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Rechtsgrundlagen Luxemburg

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2024

Änderung

Ergänzung um das HKA (Abschnitte 2, 3 und 4) und Aufnahme des Zeitpunkts, ab dem die VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009  für Kroatien gelten (Abschnitt 2)

Dokumentdaten
Stand22.10.2024
Version005.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

So kommen als Rechtsgrundlage im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

  • die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche Abschnitt 2),
  • die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 (vergleiche Abschnitt 3),
  • das KSS-HKA und das KSSD-HKA bei Beteiligung des Vereinigten Königreichs (vergleiche Abschnitt 4),
  • das Rheinschifferübereinkommen (vergleiche Abschnitt 5),
  • das Vorläufige Europäische Abkommen (vergleiche Abschnitt 6) und
  • das deutsch-luxemburgische Abkommen über verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit vom 20.07.1978 (vergleiche Abschnitt 7)

in Betracht.

Darüber hinaus finden die folgenden zwischenstaatlichen Abkommen Anwendung:

  • (Ausgleichs-)Vertrag vom 11.07.1959 (vergleiche Abschnitt 8),
  • Abkommen über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit vom 14.10.1975 (vergleiche Abschnitt 9),
  • Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle vom 14.10.1975 (vergleiche Abschnitt 10).

Dieses Rechtshandbuch soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009

Im Verhältnis zu Luxemburg sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009

  • ab 01.05.2010 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • ab 01.04.2012 für die Schweiz,
  • ab 01.06.2012 für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und
  • ab 01.07.2023 für Kroation anwendbar.

Sie haben damit die seit dem 01.10.1972 geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt, sofern nicht Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 96 Abs. 1 S. 2 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 987/2009 zu deren weiterer Anwendung zwingen (vergleiche auch Abschnitt 3).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auch bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 regeln die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz umfassend. Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie für Drittstaatsangehörige ab 01.01.2011 aus der VO (EU) Nr. 1231/2010 (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 50 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu den Regelungen können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, sowie den Rechtshandbüchern zu den jeweiligen Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72

Im Verhältnis zu Luxemburg sind die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 am 01.10.1972 in Kraft getreten und haben damit die seit dem 01.01.1959 geltenden vorherigen Verordnungen (EWG) Nr. 3 und Nr. 4 ersetzt.

Sie werden am 01.05.2010 durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt (vergleiche Abschnitt 2), bleiben jedoch weiterhin in Kraft

  • für Drittstaatsangehörige, die unter die VO (EG) Nr. 859/2003 fallen (ab 01.01.2011 nur noch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich),
  • für Grönland (Zeiten vom 01.04.1973 bis zum 31.01.1985),
  • im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) bis zum 31.05.2012 und
  • im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012.

Daher sind im Verhältnis zu Luxemburg die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 maßgebliche Rechtsgrundlage, wenn die VO (EG) Nr. 859/2003 anzuwenden ist, entsprechende Zeiten auch in Grönland zurückgelegt wurden oder neben Luxemburg bis zum 31.05.2012 noch ein EWR-Staat oder bis zum 31.03.2012 die Schweiz beteiligt waren. Einzelheiten können der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 entnommen werden.

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 bleiben bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person als Drittstaatsangehörige unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 859/2003 und des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

Der persönliche Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie für Drittstaatsangehörige aus der VO (EG) Nr. 859/2003. Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 44 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 26 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71.

KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)

Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 findet auf Luxemburg sowie alle anderen Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA; vielfach auch Trade and Cooperation Agreement, TCA) Anwendung. Hierfür ist es erforderlich, dass sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zwischen Deutschland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich (und möglicherweise weiteren Mitgliedstaaten) bestehen, auf die nicht das vorrangig anzuwendende Austrittsabkommen (Art. 775 HKA) anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2).

Das HKA wurde ab 01.01.2021 vorläufig angewendet (Art. 783 Abs. 2 HKA) und ist formell am 01.05.2021 in Kraft getreten (Art. 783 Abs. 1 HKA).

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (ohne Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und dem Vereinigten Königreich (ohne Gibraltar) erfolgt mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA), ergänzt durch dessen Durchführungsteil im Anhang 7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSSD-HKA).

Die Vorschriften des KSS-HKA und des KSSD-HKA regeln nicht alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, sind aber in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen zum anwendbaren Recht und den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung in großen Teilen spiegelgleich zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009.

Einzelheiten können der GRA zu Übersicht HKA, der GRA zu Übersicht KSS-HKA und der GRA zu Übersicht KSSD-HKA entnommen werden.

Rheinschifferübereinkommen

Das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30.11.1979 ist für Luxemburg am 01.12.1987 in Kraft getreten. In der Zeit vom 01.06.1953 bis zum 31.01.1970 war das Rheinschifferabkommen vom 27.07.1950 und in der Zeit vom 01.02.1970 bis zum 30.11.1987 das revidierte Rheinschifferabkommen vom 13.02.1961 anzuwenden.

Das Rheinschifferübereinkommen vom 30.11.1979 gilt nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Es wird aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr angewendet, sofern für eine Person die VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebliche Rechtsgrundlage ist.

  • Anzuwendendes Recht
    Zeiträume bis zum 30.04.2010 (in Bezug auf die Schweiz bis zum 31.03.2012):
    Es galten die Bestimmungen des Rheinschifferübereinkommens.
    Zeiträume ab 01.05.2010:
    Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande haben auf der Grundlage von Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahmevereinbarung unterzeichnet, die am 11.02.2011 in Kraft getreten ist und in den Unterzeichnerstaaten rückwirkend zum 01.05.2010 angewendet wird. Danach unterliegt das auf dem Rhein arbeitende fahrende Personal innerhalb der vertragsschließenden Staaten grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen oder die Gesellschaft ansässig ist, das beziehungsweise die das Schiff tatsächlich betreibt, an Bord dessen das Personal beschäftigt ist.
    Dies gilt seit dem 01.04.2012 im Verhältnis zur Schweiz und seit dem 01.09.2018 für Liechtenstein gleichermaßen.
    Besonderheiten für die Schweiz:
    Für Drittstaatsangehörige, die als Rheinschiffer in der Schweiz beschäftigt sind, gelten weiterhin die Regelungen des Rheinschifferübereinkommens.
  • Rentenzahlungen
    Leistungszeiträume bis zum 30.04.2010:
    Im Hinblick darauf, dass
    • die VO (EWG) Nr. 1408/71 seit dem 01.06.2002 im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten des Rheinschifferübereinkommens (neben Deutschland auch zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz) galt und
    • der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der des Rheinschifferübereinkommens identisch sind (Ausnahme: Drittstaatsangehörige mit Zeiten oder Wohnsitz in der Schweiz),
    wird regelmäßig ein Anspruch sowohl nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 als auch nach dem Rheinschifferübereinkommen zu prüfen sein. Die Leistung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist bei einem parallelen Anspruch regelmäßig nicht niedriger als die Höhe der Rente nach dem Rheinschifferübereinkommen. Daher kann der Rentenanspruch ausschließlich nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt werden und eine Berechnung nach dem Rheinschifferübereinkommen unterbleiben. Dies gilt nicht, sofern neben den Zeiten in Vertragsstaaten des Rheinschifferübereinkommens weitere Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.
    Leistungszeiträume vom 01.05.2010 bis zum 31.03.2012:
    Die VO (EG) Nr. 883/2004 tritt an die Stelle des Rheinschifferübereinkommens. Da die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht im Verhältnis zur Schweiz und erst ab 01.01.2011 für Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt in der EU anzuwenden ist, gelten für diese Fälle weiterhin die Ausführungen zu den Leistungszeiträumen bis zum 30.04.2010.
    Leistungszeiträume ab 01.04.2012:
    Da die VO (EG) Nr. 883/2004 nun im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten des Rheinschifferübereinkommens gilt, ist das Rheinschifferübereinkommen nur noch für Personen von Bedeutung, die nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden. Das sind insbesondere Drittstaatsangehörige, die (auch) Zeiten in der Schweiz zurückgelegt haben oder bis zum 30.09.2013 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.

Einzelheiten zum Rheinschifferübereinkommen können der GRA zu Übersicht zum Rheinschiffer-Übereinkommen entnommen werden.

Vorläufiges Europäisches Abkommen

Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) ist für Luxemburg am 01.12.1958 in Kraft getreten. Es gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 wird es aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 für vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen nicht mehr angewendet.

Die Regelungen des VEA sind auch im Zusammenhang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71, soweit sie die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und der Flüchtlinge bei Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften betreffen, die die Leistungsgewährung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen, nicht mehr von Bedeutung.

Die Regelung des Art. 3 VEA (sogenannte Meistbegünstigung), die die Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und Flüchtlinge für die Anwendung eines zwischen den Unterzeichnerstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommens einander gleichstellt, kann dagegen im Einzelfall auch heute noch von Bedeutung sein.

Deutsch-luxemburgisches Abkommen über verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit vom 20.07.1978

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verschiedene Fragen der Soziale Sicherheit vom 20.07.1978 (SVA-Luxemburg) ist am 01.07.1980 in Kraft getreten.

Das Abkommen regelt

  • die Anwendung der Art. 14 VO (EWG) Nr. 1408/71 bis Art. 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu Deutschland/Luxemburg auch für Drittstaatsangehörige und
  • Besonderheiten bei der Berechnung von Renten, wenn in der deutschen Rente eine Zurechnungszeit beziehungsweise in der luxemburgischen Rente eine Sondersteigerung enthalten ist (Zurechnungszeit-prorata auch bei innerstaatlicher Berechnung, wenn luxemburgische Rente mit Sondersteigerung - volle Zurechnungszeit, wenn luxemburgische Rente ohne Sondersteigerung).

Die Regelungen des Abkommens sind heute nicht mehr von Bedeutung (nur für Zeiten vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 und für Rentenzahlungen mit Zurechnungszeit nach den Vorschriften des AVG).

(Ausgleichs-)Vertrag vom 11.07.1959

Der deutsch-luxemburgische Ausgleichsvertrag vom 11.07.1959, der am 29.09.1961 in Kraft getreten ist, enthält Regelungen zum Ausgleich von Forderungen der Versicherungsträger beider Staaten aus der Vergangenheit und bestimmt die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung aus den vom 01.01.1912 bis zum 01.06.1946 zurückgelegten Versicherungszeiten (Versicherungslastregelungen).

Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Anhang III Teil A Nr. 15 VO (EWG) Nr. 1408/71 finden Art. 4, 5, 6 und 7 des Ausgleichsvertrags auch im Rahmen der VO (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin Anwendung. Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 gelten diese Regelungen auch im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 fort. Einzelheiten können der GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Luxemburg, Abschnitt 4, entnommen werden.

Abkommen über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen vom 14.10.1975

Das Abkommen über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit vom 14.10.1975 ist am 09.10.1976 in Kraft getreten. Bei diesem Abkommen handelt es sich um eine ergänzende Vereinbarung beider Staaten im Sinne des Art. 92 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Es ist nach Art. 116 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 im Anhang 5 Nr. 108 Buchst. d VO (EWG) Nr. 574/72 eingetragen. Aufgrund des Art. 9 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 und des Eintrags in den Anhang 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 kann das Abkommen als weiter geltende Durchführungsbestimmung auch im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 angewendet werden.

Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle vom 14.10.1975

Das Abkommen über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle vom 14.10.1975 ist am 02.04.1976 in Kraft getreten. Es wird rückwirkend ab 01.10.1972 angewendet. Bei diesem Abkommen handelt es sich um eine Vereinbarung beider Staaten abweichend von den Regeln des Art. 105 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 574/72, indem Erstattungsforderungen im Verhältnis zwischen Luxemburg und Deutschland beiderseits ausgeschlossen werden.

Das Abkommen ist als Vereinbarung über den Erstattungsverzicht nach Art. 105 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 im Anhang 5 Nr. 108 Buchst. d VO (EWG) Nr. 574/72 aufgenommen. Aufgrund des Eintrags in den Anhang 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 987/2009 ist es als Ausnahmeregelung zu Art. 87 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 weiter anzuwenden (vergleiche GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.1).

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