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Art. 783 HKA: Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.12.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Bekundung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:

a)
am 28. Februar 2021 oder zu einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt oder
b)
an dem in Absatz 1 genannten Tag.

(3) Ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens verstehen die Vertragsparteien Bezugnahmen in diesem Abkommen auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ oder auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird.

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