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§ 286b SGB VI: Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA zu § 286b SGB VI wurde vollständig überarbeitet. Erstveröffentlichung der GRA nach Abstimmung mit DRV Nordbayern, die Abschn. 1.1 und 1.2 sind neu, Abschnitt 4 ff hat einen neuen Zuschnitt erhalten, Aussagen zum Reservistenwehrdienst - Abschn. 7 - sind neu aufgenommen worden, die Ausführungen zu freiwilligen Beträgen - Abschn. 9 - sind jetzt ausführlicher

Dokumentdaten
Stand26.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 286b SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Entsprechendes gilt für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 203 SGB VI und sieht Beweiserleichterungen für die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 vor.

Für Zeiten vor dem 09.05.1945 ist die Glaubhaftmachung unter den Voraussetzungen des § 286a SGB VI möglich.

Weil ab 01.01.1992 im Beitrittsgebiet die gleichen Versicherungsunterlagen wie im bisherigen Bundesgebiet geführt werden, kommt eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach § 286b SGB VI von diesem Zeitpunkt an nicht in Betracht.

Folgende Regelungen korrespondieren mit § 286b SGB VI:

Allgemeines

Im Beitrittsgebiet wurden die Versicherungsunterlagen vom Versicherten aufbewahrt und dem Versicherungsträger nur im Leistungsfall vorgelegt. Beim Träger wurden grundsätzlich keine Versicherungsunterlagen geführt. Bei diesem System kann es durch verschiedene Umstände zu Beweisschwierigkeiten kommen (beispielsweise durch den Verlust eines Versicherungsausweises oder eine versäumte Eintragung durch den Betrieb). § 286b SGB VI sieht daher Beweiserleichterungen für Beitragszeiten in der Form vor, dass für die Anerkennung dieser Zeiten die Glaubhaftmachung ausreicht. Macht der Versicherte glaubhaft, dass er im Beitrittsgebiet ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und dass davon entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, werden diese Zeiten als Beitragszeiten anerkannt. Die Glaubhaftmachung ist auch für Zeiten der freiwilligen Versicherung möglich.

Grundsatz bleibt jedoch, dass die Versicherungsträger ebenso wie die Sozialgerichte sämtliche erreichbaren Beweismittel ausschöpfen müssen, um zunächst den vollen Beweis (Nachweis) anzustreben. Nur wenn dieser nicht gelingt, sind die Möglichkeiten der Glaubhaftmachung zu prüfen.

Beweiswürdigung

Bei der Beweiswürdigung und der Abgrenzung zwischen Nachweis und Glaubhaftmachung sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Häufig erlauben die vorhandenen Versicherungsunterlagen, die sonstigen Unterlagen und der berufliche Werdegang der antragstellenden Person Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit der Beitragszahlung.

Die einzelnen Beweismittel sind für die Beweiswürdigung auf ihren Beweiswert und ihre Bedeutung für die zu beweisende Frage zu prüfen.

Den stärksten Beweiswert haben Originalunterlagen und Auskünfte aufgrund von Originalunterlagen. Den schwächsten Beweiswert haben Aussagen aus dem Gedächtnis, und zwar besonders dann, wenn sie sich auf lange zurückliegende Zeiten beziehen. Die Bedeutung des Beweismittels ergibt sich aus seiner unmittelbaren Aussage in Verbindung mit der zu beweisenden Tatsache. Die Beitragszahlung kann unmittelbar nur durch Beweismittel über die Zahlung der Beiträge selbst (wie zum Beispiel durch die Eintragung in den Versicherungsausweis) bewiesen werden. Arbeitsbücher, Arbeitszeugnisse und ähnliche Unterlagen beweisen allenfalls die Beschäftigung und erlauben nur Rückschlüsse von der Beschäftigung auf die Beitragszahlung.

Die Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls umfasst auch die Prüfung, ob rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen die Versicherungspflicht oder Beitragszahlung sprechen. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach der GRA zu § 248 SGB VI.

Im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es grundsätzlich keine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel. Nach § 21 SGB X bedient sich der Versicherungsträger der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Ist die Beitragszahlung nach Abschluss der Ermittlungen nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der aus der zu beweisenden oder glaubhaft zu machenden Tatsache ein Recht herleiten will (BSG vom 24.10.1957, AZ: 10 RV 945/55, BSGE 6,70, und vom 29.03.1963, BSGE 19, 53).

Abgrenzung Nachweis/Glaubhaftmachung

Dem Nachweis einer Beitragszeit ist Vorrang vor einer Glaubhaftmachung einzuräumen.

Nachweis bedeutet die Begründung der vollen Überzeugung, das heißt eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BSG vom 28.11.1957, AZ: 4 RJ 186/56, BSGE 6, 142).

Als Mittel des Nachweises einer Beitragszeit im Beitrittsgebiet sind insbesondere folgende Unterlagen anzusehen:

  • Versicherten- und Versicherungsausweise beziehungsweise Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung,
  • Beitragskarten für freiwillige Rentenversicherung,
  • Bescheinigungen der Einzugsstellen und Träger (SVK, DVA, FDGB, Staatliche Versicherung, Rat des Kreises, Abteilung Finanzen) über gezahlte Beiträge, es sei denn, dass Fehlzeiten (insbesondere Zeiten der Krankheit und Mutterschaft) nicht erkennbar sind,
  • Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- und Abrechnungsbescheide von Selbständigen, sofern in der Spalte "F" die Zahlung von SV-Beiträgen vermerkt ist,
  • Arbeitsbescheinigungen der (früheren) Betriebe, sofern darin der zeitliche Umfang der Beitragszeit nachgewiesen wird (das heißt auch etwaige Fehlzeiten, insbesondere Zeiten der Krankheit und Mutterschaft, beziehungsweise das Nichtvorliegen solcher Zeiten bestätigt werden) oder der zeitliche Umfang der Beitragszeit glaubhaft gemacht und das Arbeitsentgelt nachgewiesen wird.
  • Rentenbescheide mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1968 hinsichtlich der nach dem 30.06.1945 ausgewiesenen Beitragszeiten. Für Zeiten vor dem 01.07.1945 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zeiten aufgrund von Versicherungsunterlagen übernommen (= Nachweis) oder aufgrund einer Wiederherstellung angerechnet wurden (= Glaubhaftmachung).
  • Primärdatenträger (PDT); dies gilt jedoch nicht für die dort enthaltenen Zeiten, die aufgrund einer Fiktion angerechnet wurden (zum Beispiel 5. RTVO).

Glaubhaftmachung bedeutet die Begründung eines geringeren Grades von Wahrscheinlichkeit. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Es sind alle Möglichkeiten der Glaubhaftmachung auszuschöpfen.

Der Versicherungsträger kann sich als Mittel der Glaubhaftmachung auch mit wahrheitsgemäßen Erklärungen (Zeugenerklärungen) begnügen. Oft reicht eine wahrheitsgemäße Erklärung bereits für eine Glaubhaftmachung aus.

Im Ausnahmefall können als letztes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden (§ 286b Satz 3 SGB VI in Verbindung mit § 23 SGB X). Die Entscheidung hierüber trifft der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu beachten ist, dass die Versicherung an Eides Statt nur als letztes Mittel Verwendung finden sollte, also nur dann, wenn alle anderen Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind. § 23 SGB X schließt allerdings nicht aus, dass auch die antragstellende Person selbst, deren Ehegatte oder deren Verwandte eine Versicherung an Eides Statt abgeben (GRA zu § 23 SGB X).

Geeignete Mittel der Glaubhaftmachung einer Beitragszeit im Beitrittsgebiet können sein:

Arbeitsbücher, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse und ähnliche Beweismittel, die lediglich Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung enthalten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitragszeit durch Fehlzeiten (insbesondere durch Krankheit oder Mutterschaft) unterbrochen worden ist, sind nur als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet (entsprechende Anwendung der BSG-Urteile zu § 19 Abs. 2 FRG vom 24.07.1980, AZ: 5 RJ 38/79, vom 21.04.1982, AZ: 4 RJ 33/81, DAngVers 9/82, S. 355 ff., und vom 09.11.1982, AZ: 11 RA 64/81).

Sozialversicherungsunterlagen (zum Beispiel Rentenbescheide) als Nachweise für die „Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit“ sind Mittel der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten, da in den „Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit“ nicht nur Beitragszeiten, sondern auch beitragsfreie Zeiten enthalten sind, in denen nach den damaligen Regelungen die Sozialpflichtversicherung nicht unterbrochen war.

Bei bestimmten Personenkreisen oder Sachverhalten sind Besonderheiten zu beachten, um beurteilen zu können, ob eine Zahlung von Beiträgen glaubhaft ist (vergleiche Abschnitte 4.1 bis 4.4).

Ob und welche Zeiten im Sinne von § 248 SGB VI aufgrund bestehender Versicherungspflicht nach § 286b SGB VI glaubhaft gemacht werden können, ist in den Abschnitten 6 bis 8 beschrieben.

Selbständige und mitarbeitende Familienangehörige

Für Selbständige und mitarbeitende Familienangehörige war Beitragseinzugsstelle bis zum 31.12.1950 die örtlich zuständige Sozialversicherungskasse. Mit Wirkung vom 01.01.1951 an wurde der Beitragseinzug dem örtlich zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, übertragen.

Diese Stellen hatten bis zum 31.12.1989 die Beitragszahlung in den Versicherungsunterlagen zu bestätigen. Bei den betreffenden Personen kann daher von einem Beitragsnachweis grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Versicherten- beziehungsweise Versicherungsausweis) eingetragenen Zeiten von diesen Stellen in der letzten Spalte bestätigt worden sind oder die Steuer-/SV-Bescheide für die jeweiligen Jahre vorgelegt werden.

Zum Ende des Jahres 1990 erfolgte die Bestätigung der Beitragszahlung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung regelmäßig nicht mehr von den Finanzämtern sondern durch die Geschäftsstellen der damaligen Landesversicherungsanstalten (LVA’en) oder die Auskunfts- und Beratungsstellen.

Im Jahr 1991 waren die Beiträge an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung (ÜLA) zu zahlen. Das gilt auch für Restbeiträge für das Jahr 1990, die die Finanzämter nicht mehr entgegengenommen haben.

Zum Nachweis der Beitragszahlung für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.12.1991 siehe GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 3.3 und Abschnitt 3.4.

Kann der Nachweis für eine Beitragszahlung nicht geführt werden, besteht grundsätzlich auch für Selbständige und mitarbeitende Familienangehörige die Möglichkeit, die Beitragszahlung glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung von Beitragszeiten kommt jedoch bei selbständigen Tätigkeiten regelmäßig nur dann in Betracht, wenn mindestens die selbständige Tätigkeit (zum Beispiel durch einen Steuerbescheid) beziehungsweise die Mitarbeit nachgewiesen ist.

Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsbelege für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1991, die keine Bestätigung der Bank/Post aufweisen, sind als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet, sofern die Beitragszahlung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überwiegend wahrscheinlich ist. Es dürfen also keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Beitragszahlung sprechen.

Monate Mai und Juni 1945

Bei Pflichtbeiträgen ist davon auszugehen, dass Beiträge für die Monate Mai und Juni 1945 regelmäßig nicht entrichtet worden sind.

Ist die Versicherungskarte vorhanden und ist für die Monate Mai und Juni 1945 eine ordnungsgemäße Entgeltbescheinigung erfolgt, sind die bescheinigten Beiträge zu berücksichtigen. Sind in der vorhandenen Versicherungskarte aber keine Entgelte für diese Monate eingetragen, bleiben die Zeiten unberücksichtigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass von seinem Gehalt die Arbeitnehmeranteile abgezogen worden sind.

Ist die Versicherungskarte mit Entgelteintragungen für die Monate Mai und Juni 1945 in Verlust geraten, so sind diese Zeiten zu berücksichtigen, wenn die Beitragsentrichtung durch eine Bestätigung der Einzugsstelle nachgewiesen wird. Wenn diese Bestätigung nicht vorgelegt werden kann, ist die Beitragszeit abzulehnen. Die behauptete Beitragsentrichtung nach Reichsrecht für die Monate Mai und Juni 1945 im Beitrittsgebiet kann auch nicht durch andere Unterlagen glaubhaft gemacht werden, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass für diese Monate Beiträge gezahlt worden sind. Die Monate Mai und Juni 1945 können jedoch berücksichtigt werden, wenn der Versicherte den Abzug seines Beitragsanteils glaubhaft macht.

Flucht aus der DDR

Beitragszeiten sind auch nachgewiesen und damit ungekürzt zu berücksichtigen, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1990 aus der DDR geflohen ist und der Sozialversicherungsausweis für das Fluchtjahr und gegebenenfalls das davor liegende Jahr keine (vollständigen) Eintragungen enthält.

Berufsausbildungszeiten

Eine Zeit der Berufsausbildung im Beitrittsgebiet vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1991, für die lediglich eine Bescheinigung über den Beginn und das Ende der Ausbildung vorliegt, kann nicht als nachgewiesen anerkannt und bewertet werden, da der Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszahlung nicht erbracht ist.

Nach § 286b SGB VI glaubhaft gemachte Berufsausbildungszeiten im Beitrittsgebiet sind nach § 256b Abs. 2 SGB VI zu bewerten.

Hinweis:

Zusätzlich ist für Zeiten der Berufsausbildung bis zum 30.06.1965 die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI zu prüfen, welche dann zutreffendenfalls nach § 256 Abs. 1 SGB VI zu bewerten sind (GRA zu § 247 SGB VI).

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten

Von der Glaubhaftmachung einer Beitragszeit nach § 286b SGB VI ist dann auszugehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass für einen konkret bestimmten Zeitraum

  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde und für die daraus erzielten, beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Arbeitseinkommen die erforderlichen Beiträge zum System der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR abgeführt worden sind beziehungsweise
  • eine freiwillige Versicherung nach DDR-Vorschriften bestanden hat und dafür entsprechende Beiträge zum System der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR gezahlt wurden.

Zur Abgrenzung Nachweis/Glaubhaftmachung siehe Abschnitt 4 ff. beziehungsweise auch Abschnitt 9 für freiwillige Beiträge

Gelingt es, einzelne Tatbestände nachzuweisen, ist die nach § 286b SGB VI glaubhaft gemachte Beitragszeit als "nachgewiesen" anzusehen.

Eine Beitragszeit ist hiernach "nachgewiesen", wenn entweder

  • der zeitliche Umfang der Beitragszeit nachgewiesen ist oder
  • der zeitliche Umfang der Beitragszeit glaubhaft, die Höhe des Arbeitsentgelts hingegen nachgewiesen ist.

Wird sowohl der zeitliche Umfang der Beitragszeit als auch die Höhe des Arbeitsentgelts und die dafür erfolgte Beitragszahlung glaubhaft gemacht, ist die Beitragszeit "insgesamt nur" glaubhaft gemacht.

Der zeitliche Umfang ist sowohl für "nachgewiesene" als auch für "insgesamt nur" glaubhaft gemachte Beitragszeiten nicht zu kürzen.

"Nachgewiesene" Beitragszeiten erhalten als Beitragsbemessungsgrundlage

  • bis zum 31.12.1949 Tabellenwerte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG - vergleiche § 256c Abs. 2 SGB VI,
  • ab 01.01.1950 Arbeitsentgelte aus den Tabellenwerten der Anlage 14 zum SGB VI (mit Erhöhung um ein Fünftel) - vergleiche § 256c Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI beziehungsweise für Zeiten ab 01.03.1971 bis 30.06.1990 auch unter Beachtung von § 256c Abs. 3 Satz 3 SGB VI und danach gegebenenfalls mit den einfachen Werten der Anlage 16 zum SGB VI (mit Erhöhung um ein Fünftel),
  • ab 01.01.1991 Arbeitsentgelte aus den Tabellenwerten der Anlage 14 zum SGB VI (ohne Erhöhung um ein Fünftel) - § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten erhalten als Beitragsbemessungsgrundlage

Hinweis:

Für vor 1937 Geborene können Besonderheiten beim Bewerten für vor dem 19.05.1990 liegende Pflichtbeitragszeiten gelten (GRA zu § 259a SGB VI).

Gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst

Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes im Beitrittsgebiet im Sinne von § 248 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten und können somit wie tatsächliche Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) glaubhaft gemacht werden (beispielsweise durch Zeugenerklärung).

Die nach § 256a Abs. 4 SGB VI erfolgende Bewertung ist auch dann ohne Kürzung vorzunehmen, wenn die Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten in analoger Anwendung von § 286b SGB VI nur glaubhaft gemacht worden sind (vergleiche GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 8).

Reservistendienst

Wehrpflichtige, die zur Reservistenausbildung, Reservistenübungen oder zur Überprüfung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Reservisten einberufen wurden, erhielten für die Dauer der Einberufung neben dem Wehrsold ein gekürztes Arbeitsentgelt weitergezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden jedoch aufgrund des ungekürzten Bruttoarbeitsentgelts abgeführt. Während des Reservistenwehrdienstes wurde das bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2.3). Deshalb liegen hierfür Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI vor, die nach § 286b SGB VI glaubhaft gemacht werden können. Eine zusätzliche Fiktion des Reservistenwehrdienstes nach § 248 Abs. 1 SGB VI erfolgt nicht.

Trifft eine Zeit des Reservistenwehrdienstes nicht auf eine Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI, gelten die Dienstzeiten als Pflichtbeitragszeit nach § 248 Abs. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2.3, und GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 8). Die Fiktion nach § 248 Abs. 1 SGB VI schließt eine Glaubhaftmachung des Reservistenwehrdienstes nach § 286b SGB VI aus.

Zeiten der Erwerbsunfähigkeit nach § 248 Abs. 2 SGB VI

Eine Glaubhaftmachung nach § 286b SGB VI ist für Zeiten, die im Wege der Fiktion als Pflichtbeitragszeiten gelten, nicht möglich. Für Zeiten der Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet im Sinne von § 248 Abs. 2 SGB VI müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nachgewiesen werden (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 3 ff.).

Freiwillige Beiträge

Zeiten der freiwilligen Versicherung im Beitrittsgebiet sind Beitragszeiten, wenn die Voraussetzungen von § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vorliegen (GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 6).

Nach § 286b Satz 2 SGB VI kann die Zahlung freiwilliger Beiträge im Beitrittsgebiet glaubhaft gemacht werden. An die Glaubhaftmachung sind naturgemäß strenge Anforderungen zu stellen. Die eigene Versicherung an Eides Statt ist in der Regel nicht ausreichend (vergleiche LSG Hamburg vom 17.02.1959, Breithaupt 1959, S. 928).

Eine Glaubhaftmachung wird beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung durch die Beitragskarten Nr. 1 und 3 nachgewiesen sind, innerhalb des Gesamtzeitraumes jedoch wegen des Verlustes der Beitragskarte Nr. 2 eine Lücke besteht.

Im Jahr 1991 waren die freiwilligen Beiträge (auch Restbeiträge für 1990) an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung (ÜLA) zu zahlen. Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsbelege, die keine Bestätigung der Bank/Post aufweisen, sind Mittel der Glaubhaftmachung.

Zum Nachweis der Zahlung von freiwilligen Beiträgen (§ 21 SVG, VfzV vom 28.01.1947, FVZR-VO vom 15.03.1968) siehe GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitte 3.4 und 5).

Die Bewertung glaubhaft gemachter freiwilliger Beiträge richtet sich nach § 256b Abs. 3 SGB VI (vergleiche GRA zu § 256b SGB VI, Abschnitt 5 - Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten)

Hinweis:

Für vor 1937 Geborene können Besonderheiten beim Bewerten freiwilliger Beiträge gelten (GRA zu § 259a SGB VI).

Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI gelten Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01.01.1991, die unterhalb des Mindestbeitrags für eine Pflichtversicherung gezahlt wurden, nicht als Beitragszeit im Beitrittsgebiet (GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 6). Dennoch kann die Beitragszahlung auch für solche Zeiten der freiwilligen Versicherung nach § 286b SGB VI glaubhaft gemacht werden. Solche Zeiten werden ohne Kürzung ihres Nennwertes auf 5/6 nach § 269 SGB VI als Höherversicherungsbeiträge bewertet.

RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 286b SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 109 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung vom 01.01.1992 in das SGB VI eingefügt (Artikel 42 Abs. 1 RÜG).

Vor dem Inkrafttreten des SGB VI stützte sich die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten aus der ehemaligen DDR auf das Fremdrentengesetz (FRG), welches nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 nur nach Maßgabe der Regelung über den Ausschluss der Anwendung des FRG (Artikel 23 § 1 Staatsvertragsgesetz - StVertrG) anwendbar war.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 286b SGB VI