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Leistungsrechtliche Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In Abschnitt 4 wurde der Verweis aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand08.08.2016
Version001.00

Allgemeines

Unabhängig davon, ob beziehungsweise in welchem Umfang über- oder zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht die Höhe der deutschen Rentenanwartschaften beeinflusst, kann sich ein durchgeführter Versorgungsausgleich auf die Wartezeit (vergleiche Abschnitt 2) und die Rentenberechnung (vergleiche Abschnitt 3) auswirken.

So kann eine ausgleichsberechtigte Person die für die Gewährung einer Rente erforderliche Wartezeit entweder allein aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten oder zusammen mit den bereits vorhandenen eigenen Versicherungszeiten erfüllen.

Je nachdem, ob Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind, erhöhen oder mindern sich die Rentenzahlbeträge.

Wartezeit

Die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich resultierenden Wartezeitmonate (vergleiche Abschnitt 2.1) werden bei einer ausgleichsberechtigten Person den schon vorhandenen deutschen, auf die Wartezeit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet. Soweit erforderlich, erfolgt auch eine Einbeziehung der nach über- und zwischenstaatlichem Sozialversicherungsrecht jeweils berücksichtigungsfähigen ausländischen Versicherungszeiten in die Wartezeitprüfung.

Sind mehrere über- und zwischenstaatliche Rechtsgrundlagen anwendbar, wird die Wartezeit für jedes Übereinkommen getrennt geprüft. Eine multilaterale Vertragsanwendung scheidet grundsätzlich aus.

Bei einer ausgleichspflichtigen Person führt der Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht zu einer Minderung der Wartezeitmonate. Hier wirkt sich der Abschlag nur über die Entgeltpunkte/den Zahlbetrag aus.

Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich

Die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich resultierenden Entgeltpunkte werden nach § 52 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI in Wartezeitmonate umgerechnet.

§ 52 Abs. 1 S. 5 SGB VI bestimmt ergänzend, dass nur insoweit Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, als die in die Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind. Liegen während der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit nach über- und zwischenstaatlichem Sozialversicherungsrecht berücksichtigungsfähige ausländische Versicherungszeiten vor, bleiben diese in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Für die Begrenzungsprüfung nach § 52 Abs. 1 S. 5 SGB VI enthalten weder das Europarecht noch die Sozialversicherungsabkommen entsprechende Gleichstellungsnormen.

Siehe Beispiel 1

Die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich resultierenden Wartezeitmonate zählen bei der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts nur für die Wartezeit und greifen nicht in die Rentenberechnung ein. Sie können nach über- und zwischenstaatlichem Sozialversicherungsrecht berücksichtigungsfähige ausländische Versicherungszeiten nicht verdrängen und auch selbst nicht verdrängt werden.

Soweit die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich resultierenden Wartezeitmonate in zwischenstaatlichen Formblättern über den deutschen Versicherungsverlauf bescheinigt werden, geschieht dies durch Eintrag als gleichgestellte Zeit und getrennt von den übrigen deutschen rentenrechtlichen Zeiten. In der Regel erfolgt dies ohne Zeitraumangabe. Die Verbindungsstellen können jedoch bilateral vereinbaren, dass die Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit angegeben wird. Im Verhältnis zu Großbritannien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Slowenien, der Slowakei, Tschechien und Ungarn wird derzeit die Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit als Vom-Bis-Zeitraum angegeben.

Rentenberechnung

Die Berechnung der deutschen Rente ist zunächst nach dem jeweils maßgeblichen über- und zwischenstaatlichen Recht durchzuführen. Ist danach eine autonome und anteilige Rentenberechnung (Berechnung der inner- und zwischenstaatlichen Leistung) erforderlich, sind grundsätzlich beide Berechnungen durchzuführen. Der Zu- oder Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ist erst nach dem Vergleich (autonome oder anteilige Rente) anzusetzen.

Die aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich resultierenden Wartezeitmonate greifen nicht in die Rentenberechnung ein. Sie können nach über- und zwischenstaatlichem Sozialversicherungsrecht berücksichtigungsfähige ausländische Versicherungszeiten nicht verdrängen und auch selbst nicht verdrängt werden (vergleiche auch Abschnitt 2.1).

Sind mehrere über- und zwischenstaatliche Rechtsgrundlagen anwendbar, werden die Berechnungen jeweils getrennt vorgenommen. Eine übergreifende (multilaterale) Berechnung ist ausgeschlossen.

Mindestversicherungszeiten

Hat eine Person bei Anwendung über-/zwischenstaatlicher Rechtsgrundlagen deutsche Versicherungszeiten nicht im Umfang einer darin definierten Mindestversicherungszeit zurückgelegt und als Folge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erworben oder eingebüßt, sind die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die eine Abgabe oder Abgeltung solcher Zeiten vorsehen (zum Beispiel Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004), nicht anzuwenden. Es gilt Folgendes:

  • Ausgleichsberechtigte Personen
    Sind die Anspruchsvoraussetzungen in Anwendung über-/zwischenstaatlicher Rechtsgrundlagen (zwischenstaatlich) erfüllt, muss die Deutsche Rentenversicherung aus dem Versorgungsausgleichs-Zuschlag auf jeden Fall die Rente zahlen, um der ausgleichsberechtigten Person die (zusätzlich) erworbenen Anwartschaften zu garantieren. Diese Anwartschaften können nicht wie „normale“ Versicherungszeiten dem ausländischen Träger zur Abgeltung angeboten werden.
  • Ausgleichspflichtige Personen
    Die als Folge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgeschriebene Minderung (Abschlag) kann nicht eintreten, weil das über- und zwischenstaatliche Recht den ausländischen Träger bei Übernahme deutscher Kleinst-Zeiten nicht zur Anwendung des § 76 Abs. 3 SGB VI verpflichtet. In diesem Fall ist der deutsche Leistungsanteil auch aus den deutschen Kleinst-Zeiten zu berechnen.

Ausländische Versicherungszeiten, deren Umfang eine definierte Mindestversicherungszeit nicht erreicht, sind nach den jeweils geltenden über-/zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen in der deutschen Rente auch dann abzugelten, wenn die deutsche Rente als Folge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs um Zu- oder Abschläge zu erhöhen oder zu mindern ist.

Resultiert die deutsche Anwartschaft ausschließlich aus einem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich, findet eine „normale“ Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht statt. Die zur Abgeltung angebotenen ausländischen Versicherungszeiten können bei der Berechnung daher im Endeffekt nicht berücksichtigt werden, weil keine Durchschnittsentgeltpunkte für die Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten bestimmt werden können.

Deutsche Renten nur aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich

Hat eine ausgleichsberechtigte Person ihre deutsche Anwartschaft ausschließlich durch den durchgeführten Versorgungsausgleich erworben, entfällt eine zwischenstaatliche Rentenberechnung, weil keine für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden deutschen Versicherungszeiten vorhanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Wartezeit nur zwischenstaatlich erfüllt ist. Die deutsche Rente ist allein auf der Grundlage des Versorgungsausgleichs-Zuschlags festzustellen.

Auslandsrentenvorschriften

Wie sich Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei Anwendung der Auslandsrentenvorschriften auswirken, kann der GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 6.1, und der GRA zu § 113 SGB VI, Abschnitt 5 entnommen werden.

Beispiel 1: Begrenzungsprüfung nach § 52 Abs. 1 S. 5 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich (umgerechnet)20 Monate
Der Ehezeitraum umfasst60 Monate
Im Ehezeitraum liegen Versicherungszeiten inDeutschland25 Monate
Belgien20 Monate
Lösung:
Im Rahmen der Begrenzungsprüfung werden bei der Ermittlung der bereits auf die Ehezeit entfallenden Wartezeitmonate nur die 25 Monate mit deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt. Die in der Ehezeit liegenden belgischen Versicherungszeiten bleiben unbeachtet. Damit können die ermittelten Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich (20 Monate) in vollem Umfang in die zwischenstaatliche Wartezeitprüfung einfließen, da sie zusammen mit den in der Ehezeit liegenden, auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten (25 Monate) den Ehezeitraum von 60 Kalendermonaten nicht übersteigen.
Auf die zwischenstaatliche Wartezeit sind anzurechnen:
deutsche Versicherungszeiten25 Monate
Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich20 Monate
belgische Versicherungszeiten20 Monate
insgesamt65 Monate

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