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§ 310c SGB VI: Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Regionalträger/KBS

Dokumentdaten
Stand11.12.2014
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des SGB VI vom 20.06.2002 in Kraft getreten am 01.07.2002
Rechtsgrundlage

§ 310c SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 310c SGB VI steht im Zusammenhang mit der durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (ZRBG) zum 01.07.2002 erfolgten Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI, aufgrund derer - im Gegensatz zur früheren Fassung dieser Vorschrift - nunmehr auch bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Beitragszeiten berücksichtigt werden können, wenn zugleich daneben vor Beginn einer Altersrente beziehungsweise Altersversorgung eine andere Rente oder Versorgung (zum Beispiel wegen Invalidität) bezogen wurde (siehe GRA zu § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). In den Genuss dieser gesetzlichen Neuregelung sollen nicht nur Neurentner kommen, sondern - mit Wirkung für Rentenbezugszeiten ab 01.09.2001 - auch Rentner, die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.07.2002 bereits eine nach dem SGB VI berechnete Rente beziehen. Zu diesem Zweck räumt § 310c SGB VI mit seinen Sätzen 1 und 2 den betreffenden Bestandsrentnern einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente für die Zeit ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 01.07.2002 geltenden Fassung ein.

Ohne eine Vorschrift entsprechend dem § 310c SGB VI würde der Rentenneufeststellung die Bestimmung des § 306 Abs. 1 SGB VI entgegenstehen, nach der die Neufeststellung bereits bindend bewilligter Renten allein aus Anlass einer Rechtsänderung ausgeschlossen ist. Überdies stellt die Regelung in § 310c Satz 2 SGB VI sicher, dass die Neufeststellung zwar gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich unter Anwendung des bereits ursprünglich für die Rente maßgeblichen Rechts vorgenommen wird, hiervon jedoch abweichend § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der zum 01.07.2002 geänderten Fassung zur Anwendung kommt.

Da sich die Berücksichtigung von Beitragszeiten während des Bezuges einer Rente oder Versorgung bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet bei geringen Arbeitsverdiensten mitunter auch ungünstig auf die Rentenhöhe auswirken kann, ist in § 310c Satz 3 SGB VI für die neu festgestellte Rente ein dynamischer Besitzschutz bestimmt.

Rechtsentwicklung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Inkrafttreten: 01.07.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/8583 und 14/8823

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungszeiten in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (ZRBG) vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2074) mit Wirkung zum 01.07.2002 in das SGB VI eingefügt worden.

Voraussetzungen für die Neufeststellung

Die Neufeststellung nach § 310c SGB VI setzt voraus, dass

  • der Versicherte vor Beginn einer Altersrente oder Versorgung wegen Alters bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet während des Bezugs einer anderen Rente oder Versorgung (zum Beispiel wegen Invalidität) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, für die Beiträge zur Sozialpflicht- beziehungsweise gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (siehe Abschnitt 3.1) und
  • die jetzige Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechnet wurde sowie vor dem 01.07.2002 begonnen hat (siehe Abschnitt 3.2) und
  • der Rentenberechtigte die Neufeststellung beantragt hat (siehe Abschnitt 3.3).

Beschäftigungszeiten neben dem Bezug einer Invalidenrente oder Versorgung wegen Invalidität

Nach dem Wortlaut des § 310c Satz 1 SGB VI erfordert die Neufeststellung, dass der Versicherte während des Bezuges einer Invalidenrente oder Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blinden- oder Sonderpflegegeld im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt hat. Im Hinblick auf die Regelungsabsicht des § 310c SGB VI (siehe Abschnitt 1) ist aber auch über den Wortlaut der Vorschrift hinaus die Neufeststellung immer dann zulässig, wenn aufgrund der zum 01.07.2002 erfolgten Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI erstmals Beitragszeiten berücksichtigt werden können (siehe GRA zu § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Eine Neufeststellung ist somit beispielsweise auch möglich, wenn der Versicherte während der Beschäftigung keine Invalidenrente oder Versorgung wegen Invalidität bezogen hat, sondern wegen § 50 Abs. 1 der 1. RentenVO-DDR an deren Stelle vor Beginn der Altersrente eine höhere Unfallrente der Sozialversicherung oder Unfallversorgung der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise Deutschen Post wegen eines Körperschadens von 100 % geleistet wurde.

Betroffene Renten

Die Bestimmung des § 310c SGB VI setzt eine „nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente“, also eine Feststellung der Rente nach dem SGB VI, voraus. Erfasst werden damit ausschließlich Renten, die unter Anwendung der §§ 64 ff., 254b ff. SGB VI berechnet worden sind (unter anderem Renten mit einem Beginn nach dem 31.12.1991 sowie nach § 307b Abs. 1 bis 3 SGB VI neu festgestellte Renten). Im Hinblick auf das Erfordernis des früheren Bezugs einer Invalidenrente oder Versorgung wegen Invalidität nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets durch den Versicherten (siehe Abschnitt 3.1) betrifft § 310c SGB VI regelmäßig Altersrenten und Witwen-/Witwerrenten nach dem SGB VI. Auf nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften des AVG oder des Beitrittsgebiets (zum Beispiel der Rentenverordnung der DDR) berechnete und ab 01.01.1992 nach § 307 beziehungsweise § 307a SGB VI umgewertete Renten findet § 310c SGB VI hingegen keine Anwendung.

Die Rente nach dem SGB VI muss bereits vor dem 01.07.2002 begonnen (§ 99 SGB VI) haben. Auf einen Rentenbeginn vor dem 01.07.2002 stellt die Vorschrift ab, da bei Renten mit einem späteren Beginn bereits bei der Erstfeststellung § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der zum 01.07.2002 geänderten Fassung zu berücksichtigen ist. Wurde eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 01.07.2002 bereits vor diesem Zeitpunkt festgestellt, kann die Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI noch nicht berücksichtigt worden sein; der Rentenbescheid erweist sich dann als von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X, sodass die Neufeststellung der Rente zwingend von Amts wegen vorzunehmen ist. Bezüglich der Anwendung des § 310c SGB VI im Zusammenhang mit der Erstfeststellung von Renten mit Beginn vor dem 01.07.2002 wird auf Abschnitt 6 verwiesen.

Eine Neufeststellung nach § 310c SGB VI ist auch dann möglich, wenn die Rente bereits wegen Beendigung des Anspruches nach dem 31.08.2001 weggefallen ist (zum Beispiel Wegfall einer Altersrente bei Tod des Versicherten oder einer Witwen-/Witwerrente bei Wiederheirat nach dem 31.08.2001). Vorauszusetzen ist allerdings, dass entweder mit Blick auf die Nachzahlungsbeschränkung aus § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X noch mit einer Nachzahlung für den Rentenberechtigten oder dessen Sonderrechtsnachfolger (siehe GRA zu den §§ 56 und 59 SGB I) zu rechnen ist oder aber eine Nachfolgerente geleistet wird, für die ein Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte der weggefallenen Rente nach § 88 SGB VI beachtlich ist. Einer Neufeststellung bereits vor dem 01.09.2001 weggefallener Renten nach § 310c SGB VI hat hingegen nicht zu erfolgen.

Antrag auf Neufeststellung

Die Neufeststellung nach § 310c SGB VI bedarf gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI grundsätzlich eines Antrages des Rentenberechtigten. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist jedoch nicht ausgeschlossen; diese sollte immer dann durchgeführt werden, wenn im Geschäftsgang das Vorliegen der Voraussetzungen des § 310c SGB VI erkannt wird.

Rechtsanwendung für die Neufeststellung

Die Rechtsanwendung für die Neufeststellung nach § 310c SGB VI ergibt sich grundsätzlich aus der allgemein gültigen Bestimmung des § 300 Abs. 3 SGB VI. Maßgeblich ist dabei stets die seit dem 01.01.2001 geltende Fassung des § 300 Abs. 3 SGB VI. Damit ist für die Neufeststellung grundsätzlich das Recht maßgebend, das bereits bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (siehe hierzu GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 5.3).

Liegt ein Tatbestand nach § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 1a SGB VI vor, richtet sich die Rechtsanwendung für die Neufeststellung aufgrund des § 310c SGB VI nicht nach § 300 Abs. 3 SGB VI. In derartigen Fällen wird die Rechtsanwendung durch die spezialgesetzliche Regelung des § 309 Abs. 1 SGB VI bestimmt (siehe insoweit GRA zu § 309 SGB VI).

Abweichend von der sich aus §§ 300 Abs. 3 oder 309 Abs. 1 SGB VI ergebenden Rechtsanwendung ist aufgrund der Bestimmung in § 310c Satz 2 SGB VI aber stets § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der zum 01.07.2002 geänderten Fassung anzuwenden.

Beginn der Neufeststellung und Nachzahlung von Rentenbeträgen

Die Neufeststellung aufgrund des § 310c SGB VI erfolgt nach dessen Satz 1 frühestens für Bezugszeiten der Rente ab 01.09.2001. Hinsichtlich der Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen aus der Neufeststellung ist bei Neufeststellungsanträgen ab dem Jahr 2006 überdies die Nachzahlungsbeschränkung aus § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten.

Für den Beginn der Neufeststellung wurde mit dem Zeitpunkt 01.09.2001 der erste Tag des Monats gewählt, der auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von Beitragszeiten neben Zeiten des Invalidenrentenbezugs vom 30.08.2001 (AZ: B 4 RA 62/00 R) folgte.

Anwendung des § 310c SGB VI im Zusammenhang mit der Erstfeststellung von Renten mit Beginn vor dem 01.07.2002

Zwar ist die Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI durch das ZRBG erst mit Wirkung zum 01.07.2002 in Kraft getreten. Die Regelung des § 310c SGB VI macht aber deutlich, dass die gesetzliche Neuregelung Rechtswirkung tatsächlich schon für Bezugszeiten einer Rente ab 01.09.2001 entfalten soll. Daher können bei der Erstfeststellung einer Rente mit einem Beginn in der Zeit vom 01.09.2001 bis 30.06.2002 die aufgrund der Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI erstmals berücksichtigungsfähigen Beitragszeiten ausnahmsweise sogleich der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Eine anschließende Rentenneufeststellung nach § 310c SGB VI ist damit nicht mehr erforderlich.

Bei der Erstfeststellung einer Rente mit einem Beginn vor dem 01.09.2001 ist es dagegen erforderlich, die aufgrund der Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI erstmals berücksichtigungsfähigen Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zunächst außer Acht zu lassen. Andernfalls würde der gesetzlichen Neuregelung entgegen der Intention des Gesetzgebers eine Wirkung auch für Rentenbezugszeiten vor dem 01.09.2001 zuteil werden. Im Anschluss an die Erstfeststellung der Rente ist sogleich die Neufeststellung nach § 310c SGB VI für die Rentenbezugszeit ab 01.09.2001 von Amts wegen durchzuführen. Dabei gelten die in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung dargelegten Grundsätze (zum Beispiel Rechtsanwendung, dynamischer Besitzschutz). Die Nachzahlungsbeschränkung des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X kann hier allerdings keine Anwendung finden, da das ursprüngliche Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Vorliegen eines sonstigen Neufeststellungsgrundes bei Renten mit Beginn vor dem 01.09.2001

Liegt bei einer Rente mit Beginn vor dem 01.09.2001 neben dem Neufeststellungsgrund des § 310c SGB VI zudem ein weiterer Neufeststellungsgrund (zum Beispiel die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten) vor, ist es wegen der auf die Rentenbezugszeit ab 01.09.2001 beschränkten Neufeststellung nach § 310c SGB VI erforderlich, zunächst eine Neufeststellung der Rente allein unter Berücksichtigung des sonstigen Neufeststellungsgrundes vorzunehmen; die aufgrund der Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI erstmals berücksichtigungsfähigen Beitragszeiten sind dabei außer Acht zu lassen. Anschließend ist sogleich die Neufeststellung der Rente nach § 310c SGB VI - auch unter Berücksichtigung des sonstigen Neufeststellungsgrundes - für die Rentenbezugszeit ab 01.09.2001 von Amts wegen durchzuführen. Dabei gelten die in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung dargelegten Grundsätze (zum Beispiel Rechtsanwendung, Beginn der Neufeststellung); für den bezüglich der Rentenbezugszeit ab 01.09.2001 bestehenden dynamischen Besitzschutz sind stets die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei der Neufeststellung der Rente allein unter Berücksichtigung des sonstigen Neufeststellungsgrundes ergeben haben.

Wurde eine Rente mit Beginn vor dem 01.09.2001 bereits nach § 310c SGB VI neu festgestellt und wird eine Neufeststellung aus sonstigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt für Bezugszeiten der Rente vor dem 01.09.2001 erforderlich, hat zunächst eine Neufeststellung der Rente ausschließlich für die Bezugszeit bis zum 31.08.2001 allein unter Berücksichtigung des sonstigen Neufeststellungsgrundes zu erfolgen; die seinerzeit im Rahmen der Neufeststellung nach § 310c SGB VI erstmals berücksichtigten Beitragszeiten (Beschäftigungszeiten neben Rentenbezug im Beitrittsgebiet; siehe GRA zu § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VI) sind dabei außer Acht zu lassen. Anschließend ist die Neufeststellung der Rente für die Bezugszeit ab 01.09.2001 unter Berücksichtigung sowohl des sonstigen Neufeststellungsgrundes als auch der seinerzeit im Rahmen der Neufeststellung nach § 310c SGB VI erstmals berücksichtigten Beitragszeiten vorzunehmen. Dabei gelten die in dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung dargelegten Grundsätze (zum Beispiel Rechtsanwendung, Beginn der Neufeststellung); für den bezüglich der Rentenbezugszeit ab 01.09.2001 bestehenden dynamischen Besitzschutz sind stets die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei der Neufeststellung der Rente allein unter Berücksichtigung des sonstigen Neufeststellungsgrundes ergeben haben.

Dynamischer Besitzschutz

Für den Fall, dass sich anlässlich der Neufeststellung nach § 310c SGB VI eine Verminderung der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ergibt, ist ein dynamischer Besitzschutz geregelt. Gem. § 310c Satz 3 SGB VI umfasst der dynamische Besitzschutz grundsätzlich die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zuletzt vor der erneuten Neufeststellung zugrunde lagen. In Fällen jedoch, in denen die Neufeststellung der Rente zudem auch im Zusammenhang mit der Korrektur einer rechtswidrigen Begünstigung im Sinne des § 45 SGB X oder der Berücksichtigung einer Änderung der Verhältnisse zuungunsten des Rentenberechtigten im Sinne des § 48 SGB X steht, sollen die der Rente bislang zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte nur insoweit besitzgeschützt sein, als diese materiell-rechtlich dem Rentenberechtigten auch tatsächlich zustanden (sogenannter eingeschränkter dynamischer Besitzschutz). Aufgrund dieser Ausgestaltung des dynamischen Besitzschutzes ist somit zunächst danach zu differenzieren, ob die Neufeststellung der Rente allein aus den Gründen des § 310c SGB VI erfolgt oder neben dem Neufeststellungsgrund des § 310c SGB VI zudem ein weiterer Neufeststellungsgrund vorliegt.

Neufeststellung der Rente allein aus den Gründen des § 310c SGB VI

Erfolgt die Neufeststellung der Rente allein aus den Gründen des § 310c SGB VI, umfasst der dynamische Besitzschutz stets die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte. Ergibt sich hier also aus der Neufeststellung nach § 310c SGB VI eine geringere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten, ist die Rente auf der Grundlage der besitzgeschützten bisherigen persönlichen Entgeltpunkte weiter zu leisten und anzupassen.

Weiterer Neufeststellungsgrund neben dem Neufeststellungsgrund des § 310c SGB VI

Liegt neben dem Neufeststellungsgrund des § 310c SGB VI zudem ein weiterer Neufeststellungsgrund vor, kommt es für den Umfang des dynamischen Besitzschutzes darauf an, ob die der Rente bislang - also vor der Neufeststellung nach § 310c SGB VI - zugrunde liegenden Entgeltpunkte dem Rentenberechtigten nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen des Rentenrechts in der bisherigen Höhe tatsächlich zustanden oder zumindest teilweise auf einer rechtswidrigen Begünstigung (§ 45 SGB X) beruhen beziehungsweise einer Änderung der Verhältnisse zuungunsten des Rentenberechtigten (§ 48 SGB X) unterliegen. Dabei kann zunächst vereinfachend darauf abgestellt werden, ob sich der weitere Neufeststellungsgrund gemeinhin zugunsten des Rentenberechtigten oder zulasten des Rentenberechtigten (zum Beispiel bei Herausnahme bislang zu Unrecht berücksichtigter rentenrechtlicher Zeiten in einem Verfahren nach § 45 SGB X) auswirken müsste.

Weiterer Neufeststellungsgrund zugunsten des Rentenberechtigten

Müsste sich der weitere Neufeststellungsgrund zugunsten des Rentenberechtigten auswirken (zum Beispiel bei Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten oder höherer Entgelte in einem Verfahren nach § 44 SGB X), umfasst der dynamische Besitzschutz bei der Neufeststellung der Rente nach § 310c SGB VI die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte. Die Neufeststellung der Rente nach § 310c SGB VI kann grundsätzlich sogleich auch unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes erfolgen (Ausnahme: siehe Abschnitt 7). Ergibt sich aus der Neufeststellung eine geringere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten, ist die Rente auf der Grundlage der besitzgeschützten bisherigen persönlichen Entgeltpunkte weiter zu leisten und anzupassen.

Weiterer Neufeststellungsgrund zulasten des Rentenberechtigten

Müsste sich der weitere Neufeststellungsgrund zulasten des Rentenberechtigten auswirken (zum Beispiel bei Herausnahme bislang zu Unrecht berücksichtigter rentenrechtlicher Zeiten oder Berücksichtigung niedrigerer Entgelte in einem Verfahren nach § 45 SGB X), umfasst der dynamische Besitzschutz nur den „Anteil“ der der Rente bisher - also vor der Neufeststellung nach § 310c SGB VI - zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, der dem Rentenberechtigten nach der materiellen Rechtslage rechtmäßig zustand. Dieser „Anteil“ der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ermittelt sich, indem die Rente probeweise allein unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes berechnet wird.

Anschließend ist die Neufeststellung der Rente nach § 310c SGB VI auch unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes vorzunehmen (Ausnahme: siehe Abschnitt 7). Der bei der probeweisen Berechnung ermittelte „Anteil“ der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ist anlässlich der Neufeststellung als besitzgeschützt zu berücksichtigen. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Probeberechnung sind also der Rente zugrunde zu legen, wenn die anlässlich der Neufeststellung der Rente nach § 310c SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte niedriger sind.

Hinweis:

Sind sowohl die anlässlich der Neufeststellung nach § 310c SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte als auch die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Probeberechnung niedriger als die der Rente bisher zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Möglichkeit der Korrektur des Rentenbescheides nach den Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X zu prüfen.

Siehe Beispiel 1

Ergibt sich aus der probeweisen Berechnung wider Erwarten eine höhere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten als der Rente bisher zugrunde lag, sind der Rente nicht die probeweise ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, sondern in vollem Umfang die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 2

Beispiel 1: Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte bei einem weiteren Neufeststellungsgrund zulasten des Rentenberechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.2)
Bisherige persönliche Entgeltpunkte der Rente52
In der Probeberechnung unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes ermittelte besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte 
50
Persönliche Entgeltpunkte der Rente aus der Neufeststellung nach § 310c SGB VI unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes 
49
Lösung:
Der neu festgestellten Rente sind die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der Probeberechnung (50) zugrunde zu legen. Die Rücknahme des Rentenbescheides ist nach den §§ 45, 48 SGB X zu prüfen.

Beispiel 2: Berücksichtigung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte bei einem weiteren Neufeststellungsgrund zulasten des Rentenberechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 8.2.2)
Bisherige persönliche Entgeltpunkte der Rente52
In der Probeberechnung unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes ermittelte persönliche Entgeltpunkte53
Persönliche Entgeltpunkte der Rente aus der Neufeststellung nach § 310c SGB VI unter Berücksichtigung des weiteren Neufeststellungsgrundes 
51
Lösung:
Der neu festgestellten Rente sind in vollem Umfang die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (52) zugrunde zu legen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 310c SGB VI