§ 27 BSHG: Arten der Hilfe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 Nummer 4 nach Maßgabe des Artikel 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst
1. | Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, |
2. | Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe, |
3. | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, |
4. | Blindenhilfe, |
5. | Hilfe zur Pflege, |
6. | Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, |
7. | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, |
8. | Altenhilfe. |
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach Abschnitt 2. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.