§ 2 GSiG: [Anspruchsvoraussetzungen]
veröffentlicht am |
10.10.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 68 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), Artikel 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des § 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.
(2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.
(3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.