichbare Personen im Beitrittsgebiet üblicherweise erzielt hätten. Ausgangspunkt für die Tabellenentgelte sind nach statistischen Angaben ermittelte Durchschnittsverdienste, die - entsprechend der Lohnstruktur in der DDR - nach Qualifikationsgruppen und (Wirtschafts-)Bereichen differenziert sind. Um die allgemein niedrigeren Entgelte in der DDR und im Beitrittsgebiet mit den Verdiensten im Alt-Bundesgebiet vergleichbar und damit für die Rentenberechnung verwendbar zu machen, sind die ermittelten Durchschnittsverdienste mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI auf „West-Niveau“ hochgewertet worden. Ferner sind die Tabellenentgelte bereits auf 5/6 gekürzt. Damit wird die bereits früher bei Anwendung des FRG praktizierte Kürzung, mit der die qualitativen Unterschiede zwischen nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Zeiten in der Rentenhöhe Ausdruck finden, fortgesetzt.

Um den glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten die zutreffenden Tabellenentgelte zuordnen zu können, muss die Beschäftigung entsprechend der Differenzierung der Entgelte in Qualifikationsgruppen und (Wirtschafts-)Bereiche eingestuft werden.

  • Die Definitionen der Qualifikationsgruppen sind in der Anlage 13 zum SGB VI enthalten;
    nähere Erläuterungen hierzu enthalten Abschnitt 2 sowie die GRA zu Anlage 13 SGB VI.
  • Die einzelnen (Wirtschafts-)Bereiche sind in der Anlage 14 zum SGB VI aufgeführt;
    nähere Erläuterungen hierzu enthalten Abschnitt 3 sowie die GRA zu Anlage 14 SGB VI.

Die jeweiligen Entgelte ergeben sich aus den zur Anlage 14 zum SGB VI gehörenden Tabellen. Bei den Tabellenentgelten handelt es sich um Jahreswerte für eine Vollzeitbeschäftigung. Sie müssen daher reduziert werden, wenn die Beschäftigung nicht das volle Jahr andauert oder wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Ferner muss die Beitragsbemessungsgrenze beachtet werden. Da es sich um glaubhaft gemachte und damit auf 5/6 gekürzte Zeiten handelt, kann höchstens 5/6 der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden. Verschiedene Tabellenentgelte übersteigen diesen Grenzwert. Einzelheiten zur Behandlung der Tabellenentgelte sind im Abschnitt 4 erläutert.

Einstufung in Qualifikationsgruppen

Die für die Bewertung glaubhaft gemachter Pflichtbeitragszeiten ab 1950 notwendigen Qualifikationsgruppen ergeben sich aus der Anlage 13 zum SGB VI; nähere Erläuterungen hierzu enthält die GRA zu Anlage 13 SGB VI.

Außerdem ist die Regelung des § 256b Abs. 1 S. 8 SGB VI für die Fälle zu beachten, in denen zweifelhaft ist, in welche von zwei Qualifikationsgruppen der Versicherte einzustufen ist. Danach ist die niedrigere Qualifikationsgruppe maßgebend; lässt sich eine Qualifikationsgruppeneinstufung überhaupt nicht vornehmen, so kommt nur die niedrigste Qualifikationsgruppe 5 in Betracht.

Zuordnung von (Wirtschafts-)Bereichen

Zusätzlich zu der nach der Art der Tätigkeit vorgenommenen Qualifikationsgruppeneinstufung erfolgt nach der Art des Betriebes eine Zuordnung zu verschiedenen Bereichen. Insgesamt sind 23 Bereiche (aufgeführt in der Anlage 14 zum SGB VI) zu unterscheiden (siehe GRA zu Anlage 14 SGB VI. Für deren Zuordnung enthält § 256b Abs. 1 SGB VI folgende Grundsätze:

  • Die Zuordnung ist danach vorzunehmen, welchem Bereich der Beschäftigungsbetrieb angehörte (Satz 4).
  • War der Beschäftigungsbetrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, so ist diese für die Zuordnung maßgebend (Satz 5).
  • Kommen mehrere Bereiche für die Zuordnung in Betracht, so ist von diesen der Bereich mit den niedrigeren Werten des jeweiligen Jahres maßgebend; ist eine Zuordnung überhaupt nicht möglich, ist der Bereich mit den niedrigsten Werten des jeweiligen Jahres zuzuordnen (Sätze 6 und 7).

Wichtig ist, dass die Zuordnung nicht nach der Tätigkeit vorgenommen wird, sondern nach der Arbeitsstätte.

Beispielsweise gilt der Bereich 7 (Elektrotechnik ...) keineswegs für alle Elektriker; zutreffend ist er nur dann, wenn der Elektriker in einem Betrieb der Elektrotechnik arbeitet. Ist der Elektriker dagegen in einem Chemiewerk beschäftigt, muss der Bereich 2 (Chemische Industrie) zugeordnet werden. Arbeitet der Elektriker als Haushandwerker bei der Stadtverwaltung, ist der Bereich 20 (Staatliche Verwaltung ...) zutreffend.

Das hat zur Folge, dass alle Beschäftigten eines Betriebes - unabhängig von ihrer Tätigkeit - stets demselben Bereich zuzuordnen sind (Ausnahmen gelten bei den Genossenschaften. In die Bereiche 22 und 23 können nur die Genossenschaftsmitglieder selbst eingestuft werden.)

Beispielsweise gehören in den Bereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) nicht nur die an einer Universität lehrenden Professoren, sondern in gleicher Weise die dort beschäftigten Reinigungskräfte, wenn die Universität für diese auch der Arbeitgeber ist.

Entsprechend dieser Grundsätze ist bei der Zuordnung der Bereiche folgendermaßen vorzugehen:

a)

Es ist festzustellen, welcher Betrieb für die Zuordnung maßgebend ist (der Beschäftigungsbetrieb oder eine größere Unternehmenseinheit)

- siehe Abschnitt 3.1.

b)

Es ist festzustellen, welchem Bereich der maßgebende Betrieb angehört hatte

- siehe Abschnitt 3.2.

Maßgebender Betrieb

Der für die Zuordnung maßgebende Betrieb ist entweder der Beschäftigungsbetrieb oder die „größere Unternehmenseinheit“, in die der Beschäftigungsbetrieb eingegliedert ist. Als größere Unternehmenseinheit ist ein Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion beziehungsweise der Dienstleistungen anzusehen. Typisches Beispiel für eine größere Unternehmenseinheit sind die aus einzelnen Volkseigenen Betrieben gebildeten Kombinate. In diesen größeren Unternehmenseinheiten können sowohl gleichartige Betriebe zusammengeschlossen sein (Beispiel: mehrere Busunternehmen sind zu einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen) als auch verschiedenartige Betriebe einer Produktionskette (Beispiel: im Bereich der Gewinnung und Verarbeitung von Braunkohle sind ein Bergbaubetrieb, ein Energieerzeugungsbetrieb und ein chemischer Betrieb zusammengeschlossen).

Alle Einzelbetriebe eines solchen Kombinates sind dann demselben Bereich zuzuordnen. Das gilt auch für (selbständige) Betriebsteile, die nicht der Produktion dienen, sondern andere Aufgaben wahrnehmen. So verfügten große Unternehmen häufig über eigene Betriebsschulen, Betriebskliniken oder Vertriebsfirmen. Auch für solche Sonderbereiche gelten der für das Gesamtkombinat maßgebende Bereich und nicht die Bereiche Bildung/Gesundheitswesen oder Handel.

Nicht als größere Unternehmenseinheit sind dagegen Zusammenschlüsse von Betrieben anzusehen, die nicht unmittelbar der Durchführung der Produktion beziehungsweise der Dienstleistung dienen, sondern lediglich Leitungsfunktionen haben (wirtschaftsleitende Organe). Typisches Beispiel für ein wirtschaftsleitendes Organ sind die Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB).

Ebenfalls nicht als größere Unternehmenseinheit ist die Gesamtheit des Staatsapparates (öffentlichen Dienstes) anzusehen.

Zuzuordnender Bereich

Entsprechend der Gliederung der Anlage 14 zum SGB VI ist nach 23 unterschiedlichen Bereichen zu differenzieren. Anders als bei den Qualifikationsgruppen, die in der Anlage 13 zum SGB VI definiert werden, sind in der Anlage 14 zum SGB VI die Bereiche lediglich mit Schlagworten bezeichnet. Ergänzend hierzu enthält die Gesetzesbegründung eine Aufzählung der einzelnen Teilbereiche, die zu den jeweiligen Bereichen gehören.

Die Zugehörigkeit der Betriebe zu den einzelnen Bereichen hängt grundsätzlich von der Art der Waren ab, die produziert wurden, beziehungsweise von der Art der Dienstleistungen, die erbracht wurden. Dies muss also für die Zuordnung zu den Bereichen im Einzelnen festgestellt werden. Wurden unterschiedliche Waren produziert, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind, so ist entscheidend, welcher Produktionsbereich dem Betrieb das Gepräge gab. Insbesondere bei größeren Betrieben oder Kombinaten ist dies nicht immer klar erkennbar. Sofern sich aus der GRA zu Anlage 14 SGB VI oder aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben, kann bei der Zuordnung in der Regel auf die Angaben des Versicherten in der Beschäftigungsaufstellung zurückgegriffen werden.

Die Form des Betriebes (Privatbetrieb, VEB, AG, Staatsbetrieb) ist grundsätzlich unerheblich; Besonderheiten ergeben sich lediglich für Handwerksbetriebe und Genossenschaften.

Zweifelhafte Zuordnung

Ist die Zuordnung zweifelhaft, weil mehrere Bereiche in Betracht kommen, ist der niedrigere beziehungsweise niedrigste der möglichen Bereiche zuzuordnen (§ 256b Abs. 1 S. 6 SGB VI). Derartige Fälle sind möglich, wenn mehrere unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten des Betriebes gleichwertig nebeneinander stehen oder sich der wirtschaftliche Schwerpunkt aus mehreren bekannten Tätigkeiten des Betriebes nicht ermitteln lässt.

Die Zuordnung des niedrigsten Bereichs ist jahresweise vorzunehmen. Der zuzuordnende Bereich kann sich daher zum Jahreswechsel ändern, obwohl der Versicherte durchgehend im selben Betrieb beschäftigt war. Darüber hinaus kann sich der niedrigste Bereich auch ändern, wenn sich die Qualifikationsgruppe des Versicherten ändert (zum Beispiel von 5 auf 4).

Lässt sich ein Bereich überhaupt nicht zuordnen, ist der insgesamt niedrigste Bereich maßgebend (§ 256b Abs. 1 S. 7 SGB VI). Derartige Fälle sind möglich, wenn sich der Betrieb beziehungsweise dessen Erwerbszweck nicht ermitteln lässt.

Privathaushalten lässt sich zum Beispiel kein Erwerbszweck zuordnen. Für Beschäftigte in einem Privathaushalt ist daher der insgesamt niedrigste Bereich maßgebend.

Bei der Anwendung des § 256b Abs. 1 S. 6 und 7 SGB VI ist zu beachten, dass für die Zuordnung die Glaubhaftmachung ausreichend ist. Die bei einer Glaubhaftmachung (im Gegensatz zum Nachweis) verbleibenden Zweifel rechtfertigen es nicht, diese Regelung anzuwenden. Sie gilt daher nur in den Fällen, in denen die Zuordnung in zwei oder mehrere Bereiche gleichermaßen wahrscheinlich ist oder wenn keinerlei verwertbare Unterlagen beziehungsweise Angaben vorhanden sind.

Besonderheiten

Im Regelfall ist nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Ihre strikte Anwendung würde in bestimmten Einzelfällen aber der gesetzlichen Regelungsabsicht zuwiderlaufen. Ziel der Zuordnung von Bereichen ist es, die Tabellenentgelte zu ermitteln, die den tatsächlichen Gegebenheiten in der DDR am nächsten kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind entsprechend der Gesetzesbegründung die folgenden Besonderheiten zu beachten.

Die Zuordnung des Bereiches richtet sich nach dem Betrieb. Grundsätzlich sind daher alle in einem Betrieb ausgeübten Beschäftigungen demselben Bereich zuzuordnen (unabhängig davon, in welchem Betriebsteil und von welchen Mitarbeitern sie verrichtet wurden). Abweichendes gilt für Genossenschaften. Die besonderen Bereiche für Genossenschaften (Bereiche 22 und 23) gelten nur für die Genossenschaftsmitglieder selbst, alle übrigen Beschäftigten der Genossenschaften sind den allgemeinen Bereichen zuzuordnen. Obwohl es sich um denselben Betrieb handelt (die LPG oder PGH), sind die dort Tätigen unterschiedlichen Bereichen zuzuordnen.

Ähnliches gilt für Beschäftigte der Sozialversicherung oder des Feriendienstes. Sowohl die Sozialversicherung als auch der Feriendienst unterstanden formal dem FDGB. Dennoch richtet sich die Zuordnung des Bereiches in diesen Fällen nicht nach dem FDGB (der größeren Unternehmenseinheit), sondern nach den Einzelgebieten.

Behandlung der Tabellenwerte

Ausgehend von Qualifikationsgruppe und (Wirtschafts-)Bereich ergeben sich aus den jeweiligen Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI für die einzelnen Jahre bis 2001 DM-Entgelte. Ermittelt wurden die Tabellenentgelte aus statistischen Angaben über Durchschnittsverdienste in der DDR. Diese Ausgangswerte wurden mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI auf das westdeutsche Gehaltsniveau hochgewertet (um sie für die Rentenberechnung verwendbar zu machen) und auf 5/6 gekürzt (da es sich nur um glaubhaft gemachte Zeiten handelt). Die Tabellenentgelte können nicht in jedem Fall unverändert der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden; sie müssen unter Umständen abgewandelt werden.

Beitragsbemessungsgrenze

Zunächst ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Da es sich um glaubhaft gemachte Zeiten handelt und die Tabellenwerte auf 5/6 gekürzt sind, ist auch die Beitragsbemessungsgrenze nicht in ihrer vollen Höhe, sondern nur zu 5/6 als oberster Grenzwert anzusehen. Die Tabellenwerte können daher höchstens bis zu 5/6 der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden (§ 256b Abs. 1 S. 1 SGB VI). Verschiedene Tabellenentgelte überschreiten diesen Grenzwert.

Teilzeiträume

Die Tabellenentgelte sind Jahreswerte. Sie müssen daher reduziert werden, wenn die anerkannte Zeit nicht das volle Kalenderjahr umfasst (§ 256b Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. SGB VI). Die anteilige Ermittlung erfolgt tageweise. Für die Berechnung sind volle Monate mit 30 Tagen und das volle Jahr mit 360 Tagen zu berücksichtigen (§ 123 Abs. 3 SGB VI).

Siehe Beispiel 1

Liegen keine exakten Daten vor, sondern nur Monatsangaben (zum Beispiel bei der Glaubhaftmachung durch Zeugenaussagen), ist grundsätzlich zu unterstellen, dass der Kalendermonat voll belegt ist.

Siehe Beispiel 2

Überschneiden sich die Monatsangaben, ist die Änderung zur Mitte des Monats zu unterstellen.

Siehe Beispiel 3

Ergeben sich im Einzelfall Anhaltspunkte für einen anderen Umfang der Zeiten, sind diese vorrangig zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 4

Teilzeitbeschäftigungen

Die Tabellenwerte gelten für eine Vollzeitbeschäftigung. Sie müssen daher reduziert werden, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. Die anteiligen Werte sind entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung zu bestimmen (§ 256b Abs. 1 S. 3 SGB VI). Die Berechnung erfolgt nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI.

Lag eine Teilzeitbeschäftigung vor, müssen die tatsächliche und die übliche Arbeitszeit ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Häufig werden die vorhandenen Unterlagen keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Teilzeitbeschäftigung vorlag. In diesen Fällen sind die Angaben des Versicherten zur Grundlage der Feststellung zu machen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

Waren die eigenen Angaben des Versicherten Grundlage für die Feststellung einer Teilzeitbeschäftigung, so bestehen keine Bedenken, die Angaben des Versicherten auch zur Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

Die übliche Arbeitszeit ist vorrangig nach den im Einzelfall möglicherweise vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Fehlen solche Unterlagen sind bei DDR-Zeiten die früher jeweils geltenden gesetzlichen Arbeitszeitregelungen als übliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.

In der DDR betrug die regelmäßige gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit:

Ab 01.01.1950für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren45 Std.
(VO vom 13.10.1947 - ZVOBl. 1948, S. 10 -)
Ab 01.05.1950 für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren 45 Std.
für alle übrigen Beschäftigten48 Std.
(Gesetz vom 19.04.1950 - GBl. 1950, S. 349 -) 
ab 01.03.1957 für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahren45 Std.
für Beschäftigte in sozialistischen und gleichgestellten Industrien sowie im Verkehrs- und Nachrichtenwesen
45 Std.
(Die 45-Std.-Woche wurde allerdings nur schrittweise eingeführt; die Einführung war spätestens 1961 abgeschlossen)
für die übrigen Beschäftigten (insbesondere Handel, Gesundheitswesen, Volksbildung, Kultur, staatliche Organe, Sparkassen, Banken, Versicherungen, wissenschaftliche Institute, örtliche Versorgungswirtschaft, Handwerk, volkseigene Landwirtschaft)

48 Std.
(Gesetz vom 18.01.1957 - GBl. 1957 I, S. 73 - und Verordnung vom 29.06.1961 - GBl. 1961 II, S. 263 -) 
ab 09.04.1966für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für Beschäftigte im Dreischichtsystem 44 Std.
für alle übrigen Beschäftigten45 Std.
(Verordnung vom 22.12.1965 - GBl. 1965 II, S. 897 -) 
ab 28.08.1967für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für Beschäftigte im Dreischichtsystem42 Std.
für alle übrigen Beschäftigten43 ¾ Std.
(Verordnung vom 03.05.1967 - GBl. 1967 II, S. 237 -) 
Ab 01.07.1972für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für Beschäftigte im Dreischichtsystem42 Std.
für Mütter mit mindestens 3 Kindern unter 16 Jahren40 Std.
für Mütter im Schichtsystem mit mindestens 2 Kindern unter 16 Jahren40 Std.
für alle übrigen Beschäftigten43 ¾ Std.
(Verordnung vom 10.05.1972 - GBl. 1972 II, S. 313 -)
ab 01.05.1977für Beschäftigte im Dreischichtsystem40 Std.
für Mütter mit mind. 2 Kindern unter 16 Jahren oder einem schwerstgeschädigten Kind
40 Std.
für Beschäftigte im Zweischichtsystem42 Std.
für Jugendliche unter 16 Jahren42 Std.
für alle übrigen Beschäftigten43 ¾ Std.
(Verordnung vom 29.07.1976 - GBl. 1976 I, S. 385 -) 

Darüber hinaus gab es für einzelne Berufsgruppen beziehungsweise für Beschäftigte mit besonders schwerer oder gesundheitsgefährdender Arbeit stets Sonderregelungen.

Aus der tatsächlichen und der üblichen Arbeitszeit ist dann der entsprechende Verhältniswert zu bilden, mit dem das Tabellenentgelt zu multiplizieren ist.

Siehe Beispiel 5

Insbesondere für lange zurückliegende Zeiten und in Hinterbliebenenrentenfällen werden häufig keine konkreten Angaben gemacht werden können. Es sind daher auch allgemeine Angaben ausreichend; zum Beispiel „Halbtagsbeschäftigung“, mit der Folge, dass für diesen Fall nur die halben Werte (Verhältniswert 0,5000) berücksichtigt werden können.

Sonstige Begrenzung

Neben den vorstehend in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 beschriebenen Begrenzungen und Reduzierungen, die sich direkt aus § 256b Abs. 1 SGB VI ergeben, ist noch die Begrenzung des § 256b Abs. 4 SGB VI zu beachten.

Besonderheiten

Eine (weitere) Reduzierung der Tabellenentgelte auf 5/6 ihres Wertes wegen der Glaubhaftmachung ist nicht vorzunehmen, weil die 5/6-Kürzung - anders als bei den alten FRG-Tabellen - bereits in die Tabellenwerte eingearbeitet ist (siehe Abschnitt 4). Ebenfalls abweichend von den FRG-Tabellen sind die Entgelte der Anlage 14 zum SGB VI für Männer und Frauen identisch.

Beispiel 1 Teilzeitraum, tageweise Wertermittlung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Der Zeitraum 01.02. bis 10.04. entspricht 2 vollen Monaten
(2 mal 30 Tage)
60 Tage
und10 Tage
70 Tage
Lösung:
Das auf diesen Zeitraum entfallende Entgelt beträgt also 70/360 des Tabellenwertes.

Beispiel 2 Teilzeitraum, tageweise Wertermittlung bei ungenauen Angaben

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Beschäftigung A von 01/1950 bis 03/1950
Beschäftigung B von 04/1950 bis 12/1950
Lösung:
Anzurechnen sind die Zeiten vom 01.01. bis 31.03.1950 und
vom 01.04. bis 31.12.1950.

Beispiel 3 Teilzeitraum, tageweise Wertermittlung bei ungenauen Angaben

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Beschäftigung A von 01/1950 bis 04/1950
Beschäftigung B von 04/1950 bis 12/1950
Lösung:
Anzurechnen sind die Zeiten vom 01.01. bis 15.04.1950 und
vom 16.04 bis 31.12.1950.

Beispiel 4 Teilzeitraum, tageweise Wertermittlung bei ungenauen Angaben

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Beschäftigung von 01/1950 bis 04/1950
Mutterschutz ab 25.04.1950
Lösung:
Anzurechnen sind die Beschäftigung vom 01.01. bis 24.04.1950
und die Anrechnungszeit ab 25.04.1950.

Beispiel 5 Teilzeitbeschäftigung, Bildung des Teilzeitfaktors

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Tatsächliche Arbeitszeit25 Stunden
Übliche Arbeitszeit45 Stunden
Lösung:
Verhältniswert 25/45 ist gleich 0,5556

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 256b SGB VI