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Artikel 40 SVA-Nordmazedonien: Leistungsansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem In-Kraft-Treten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.

(3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.

(4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von zwölf Monaten nach seinem In-Kraft-Treten gestellt, so beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens.

(5) Renten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens festgestellt sind, werden unter dessen Berücksichtigung auf Antrag neu festgestellt, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt.

(6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiter zu erbringen.

Vgl. Nr. 13 SP

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