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§ 282 SGB VI: Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.05.2021

Änderung

Der Abschn. 6 wurde aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung zum Rentenbeginn bei der 'Mütterrente' überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand19.05.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 282 SGB VI

Version005.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0800

  • 1521

  • 1800

  • 1850

  • 1939

  • 1990

Inhalt der Regelung

Absatz 1 ersetzt als Übergangsvorschrift den ab 11.08.2010 aufgehobenen § 208 SGB VI. Danach können Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, freiwillige Beiträge nachzahlen. Entsprechendes gilt für Personen, denen Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind.

Absatz 2 gab bis zum 31.12.2015 versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen, die bis zum 10.08.2010 aufgrund des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, die Möglichkeit, durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen, wenn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist.

Absatz 3 eröffnet für Soldaten, Soldatinnen, Beamte und Beamtinnen der Bundeswehr, die aufgrund des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vom 21.07.2012 beurlaubt worden sind, die Nachzahlung freiwilliger Beiträge, wenn sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 282 Abs. 1 SGB VI setzt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten voraus und dass die allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt wird. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist in §§ 56, 249 SGB VI geregelt, die allgemeine Wartezeit in § 50 Abs. 1 SGB VI und § 51 Abs. 1 SGB VI und die Regelaltersgrenze in § 35 S. 2 SGB VI und § 235 SGB VI definiert. Seit dem 17.11.2016 zielt Absatz 1 auch auf § 286g S. 1 Nr. 1 SGB VI ab, wonach Personen, denen Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, hinsichtlich der Beitragserstattung (und nun auch hinsichtlich der Nachzahlung) Sonderrechte eingeräumt werden.

§ 282 Abs. 2 SGB VI begünstigte bis zum 31.12.2015 Versicherte, die bis zum 10.08.2010 nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI und § 232 Abs. 1 SGB VI in den Fassungen bis zum 10.08.2010 nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die in § 5 Abs. 1 SGB VI und § 6 Abs. 1 SGB VI genannten Personen.

Allgemeines

§ 282 Abs. 1 SGB VI berechtigt - als Nachfolgeregelung des § 208 SGB VI - vor dem 01.01.1955 geborene Versicherte, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die die allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt haben, zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Zum Motiv des Gesetzgebers siehe Historie.

Seit dem 17.11.2016 ist das Recht zur Nachzahlung auch Personen gegeben, denen Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind. Von dieser Nachzahlungsmöglichkeit können sowohl die Personen Gebrauch machen, die zwar freiwillige Beiträge nach dem 21.07.2009 gezahlt, sich aber nicht für eine Erstattung dieser Beiträge nach § 286g SGB VI entscheiden, als auch diejenigen Personen, die keine freiwilligen Beiträge gezahlt haben. Durch sie sollen ältere Versicherte profitieren, die nach Aufhebung des Bescheides über die Vormerkung von Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht mehr durch die laufende freiwillige Beitragszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erlangen können.

Absatz 2 der Vorschrift steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versicherung und räumte Versicherten, die am 10.08.2010 wegen der Einschränkung des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach §§ 7 Abs. 2, 232 Abs. 1 SGB VI in der jeweils bis zum 10.08.2010 geltenden Fassung nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren, bis zum 31.12.2015 ein außerordentliches Nachzahlungsrecht ein. Zur Nachzahlung berechtigt waren nur solche Versicherte, die nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 7 SGB VI aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die allgemeine Wartezeit nicht mehr durch eine laufende freiwillige Versicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllen konnten oder diese Altersgrenze sogar erreicht hatten. Ab dem Jahr 2016 bedarf es der gesonderten Nachzahlungsmöglichkeit nicht mehr, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit durch den berechtigten Personenkreis durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung seit Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 10.08.2010 erfüllt werden kann.

Absatz 3 SGB VI betrifft Beschäftigte der Bundeswehr; diese verringert ihr militärisches und ziviles Personal. Hierfür kann nach § 1 Abs. 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG ist gleich Art. 1 BwRefBeglG) Soldaten und Soldatinnen sowie nach § 3 Abs. 2 des Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes (BwBeamtAusglG ist gleich Art. 2 BwRefBeglG) Beamten und Beamtinnen bis zum 31.12.2017 auf Antrag Urlaub ohne Bezüge bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Während dieser Zeit der Beurlaubung ohne Bezüge sind die Betreffenden nach § 7 Abs. 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit trägt der Bund die eventuellen Beiträge (§ 1 Abs. 5 SKPersStruktAnpG, § 3 Abs. 3 BwBeamtAusglG). Beträgt die Zeit der Beurlaubung weniger als 60 Kalendermonate und ist die allgemeine Wartezeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erreicht, können für die Betreffenden nach § 282 Abs. 3 SGB VI freiwillige Beiträge zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachgezahlt werden. Die Beitragszahlung übernimmt auch hier der Bund (§ 1 Abs. 6 SKPersStruktAnpG, § 3 Abs. 4 BwBeamtAusglG).

Nachzahlung für Elternteile, für die Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Absatz 1)

Absatz 1 der Vorschrift räumt Elternteilen, die vor dem 01.01.1955 geboren und für die Kindererziehungszeiten anerkannt worden sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben, ein außerordentliches Nachzahlungsrecht ein, um die Voraussetzungen für die Regelaltersrente zu erfüllen. Die zum 11.08.2010 aufgehobene Vorschrift des § 208 SGB VI hatte in den Sätzen 1 und 2, bis auf die Aussage zur Alterseinschränkung, einen identischen Gesetzestext.

Seit dem 17.11.2016 ist das Recht zur Nachzahlung auch Personen gegeben, denen Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung aber ausgeschlossen sind.

Die Anwendung des § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird in § 282 SGB VI - im Gegensatz zur Vorgängerregelung § 208 S. 3 SGB VI - nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rentenversicherungsträger haben deshalb beschlossen, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (AGFAVR 3/2010, TOP 3, Auslegungsfragen Seite 22). Die Berechtigung zur Nachzahlung ist deshalb davon abhängig, ob Versicherungspflicht vorliegt oder die Berechtigung zur (laufenden) freiwilligen Versicherung besteht. Ausländische Versicherte sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland deshalb nicht zur Nachzahlung berechtigt, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht.

§ 282 Abs. 1 SGB VI beschränkt die Anspruchsberechtigung auf vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile und verlangt das Erreichen der Regelaltersgrenze (Abschnitt 3.1), die Anrechnung von Kindererziehungszeiten oder den Wegfall der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung (Abschnitt 3.2) und die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit (Abschnitt 3.3).

Zum Rentenbeginn bei Nachzahlung freiwilliger Beiträge siehe Abschnitt 6 sowie GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitte 2.3 und 2.4.6.

Erreichen der Regelaltersgrenze

Nach § 35 Abs. 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die in § 282 Abs. 1 SGB VI genannten Personen der Geburtsjahrgänge 1954 und älter ergeben sich aus § 235 Abs. 2 SGB VI jedoch andere Regelaltersgrenzen. Danach erreichen Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 und älter die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Altersgrenze wird für die Versicherten der Jahrgänge 1947 und jünger um jeweils einen Monat angehoben, sodass Versicherte des Jahrgangs 1954 die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 8 Monaten erreichen.

Da Personen der Jahrgänge 1920 und älter und Elternteilen, die vor dem 01.01.1927 geboren sind und am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, nach §§ 249 Abs. 4, 249a Abs. 1 SGB VI keine Kindererziehungszeiten angerechnet werden können, sind diese Personenkreise von der Nachzahlung ausgeschlossen. Im Übrigen sind Elternteile, die vor dem 11.08.2010 die Regelaltersgrenze erfüllt haben, nicht von der Nachzahlung ausgeschlossen. Nach dem Tod des Versicherten besteht das Nachzahlungsrecht jedoch nicht mehr (Ausnahme siehe Abschnitt 6).

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Für die Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 282 Abs. 1 SGB VI genügt - neben dem Erreichen der Regelaltersgrenze und der Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit - die Anrechnung eines Monats Kindererziehungszeit. Die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten genügt nicht für die Begründung des Nachzahlungsrechts.

Zur Nachzahlung sind insoweit auch Personen berechtigt, denen Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die aber von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind.

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergibt sich aus §§ 56, 249, 249a SGB VI und ist auf Versicherte der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger (beziehungsweise 1927 und jünger bei gewöhnlichem Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet) beschränkt.

§§ 56 und 249 SGB VI wurden mit Wirkung ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019 geändert. Für die Berechtigung zur Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI sind §§ 56, 249 SGB VI grundsätzlich in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend. Etwas anderes gilt, wenn der Antrag vor dem 01.07.2014 beziehungsweise 01.01.2019 gestellt wurde und die Regelaltersgrenze nach dem 30.06.2014 beziehungsweise 31.12.2018 erreicht wird. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze maßgebend; der Zeitpunkt der Antragstellung, der bis zu sechs Monate davor liegen kann (siehe Abschnitt 6), ist hier nicht maßgeblich. Zu beachten ist vor allem, dass

  • bis zum 30.06.2014 für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder 12 Kalendermonate, ab 01.07.2014 24 Kalendermonate und ab 01.01.2019 30 Kalendermonate Kindererziehungszeit angerechnet werden können und
  • für Beamte und vergleichbare Personen mit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen bis zum 30.06.2014 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder angerechnet werden konnten; seit dem 01.07.2014 ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für diesen Personenkreis nicht mehr möglich, soweit die Zeit der Kindererziehung während des Dienstverhältnisses liegt. Wurden Vormerkungs- beziehungsweise Feststellungsbescheide erteilt und diese Bescheide wegen § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung aufgehoben, steht dies seit dem 17.11.2016 der Berechtigung zur Nachzahlung nicht entgegen. Wurden von diesem Personenkreis seit dem 22.07.2009 freiwillige Beiträge gezahlt, ist als Alternative zur Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI die Erstattung dieser Beiträge in voller Höhe nach § 286g SGB VI möglich. Versicherte sind entsprechend aufzuklären.

Wurde nach der Kindererziehungszeit eine Beitragserstattung durchgeführt und unterliegt die Kindererziehungszeit der Verfallswirkung der Beitragserstattung, kann diese Kindererziehungszeit das Recht zur Nachzahlung nicht begründen. Zur Verfallswirkung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder - siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 10.4.

Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit

Die Nachzahlung ist ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Zur Wartezeiterfüllung vergleiche §§ 51, 52 SGB VI. Kann die allgemeine Wartezeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachzahlung noch durch die laufende freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI erfüllt werden, haben die Versicherten die Wahl zwischen der laufenden freiwilligen Versicherung und der Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI. Wurde nach dem 21.07.2009 von der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht, kann als Alternative zur Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI die Erstattung dieser Beiträge nach § 286g SGB VI in voller Höhe möglich sein. Versicherte sind entsprechend aufzuklären.

Ist die Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt und bezieht der beziehungsweise die Versicherte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, besteht kein Recht zur Nachzahlung.

Für die Beurteilung der Frage, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze an; der Zeitpunkt der Antragstellung, der bis zu sechs Monate davor liegen kann (siehe Abschnitt 6), ist insoweit nicht maßgeblich.

Nachzahlung für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen (Absatz 2)

Absatz 2 berechtigte Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatten und am 10.08.2010 aufgrund des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI oder des § 232 Abs. 1 SGB VI in der jeweils bis zum 10.08.2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzuzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich waren. Der Antrag konnte nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt mussten die Versicherten auch die Regelaltersgrenze erreicht haben (AGFAVR 3/2010, TOP 3, Auslegungsfragen Seite 43).

Für die Berechtigung zur Nachzahlung war außerdem § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu beachten. Die Berechtigung zur Nachzahlung war deshalb davon abhängig, ob Versicherungspflicht vorlag oder die Berechtigung zur (laufenden) freiwilligen Versicherung bestand. Ausländische Versicherte waren bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland deshalb nicht zur Nachzahlung berechtigt, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Nach dem Gesetzeswortlaut waren nur „Versicherte“ zur Nachzahlung berechtigt. Aus diesem Grund wären Personen, die noch keinen Versicherungsstatus erworben hatten - also bisher keinen Beitrag gezahlt oder nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs die Versicherteneigenschaft hatten - nicht zur Nachzahlung berechtigt. Um die Voraussetzung für die Nachzahlung in diesem Fall zu erfüllen, war die Zahlung eines freiwilligen Beitrages notwendig. Waren jedoch die Voraussetzungen zur Zahlung eines freiwilligen Beitrags nach § 7 Abs. 1 SGB VI zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt, war auf die Zahlung des den Anspruch begründenden freiwilligen Beitrags zu verzichten. Im Zulassungsbescheid war jedoch darauf hinzuweisen, dass von den Nachzahlungsbeiträgen ein Monatsbeitrag für einen laufenden freiwilligen Beitrag verwendet wird, weil dies zur Begründung der Versicherteneigenschaft und damit zur Nachzahlungsberechtigung erforderlich war (AGFAVR 3/2010, TOP 3, Auslegungsfragen Seiten 41, 42).

Die Nachzahlung war ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt war. Zur Wartezeiterfüllung vergleiche §§ 51, 52 SGB VI. Konnte die allgemeine Wartezeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachzahlung noch durch die laufende freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI erfüllt werden, hatten die Versicherten die Wahl zwischen der laufenden freiwilligen Versicherung und der Nachzahlung nach § 282 Abs. 2 SGB VI.

War die Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt und bezog der beziehungsweise die Versicherte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bestand kein Recht zur Nachzahlung.

Zum Rentenbeginn bei Nachzahlung freiwilliger Beiträge siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.3.

Nachzahlung nach dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz (Absatz 3)

Absatz 3 betrifft Soldaten, Soldatinnen, Beamte und Beamtinnen der Bundeswehr, denen nach § 1 Abs. 4 SKPersStruktAnpG beziehungsweise § 3 Abs. 2 BwBeamtAusglG Urlaub ohne Bezüge bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt wird. Nach diesen Vorschriften können Betroffene bis zum 31.12.2017 die Beurlaubung ohne Bezüge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit beantragen, die nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Beträgt die Zeit der Beurlaubung weniger als 60 Kalendermonate und ist bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.

Die Beiträge trägt der Bund (§ 1 Abs. 6 SKPersStruktAnpG, § 3 Abs. 4 BwBeamt-AusglG).

Siehe Beispiel 3

Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur „Versicherte“ zur Nachzahlung berechtigt. Aus diesem Grund wären Personen, die noch keinen Versicherungsstatus erworben haben - also bisher keinen Beitrag gezahlt oder nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs die Versicherteneigenschaft haben - nicht zur Nachzahlung berechtigt. Um die Voraussetzung für die Nachzahlung in diesem Fall zu erfüllen, ist die Zahlung eines freiwilligen Beitrages notwendig. Sind jedoch die Voraussetzungen zur Zahlung eines freiwilligen Beitrags nach § 7 Abs. 1 SGB VI zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt, ist auf die Zahlung des den Anspruch begründenden freiwilligen Beitrags zu verzichten. Im Zulassungsbescheid ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von den Nachzahlungsbeiträgen ein Monatsbeitrag für einen laufenden freiwilligen Beitrag verwendet wird, weil dies zur Begründung der Versicherteneigenschaft und damit zur Nachzahlungsberechtigung erforderlich ist (AGFAVR 3/2010, TOP 3, Auslegungsfragen Seiten 41, 42).

Die Nachzahlung ist ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Zur Wartezeiterfüllung vergleiche §§ 51, 52 SGB VI. Kann die allgemeine Wartezeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachzahlung noch durch die laufende freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI erfüllt werden, haben die Versicherten die Wahl zwischen der laufenden freiwilligen Versicherung, die bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vom Bund getragen wird (§ 1 Abs. 5 SKPersStruktAnpG, § 3 Abs. 3 BwBeamt-AusglG), und der Nachzahlung nach § 282 Abs. 3 SGB VI.

Ist die Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt und bezieht der beziehungsweise die Versicherte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, besteht kein Recht zur Nachzahlung.

Zum Rentenbeginn bei Nachzahlung freiwilliger Beiträge siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.3.

Antrag

Anträge nach § 282 SGB VI dürfen frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Früher gestellte Anträge sind abzulehnen. Für die Berechtigung zur Nachzahlung wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit gilt das Recht zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Siehe Beispiel 1

Zur Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI im Zusammenhang mit der „Mütterrente I“ (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014, BGBl. I S. 787) und der „Mütterrente II“ (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018, BGBl. I S. 2016) sind mehrere Beschlüsse der Rentenversicherungsträger zu beachten (AGFAVR 3/2014, TOP 3, AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2, AGFAVR 2/2019, TOP 13.8, AGVR 2/2020, TOP 4).

Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (Mütterrente I) sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmals einen Rentenanspruch erworben haben, ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Grundsätzen zur Antragstellung zu bestimmen. Die bisherige Auffassung, dass trotz verspäteter Antragstellung ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 möglich ist, weil regelmäßig ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch angenommen wurde, wurde aufgegeben. Ein Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann sich nur noch dann ergeben, wenn die verspätete Antragstellung ausdrücklich mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der RV-Träger begründet wird (AGVR 2/2020, TOP 4). Bereits entschiedene Fälle (Bestandsfälle) sind nicht erneut zu prüfen.

In Bestandsfällen galt Folgendes:

  • Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.07.2014 erstmals einen Rentenanspruch erworben haben, endete die Antragsfrist grundsätzlich am 31.10.2014, in Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag war, am 03.11.2014 (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3). Bei später gestellten Rentenanträgen ergab sich als Rentenbeginn ebenfalls regelmäßig der 01.07.2014, da im Vorfeld des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes allgemein vermittelt wurde, dass im Zusammenhang mit der „Mütterrente“ keine Antragstellung erforderlich war.
  • Auch bei einer Antragstellung nach dem 31.12.2018 konnte sich als Rentenbeginn grundsätzlich noch der 01.07.2014 ergeben. Allerdings war die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten (AGFAVR 3/2014, TOP 3), die wegen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend galt. Als Rentenbeginn sollte deshalb in diesen Fällen grundsätzlich der Beginn des 4-Jahres-Zeitraums bestimmt werden, der sich aus der Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ergab. Sofern im Einzelfall ein anderer Rentenbeginn geltend gemacht wurde, konnte dieser in analoger Anwendung der Grundsätze zum Wahlrecht beim Rentenbeginn bestimmt werden (siehe GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitte 7.1 und 7.3.1).
  • Hatten diese Versicherten einen maschinellen Bestandsausstattungsbescheid zur „Mütterrente II“ erhalten, lag eine fristgerechte Antragstellung für einen Rentenbeginn am 01.07.2014 beziehungsweise für einen anderen Rentenbeginn im Sinne der vorstehenden Ausführungen nur dann vor, wenn der Antrag auf Regelaltersrente bis zum 30.09.2019 gestellt wurde (AGFAVR 2/2019, TOP 13.8, Ziffer 2).
  • Sofern im Einzelfall erkennbar war, dass der Rentenantrag trotz anderer konkreter Hinweise zu Kindererziehungszeiten und zu einem eventuellen Rentenanspruch (zum Beispiel im Rahmen einer Beratung) nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den gegebenen Hinweisen gestellt worden ist, galten die Besonderheiten, die zu einem Rentenbeginn am 01.07.2014 führen, nicht. Der Rentenbeginn war dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.

Im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Mütterrente II) gelten die gleichen Grundsätze wie beim RV-Leistungsverbesserungsgesetz:

Auch bei diesen Versicherten ist der Rentenbeginn nach den allgemeinen Grundsätzen zur Antragstellung zu bestimmen. Die Auffassung, bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzunehmen, weil nicht ausdrücklich auf die erforderliche fristgerechte Antragstellung hingewiesen wurde, wurde aufgegeben. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nur noch dann in Betracht, wenn die verspätete Antragstellung ausdrücklich mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der RV-Träger begründet wird (AGVR 2/2020, TOP 4). Bereits entschiedene Fälle (Bestandsfälle) sind nicht erneut zu prüfen.

In Bestandsfällen galt Folgendes:

  • Bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes erreicht hatten und durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ab dem 01.01.2019 erstmals einen Rentenanspruch erworben haben, endete die Antragsfrist für einen Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 grundsätzlich am 30.04.2019. Auch bei später gestellten Rentenanträgen ergab sich als Rentenbeginn regelmäßig der 01.01.2019, wenn davon auszugehen war, dass der Antrag deshalb verspätet gestellt worden ist, weil nicht ausdrücklich auf die erforderliche fristgerechte Antragstellung hingewiesen wurde.
  • Bei Versicherten, die einen maschinellen Bestandsausstattungsbescheid zur „Mütterrente II“ erhalten hatten, lag eine fristgerechte Antragstellung vor, wenn der Antrag auf Regelaltersrente bis zum 30.09.2019 gestellt wurde (AGFAVR 2/2019, TOP 13.8, Ziffer 2). Anderenfalls war auch hier der Rentenbeginn nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen.

Eine Frist für die Antragstellung für eine Nachzahlung nach § 282 Abs. 1, 2 oder 3 SGB VI nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht beziehungsweise bestand nicht. Für die Nachzahlung nach Absatz 2 war jedoch die Antragsmöglichkeit auf den 31.12.2015 begrenzt. Die Nachzahlung nach Absatz 3 setzt zwar einen bei der Bundeswehrverwaltung gestellten Antrag auf Beurlaubung ohne Bezüge bis zum 31.12.2017 voraus. Eine Frist für die Antragstellung nach § 282 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht vorgesehen. Da der Nachzahlungszeitraum auf weniger als 60 Kalendermonate begrenzt ist, dürfte ab dem Jahr 2023 nicht mehr mit Nachzahlungsanträgen nach Absatz 3 zu rechnen sein.

Hinterbliebene dürfen das Nachzahlungsrecht nur ausüben, wenn der beziehungsweise die Verstorbene den Antrag noch gestellt hat und die im Zulassungsbescheid genannte Nachzahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Anträge auf Nachzahlung sind im Zweifel als Anträge auf Regelaltersrente zu werten. Das heißt sollte sich ausgehend vom Antrag auf Regelaltersrente ein verspäteter Rentenbeginn ergeben, kann der Antrag auf Nachzahlung als formloser Antrag auf Regelaltersrente gewertet werden. Die Versicherten sind im Zweifel zu befragen.

Der Antrag auf Regelaltersrente ist bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit als Antrag auf Nachzahlung zu werten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Versicherten (nach Beratung) die Nachzahlung wünschen.

Im Übrigen sind auch die Ausführungen im Abschnitt 11 zu beachten.

Nachzahlungszeitraum

Es dürfen so viele Beiträge nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gilt das Recht zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Der Belegungszeitraum ist dabei im „Krebsgang“ vom Monat der Antragstellung zurückzurechnen.

Siehe Beispiel 1b)

Hat der beziehungsweise die Betreffende bei einem Antrag nach § 282 Abs. 3 SGB VI bisher einen Versicherungsstatus noch nicht erworben, sind also weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge, Nachversicherungsbeiträge oder Pauschalbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden noch Anwartschaften aus der Begünstigung eines Versorgungsausgleichs vorhanden, muss ein anspruchsbegründender freiwilliger Beitrag gezahlt werden (siehe Abschnitt 4). Entsprechendes gilt bei einer Nachzahlung nach Absatz 1, wenn Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind. Der anspruchsbegründende Beitrag ist für die Zahlung nach § 7 Abs. 1 SGB VI aus den gezahlten Nachzahlungsbeiträgen, unter Beachtung des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI, zu verwenden und zu speichern.

Für Monate, die mit Beiträgen belegt sind, darf nicht nachgezahlt werden. Auch Monate mit Pauschalbeiträgen nach § 172 Abs. 3 SGB VI sind wegen § 52 Abs. 2 S. 2 SGB VI beim Nachzahlungszeitraum auszusparen, damit die Pauschalbeiträge bei der Ermittlung der Wartezeitmonate berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für die Ehezeit/Partnerschaftszeit, wenn zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich nach § 52 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (AGFAVR 3/2010, TOP 3, Auslegungsfragen Seite 34).

Anders als § 207 SGB VI sieht § 282 SGB VI eine Teilzahlung nicht vor. Zahlen Versicherte nicht die gesamten Beiträge, sind diese jedoch nicht zu beanstanden. Aus diesem Antrag können allerdings keine Rechte mehr hergeleitet werden. Eine spätere erneute Antragstellung für die Nachzahlung der dann noch fehlenden freiwilligen Beiträge steht dem Anspruch nach § 282 Abs. 1 oder 3 SGB VI nicht entgegen.

Beitragshöhe

Nach § 209 Abs. 2 SGB VI gilt

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • die Beitragsbemessungsgrenze und
  • der Beitragssatz

zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge; gegebenenfalls zum 30.06.2014 (siehe Abschnitt 6).

Für die Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 und 2 SGB VI ist beziehungsweise war die Höhe der Beiträge zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählbar. Für die Nachzahlung nach Absatz 3 werden die Beiträge vom Bund getragen. Nach § 1 Abs. 6 S. 2 SKPersStruktAnpG in Verbindung mit Abs. 5 S. 3 SKPersStruktAnpG, § 3 Abs. 4 S. 2 BwBeamtAusglG in Verbindung mit Abs. 3 S. 3 BwBeamtAusglG sind hier als Beitragsbemessungsgrundlage die Bezüge zugrunde zu legen, die die Betreffenden im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten haben.

Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Der Nachzahlungsantrag ist daher mit den Werten im Zeitpunkt der Antragstellung abzuwickeln, wenn der Rentenversicherungsträger erst im folgenden Jahr den Zulassungsbescheid erteilt und die Versicherten innerhalb angemessener Frist (Inland: drei Monate) die Zahlung der Beiträge vornehmen. In den Fällen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, in denen die nachgezahlten freiwilligen Beiträge als am 30.06.2014 gezahlt gelten, sind unabhängig von der tatsächlichen Antragstellung die am 30.06.2014 geltenden Werte maßgebend (siehe Abschnitt 6).

Es sind jedoch die Beitragswerte des Jahres der Zahlung der Beiträge maßgebend, wenn der Zulassungsbescheid durch mangelnde Mitwirkung der Versicherten (unvollständige Angaben im Antrag, verzögerte Antwort auf wichtige Rückfragen) nicht mehr im Antragsjahr erteilt werden kann.

Bei Beitragssatzsenkungen beachte die Hinweise in der GRA zu § 209 SGB VI, Abschnitt 5.

Frühester Zeitpunkt der Zahlung nach § 282 Abs. 1 und 2 SGB VI ist der 11.08.2010, für Berechtigte nach § 286g SGB VI jedoch der 17.11.2016 und nach Absatz 3 der 26.07.2012 (Inkrafttreten der Regelungen). Die abweichende Fallgestaltung in Abschnitt 11 (betrifft nur Absatz 1) ist jedoch zu beachten.

Bescheid

Die Nachzahlung bedarf der Zulassung durch Bescheid. Für die Nachzahlung ist eine angemessene Frist (Inland: drei Monate) einzuräumen. Nach Ablauf der angemessenen Frist ist für die Versicherten die Nachzahlung zwar noch möglich. Es gelten dann jedoch die Beitragswerte des Zahlungszeitpunktes nach § 6 RV-BZV. Gegebenenfalls sind Differenzbeträge nachzufordern.

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Es gilt das „In-Prinzip“. Insoweit wird auf die GRA zu § 209 SGB VI, Abschnitt 7 verwiesen.

Beratung

Stellt ein vor dem 01.01.1955 geborener Versicherter, dem mindestens ein Monat Kindererziehungszeit anzuerkennen ist, oder stellte ein versicherungsfreier oder von der Versicherungspflicht befreiter Versicherter einen Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a oder Nr. 2 SGB VI und sind beziehungsweise waren die Voraussetzungen erfüllt, ist beziehungsweise war er auf die (spätere) Möglichkeit des § 282 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI hinzuweisen. Entsprechendes gilt, wenn der Versicherte einen Antrag auf Beitragserstattung nach § 286g SGB VI stellt. Wünscht der Versicherte eine (spätere) Nachzahlung von Beiträgen, ist beziehungsweise war diese Willenserklärung als Rücknahme des Antrags auf Beitragserstattung zu werten.

Ein Hinweis auf eine mögliche Nachzahlung ist ebenfalls erforderlich, wenn der Versicherte laufend freiwillige Beiträge zahlt oder zahlen will und die allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllt werden kann.

Siehe Beispiel 4

Der Antrag auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 1, 2 oder 3 SGB VI ist im Zweifel als Antrag auf Regelaltersrente zu werten. Das heißt: Sollte sich ausgehend vom Antrag auf Regelaltersrente ein verspäteter Rentenbeginn ergeben, kann der Antrag auf Nachzahlung als formloser Antrag auf Regelaltersrente gewertet werden. Die Versicherten sind im Zweifel zu befragen.

Der Antrag auf Regelaltersrente ist bei Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit gleichzeitig als Antrag auf Nachzahlung nach § 282 SGB VI zu werten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Versicherten die Nachzahlung wünschen. Sie sind hierüber aufzuklären.

Hatte der Versicherte bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1939) am 22.07.2009 die Regelaltersgrenze bereits erreicht und zahlte er zu diesem Zeitpunkt zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit laufend freiwillige Beiträge, war er bei Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14 SGB I über die Nachzahlungsmöglichkeit des § 208 SGB VI aufzuklären. Die nach dem 11.08.2010 gestellten Anträge auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI und Regelaltersrente nach § 35 SGB VI sind auf Wunsch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so in die Vergangenheit zu verschieben, als wären sie nach § 208 SGB VI rechtzeitig gestellt. Der Antrag ist dann entsprechend den Regelungen des § 208 SGB VI in der Fassung bis 10.08.2010 zu bearbeiten.

Siehe Beispiel 2

Die Rentenversicherungsträger waren verpflichtet, ab der 2. Lesung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes im Bundestag am 23.05.2014 die Änderung der Vorschriften zu Kindererziehungszeiten §§ 56, 249 SGB VI zum 01.07.2014 bei der Beratung von Versicherten nach § 14 SGB I zu berücksichtigen. Waren zu diesem Zeitpunkt Anträge auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI oder auf Regelaltersrente anhängig und wurde die Regelaltersgrenze vor dem 01.06.2014 erreicht, musste der Versicherte individuell über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 56, 249 SGB VI aufgeklärt werden.

Bevor über den Anspruch auf Nachzahlung nach § 282 Abs. 2 SGB VI zu entscheiden war, waren die Versicherten darauf hinzuweisen, dass die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise auf die (später) gezahlte Versorgung angerechnet werden und es somit zur Kürzung ihrer Versorgungsleistung kommen könnte, wobei zum Beispiel nach § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BeamtVG der Anteil der Rente, der auf vom Beamten getragenen freiwilligen Beiträgen beruht, nicht auf das Ruhegehalt für Bundesbeamte angerechnet wird. In diesem Zusammenhang war auch zu beachten, dass der Anrechnungsausschluss des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem Dienstverhältnis nicht greift. Soweit allein durch diese Kindererziehungszeiten oder zusammen mit anderen Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt war, sehen allerdings § 50a Abs. 8 BeamtVG und entsprechende landesrechtliche Beamtenversorgungsvorschriften für diese Kindererziehungszeiten die Berücksichtigung von Kindererziehungszuschlägen in der Beamtenversorgung vor, die aber entfallen würden, wenn aus den Kinderziehungszeiten eine Rente zu zahlen wäre. Die Versicherten waren zur Einholung verbindlicher Auskünfte zu den Auswirkungen der Rentenzahlung auf ihre Versorgungsansprüche an ihren Dienstherrn oder den zuständigen Versorgungsträger zu verweisen. Bei der Nachzahlung nach Absatz 3 ist der Hinweis wegen § 55 Abs. 4 S. 2 BeamtVG entbehrlich, weil die Beiträge vom Versorgungsträger getragen werden.

Beispiel 1: Berechtigung zur Nachzahlung und Nachzahlungszeitraum

(Beispiel zu den Abschnitten 6 und 7)
Erreichen der Regelaltersgrenze am 24.08.2014
Antrag auf Nachzahlung am 03.04.2014
a)Das Versicherungskonto enthält im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich (3 mal 12 ist gleich) 36 Monate Kindererziehungszeit für 3 vor 1992 geborene Kinder.
b)Das Versicherungskonto enthält im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich (2 mal 12 ist gleich) 24 Monate Kindererziehungszeit für 2 vor 1992 geborene Kinder.
Lösung:
a)

Zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze sind 72 Monate Kindererziehung auf die Wartezeit anzurechnen. Damit ist die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt. Die Berechtigung zur Nachzahlung nach § 282 Abs. 1 SGB VI besteht nicht.

Da vor der 2. Lesung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes im Bundestag am 23.05.2014 nicht feststand, ob die erhöhte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Gesetz wird, konnten bis dahin Zulassungsbescheide zur Nachzahlung auf der Grundlage des § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2014 erteilt werden. Danach wären im Beispielsfall a) 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit anzurechnen gewesen. In diesem Beispielsfall und in anderen vergleichbaren Fällen, in denen die Nachzahlung wegen der Neuregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI zum 01.07.2014 rechtswidrig zugelassen wurde, sollte den Versicherten angeboten werden, eventuell gezahlte Nachzahlungsbeiträge zurückzuzahlen. Gegen den Willen der Versicherten ist nach Zahlung der Beiträge eine Bescheidrücknahme nicht möglich (siehe GRA zu § 26 SGB IV, Abschnitt 3.1.7).

b)

Zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze sind 48 Monate Kindererziehung auf die Wartezeit anzurechnen. Zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit fehlen noch 12 Kalendermonate.

Belegungsfähiger Zeitraum: 01.05.2013 bis 30.04.2014 gleich 12 Kalendermonate

Da vor der 2. Lesung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes im Bundestag am 23.05.2014 nicht feststand, ob die erhöhte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Gesetz wird, konnten bis dahin Zulassungsbescheide zur Nachzahlung auf der Grundlage des § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2014 erteilt werden. Damit hätte der Nachzahlungszeitraum 36 Kalendermonate umfasst. Im Beispielsfall und in anderen vergleichbaren Fällen, in denen die Nachzahlung wegen der Neuregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI rechtswidrig für zu viele Kalendermonate zugelassen wurde, sollte den Versicherten angeboten werden, diese zu viel gezahlten Nachzahlungsbeiträge zurückzuzahlen. Gegen den Willen der Versicherten ist nach Zahlung der Beiträge eine Bescheidrücknahme nicht möglich (siehe GRA zu § 26 SGB IV, Abschnitt 3.1.7).

Beispiel 2: Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei laufender freiwilliger Beitragszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 11)

Eine Versicherte vollendet ihr 65. Lebensjahr am 03.12.2008.

Zu diesem Zeitpunkt liegen 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit und 24 Kalendermonate Beitragszeiten aus abhängiger Beschäftigung vor dem Jahr 2000 vor.

Im April 2009 nimmt die Versicherte die laufende freiwillige Versicherung auf und zahlt freiwillige Beiträge für Zeiten ab Januar 2009, damit die Regelaltersrente am 01.01.2011 beginnen kann.

Im Oktober 2010 stellt die Versicherte den Antrag auf Regelaltersrente und wünscht den frühestmöglichen Rentenbeginn.

Lösung:

Die Versicherte hätte bereits am 22.07.2009 auf die bestehende Nachzahlungsmöglichkeit nach § 208 SGB VI hingewiesen werden müssen. Die Versicherte ist deshalb so zu stellen, als hätte sie den Antrag rechtzeitig gestellt. Die freiwilligen Beiträge für die Zeit von Januar bis Juli 2009 bleiben bestehen. Die für die Zeit nach Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträge sind für die Nachzahlung nach § 208 SGB VI zu verwenden. Für die für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlichen Beiträge ist die Nachzahlung zuzulassen.

Werden die Beiträge innerhalb von 3 Monaten nach der Zulassung gezahlt, beginnt die Regelaltersrente am 01.08.2009.

Für die Bearbeitung des Antrags ist aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs § 208 SGB VI zu beachten. Auf die GRA zu § 208 SGB VI in der Fassung bis 10.08.2010 wird insofern verwiesen.

Beispiel 3: Nachzahlung nach § 282 Abs. 3 SGB VI für Bundeswehrangehörige

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein am 24.11.1951 geborener Versicherter wird als Beamter der Bundeswehrverwaltung ab 01.04.2013 dauerhaft beurlaubt ohne Dienstbezüge.

Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze am 01.12.2014

Bis zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung wurden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

Lösung:

Die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.11.2014 umfasst 20 Kalendermonate. Sofern ab dem 01.04.2013 keine Rentenversicherungspflicht besteht (weil während der Beurlaubung keine Beschäftigung ausgeübt wird), wird der Bund laufende freiwillige Beiträge übernehmen (zahlen). Bei Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (hier am 23.04.2017) kann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, auch bei einer ununterbrochenen Beitragszahlung ab dem 01.04.2013, noch nicht erfüllt sein. Der Versicherte darf (der Bund wird für ihn) die zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit dann noch fehlenden Beiträge nach § 282 Abs. 3 SGB VI nachzahlen.

Beispiel 4: Nachzahlung nach § 282 Abs. 2 SGB VI oder laufende freiwillige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 11)

Ein Versicherter vollendet am 26.05.2015 seine Regelaltersgrenze.

Er bezieht seit dem 01.06.2013 eine Beamtenversorgung aus Altersgründen mit einem Versorgungssatz von weniger als 71,75 %.

Im Versicherungskonto sind für 36 Kalendermonate Beitragszeiten enthalten.

Am 03.03.2015 beantragt der Versicherte die freiwillige Versicherung rückwirkend für das Jahr 2014 und laufend ab 2015.

Lösung:

Die Regelaltersrente kann am 01.06.2015 beginnen, wenn der Versicherte für 24 Kalendermonate Beiträge nach § 282 Abs. 2 SGB VI nachzahlt. Mit der beantragten laufenden freiwilligen Versicherung wäre die allgemeine Wartezeit im Dezember 2015 erfüllt und die Regelaltersrente könnte erst am 01.01.2016 beginnen.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

In Absatz 1 wurde die Bezugnahme auf § 286g S. 1 Nr. 1 SGB VI ergänzt.

Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583)

Inkrafttreten: 26.07.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9340

Absatz 3 wurde mit Artikel 16 Nummer 2 des BwRefBeglG angefügt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169

Die Vorschrift ist mit Wirkung ab 11.08.2010 neu in das SGB VI eingefügt worden. Dabei ist § 282 Abs. 1 SGB VI die Nachfolgeregelung zu § 208 SGB VI, der mit Inkrafttreten des § 282 SGB VI aufgehoben wurde. Der Gesetzgeber sah sich zur Einführung des § 208 SGB VI zum 22.07.2009 veranlasst, weil mit der gleichzeitigen Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI beziehungsweise aufgrund des BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 64/06 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 6, Personen Kindererziehungszeiten angerechnet werden konnten, die in der Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und nicht nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren, sodass keine Leistungsansprüche aus den Kindererziehungszeiten erwachsen konnten, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt war. Bis zum 21.07.2009 sah § 56 Abs. 4 SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen für den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personenkreis und für von der Versicherungspflicht befreite Personen den Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor. Dieser generelle Ausschluss wurde vom BSG suspendiert und in § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 22.07.2009 insoweit geändert, als nur noch in den Fällen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen war, in denen die Kindererziehungszeit in der Versorgung der Versicherten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung systembezogen gleichwertig berücksichtigt wurde. Wurde aber trotz der Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, bestand nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 10.08.2010 nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung. Insbesondere für diese Fälle war die Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gedacht. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist Absatz 2 des § 7 SGB VI mit Wirkung ab 11.08.2010 aufgehoben worden. Dadurch wird den versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen die Möglichkeit eröffnet, für Zeiten ab 01.08.2010 laufend freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Möglichkeit der Nachzahlung ist deshalb nur noch für Eltern notwendig, die entweder die Regelaltersgrenze schon erreicht haben oder diese in absehbarer Zeit erreichen werden und die allgemeine Wartezeit durch laufende Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht mehr erfüllen können. Folgerichtig wurde § 208 SGB VI durch das oben angeführte Gesetz aufgehoben und die Regelung (als § 282 Abs. 1) in das Fünfte Kapitel des SGB VI als Übergangsvorschrift platziert, weil ab dem 01.01.1955 geborene Eltern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit durch laufende freiwillige Beitragszahlung erfüllen können und dadurch diese Vorschrift keine Relevanz mehr haben wird.

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 hatte § 282 SGB VI einen anderen Regelungsinhalt: die Nachzahlung für Zeiten der Heiratserstattung. § 282 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 wurde durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung ab 01.01.1998 gestrichen. In der Zeit vom 01.01.1998 bis 10.08.2010 gab es § 282 SGB VI nicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 282 SGB VI