Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Luxemburg: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
04.04.2022 |
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Änderung | In Abschn. 10 wurde der Hinweis um luxemburgische Versicherungszeiten in Tagen im SED P5000 erweitert und alle Bezüge auf § 237 SGB VI und § 237a SGB VI wegen Zeitablaufs entfernt. |
Stand | 04.08.2021 |
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Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Zeiten vor dem 01.01.1946
- Versicherungslastregelungen
- Deutsche Kriegsgefangene in Luxemburg
- Beitragserstattungen
- Übertragung von Versicherungszeiten - assretro
- Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf
- Verbindlichkeit des luxemburgischen Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Lückenlose Belegung ab 01/1984
- Wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren
- Aufschubzeit
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
- Tabellarische Aufstellung
- Inhalt der Regelung
- Versicherungszeiten
- Zeiten vor dem 01.01.1946
- Versicherungslastregelungen
- Deutsche Kriegsgefangene in Luxemburg
- Beitragserstattungen
- Übertragung von Versicherungszeiten - assretro
- Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf
- Verbindlichkeit des luxemburgischen Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Lückenlose Belegung ab 01/1984
- Wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren
- Aufschubzeit
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
- Tabellarische Aufstellung
Inhalt der Regelung
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.
Die Beurteilung, ob luxemburgische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen luxemburgischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die luxemburgische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen in luxemburgischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt oder durch Versicherungslastregelung in solche Systeme überführt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des luxemburgischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Luxemburg enthalten.
Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das luxemburgische Recht für keines seiner Systeme.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Zurücklegung einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau sind nur solche mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. - § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten. - §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten sowie gleichgestellten Zeiten berücksichtigt. Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen. - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten verwendet werden. Für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Einschränkungen zu beachten, reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach dieser Vorschrift des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 4 RVIOBeschZG
Diese Vorschrift erlaubt die Zusammenrechnung von deutschen rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI mit Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation und mit darüber hinaus vorhandenen Versicherungszeiten und Wohnzeiten eines Staates, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet. Damit können nach dieser Vorschrift – anders als bei Anwendung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 – auch Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden.
Versicherungszeiten
Das luxemburgische Recht unterscheidet zwischen
Für das Sondersystem für Beamte und das Übergangssondersystem für Beamte, die vor dem 01.01.1999 ihren Dienst angetreten haben, können sich abweichende Versicherungszeiten ergeben. Die beschriebenen Versicherungszeiten gelten einheitlich für das Allgemeine System (Arbeiter und Angestellte sowie selbständige Landwirte, Handwerker, Geschäftsleute und Industrielle).
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten
- der Pflichtversicherung - „assurance obligatoire“ (vergleiche Abschnitt 2.1.1),
- der fortlaufenden freiwilligen Versicherung - „assurance facultativ“ (vergleiche Abschnitt 2.1.3),
- der freiwilligen Weiterversicherung - „assurance continuée“ (vergleiche Abschnitt 2.1.4) und
- der Nachzahlung freiwilliger Beiträge - „assurance complémentaire/achat rétroactif“ (vergleiche Abschnitt 2.1.5).
Auch das Wiederaufleben beziehungsweise die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge ist möglich (vergleiche Abschnitt 2.1.2).
Pflichtbeitragszeiten - obligatoire
Die luxemburgische Pflichtversicherung regeln die Artikel 170 und 171 Code de la Sécurité Sociale (CSS). Danach sind pflichtversichert alle Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die gegen Entgelt eine abhängige oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben.
Beachte:
Zeitgleich ausgeübte berufliche Tätigkeiten, die bis zur Organisationsreform der luxemburgischen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht in zwei verschiedenen Rentenkassen führten (zum Beispiel Beiträge zur CPA als selbständiger Landwirt und gleichzeitig Beiträge zur CPEP als Angestellter), werden im Formblatt E 205 LU besonders gekennzeichnet: Beiträge aus dem Hauptberuf mit "obligatoire" und Beiträge aus dem Nebenberuf oder Nebenerwerb mit "accessoire". Beide Beitragszeiten werden dem jeweiligen System der Hauptbeschäftigung zugeordnet. Auch nach der Zusammenlegung der Kassen des allgemeinen Systems zur CNAP am 01.01.2009 kann es noch Versicherungszeiten mit der Kennzeichnung "accessoire" geben, weil weiterhin in Beiträgen als Arbeitnehmer (salariée) und als Selbständiger (indépendant) unterschieden wird. Daher werden die Beiträge des Nebenerwerbs auch ab 2009 im Formblatt E 205 LU mit "accessoire" gekennzeichnet.
Einer beruflichen Tätigkeit entsprechen folgende Zeiten der Versicherungspflicht:
- Zeiten, die Angehörige religiöser Gemeinschaften und ihnen gleichgestellte Personen für die Pflege kranker Menschen und das Gemeinwohl aufbringen,
- Zeiten einer entlohnten praktischen Lehre nach dem 15. Lebensjahr,
- Zeiten, die vom Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner (bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch von Verwandten) eines selbständigen Versicherten als dessen Gehilfe zurückgelegt wurden, sofern Leistungen in einem Umfang erbracht wurden, der mit einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzusetzen ist,
- Zeiten als Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland,
- Zeiten nach dem 31.12.1998, in denen jemand eine von Rechts wegen anerkannte pflegebedürftige oder schwerbehinderte Person nicht hauptberuflich versorgt hat,
- Zeiten, während denen ein Kind im Haushalt aufgenommen wurde, wenn die Unterbringung von einem staatlich anerkannten Institut veranlasst wurde,
- Zeiten, in denen eine Tätigkeit freiwillig, nichtberuflich zum Allgemeinnutzen ausgeübt wurde,
- Zeiten des Elternurlaubs oder Urlaubszeiten aus familiären Gründen,
- Zeiten, in denen ein behinderter Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstatt beschäftigt war und
- Zeiten einer sportlichen Tätigkeit in der Eliteauswahl.
Als Pflichtversicherungszeiten werden ferner berücksichtigt:
- Zeiten, in denen Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unfallgeld, Arbeitslosengeld, Vorruhestandsgeld) gezahlt wurden, für die Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nicht gesondert gekennzeichnet, können jedoch im Einzelfall auf Rückfrage vom luxemburgischen Träger bestätigt werden.
- Zeiten der Verfolgung bei Opfern des Nationalsozialismus und von diesen nachgezahlte Beiträge für an die Verfolgungszeiten anschließende Zeiten, in denen eine Berufstätigkeit nicht (mehr) ausgeübt werden konnte.
- Militärdienstzeiten - armée
- Pflichtwehrdienst (service militaire) bei der luxemburgischen Armee ab 1945
- Teilnahme Luxemburgs an friedenserhaltenden Maßnahmen einer internationalen Organisation und
- Freiwilliger Dienst in der luxemburgischen Armee.
Beachte:
Der luxemburgische Träger (CNAP) hat die Babyjahre (baby years) bis Mai 2011 im Formblatt E 205 LU als Pflichtbeitragszeiten bescheinigt. Nach luxemburgischem Recht sind Babyjahre jedoch gleichgestellte Zeiten (vergleiche Abschnitt 2.2.1).
Wiederaufleben oder Zurückzahlung erstatteter Beiträge
Bis zum 31.07.1978 war eine Erstattung des Arbeitnehmeranteils der ab 01.10.1944 entrichteten luxemburgischen Beiträge an weibliche Versicherte möglich. Sofern die Betreffende danach eine erneute Pflichtversicherungszeit oder freiwillige Versicherungszeit von 48 Monaten (auch ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten) zurückgelegt hat, leben die seinerzeit nicht ausgezahlten Beträge (Arbeitgeberanteile) wieder auf.
Sind keine 48 Monate erneute Versicherungszeit vorhanden, können die ursprünglich an die entsprechenden Versicherungszeiten geknüpften Rechte wieder aufleben, indem der Betrag der ausgezahlten Beiträge zurückgezahlt wird (Restitution de cotisations remboursées). Voraussetzung ist hier, dass weder das 65. Lebensjahr überschritten ist noch eine persönliche Pension gezahlt wird. Die Rückzahlung erfolgt in Höhe der ausgezahlten Beiträge zuzüglich eines Zinseszinses von 4 % pro Jahr.
Wieder aufgelebte beziehungsweise zurückerstattete Beiträge sind Pflichtbeiträge, die nicht gesondert gekennzeichnet werden.
Freiwillige Versicherung - volontaire
Freiwillige Beiträge (assurance facultative - volontaire) können vom Folgemonat der Antragstellung an nach Art. 173bis CSS fortlaufend gezahlt werden, wenn
- keine Berufstätigkeit ausgeübt oder eine solche aus familiären Gründen eingeschränkt wird,
- der Wohnsitz in Luxemburg ist,
- mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge entrichtet wurden,
- das 65. Lebensjahres noch nicht vollendet ist,
- kein Anspruch auf eine persönliche Rente besteht und
- ein positives ärztliches Gutachten vorgelegt wird.
Freiwillige Weiterversicherung - volontaire
Eine freiwillige Weiterversicherung (assurance continuée - volontaire) ist nach Art. 173 CSS bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, wenn
- keine Versicherungspflicht mehr besteht,
- mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge innerhalb von drei Jahren vor dem Ende der Pflichtversicherung entrichtet wurden und
- der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung gestellt wird.
Nachzahlung freiwilliger Beiträge - achat
Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge (achat rétroactif) kann nach Art. 174 CSS für folgende zurückliegende Zeiträume nach Vollendung des 18. Lebensjahres getätigt werden:
- Ehezeiten,
- Zeiten der Erziehung eines minderjährigen Kindes,
- Zeiten der Pflege einer von Rechts wegen anerkannten pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person,
- Zeiten der Beschäftigung im vertragslosen Ausland oder bei internationalen Organisationen unter besonderen Bedingungen,
- Beschäftigungszeiten in luxemburgischen Übergangssondersystemen für öffentlich Bedienstete (zum Beispiel fonctionnaires de l‘Etat, Caisse de prévoyance des fonctionnaires et employés communaux, Société nationale des chemins de fer luxembourgeois), die abgefunden wurden, weil die betreffende Person ohne Leistungsanspruch ausgeschieden ist und
- Zeiten der Beschäftigung in einer diplomatischen, wirtschaftlichen oder touristischen Vertretung Luxemburgs im Ausland vor dem 01.09.2000.
Voraussetzung ist, dass eine Anwartschaft von 12 Monaten Pflichtbeiträgen (dies gilt nicht für die Zeiten in den Übergangssondersystemen) nachgewiesen wird, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und keine persönliche Pension gezahlt wird.
Die Zeiten wirken nach luxemburgischem Recht nur für Ansprüche auf Altersrente, nicht für die Anspruchsprüfung bei Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten. Hierauf kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 aber nicht an, weil sie für die Rentenberechnung bei allen Rentenarten zu berücksichtigen sind (vergleiche Abschnitt 11 und auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2). Nachgezahlte freiwillige Beiträge werden daher bei der Zusammenrechnung für die Anspruchsprüfung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 uneingeschränkt verwendet.
Gleichgestellte Zeiten - périodes complémentaires
Den Beitragszeiten gleichgestellt sind die „périodes complémentaires“ (gleichgestellte Zeiten). Das luxemburgische Recht kennt:
Babyjahre - baby years
Babyjahre nach Art. 171 CSS (auch als baby years bezeichnet) werden auf Antrag für eine Zeit von 24 Monaten als gleichgestellte Zeit berücksichtigt. Der Zeitraum verlängert sich auf bis zu 48 Monate, wenn bei Geburt des Kindes zwei zusätzliche Kinder im Haushalt vorhanden sind oder das Kind behindert ist.
Voraussetzung ist, dass
- die Erziehung eines ehelichen, als ehelich anerkannten, leiblichen oder eines vor dem 4. Lebensjahr adoptierten Kindes erfolgt,
- während der 36 Monate vor der Geburt oder der Adoption des Kindes 12 Monate mit Beiträgen vorhanden sind (dies können auch ausschließlich mitgliedstaatliche Zeiten sein, sofern irgendwann mindestens ein luxemburgischer Beitragsmonat vorhanden ist) und
- sich die anzuerkennenden Zeiten nicht mit anderen luxemburgischen oder ausländischen Zeiten überschneiden.
Eine Residenzpflicht in Luxemburg während der Erziehung bestand bis zum 31.12.2012 nicht. Ab 01.01.2013 ist für die Anerkennung der Babyjahre auch der Wohnsitz in Luxemburg während der Erziehung Voraussetzung. Die Berücksichtigung der Babyjahre erfolgt frühestens mit dem Monat nach der Geburt oder der Adoption des Kindes (gegebenenfalls nach Ablauf des Mutterschaftsgeldes) und kann von den Eltern untereinander aufgeteilt werden.
Über die Anerkennung der Babyjahre entscheidet die CNAP unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten endgültig erst bei Eintritt eines Leistungsfalles. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Babyjahre nur vorläufig anerkannt. Ein Formblatt E 205 LU/P5000, das vor Eintritt eines Leistungsfalles ausgestellt wurde, kann daher Babyjahre enthalten, die in einem später während eines Rentenverfahrens erteilten Formblatt E 205 LU/P5000 nicht mehr bescheinigt werden.
Beachte:
Die Babyjahre sind rückwirkend keine Pflichtbeitragszeiten nach luxemburgischen Recht mehr, sondern gleichgestellte Zeiten. Hintergrund ist, dass CNAP seit dem 01.03.2002 keine Beiträge für die Babyjahre mehr erhält und die zuvor durch den luxemburgischen Staat gezahlten Beiträge zurückerstatten musste. Die Babyjahre sind daher beitragsfreie Zeiten, die nach dem luxemburgischen Recht jedoch die gleiche Wirkung bei der Anspruchsprüfung und Berechnung der luxemburgischen Renten entfalten wie Beitragszeiten.
Eine Leistung, die auf der Grundlage von luxemburgischen Babyjahren als Beitragszeiten gewährt und berechnet wurde, wird von Amts wegen nicht aufgegriffen. Auch eine Neufeststellung der bezogenen Leistung erfolgt nicht, sodass Besonderheiten bei den nach § 88 SGB VI geschützten persönlichen Entgeltpunkten bei einer Folgerente gleichfalls nicht zu beachten sind. Bei erstmaligen oder folgenden Leistungsfällen werden die Babyjahre als gleichgestellte Zeiten verwendet.
Der luxemburgische Versicherungsträger CNAP hat die Babyjahre bis Mai 2011 im Formblatt E 205 LU als Beitragszeiten bestätigt, obwohl es sich um gleichgestellte Zeiten handelt.
Ergänzungszeiten
Ergänzungszeiten werden nach Art. 172 CSS bei vorzeitigen Alterspensionen ab dem 60. Lebensjahr für die Wartezeit berücksichtigt, sofern der Zeitraum nicht von einem anderen luxemburgischen oder ausländischen System als Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit anerkannt worden ist, für
- Zeiten des Bezugs einer Invalidenpension oder von Wartegeld (indemnités d’attente), sofern diese Leistungen nicht bis zum Beginn der Altersrente gezahlt worden sind
- Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ohne Entlohnung zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr (auch in anderen Mitgliedstaaten),
- Wartezeiten Jugendlicher zwischen dem Eintrag als Arbeitssuchender und dem Beginn der Zahlung des vollen Arbeitslosengeldes,
- Kindererziehungszeiten (Zeiten, in denen ein Elternteil ein oder mehrere Kinder bis zum 6. Lebensjahr in Luxemburg oder einem anderen Mitgliedstaat erzogen hat. Bei der Geburt von zwei Kindern werden Zeiten im Umfang von mindestens acht Jahren, bei der Geburt von drei Kindern im Umfang von mindestens 10 Jahren berücksichtigt. Bei behinderten Kindern können Erziehungszeiten bis zum 18. Lebensjahr gutgeschrieben werden.),
- Zeiten als Selbständiger vor dem 01.01.1993, die beitragsfrei waren,
- Zeiten beruflicher Tätigkeit, die in Luxemburg vor Einführung der verschiedenen Pensionsversicherungssysteme zurückgelegt wurden (maximal 15 Jahre),
- Pflegezeiten (Zeiten vom 01.01.1990 bis 31.12.1998, in denen jemand eine von Rechts wegen anerkannte pflegebedürftige Person vor Vollendung seines 65. Lebensjahres versorgt hat),
- Zeiten beruflicher Tätigkeit von eingebürgerten politischen Flüchtlingen, die in ihrem Herkunftsland der Versicherungspflicht unterlegen haben, sofern aus diesen Zeiten keine Leistung gezahlt wird und
- Zeiten, die vor den Beschäftigungszeiten eines Behinderten in einer geschützten Werkstatt liegen und während denen er unfreiwillig nicht beschäftigt werden konnte, sowie Zeiten vor dem 01.06.2004, während denen der Antragsteller nach dem 18. Geburtstag wegen körperlicher oder geistiger Behinderung außer Stande war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Ergänzungszeiten besitzen nach luxemburgischem Recht eine eingeschränkte anspruchsbegründende Wirkung auf Altersrenten bei langjähriger Versicherung (frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres). Auf die eingeschränkte anspruchsbegründende Wirkung der luxemburgischen Ergänzungszeiten kommt es im Hinblick auf den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010 nicht mehr an (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2). Diese Zeiten werden für alle Leistungsarten dieses Risikos, also für alle Altersrenten, herangezogen.
Die Anerkennung dieser Zeiten wird beim luxemburgischen Träger nur geprüft, wenn sie für diesen luxemburgischen Altersrentenanspruch erforderlich sind. Sie können von ihm erst dann festgestellt werden, wenn alle mitgliedstaatlichen Formblätter E 205 vorliegen. Kommt es daher für die Erfüllung der Wartezeit für eine deutsche Altersrente auf mögliche luxemburgische Ergänzungszeiten an, sollte der luxemburgische Träger um Angabe dieser Zeiten im Formblatt E 205 LU gebeten werden. Notwendig ist, dass hierfür ein aktuelles Formblatt E 205 DE zur Verfügung steht.
Luxemburgische Ergänzungszeiten werden zurzeit im Formblatt E 205 LU am Ende nach den Beitragszeiten gesondert aufgeführt.
Beachte:
Sollte in der Vergangenheit vor dem Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission ein Anspruch abgelehnt worden sein, weil Ergänzungszeiten für die entsprechende Rentenart nicht berücksichtigt wurden, ist im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X (in den Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X) eine Überprüfung möglich. Ansprüche können frühestens ab Anwendungsstart der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.2010 entstehen.
Zeiten vor dem 01.01.1946
Vor dem 01.01.1946 zurückgelegte Zeiten sind nur dann luxemburgische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004, wenn nach dem 31.12.1945 eine luxemburgische Versicherungszeit von mindestens sechs Monaten zurückgelegt wurde.
Sind nach dem 31.12.1945 keine oder weniger als sechs Monate Versicherungszeiten vorhanden, ist die luxemburgische Anwartschaft grundsätzlich verfallen. Jedoch fallen Zeiten vor dem 01.01.1946 in die deutsche Versicherungslast, wenn der Versicherte während der Zurücklegung dieser Zeiten deutscher Staatsangehöriger war (vergleiche Abschnitt 4).
Versicherungslastregelungen
Ausländische Zeiten, die in die luxemburgische Versicherungslast fallen, gehören zu den luxemburgischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004, nicht jedoch luxemburgische Zeiten, die in die Versicherungslast eines anderen Staates fallen.
Aus dem deutsch-luxemburgischen Ausgleichsvertrag vom 11.07.1959, der nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Anwendung findet, ergeben sich für die deutsche und luxemburgische Rentenversicherung folgende Versicherungslastregelungen:
- Zeitraum vom 01.01.1912 bis 31.12.1945
Versicherungszeiten, die von deutschen Staatsangehörigen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zurückgelegt wurden, fallen in die deutsche Versicherungslast, soweit diese Zeiten nicht von den luxemburgischen Versicherungsträgern zu berücksichtigen sind (Art. 5 des deutsch-luxemburgischen Ausgleichsvertrages vom 11.07.1959). - Zeitraum vom 30.09.1940 bis 01.06.1946
Versicherungszeiten, die von luxemburgischen Staatsangehörigen in der reichsgesetzlichen Rentenversicherung außerhalb Luxemburgs zurückgelegt wurden, fallen in die luxemburgische Versicherungslast. Voraussetzung ist, dass diese Personen in den vom luxemburgischen Ministerium der Arbeit und der Sozialen Sicherheit übergebenen Namenslisten aufgeführt sind, unfreiwillig Luxemburg verlassen und vorher mindestens einen Beitrag zu einer Rentenversicherung in Luxemburg entrichtet haben (Art. 4 des deutsch-luxemburgischen Ausgleichsvertrages vom 11.07.1959).
Deutsche Kriegsgefangene in Luxemburg
Angehörige der ehemaligen Deutschen Wehrmacht oder entsprechender anderer Organisationen, die sich in luxemburgischer Kriegsgefangenschaft oder sonstigem Gewahrsam befanden und gleichzeitig mit irgendwelchen Arbeiten betraut waren (zum Beispiel in der Landwirtschaft), waren für die Dauer der Kriegsgefangenschaft nicht versichert. Luxemburgische Versicherungszeiten können für diesen Personenkreis frühestens vom 01.04.1947 an vorliegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Kriegsgefangenenlager in Luxemburg aufgelöst wurden.
Beitragserstattungen
Regelaltersrenten werden nach luxemburgischem Recht gewährt, wenn eine Wartezeit von insgesamt 120 Monaten Versicherungszeit (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge oder nachgezahlte Beiträge) erfüllt ist. Wird diese Mindestversicherungszeit - gegebenenfalls unter Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten - bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erreicht, können die Beiträge auf Antrag erstattet werden.
Im Falle einer Erstattung sind keine anrechenbaren luxemburgischen Versicherungszeiten für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten und die Rentenberechnung mehr vorhanden.
Übt ein Altersrentenempfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch eine Beschäftigung in Luxemburg aus, unterliegt diese grundsätzlich der Beitragspflicht. Eine Erstattung des Arbeitnehmeranteils kann der Rentenempfänger jedoch beantragen. Sie kann jährlich erfolgen.
Übertragung von Versicherungszeiten - assretro
Bei einem Wechsel vom allgemeinen System in das Übergangssondersystem (betrifft öffentlich Bedienstete, die ihren Dienst vor dem 01.01.1999 angetreten haben), können die Versicherungszeiten in das Übergangssondersystem weitergeleitet werden (assurance rétroactif).
Seit dem 01.01.1999 ist das Sondersystem für den öffentlichen Sektor an das allgemeine System angelehnt. Bei einem Wechsel vom allgemeinen Systeme in das Sondersystem oder umgekehrt (betrifft öffentlich Bedienstete, die ihren Dienst ab 01.01.1999 angetreten haben), ist eine Übertragung der Versicherungszeiten nicht vorgesehen. Der letzte Träger ist zuständig für die Gewährung der gesamten Rente.
Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf
Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist dafür das strukturierte elektronische Dokument (SED) P5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwandt werden kann. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format (Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) sind zwischenzeitlich erfolgt, so dass jetzt das SED P5000 eingesetzt wird.
Für eine Übergangszeit erlaubte es der Beschluss Nr. E7 der Verwaltungskommission vom 27.06.2019, das SED P5000 nicht zu verwenden. Während dieser Übergangszeit war deshalb weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblattes E 205 LU zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E5 der Verwaltungskommission vom 16.03.2017).
Die luxemburgischen Versicherungszeiten werden von der CNAP seit Februar 2022 im SED P5000 LU mit den nachfolgenden Kodierungen übermittelt:
Name der Versicherungszeit | Art der Versicherungszeit | Anspruch | Berechnung |
---|---|---|---|
Beschäftigung/Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger | 10 | 111 | 111 |
Zeiten, die Angehörige religiöser Gemeinschaften und ihnen gleichgestellte Personen für die Pflege kranker Menschen und das Gemeinwohl aufbringen | 10 | 111 | 111 |
Zeiten einer entlohnten praktischen Lehre nach dem 15. Lebensjahr | 10 | 111 | 111 |
Zeiten, die vom Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner (bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch von Verwandten) eines selbständigen Versicherten als dessen Gehilfe zurückgelegt wurden, sofern Leistungen in einem Umfang erbracht wurden, der mit einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzusetzen ist | 10 | 111 | 111 |
Zeiten als Entwicklungshelfer in einem Entwicklungsland | 10 | 111 | 111 |
Zeiten nach dem 31.12.1998, in denen jemand eine von Rechts wegen anerkannte pflegebedürftige oder schwerbehinderte Person nicht hauptberuflich versorgt hat | 10 | 111 | 111 |
Zeiten, während denen ein Kind im Haushalt aufgenommen wurde, wenn die Unterbringung von einem staatlich anerkannten Institut veranlasst wurde | 10 | 111 | 111 |
Zeiten, in denen eine Tätigkeit freiwillig, nichtberuflich zum Allgemeinnutzen ausgeübt wurde | 10 | 111 | 111 |
Zeiten des Elternurlaubs oder Urlaubszeiten aus familiären Gründen | 10 | 111 | 111 |
Zeiten, in denen ein behinderter Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstatt beschäftigt war | 10 | 111 | 111 |
Zeiten einer sportlichen Tätigkeit in der Eliteauswahl | 10 | 111 | 111 |
Zeiten, in denen Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Unfallgeld, Arbeitslosengeld, Vorruhestandsgeld) gezahlt wurden, für die Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden | 10 | 111 | 111 |
Zeiten der Verfolgung bei Opfern des Nationalsozialismus und von diesen nachgezahlte Beiträge für an die Verfolgungszeiten anschließende Zeiten, in denen eine Berufstätigkeit nicht (mehr) ausgeübt werden konnte | 10 | 111 | 111 |
Pflichtwehrdienst (service militaire) bei der luxemburgischen Armee ab 1945 sowie freiwilliger Dienst in der luxemburgischen Armee | 10 | 111 | 111 |
Militärdienst in Form der Teilnahme Luxemburgs an friedenserhaltenden Maßnahmen einer internationalen Organisation | 10 | 111 | 111 |
Wieder aufgelebte oder zurückgezahlte erstattete Beiträge | 10 | 111 | 111 |
Freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung | 20 | 111 | 111 |
Nachzahlung freiwilliger Beiträge | 20 | 100 | 111 |
Babyjahre | 40 | 111 | 111 |
Für die „Art der Versicherungszeit“ werden im P5000 LU die folgenden Codes verwendet:
- 10 - Zeiten der Pflichtversicherung mit Beiträgen,
- 20 - Zeiten der freiwilligen (Weiter-)Versicherung,
- 40 - gleichgestellte Zeiten ohne zusätzliche Charakteristika.
Die Kodierung in den Spalten „Anspruch“ und „Berechnung“ hat folgende Bedeutung:
- 111 – generelle Wirkung für alle Rentenarten,
- 100 – nur für Altersrente.
Verbindlichkeit des luxemburgischen Versicherungsverlaufs
Über Art und Umfang der anzuerkennenden luxemburgischen Versicherungszeiten entscheidet der luxemburgische Versicherungsträger. Die im SED P5000 (übergangsweise Formblatt E 205 LU) bescheinigten Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten sind daher regelmäßig für den deutschen Versicherungsträger verbindlich (siehe BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, wird der luxemburgische Versicherungsträger um Überprüfung gebeten (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1). Dies ist nicht notwendig im Hinblick auf die bis Mai 2011 unzutreffende Bescheinigung luxemburgischer Babyjahre als Beitragszeiten anstelle richtigerweise als gleichgestellte Zeiten (vergleiche Abschnitt 2.2.1).
Zeiteinheiten
Luxemburgische Versicherungszeiten werden in der Zeiteinheit „Monate“, für Zeiten als Arbeiter vor dem 01.01.1988 in „Tagen“ bescheinigt. Für Zeiten nach dem 31.12.1987 wird bei Lohnempfängern ein Beitragsmonat berücksichtigt, sofern wenigstens 64 Arbeitsstunden geleistet wurden. Bei Selbständigen wird ein Monat angerechnet, wenn die Berufstätigkeit sich wenigstens über zehn Tage erstreckte. Bruchteile von Monaten, die unterhalb dieser Minima liegen, werden auf die nächstfolgenden Monate übertragen und angerechnet, sobald die Summe der Stunden 64 beziehungsweise die Summe der Tage 10 erreicht. Auswirkungen ergeben sich bei der Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4). In welchem Zeitraum die Beschäftigung/Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, kann der luxemburgische Träger auf Anfrage für die letzten fünf Jahre feststellen und mitteilen.
Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009.
Beachte:
Der luxemburgische Versicherungsträger zählt für die Prüfung der in Jahren bemessenen luxemburgischen Wartezeiten das Arbeitsjahr mit maximal 270 tatsächlich zurückgelegten Arbeitstagen. Diese zurückgelegten Arbeitstage können durch Überstunden und Beschäftigungen in Nebenjobs auf bis zu 365 Tagen aufgefüllt werden. Für die innerstaatliche Umrechnung in Monate verwendet der luxemburgische Versicherungsträger den Faktor 22,5. Der Eintrag im Formblatt E 205 LU entsteht, indem die tatsächlich zurückgelegten Arbeitstage mit 26 multipliziert und durch 22,5 geteilt werden.
Auch im SED P5000 werden weiterhin die Versicherungszeiten vor dem 01.01.1988, die bei der CNAP in Tagen gespeichert sind, in Tagen angegeben. Eine Umrechnung dieser Zeiten in Monate ist nicht vorgesehen. Die im SED P5000 auszuweisende Einheit (5-/6-/7-Tage-Woche) im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 ist die 5-Tage-Woche (bei der 1 Monat 22 Tagen und ein Jahr 264 Tagen entspricht), da sie dem luxemburgischen Recht (das den Umrechnungsfaktor 22,5 verwendet) am meisten ähnelt.
Sofern im E 205 LU/P5000 in einem Jahr mehr als 312 Tage/264 Tage beziehungsweise 12 Monate bescheinigt werden, gelten die Ausführungen in der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.2.
Wirkung der Zeiten
Die luxemburgischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten des Allgemeinen Systems können in der Regel für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden (vergleiche dazu auch GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004). Das gilt bei Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten jedoch nicht für nachgezahlte freiwillige Beiträge (achat). Ergänzungszeiten wirken ausschließlich bei Altersrenten anspruchsbegründend.
Welche luxemburgischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bei der Anspruchsprüfung und den jeweiligen Wartezeiten und wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen sind, kann den nachfolgenden Abschnitten entnommen werden.
Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
Bei den Wartezeiten von 5, 20, 35 Jahren und 5 Jahren Wartezeit vor 01/1984 (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI, § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire),
- freiwillige Versicherung/Weiterversicherung (volontaire),
- nachgezahlte freiwillige Beiträge (achat),
- Babyjahre,
- Ergänzungszeiten (nur bei Altersrenten).
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire), mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen wegen Bezugs von Arbeitslosengeld,
- Babyjahre,
- Ergänzungszeiten (nur bei Altersrenten und mit Ausnahme von Zeiten des Wartegeldbezugs sowie Wartezeiten Jugendlicher).
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§ 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire), wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.3.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbsatz SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
- freiwillige Versicherung/Weiterversicherung (volontaire) und nachgezahlte freiwillige Beiträge (achat), wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind luxemburgische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.3.2 und 5.4).
- Babyjahre.
- Ergänzungszeiten (nur bei Altersrenten, nicht für den Zugangsfaktor).
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g Abs. 2 SGB VI und § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden berücksichtigt:
- Pflichtbeitragszeiten (obligatoire), unabhängig davon, ob während der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ob ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat,
- Babyjahre,
- Ergänzungszeiten mit Ausnahme von Zeiten des Wartegeldbezugs sowie Wartezeiten Jugendlicher.
Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) werden bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt, egal, ob es sich dabei um eine Pflichtbeitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit handelt.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire) – gegebenenfalls ist Abschnitt 10 zu beachten.
Lückenlose Belegung ab 01/1984
Für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01/1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire) – gegebenenfalls ist Abschnitt 10 zu beachten,
- freiwillige Versicherung/Weiterversicherung (volontaire),
- nachgezahlte freiwillige Beiträge (achat),
- Babyjahre.
Wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren
Bei den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§ 70 Abs. 3a SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI, § 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire),
- freiwillige Versicherung/Weiterversicherung (volontaire),
- nachgezahlte freiwillige Beiträge (achat),
- Babyjahre,
- Ergänzungszeiten (nur bei Altersrenten und Rentensplitting).
Aufschubzeit
Als Aufschubzeit (§ 43 Abs. 4 SGB VI, § 45 Abs. 4 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Babyjahre,
- Ergänzungszeiten wegen Bezugs einer Invalidenpension oder von Wartegeld,
- Ergänzungszeiten wegen einer Wartezeit als Jugendlicher und
- Ergänzungszeiten der Kinderziehung,
sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.1 und 5.2).
Knappschaftliche Besonderheiten
Für die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§ 40 SGB VI, § 45 SGB VI, § 238 SGB VI, § 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge (obligatoire),
- freiwillige Versicherung/Weiterversicherung (volontaire),
- nachgezahlte freiwillige Beiträge (achat).
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle luxemburgischen Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten des Allgemeinen Systems mit Ausnahme der Ergänzungszeiten zu berücksichtigen.
Tabellarische Aufstellung
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 | Eintrag im E 205 LU des Allgemeinen Systems | ||
---|---|---|---|
Versicherungszeit (obligatoire, armée, assretro, guerre) | Versicherungszeit (volontaire, achat) | Gleichgestellte Zeiten (Babyjahre und Ergänzungszeiten) | |
5, 20, 35 Jahre Wartezeit, 5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 243b SGB VI) | ja | ja | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nur bei Altersrenten |
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 (§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) | ja, ohne Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeldbezugs | nein | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nur bei Altersrenten, aber ohne Zeiten des Wartegeldbezugs und Wartezeiten von Jugendlichen |
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 (§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) | ja, für Zeiten der Arbeitslosigkeit beachte aber die Einschränkungen im oben stehenden Text | ja, beachte aber die Einschränkungen im oben stehenden Text | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nur bei Altersrenten |
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 2 Nr. 2 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI , § 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) | ja, gegebenenfalls ist Abschnitt 10 zu beachten | nein | nein |
lückenlose Belegung ab 01/1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) | ja, gegebenenfalls ist Abschnitt 10 zu beachten | ja | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nein |
25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) | ja | ja | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nur bei Altersrenten und Rentensplitting |
Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4SGB VI) | nein | nein | nur Babyjahre, Zeiten des Bezugs einer Invalidenpension, Zeiten des Bezugs von Wartegeld oder beruflicher Übergangsvergütung, Wartezeiten von Jugendlichen und Kindererziehung |
Sonderregelung (§ 75 Abs. 3 SGB VI) | ja | ja | nein |
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI | ja, ohne Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeldbezugs | nein | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nur bei Altersrenten, aber ohne Zeiten des Wartegeldbezugs und Wartezeiten von Jugendlichen |
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 | ja | ja | Babyjahre: ja Ergänzungszeiten: nein |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).