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§ 257 SGB VI: Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand09.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 257 SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, wie Entgeltpunkte für Berliner Beiträge, die in der Zeit vom 01.07.1945 bis 31.08.1952 gezahlt wurden, zu ermitteln sind.

Absatz 1 der Vorschrift regelt, dass Entgeltpunkte für diese Zeiten ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Vorschrift bestimmt als Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit

  • vom 01.07.1945 bis 31.03.1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
  • vom 01.04.1946 bis 31.12.1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark je Kalenderjahr.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt wurden, Entgeltpunkte entsprechend der Anlage 5 zum SGB VI zugrunde zu legen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI. Sie ist erforderlich, weil nach dem staatlichen Zusammenbruch im Mai 1945 in Berlin - anders als in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands - die früheren Reichsversicherungsgesetze nicht mehr weiter galten. Vielmehr wurde ab 01.07.1945 eine einheitliche Sozialversicherung (Einheitsversicherung) geschaffen. Träger war die Versicherungsanstalt Berlin (VAB). Infolge der politischen Verhältnisse kam es im Februar 1949 zur Spaltung der einheitlichen VAB in die VAB Ost und die VAB West.

Rechtsentwicklung in Berlin ab 01.07.1945

Die Entwicklung der Sozialversicherung in Berlin ab 01.07.1945 lässt sich vier Zeiträumen zuordnen.

Zeitraum vom 01.07.1945 bis 31.01.1949

Zum 01.07.1945 hatte die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) als einheitlicher Versicherungsträger für die gesamte Sozialversicherung von „Groß-Berlin“ ihre Tätigkeit aufgenommen. Bei ihr waren alle

  • in Berliner Betrieben beschäftigte Arbeiter und Angestellten sowie
  • Selbstständigen und Gewerbetreibenden, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigten,

gegen Krankheit, Invalidität und Alter versichert. Als einheitlicher Beitrag für die gesamte Sozialversicherung wurden für Beschäftigte 20 Prozent des Bruttoarbeitsverdienstes erhoben und in den Versicherungsunterlagen bescheinigt. Bis zum 31.03.1946 war dabei keine Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Das volle Bruttoarbeitsentgelt wurde verbeitragt und ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte maßgebend. Ab dem 01.04.1946 galt nach der Anordnung vom 30.03.1946 (Verordnungsblatt der Stadt Berlin [VOBl.], Seite 119) eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.200,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark jährlich, 600,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark monatlich, 20,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark täglich.

Selbstständige und Gewerbetreibende mussten ihre Beiträge nach festen Beitragssätzen dem monatlichen Einkommen entsprechend leisten.

Zeitraum vom 01.02.1949 bis 31.03.1952

Am 01.02.1949 verlegte die VAB ihren Sitz von Berlin-Ost nach Berlin-West, vergleiche dazu Gesetz über die vorläufige Verwaltung der VAB vom 01.02.1949 (VOBl. S. 58). In Berlin-West galt über den 31.01.1949 hinaus bis zum 31.12.1951 die Einheitsversicherung.

In Berlin-Ost zur VAB (Ost) gezahlte Beiträge sind nicht zur einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der VAB (West) beziehungsweise ab 01.04.1952 zur Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin (vergleiche dazu Abschnitt 2.3) geleistet worden. Es handelt sich hierbei um Beiträge, die von § 256a SGB VI erfasst werden. Die ermittelten Entgeltpunkte werden nach § 254d SGB VI zu Entgeltpunkten (Ost), wenn sich der Versicherte am 18.05.1990 - oder wenn er vor diesem Stichtag verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 - gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat. Im Einzelnen vergleiche GRA zu § 254d SGB VI und GRA zu § 256a SGB VI. Hat sich der Versicherte dagegen zum Stichtag am 18.05.1990 in einem der alten Bundesländer einschließlich Berlin-West aufgehalten und ist er vor dem 01.01.1937 geboren, werden die Entgeltpunkte nach § 259a SGB VI ermittelt (vergleiche GRA zu § 259a SGB VI). Zum gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche GRA zu § 30 SGB I.

Am 01.01.1951 trat das Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (BSVAG) vom 03.12.1950 (VOBl. S. 542) in Kraft. In den Versicherungsunterlagen wurde von diesem Zeitpunkt an nicht mehr der erhobene Beitrag (vergleiche Abschnitt 2), sondern die ihm zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage bescheinigt. Selbstständige und Gewerbetreibende mussten ihre Beiträge weiterhin nach festen Beitragssätzen dem monatlichen Einkommen entsprechend leisten.

Zeitraum vom 01.04.1952 bis 31.08.1952

Für Berlin-West wurde zum 01.04.1952 durch das Rentenversicherungs-Überleitungsgesetz (RVÜG) vom 10.07.1952 (GVBl. S. 588) die Trennung der Versicherungszweige der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vorgenommen und bestimmt, dass die Vorschriften der RVO und des AVG Anwendung finden. Damit war für Berlin-West das „Berliner Recht“ an das Bundesrecht angeglichen. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter war die Landesversicherungsanstalt Berlin, die nach § 2 RVÜG treuhänderisch auch die Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten bis zur Übernahme durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach dem Gesetz vom 07.08.1953 (BGBl. I S. 857) durchführen musste.

Zeiten ab 01.09.1952

Für Beiträge, die für Zeiten ab 01.09.1952 in Berlin-West zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt wurden, gilt uneingeschränkt „Bundesrecht“. Von diesem Zeitpunkt an bedurfte es keiner Gleichstellung mehr durch Sonderregelungen (vergleiche BSG vom 30.06.1967, AZ: 12 RJ 382/63).

Für in Berlin-Ost gezahlte Beiträge gelten die Regelungen der §§ 256a, 259a SGB VI und bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem § 259b SGB VI. Im Einzelnen vergleiche GRA zu § 256a SGB VI, GRA zu § 259a SGB VI und GRA zu § 259b SGB VI.

Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage

Für „Berliner Beiträge“, die in der Zeit vom 01.07.1945 bis 31.12.1950 gezahlt wurden, wird die für die Ermittlung der Entgeltpunkte maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt, indem die gezahlten, in den Versicherungsunterlagen bescheinigten Beiträge mit der Zahl 5 vervielfacht werden. Dabei ist bis zum 31.03.1946 keine Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.

Siehe Beispiel 1

Für Beitragszeiten ab dem 01.04.1946 gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.200,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark jährlich, 600,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark monatlich, 20,00 Reichsmark beziehungsweise Deutsche Mark täglich.

Siehe Beispiel 2

Freiwillige Beiträge und Beiträge nach Beitragsklassen

Zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Beiträge oder von versicherungspflichtigen Selbstständigen oder Gewerbetreibenden nach Beitragsklassen gezahlte Beiträge erhalten die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich nach der Anlage 5 zum SGB VI ergeben.

Siehe Beispiele 3, 4 und 5

Beispiel 1: Beitragsbemessungsgrundlage unbegrenzt

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Bescheinigung des Betriebes in der Versicherungskarte der VAB für Beschäftigte:

800,00 Reichsmark für die Zeit vom 01.07.1945 bis 31.12.1945

Lösung:

Die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit vom 01.07.1945 bis 31.12.1945 ergibt sich wie folgt:

800,00 Reichsmark mal 5 gleich 4.000,00 Reichsmark

Beispiel 2: Beitragsbemessungsgrundlage unbegrenzt

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Bescheinigung des Betriebes in der Versicherungskarte der VAB für Beschäftigte:

1.560,00 Reichsmark für die Zeit vom 01.01.1947 bis 31.12.1947

Lösung:

Die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit vom 01.01.1947 bis 31.12.1947 ergibt sich wie folgt:

1.560,00 Reichsmark mal 5 gleich 7.800,00 Reichsmark, begrenzt auf 7.200,00 Reichsmark

Beispiel 3: Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Inhalt der Versicherungskarte der VAB für freiwillig Versicherte:

12 Beitragsmarken zu je 6,00 Reichsmark für die Zeit vom 01.01.1947 bis 31.12.1947

Lösung:

Es ergibt sich nach der Anlage 5 zum SGB VI folgende Anzahl an Entgeltpunkten:

12 mal 0,0360 Entgeltpunkte gleich 0,4320 Entgeltpunkte

Beispiel 4: Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge eines Gewerbetreibenden oder sonstigen Selbstständigen

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Inhalt der Versicherungskarte der VAB für Selbstständige:

7 Monats-Beitragsmarken der Klasse III für die Zeit vom 01.06.1949 bis 31.12.1949

Lösung:

Es ergibt sich nach der Anlage 5 zum SGB VI folgende Anzahl an Entgeltpunkten:

7 mal 0,0170 Entgeltpunkte gleich 0,1190 Entgeltpunkte

Beispiel 5: Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge eines Gewerbetreibenden oder sonstigen Selbstständigen

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Inhalt der Versicherungskarte der VAB für Selbstständige:

26 Wochen-Beitragsmarken der Klasse III für die Zeit vom 01.07.1949 bis 31.12.1949

Lösung:

Es ergibt sich nach der Anlage 5 zum SGB VI folgende Anzahl an Entgeltpunkten:

26 mal 0,0041 Entgeltpunkte gleich 0,1066 Entgeltpunkte

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/630 und 12/826

Die Vorschrift ist noch vor ihrem Inkrafttreten verändert worden. Durch Artikel 1 Nummer 73 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurde Absatz 1 mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) um die ursprünglich in § 248 SGB VI enthaltene Definition der Berliner Beiträge ergänzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124 und 11/5490

§ 257 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) sollte mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft treten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 257 SGB VI