§ 114 SGB XII: Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
veröffentlicht am |
24.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2670) |
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Inkrafttreten | 07.12.2006 |
Version | 002.00 |
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
1. | die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und |
2. | die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden. |