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Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 Anlage 1: Länderinformation - Zeiten von weniger als einem Jahr - Leistungsbefreiung und Abgeltung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.02.2023

Änderung

Die Angaben zu Griechenland (Abschnitt 1.7 redaktionelle Änderung) und Österreich (Abschnitt 1.19) wurden aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand03.02.2023
Version003.00

Hinweise zum Gebrauch der Länderinformation

Eine Abgeltung von Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten von weniger als einem Jahr ist unter anderem nur dann möglich, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates nicht bereits ein nationaler Rentenanspruch aus diesen Zeiten besteht (vergleiche GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2.2). Eine Abgeltung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn in den Systemen weniger als ein Jahr an Versicherungszeiten vorhanden sind, die Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen eines Eintrags im Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwenden und daher von der Leistungspflicht nicht befreit sind (vergleiche GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 9).

Die Entscheidung, ob Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, obliegt dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Träger. Eine Übernahme von Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten anderer Mitgliedstaaten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist daher für deutsche Träger nur möglich, wenn der ausländische mitgliedstaatliche Träger - gegebenenfalls auch auf ausdrückliche Rückfrage hin - erklärt, dass nach seinen Rechtsvorschriften kein nationaler Rentenanspruch aus Zeiten von weniger als einem Jahr besteht. Diese Erklärung kann regelmäßig den Angaben im SED P 5000 und im SED P 6000 oder in der Übergangszeit noch aus Ziffer 9 des mitgliedstaatlichen Formblatts E 205 („… kann keine Rente nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhalten …“) in Verbindung mit dem gegebenenfalls übersandten Formblatt E 210 beziehungsweise dem mitgliedstaatlichen Ablehnungsbescheid oder Bewilligungsbescheid entnommen werden.

Inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten Ansprüche auch aus Zeiten von weniger als einem Jahr kennen oder welche Systeme wegen eines Eintrags im VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2 den Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht anwenden, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Die Übersicht dient ausschließlich der allgemeinen Information, nicht jedoch als Grundlage für die Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004.

Belgien

Nach den belgischen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn der Versicherte innerhalb von 6 Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

  • bei einer Sechstagewoche mindestens 120 Arbeitstage,
  • bei einer Fünftagewoche mindestens 100 Arbeitstage beschäftigt war oder
  • den Arbeitstagen gleichgestellte Zeiten (zum Beispiel Jahresurlaub, Zeiten der Arbeitslosigkeit) zurückgelegt hat.

Für Versicherte, die nicht voll gearbeitet haben (zum Beispiel Saisonarbeiter) gibt es entsprechend angepasste Regelungen. Selbständige müssen nachweisen, dass sie während der letzten sechs Monate ihre Sozialbeiträge entrichtet haben.

Altersrenten sowie Witwenrenten und Witwerrenten werden bereits bei Vorliegen einer aufgrund einer Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeit von einem Tag gewährt. In der Vergangenheit wurde der Rentenantrag vom RVP/ONP bei Nichterreichen einer bestimmten Mindestrentenhöhe abgelehnt. Diese Regelung ist zum 01.02.2007 abgeschafft worden. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf eine belgische Altersrente oder Witwenrente/Witwerrente nicht mehr wegen Nichterreichens der Mindestrentenhöhe vom RVP/ONP abgelehnt werden.

Wurde der Rentenantrag vom RVP/ONP in der Vergangenheit wegen Nichterreichens der Mindestrentenhöhe abgelehnt, sind belgische Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr nicht abzugelten.

Bulgarien

Nach bulgarischen Rechtsvorschriften kann ein Anspruch aus weniger als einem Jahr Versicherungszeiten in der Rentenversicherung regelmäßig nicht entstehen. Lediglich Personen, bei denen die Invalidität vor dem vollendeten 20. Lebensjahr eingetreten ist, Blinde von Geburt an sowie Personen, die vor Eintritt in die Erwerbstätigkeit erblindet sind, können auch aus weniger als einem Jahr Versicherungszeiten eine Invaliditätsrente erhalten.

Beachte:

Auf Beiträge aus der Zusatzrentenpflichtversicherung findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2, Bulgarien keine Anwendung. Dies hat keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im bulgarischen (Grund-)Rentensystem.

Dänemark

Nach den dänischen Rechtsvorschriften können Ansprüche auf Invaliditätsrenten und Altersrenten aus dem Volksrentensystem aus Wohnzeiten von weniger als einem Jahr nicht entstehen. Eine Altersrente aus dem Beschäftigtenrentensystem (ATP-System) steht bereits aus einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr zu.

Beachte:

Auf Beiträge für Altersrenten aus dem Beschäftigtenrentensystem (ATP-System) findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2, Dänemark keine Anwendung. Wird aus solchen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Wohnzeiten im dänischen Volksrentensystem.

Estland

Für das Rentenversicherungssystem Estlands gilt Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Das ergibt sich aus Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Eintrag in VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2, Estland.

Eine Abgeltung estnischer Zeiten in der deutschen Rente kommt daher nicht in Betracht.

Finnland

Nach den finnischen Rechtsvorschriften stehen Leistungen aus dem Volksrentensystem (reine Wohnzeiten) nicht zu, wenn die Wohnzeit nicht mindestens ein Jahr beträgt.

Leistungen aus dem Beschäftigtenrentensystem können hingegen bereits bei Vorliegen einer aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegten Versicherungszeit von einem Tag gewährt werden.

Besteht ein Rentenanspruch aus dem Beschäftigtenrentensystem aus Zeiten von weniger als einem Jahr und fallen die in diesem System zurückgelegten Zeiten und Wohnzeiten teilweise zusammen, kann nur eine Zeit berücksichtigt werden. Dabei wird vorrangig die Zeit von weniger als einem Jahr, aus der ein innerstaatlicher Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Volksrentensystems nicht besteht, herangezogen und bei der deutschen Rentenberechnung abgegolten.

Sofern in der Vergangenheit anders verfahren und nur nicht deckungsgleiche Zeiten abgegolten wurden, hat es dabei sein Bewenden. Neufeststellungen von Amts wegen sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Frankreich

Nach den französischen Rechtsvorschriften besteht im Allgemeinen System („Régime Général“) Anspruch auf eine

  • Altersrente ab Vollendung der Regelaltersgrenze (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 2.2) aus einer Versicherungszeit von einem Trimester,
  • Witwenrente und Witwerrente („pension de réversion“ - vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 2.3.1) oder Invalidenhinterbliebenenrente („pension d’invalidité de veuve/veuf“ - vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 2.3.2) aus einer Versicherungszeit von einem Trimester,
  • Witwenstandsbeihilfe („allocation veuvage“) beziehungsweise Witwerstandsbeihilfe (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 2.3.3) aus einer im Jahr vor dem Tod des Versicherten zurückgelegten Versicherungszeit von einem Trimester.
    Beachte:
    Da eine Rente an die Witwe beziehungsweise den Witwer aus der französischen Rentenversicherung in der Regel erst ab Vollendung eines bestimmten Lebensalters zusteht, können bei Gewährung einer solchen deutschen Rente für Zeiträume vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze französische Versicherungszeiten grundsätzlich nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten werden. Dies ist jedoch nur möglich, sofern nicht bereits eine andere französische Hinterbliebenenleistung (Invalidenhinterbliebenenrente oder Witwenstandsbeihilfe oder Witwerstandsbeihilfe) gewährt wird. Bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze wird eine Prüfung erforderlich, ob ein französischer Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente besteht und die Abgeltungsverpflichtung der deutschen Versicherungsträger damit gegebenenfalls entfällt.
    Wird eine Witwenstandsbeihilfe beziehungsweise eine Witwerstandsbeihilfe an unter 50 Jahre alte Hinterbliebene gewährt, besteht der Anspruch auf diese Leistung nur für die Dauer von zwei Jahren. Nach Wegfall der Leistung ist eine Abgeltung der Zeiten von weniger als einem Jahr in der deutschen Hinterbliebenenrente nicht (mehr) möglich.

Ein Anspruch auf Invaliditätsrente („pension d’invalidité“ - vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Frankreich, Abschnitt 2.1) kann aus einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr nicht entstehen.

Französische Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr werden nicht abgegolten, wenn der französische Versicherungsträger anstelle der laufenden Rentenleistung eine Abfindung gezahlt hat, da die Abfindung einem innerstaatlichen Rentenanspruch gleichsteht.

Eine Abgeltung von Zeiten anderer Grundrentensysteme oder der Zusatzversorgungssysteme in der deutschen Rente kommt wegen Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Eintrag in VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2, Frankreich nicht in Betracht, wenn in diesem System die Altersrente nach Punkten berechnet wird. Grundrentensysteme, die ihre Altersrente nach Punkten berechnen, sind fast alle Systeme der freien Berufe, der Teil des Landwirtschaftssystems für selbständige Landwirte sowie das System der Selbständigen bei Personen, die vor 1973 im System der gewerblichen Berufe oder im System der selbständigen Handwerker versichert waren. Die Zusatzversorgungssysteme berechnen ihre Leistungen wegen Alters in der Regel ebenfalls nach Punkten.

Griechenland

Nach den griechischen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente aus dem allgemeinen System (e-EFKA) aufgrund eines Unfalls, aber nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls, bereits aus einer Versicherungszeit von 300 Tagen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Unabhängig von wartezeitrechtlichen Voraussetzungen wird eine Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenrente für die Witwe oder den Witwer von der e-EFKA gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war.

Irland

Nach den irischen Rechtsvorschriften können Ansprüche auf Leistungen aus der irischen Rentenversicherung aus Zeiten von weniger als einem Jahr nicht entstehen.

Island

Nach den isländischen Rechtsvorschriften steht eine Invaliditätsrente aus dem Zusatzrentensystem nicht zu, wenn die Versicherungszeit nicht mindestens zwei Jahre beträgt. Invaliditätsrenten aus dem Volksrentensystem können hingegen bereits dann gewährt werden, wenn der Versicherte in Island wohnhaft ist, eine Wohnzeit von mindestens sechs Monaten zurückgelegt hat und zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Island voll erwerbsfähig war.

Besteht ein Invaliditätsrentenanspruch aus dem Volksrentensystem und fallen die in diesem System zurückgelegten Zeiten mit Zeiten für die Zusatzrente aus Zeiten von weniger als einem Jahr teilweise zusammen, kann nur eine Zeit berücksichtigt werden. Dabei wird vorrangig die Zeit von weniger als einem Jahr, aus der ein innerstaatlicher Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Zusatzrentensystems nicht besteht, herangezogen und bei der deutschen Rentenberechnung abgegolten.

Anspruch auf eine Altersrente besteht aus dem Zusatzrentensystem bereits aus einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr. Die Mindestversicherungszeit, die einen Anspruch auf eine Altersrente aus dem Volksrentensystem begründet, beträgt hingegen drei Jahre.

Beachte:

Auf betriebliche Altersrenten aus dem Zusatzrentensystem findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2, Island keine Anwendung. Wird eine solche Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten des Volksrentensystems.

Italien

Nach den italienischen Rechtsvorschriften besteht bereits ein Anspruch auf eine Vorzugsrente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Vorzugshinterbliebenenrente, wenn

  • die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise Hinterbliebenenrente nicht erfüllt sind, aber mindestens ein Beitrag zur italienischen Rentenversicherung gezahlt wurde,
  • die Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) und
  • eine Unfallrente oder entsprechende Versorgungsleistung nicht gewährt werden.

Darüber hinaus kann aus Zeiten von weniger als einem Jahr auch eine Hinterbliebenenrente gewährt werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente (außer Invaliditätsrente) bezogen hat.

Die in dem vom INPS verwalteten Sondersystem für die Angehörigen der künstlerischen Berufe und der Arbeitnehmer der Bühnen (INPS-ex-ENPALS) versicherten Personen können in Abhängigkeit ihrer Tätigkeit bereits eine Rente aus einer Versicherungszeit von 10 beziehungsweise 30 Wochen erhalten.

Kroatien

Nach den kroatischen Rechtsvorschriften kann eine Rente wegen Invalidität oder Todes aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn die Invalidität oder der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Sofern aus weniger als einem Jahr kroatischer Versicherungszeit bereits eine Leistung aufgrund des SVA-Kroatien gezahlt wurde, wird diese für den gleichen Leistungsfall bei Neufeststellungen (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) weitergezahlt.

Beachte:

Auf Beiträge aus der Pflichtzusatzrentenversicherung (auf individuellen Kapitaleinlagen beruhende Renten) findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in der VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2 Kroatien keine Anwendung. Wird aus diesen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im kroatischen (Grund-)Rentensystem.

Lettland

Nach lettischen Rechtsvorschriften kann ein Anspruch aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit regelmäßig nicht entstehen. Bei Versicherten, die vor Zurücklegung einer Versicherungszeit von 12 Monaten aufgrund eines Arbeitsunfalls invalide werden, wird eine monatliche „Entschädigung“ gezahlt.

Für Altersrenten der staatlichen Rentenversicherung Lettlands gilt Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Das ergibt sich aus Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Eintrag in den VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2 Lettland .

Eine Abgeltung lettischer Zeiten in der deutschen Altersrente kommt daher nicht in Betracht.

Liechtenstein

Nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften können aus weniger als einem vollen Beitragsjahr Invalidenrente und Hinterbliebenenrenten geleistet werden, wenn der Leistungsfall vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Beachte:

Auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen (betriebliche Personalvorsorge - BPV) findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Liechtenstein VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird eine solche Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHV - oder Invalidenversicherung - IV).

Litauen

Nach litauischen Rechtsvorschriften kann ein Anspruch aus weniger als einem Jahr Versicherungszeiten regelmäßig nicht entstehen. Lediglich junge Versicherte unter 26 Jahren können auch aus weniger als einem Jahr Versicherungszeiten eine Invaliditätsrente erhalten.

Luxemburg

Nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf die Invaliditätsrente und die Hinterbliebenenrente auch aus Zeiten von weniger als einem Jahr, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Tod durch einen Unfall - gleich welcher Art - oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und der Versicherte zum Zeitpunkt des Leistungsfalles in der luxemburgischen Rentenversicherung versichert war.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente auch, wenn der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt seines Todes eine Pension aus der luxemburgischen Rentenversicherung bezogen hat. Auf die Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten kommt es hier nicht an.

Nach luxemburgischem Recht ergeben bereits 270 Arbeitstage ein Versicherungsjahr, das der Anwendung von Art. 57 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 entgegensteht.

Malta

Nach den maltesischen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf Rente für Vollwaisen, sofern wenigstens ein Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes versichert war, der eine Versicherungszeit von mindestens einer Woche zurückgelegt hat.

Darüber hinaus können nach maltesischen Rechtsvorschriften Ansprüche auf Leistungen für Versicherte und Hinterbliebene aus Zeiten von weniger als einem Jahr nicht entstehen.

Niederlande

Nach den nationalen niederländischen Rechtsvorschriften besteht ein Leistungsanspruch bei

  • Invalidität bereits mit einer Versicherungszeit von einem Tag, soweit der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Invaliditätsrentensystem versichert war.
    Diese Regelung gilt uneingeschränkt für alle bisher geltenden niederländischen Gesetze im Bereich der Invaliditätsrenten (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen - WAZ (abgeschafft zum 01.08.2004), Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering - WAO (Leistungsfälle vor dem 01.01.2004) und Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen - WIA (Leistungsfälle ab dem 01.01.2004).
  • Tod bereits mit einer Wohnzeit von einem Tag.
    Diese Regelung gilt uneingeschränkt für alle bisher geltenden niederländischen Gesetze im Bereich der Hinterbliebenenrenten (Algemene weduwen en wezenwet - AWW (bis 30.06.1996) und Algemene nabestaandenwet - Anw (ab 01.07.1996).
    Beachte:
    Der Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente endet mit dem Erreichen des AOW-Eintrittsalters. Nach Wegfall dieser Leistung werden niederländische Wohnzeiten von weniger als einem Jahr nicht in der deutschen Hinterbliebenenrente über Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 honoriert. Sofern in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.
  • Alter nach den Regelungen des niederländischen Gesetzes für den Bereich der Altersrenten (Algemene ouderdomswet - AOW) bei einem Rentenbeginn bis 31.03.2015 bereits mit einer Wohnzeit von einem Tag. Für eine Altersrente mit Beginn ab 01.04.2015 muss grundsätzlich eine Wohnzeit von mindestens einem Jahr vorhanden sein; aus vor dem 02.08.1989 zurückgelegten sogenannten Ehezeiten ("huwelijkse tijdvakken", vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Niederlande: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitt 3.2) kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor eine AOW-Pension aus einer Wohnzeit von weniger als einem Jahr zuerkannt werden.
    Beachte:
    Bei Gewährung einer deutschen Altersrente vor dem Erreichen des AOW-Eintrittsalters werden niederländische Wohnzeiten von weniger als einem Jahr nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen, wenn aus dem Beschäftigtenrentensystem (WAO/WIA) oder dem bis zum 31.07.2004 bestehenden Selbständigenrentensystem kein Invaliditätsrentenanspruch besteht oder geltend gemacht wird.
    Eine deutsche Altersrente wird grundsätzlich nur noch dann ab dem Folgemonat (beziehungsweise bereits ab dem Monat, soweit der Berechtigte am 1. eines Monats geboren ist) des Erreichens des AOW-Eintrittsalters ohne Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 neu festgestellt, wenn die AOW-Rente noch bis zum 31.03.2015 beginnt. Für die Zeit ab 01.04.2015 entsteht regelmäßig kein Rentenanspruch nach dem AOW aus weniger als einem Jahr Wohnzeit mehr, sodass es auch nach Erreichen der niederländischen Altersgrenze bei der Abgeltung nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 verbleibt.

Norwegen

Nach den norwegischen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Hinterbliebenenrente (Grundrente) aus Zeiten von weniger als einem Jahr, wenn der Versicherte

  • bei Eintritt der Invalidität oder des Todes unter 26 Jahre alt und aktuell im Nationalen Volksversicherungssystem versichert war oder
  • anerkannter Flüchtling oder Staatenloser war.

Einen Anspruch auf eine Altersrente (Grundrente) aus Zeiten von weniger als einem Jahr können nach den norwegischen Rechtsvorschriften nur anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose erwerben, die im Nationalen Volksversicherungssystem aktuell versichert sind.

Österreich

Nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht in der Pensionsversicherung ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenrente aus Zeiten von weniger als einem Jahr, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder einen Dienstunfall beim Bundesheer verursacht wurde oder
  • vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und mindestens sechs Monate österreichische Versicherungszeiten vorliegen oder
  • Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden Vorschriften (Präsenzdienst) ist.

Wegen Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Eintrag in der VO (EG) Nr. 883/2004, Anhang VIII, Teil 2 Österreich kommt eine Abgeltung von österreichischen Zeiten in der deutschen Rente nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bei

  • Alterspensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), das für nach dem 31.12.1954 geborene versicherte Personen gilt und den daraus resultierenden Hinterbliebenenpensionen und
  • Alterspensionen aus berufsständischen Versorgungssystemen

nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn das Pensionsalter in Österreich noch nicht erreicht ist.

Ausnahme:

Invaliditätspensionen (und daraus resultierende Hinterbliebenenpensionen) sind nicht in Anhang VIII Teil 2 Österreich VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen. Bei Erwerbsminderungsrenten können österreichische Zeiten von weniger als einem Jahr, sofern sich daraus kein österreichischer Pensionsanspruch ergibt, entsprechend Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten werden. Die Anwendung von Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 endet aber gegebenenfalls mit dem Anspruch auf eine Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG).

Polen

Die polnischen Rechtsvorschriften sehen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit vor

  • für Personen, die mindestens einen Tag versichert waren und deren Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg eingetreten ist und
  • für Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung an einer weiterführenden Schule versichert waren und die bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben,
  • bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Art. 17 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 30.10.2002.

Verstirbt eine Person, die diese Voraussetzungen erfüllt hat oder ist deren Anspruch auf Rente bereits festgestellt worden, steht den berechtigten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente zu.

Für Altersrenten aus dem 1999 eingeführten neuen Altersrentensystem (mit Beitragszusage) gilt Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Das ergibt sich aus Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Eintrag in den Anhang VIII Teil 2 Polen VO (EG) Nr. 883/2004. Darüber hinaus entstehen in diesem neuen Altersrentensystem Rentenansprüche bereits vom ersten Beitrag an. Eine Abgeltung solcher polnischer Zeiten in der deutschen Altersrente kommt daher nicht in Betracht.

Das neue Altersrentensystem gilt für alle Personen der Geburtsjahrgänge 1969 und jünger. Außerdem hatten die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1968 bis zum 31.12.1999 die Wahlmöglichkeit, dem neuen System beizutreten oder im alten Altersrentensystem zu verbleiben.

Portugal

Nach den portugiesischen Rechtsvorschriften können Ansprüche auf Leistungen aus der portugiesischen Rentenversicherung aus Zeiten von weniger als einem Jahr nicht entstehen.

Beachte:

Auf Beiträge für Zusatzrenten des öffentlichen kapitalfundierten Systems („regime público de capitalização”) findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Portugal VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird aus solchen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im portugiesischen (Grund-)Rentensystem.

Rumänien

Nach den rumänischen Rechtsvorschriften besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Rente wegen Todes aus Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr, wenn die Invalidität oder der Tod

  • infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  • aufgrund einer Erkrankung an Tuberkulose, Aids oder Krebs oder
  • während der Ausübung des gesetzlichen Wehrdienstes (nur bis Ende 2006 möglich, da in Rumänien ab 2007 keine gesetzliche Wehrpflicht mehr besteht)

eingetreten ist.

Sofern aus weniger als einem Jahr rumänischer Versicherungszeiten bereits eine Leistung aufgrund des SVA-Rumänien gezahlt (und nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 weitergezahlt) wurde, wird diese für den gleichen Leistungsfall bei Neufeststellungen (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) weitergezahlt.

Schweden

Nach den schwedischen Rechtsvorschriften entsteht aus dem Volksrentensystem kein Anspruch auf Garantierente (garantipension), wenn die Versicherungszeit (Wohnzeit) nicht mindestens ein Jahr beträgt. Bei Wohnzeiten von unter einem Jahr kommt nach Auffassung der schwedischen Versicherungsträger die Anwendung des Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 aber nur in Betracht, wenn parallel kein Anspruch aus dem einkommensbezogenen System (inkomstpension) besteht.

Ansprüche auf einkommensbezogene Renten (inkomstpension) oder Prämienrenten (premiepension) können auch aus Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr entstehen. Sofern keine Leistung gezahlt wird, kann eine Abgeltung dieser Zeiten in der deutschen Rente nicht erfolgen, weil der Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 für diese Leistungen aufgrund des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Schweden VO (EG) Nr. 883/2004 nicht gilt.

Schweiz

Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften können aus weniger als einem vollen Beitragsjahr außerordentliche Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten (1. Säule) geleistet werden.

Beachte:

Auf Altersrenten, Hinterlassenenrenten und Invalidenrenten des Systems der beruflichen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (2. Säule) findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Schweiz VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird eine solche Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (Alters- und Hinterlassenenversicherung - AHV - oder Invalidenversicherung - IV).

Slowakei

Nach den slowakischen Rechtsvorschriften kann eine Rente wegen Invalidität aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn die Invalidität

  • vor Vollendung des 20. Lebensjahres eintritt oder
  • noch während der wirtschaftlichen Unselbständigkeit oder während des Doktorandenstudiums in Vollzeit vor Vollendung des 26. Lebensjahres eintritt oder
  • Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Auch eine Rente wegen Todes kann aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Sofern aus weniger als einem Jahr slowakischer Versicherungszeit bereits eine Leistung aufgrund des SVA-Slowakei gezahlt (und nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 weitergezahlt) wurde, wird diese für den gleichen Leistungsfall bei Neufeststellungen (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) weitergezahlt.

Beachte:

Auf Beiträge des Pflichtsparens für die Altersrente findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Slowakei VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird aus diesen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im slowakischen (Grund-)Rentensystem.

Slowenien

Nach den slowenischen Rechtsvorschriften kann eine Rente wegen Invalidität oder Tod aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn

  • die Invalidität oder der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder
  • vor Vollendung des 21. Lebensjahres Invalidität der Kategorie I oder Tod eingetreten ist und bei Eintritt Invalidität/Tod Versicherungspflicht bestand oder mindestens drei Versicherungsmonate zurückgelegt wurden.

Sofern aus weniger als einem Jahr slowenischer Versicherungszeit bereits eine Leistung aufgrund des SVA-Slowenien gezahlt (und nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 weitergezahlt) wurde, wird diese für den gleichen Leistungsfall bei Neufeststellungen (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) weitergezahlt.

Beachte:

Auf Beiträge aus der Pflichtzusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer in gefährlichen Berufen oder Berufen mit einer bestimmten Altersgrenze findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Slowenien VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird aus diesen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im slowenischen (Grund-) Rentensystem.

Spanien

Nach den spanischen Rechtsvorschriften besteht für aktiv Versicherte unter 31 Jahren ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn mindestens ein Drittel des zwischen Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegenden Zeitraumes mit Versicherungszeiten belegt ist. Damit kann bei Eintritt der Erwerbsminderung vor Vollendung des 19. Lebensjahres ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente auch aus Zeiten von weniger als einem Jahr bestehen.

Eine Hinterbliebenenrente kann aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gewährt werden, wenn der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes eine Rente bezogen hat.

Für einen Anspruch auf Waisenrente ist es ausreichend, wenn für den verstorbenen Versicherten am Todestag eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit vorliegt. Die Erfüllung einer Wartezeit ist dann nicht notwendig.

Unabhängig von wartezeitrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente und Hinterbliebenenrente auch aus Zeiten von weniger als einem Jahr, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Tod durch einen Unfall, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist. Wird aufgrund des Arbeitsunfalls beziehungsweise der Berufskrankheit eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt und besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus der spanischen Rentenversicherung daher nicht, werden die spanischen Versicherungszeiten nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen.

Tschechien

Nach den tschechischen Rechtsvorschriften kann eine Rente wegen Invalidität oder Tod aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn die Invalidität oder der Tod

  • auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen oder
  • vor Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten ist.

Beachte:

Auf Beiträge zur zweiten Säule der gesetzlichen Rentenversicherung, eingerichtet mit dem „Gesetz Nr. 426/2011 Slg. zum privaten Rentensparen“, findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Tschechische Republik VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird aus diesen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im tschechischen (Grund-)Rentensystem.

Sofern aus weniger als einem Jahr tschechischer Versicherungszeit bereits eine Leistung aufgrund des SVA-Tschechien gezahlt (und nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 weitergezahlt) wurde, wird diese für den gleichen Leistungsfall bei Neufeststellungen (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) weitergezahlt.

Ungarn

Nach den ungarischen Rechtsvorschriften kann eine Rente wegen Invalidität oder Tod aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn die Invalidität oder der Tod

  • auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen oder
  • vor Vollendung des 22. Lebensjahres eingetreten ist und innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Studiums ein Pflichtbeitrag zurückgelegt wurde.

Sofern aus weniger als einem Jahr ungarischer Versicherungszeit bereits eine Leistung aufgrund des SVA-Ungarn gezahlt (und nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 weitergezahlt) wurde, wird diese für den gleichen Leistungsfall bei Neufeststellungen (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004 oder Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009) weitergezahlt.

Beachte:

Auf Beiträge auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds findet Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 wegen des Eintrags in den Anhang VIII Teil 2 Ungarn VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Wird aus solchen Zeiten eine Leistung gezahlt, hat dies keinen Einfluss auf abzugeltende (parallele) Zeiten im ungarischen (Grund-)Rentensystem.

Vereinigtes Königreich

Nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland kann eine Altersrente aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit (ein Jahr entspricht für Zeiten vor dem 06.04.1978 50 Wochen, danach 52 Wochen) gezahlt werden, wenn

  • bei nach dem 05.04.1950 geborenen Personen mindestens für eine Woche Beiträge oder „Credits“ vorliegen,
  • nach dem 05.04.1978 ein „contracting-out“ nicht stattfand und daher Beiträge zur verdienstbezogenen Zusatzrente („Additional State Pension“) entrichtet worden sind, für die keine wartezeitrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen bestehen, oder
  • der Rentenanspruch (auch) unter Berücksichtigung von Zeiten des geschiedenen oder verstorbenen Ehepartners besteht („Category A Substitution“).

Für das proportionale Altersruhegeld aus dem Zusatzrentensystem für Zeiten vom 06.04.1961 bis zum 05.04.1975 („Graduated Retirement Benefit“) gilt Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Das ergibt sich aus Art. 57 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Eintrag in den Anhang VIII Teil 2 Vereinigtes Königreich VO (EG) Nr. 883/2004.

Auch Invaliditätsleistungen und Hinterbliebenenleistungen können in besonderen Fällen (zum Beispiel bei Invalidität unter der „youth provision“ oder wenn der Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist) aus Zeiten von weniger als einem Jahr gezahlt werden.

Beachte:

Eine Abgeltung von britischen Zeiten in einer deutschen Hinterbliebenenrente kommt nicht in Betracht, wenn die britische Altersrente der Hinterbliebenen (auch) auf den Zeiten des Verstorbenen beruht.

Nach den Rechtsvorschriften Gibraltars können Ansprüche auf Leistungen aus der gibraltarischen Rentenversicherung aus Zeiten von weniger als einem Jahr nicht entstehen.

Zypern

Nach den zyprischen Rechtsvorschriften kann eine Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenrente aus weniger als einem Jahr Versicherungszeit gezahlt werden, wenn die Invalidität oder der Tod durch einen Unfall eingetreten ist und bis zum Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise zum Todeszeitpunkt eine Versicherungszeit von 26 Wochen zurückgelegt worden ist.

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