§ 27a BVG: [Hilfe zum Lebensunterhalt]
veröffentlicht am |
22.01.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
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Inkrafttreten | 29.12.2023 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 001.00 |
1Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. 2Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. 3Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.