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Artikel 2 VO (EWG) Nr. 1408/71: Persönlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version002.00

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.1)

(2) Diese Verordnung gilt für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von Studierenden, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.2)

(3) [gestrichen]3)

Fußnote 1) zu Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 307/1999;
In-Kraft-Treten: 01.05.1999.

Fassung bis 30.04.1999:

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

Fußnote 2) zu Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 307/1999;
In-Kraft-Treten: 01.05.1999.

Fassung bis 30.04.1999:

(2) Diese Verordnung gilt ferner für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbständigen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.

Fußnote 3) zu Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde gestrichen durch die VO (EG) Nr. 1606/98;
In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

Fassung bis 24.10.1998:

(3) Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist.

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