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§ 10 SVG-DDR: Versicherungspflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 108 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), Gesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)

Inkrafttreten01.07.1990
Gültig bis14.12.2010
Version001.00

(1) Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, sind pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Pflichtversichert sind auch

a)Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
b)Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und
c)Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

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