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Übersicht HKA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.10.2024

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand23.11.2023
Version002.00

Inhalt der Regelung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 01.02.2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten (sogenannter Brexit). Der Austritt und dessen unmittelbaren Folgen wurden durch das Austrittsabkommen (AA) vom 30.01.2020 geregelt (vergleiche GRA Übersicht Austrittsabkommen). Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (HKA, allgemein als Handels- und Kooperationsabkommen bezeichnet) hat die Verhandlungen über die künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 aus dem Austrittsabkommen zunächst beendet und gibt eine Basis für die Beziehungen und die Zusammenarbeit der beiden Vertragspartner nach dem Verlassen des Vereinigten Königreichs aus der EU. Es regelt für die Zeit danach, ab 01.01.2021, insbesondere die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und gibt einen institutionellen Rahmen für die Beziehungen beider Vertragspartner. Das HKA beinhaltet auch Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit im Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigtem Königreich.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Abschluss des HKA ist Art. 217 AEUV, wonach die EU mit Drittländern Abkommen schließen kann, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Das HKA wurde als reines EU-Abkommen von der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen und bezieht sich nur auf die Bereiche, für die die EU die Kompetenzen von ihren Mitgliedsstaaten übernommen hat. Es bindet insoweit sowohl die Organe der EU als auch deren Mitgliedstaaten (Art. 216 Abs. 2 AEUV). Im Rahmen der Rechtsbeziehungen innerhalb der EU geht das HKA als Völkervertragsrecht dem sekundären EU-Recht vor, nicht aber dem primären EU-Recht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Austrittsabkommen (AA)

enthält Regelungen, die die VO (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zum und für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Austritt aus der EU zunächst bis zum 31.12.2020 (Art. 126 AA) und für bestimmte Personenkreise auch über den 31.12.2020 hinaus weitergelten lassen (siehe auch GRA zu Austrittsabkommen, Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021, Abschnitt 3).

enthält die Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (seit 01.01.2021 ohne das Vereinigte Königreich). Die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit im KSS-HKA sind in weiten Teilen der Verordnung nachgebildet.

enthält die Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 883/2004. Die Durchführungsbestimmungen im KSSD-HKA entsprechen der Verordnung in weiten Teilen.

Aufbau des HKA

Das HKA umfasst im Amtsblatt der EU nahezu 2.500 Seiten. Es ist nach einer vorangestellten Präambel in sieben Teile gegliedert, denen 49 Anhänge und drei Protokolle als Bestandteil des HKA (Art. 778 HKA) folgen:

  • Teil Eins: Gemeinsame und institutionelle Bestimmungen (Art. 1 HKA bis Art. 14 HKA)
  • Teil Zwei: Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen (Art. 15 HKA bis Art. 521 HKA)
  • Teil Drei: Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten (Art. 522 HKA bis Art. 701 HKA)
  • Teil Vier: Thematische Zusammenarbeit (Art. 702 HKA bis Art. 707 HKA )
  • Teil Fünf: Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen (Art. 708 HKA bis Art. 733 HKA)
  • Teil Sechs: Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen (Art. 734 HKA bis Art. 773 HKA)
  • Teil Sieben: Schlussbestimmungen (Art. 774 HKA bis Art. 783 HKA)
  • Anhänge 1 bis 49
  • 3 Protokolle

Allgemeines

Der Teil Eins des HKA beinhaltet in seinen Titeln I bis III grundlegende gemeinsame und institutionelle Bestimmungen, die für das gesamte HKA von Bedeutung sind.

Mit dem HKA wird eine Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt (Art. 1 HKA). Zur Verwirklichung unterstützen sich die Vertragsparteien bei der Erfüllung der Aufgaben und treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem HKA ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele des HKA gefährden könnten (Art. 3 HKA). Weitere bilaterale Abkommen seitens der jeweiligen Vertragsparteien gelten als Zusatzabkommen zum HKA, soweit in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist, und sind integraler Bestandteil der bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens (Art. 2 HKA).

Die Bestimmungen des HKA sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zwecks des Abkommens nach den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (vom 23.09.1969) kodifizierten Regeln, auszulegen (Art. 4 HKA).

Das HKA gilt nicht für Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz. Zwischen den EWR-Staaten und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehen eigene völkerrechtliche Vereinbarungen.

Begriffsbestimmungen

Art. 6 HKA definiert im HKA verwendete allgemeine Begriffe, wie sie für die Zwecke des HKA zu verstehen sind. Hierzu gehören beispielsweise die Begriffe Mitgliedstaat, personenbezogene Daten, Staat und Austrittsabkommen mit dessen Übergangszeitraum.

Institutioneller Rahmen

Die Vertragsparteien setzen einen Partnerschaftsrat ein, dem Vertreter der EU und des Vereinigten Königreichs angehören (Art. 7 Abs. 1 HKA). Dessen Aufgaben und Befugnisse sind in Art. 7 Abs. 3 und 4 HKA aufgeführt. Zur Überwachung und Durchführung des HKA kann er zum Beispiel Beschlüsse fassen, Empfehlungen unterbreiten oder Änderungen am HKA vornehmen.

Einige Befugnisse werden Ausschüssen oder Sonderausschüssen übertragen, wie im Bereich der sozialen Sicherheit dem „Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ (Art. 8 Abs. 1 Buchst. p HKA), der Angelegenheiten in diesem Zusammenhang behandelt. Er wird unterstützt von der „Arbeitsgruppe Koordinierung der sozialen Sicherheit“ (Art. 9 Abs. 1 Buchst. d HKA).

Die Sonderausschüsse unterstützen den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, überwachen die Durchführung des HKA und gewährleisten dessen ordnungsgemäßes Funktionieren, sind für technische Fragen zuständig und können im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse fassen sowie Arbeitsgruppen einrichten, überwachen, koordinieren und wieder auflösen (Art. 8 Abs. 4 HKA).

Die vom Partnerschaftsrats oder einem Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, Empfehlungen hingegen sind nicht bindend (Art. 10 HKA).

Koordinierung der sozialen Sicherheit

Die Bestimmungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich sind im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA) enthalten, auf das Art. 488 HKA verweist. Dem Protokoll KSS-HKA sind acht Anhänge beigefügt. Im Anhang KSS-7 einschließlich dreier Anlagen sind die Festlegungen der Modalitäten für die Durchführung (Durchführungsteil KSSD) des Protokolls KSS-HKA enthalten.

Rechtmäßiger Wohnsitz

Das Protokoll KSS-HKA gilt für Personen mit rechtmäßigen Wohnsitz in einem der HKA-Staaten (Art. 489 Abs. 1 HKA). Dies berührt nicht Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten des Bestehens eines rechtmäßigen Wohnsitzes von Personen beziehen (Art. 489 Abs. 2 HKA).

Grenzüberschreitende Situation

Das Protokoll KSS-HKA ist nur auf Situationen anzuwenden, die sich zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU und dem Vereinigten Königreich ergeben. Es gilt nicht für Personen, deren Situation sich ausschließlich auf die Mitgliedstaaten der EU oder das Vereinigte Königreich beschränken (Art. 490 Abs. 2 HKA).

Datenschutz

Die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des HKA muss im Einklang mit den Vorschriften der übermittelnden Vertragspartei über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen (Art. 769 Abs. 4 HKA). Es besteht die Verpflichtung, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten, wobei die Förderung hoher internationaler Standards gemeinsam angestrebt wird (Art. 769 Abs. 1 HKA). Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre haben (Art. 769 Abs. 2 HKA).

Für die Dauer des festgelegten Zeitraums gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts (Art. 782 Abs. 1 HKA).

Die Übermittlung von personenbezogener Daten an berechtigte Empfänger im Vereinigten Königreich und Nordirland ist daher weiterhin zulässig.

Räumlicher Anwendungsbereich des HKA

Das HKA gilt für die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV angewandt werden, und für das Gebiet des Vereinigten Königreichs (Art. 774 Abs. 1 HKA).

Das HKA entfaltet weder für Gibraltar Geltung, noch hat es auf dessen Gebiet Wirkungen (Art. 774 Abs. 3 HKA). Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus (Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021, Erwägungsgrund 12). Ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu Gibraltar befindet sich in Vorbereitung.

Das HKA gilt nicht für die überseeischen Gebiete mit besonderen Beziehungen zum Vereinigten Königreich: Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln sowie Turks- und Caicosinseln (Art. 774 Abs. 4 HKA). Für die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Isle of Man ist der Geltungsbereich des HKA eingeschränkt, die Regelungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten dort nicht (Art. 774 Abs. 3 HKA).

Für den Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit ergibt sich daher folgender räumlicher Anwendungsbereich:

Für den Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit ergibt sich daher folgender räumlicher Anwendungsbereich:
Belgien: das belgische Hoheitsgebiet in Europa
Bulgarien:das Gebiet der Republik Bulgarien
Deutschland:das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dänemark:das dänische Hoheitsgebiet (ohne Grönland und ohne die Färöer)
Estland:das Gebiet der Republik Estland
Finnland:das Gebiet der Republik Finnland (einschließlich Ålandinseln)
Frankreich:das französische Mutterland (France métropolitaine) einschließlich Korsika (ohne Andorra und das Fürstentum Monaco) die überseeischen Departements und Regionen (départements et régions d’outre-mer - DOM-ROM) Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Mayotte und die überseeischen Gemeinden (collectivité d’outre-mer - COM) Saint Barthélemy und Saint-Martin
Griechenland:das Hoheitsgebiet der Republik Griechenland
Irland:das Gebiet der Republik Irland
Italien:das Gebiet der Republik Italien (ohne Vatikanstadt und San Marino)
Kroatien:das Gebiet der Republik Kroatien
Lettland:das Gebiet der Republik Lettland
Litauen:das Gebiet der Republik Litauen
Luxemburg:das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg
Malta:das Gebiet der Republik Malta
die Niederlande:das Hoheitsgebiet der Niederlande in Europa
Österreich:das Gebiet der Republik Österreich
Polen:das Gebiet der Republik Polen
Portugal:das portugiesische Mutterland und die autonomen Regionen Madeira und Azoren
Rumäniendas Hoheitsgebiet von Rumänien
Schweden:das Hoheitsgebiet des Königreichs Schweden
die Slowakei:das Gebiet der Slowakischen Republik
Slowenien:das Gebiet der Republik Slowenien
Spanien:das spanische Mutterland einschließlich Balearen, die Kanarischen Inseln sowie die nordafrikanischen Gebiete Ceuta und Melilla
Tschechien:das Gebiet der Tschechischen Republik
Ungarn:das Gebiet der Republik Ungarn
das Vereinigte Königreich:

das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland in Europa, jedoch nicht

·         Gibraltar,

·         die Isle of Man (Insel Man) und

·         die Channel Islands (Kanalinseln) Jersey, Guernsey, Alderney, Sark-Inseln, Herm sowie Jethou

Zypern:der Südteil der Republik Zypern.

Verhältnis des HKA zum Austrittsabkommen

Neben den Regelungen des HKA bestehen auch noch die des Austrittsabkommens, das auch für die Zeit ab 01.01.2021 noch vielfältige Rechtswirkungen entfaltet (vergleiche GRA zu Übersicht Austrittsabkommen EU und VK) . Das Austrittsabkommen besitzt Vorrang vor dem HKA (Art. 775 HKA).

Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam fünf Jahre nach Inkrafttreten des HKA und danach alle fünf Jahre eine Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens sowie der damit zusammenhängenden Fragen vor (Art. 776 HKA). Mit dem Inkrafttreten ist immer der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des HKA gemeint (Art. 783 Abs. 3 HKA).

Das HKA kann von der EU oder vom Vereinigten Königreich durch schriftliche Notifikation beendet werden. Es tritt dann am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft (Art. 779 HKA).

Das Vorgehen im Falle künftiger Beitritte neuer Mitgliedstaaten zu EU ist in Art. 781 HKA geregelt.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Anzuwenden ab: 01.01.2021

Inkrafttreten: 01.05.2021

Quellen: Amtsblatt (EU) Nr. L 444 vom 31.12.2020 und Amtsblatt (EU) Nr. L 1 vom 01.01.2021 sowie Amtsblatt (EU) Nr. L 149/10 vom 30.04.2021

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 30.12.2020 unterzeichnet. Es wurde mit dem Protokoll über die Koordinierung der Soziale Sicherheit (KSS) und seinem Durchführungsteil (KSSD) seit dem 01.01.2021 vorläufig angewandt und trat nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in der EU und im Vereinigten Königreich am 01.05.2021 formell in Kraft (Art. 783 HKA).

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