Artikel 44 VO (EWG) Nr. 1408/71: Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 002.00 |
(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.
(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbener Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(3) Dieses Kapitel betrifft nicht die Kinderzuschüsse zu Renten oder die Waisenrenten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.1)
Fußnote 1) zu Art. 44 VO (EWG) Nr. 1408/71
Art. 44 Abs 3 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1399/1999; In-Kraft-Treten: 01.09.1999.
Fassung bis 31.08.1999:
(3) Sofern in Artikel 79a nichts anderes bestimmt ist, betrifft dieses Kapitel weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die Waisenrenten; diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren.