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§ 20 SVG-DDR: Befreiung von der Versicherungspflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis14.12.2010
Version001.00

(1) In der Rentenversicherung werden Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, inner halb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Das gilt nicht für Landwirte und für freiberufliche Künstler sowie für Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.

(2) Voraussetzung für die Befreiung gemäß Absatz 1 ist, daß der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung hat. Gleichwertig sind die Leistungen, wenn die Beiträge für eine andere Versicherung mindestens dem Betrag entsprechen, der bei Versicherungspflicht von einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten wäre und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbstätigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden. Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger.

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