§ 10 SVG-DDR: Versicherungspflicht
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) |
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| Inkrafttreten | 01.07.1990 |
| Gültig bis | 14.12.2010 |
| Version | 001.00 |
(1) Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, sind pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Pflichtversichert sind auch
| a) | Personen in einem Ausbildungsverhältnis, |
| b) | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und |
| c) | Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. |
