Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 258 SGB VI: Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand16.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 258 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 258 SGB VI regelt, wie Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, zu ermitteln sind.

Dabei regelt Absatz 1, wie für Zeiten vom 20.11.1947 bis zum 05.07.1959, für die Beiträge in Franken im Lohnabzugsverfahren gezahlt worden sind, Entgeltpunkte ermittelt werden.

Der Absatz 2 beschreibt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beiträge, die für Zeiten

  • vom 31.12.1923 bis zum 03.03.1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 01.01.1924 bis zum 28.02.1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken,
  • vor dem 01.03.1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung als Einheitsbeiträge,
  • vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 01.12.1947 bis zum 31.08.1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder
  • vom 01.01.1954 bis zum 31.03.1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen

gezahlt worden sind.

In Absatz 3 wird geregelt, welche Beitragsbemessungsgrundlage der Ermittlung von Entgeltpunkten dient, wenn für Zeiten vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 ein höheres Arbeitsentgelt in Franken nachgewiesen werden kann als der Betrag, aus dem Beiträge gezahlt worden sind.

Mit Absatz 4 findet die Ermittlung von Entgeltpunkten eine Regelung, wenn in der Zeit

  • vom 01.01.1949 bis zum 31.08.1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter oder
  • vom 01.01.1948 bis zum 31.08.1957 in der Rentenversicherung der Angestellten

ein höheres Arbeitsentgelt in Franken glaubhaft gemacht werden kann als der Betrag, aus dem Beiträge gezahlt worden sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 258 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI.

Allgemeines

Zum Verständnis der für saarländische Beitragszeiten getroffenen Sonderregelung ist die Kenntnis der historischen Entwicklung des Saarlandes von Bedeutung.

Im Jahr 1919 wurde das Saargebiet durch den Versailler Friedensvertrag vom Deutschen Reich bis zum 28.02.1935 abgetrennt. In dieser Zeit galten die RVO vom 19.07.1911, das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 21.12.1911 und das Preußische Knappschaftsgesetz vom 17.06.1912 in der Fassung des Jahres 1919 weiter. Für die Zeit ab 03.04.1922 wurden eigene Saarbeiträge (Franc-Währung) eingeführt.

Die RVO in der Fassung vom 15.12.1924, das AVG in der Fassung vom 28.05.1924 und das RKG in der Fassung vom 23.06.1923 traten im Saarland erst mit der Wiedereingliederung am 01.03.1935 in Kraft.

Bereits zehn Jahre später wurde das Saarland erneut vom Reichsgebiet abgetrennt. Eine Anordnung der Militärregierung (das Saarland war französische Besatzungszone) vom 31.07.1945 bestimmte, dass das Saarland hinfort eine eigene von anderen administrativen Bindungen unabhängige verwaltungsmäßige Einheit darstelle.

Unbeschadet der Befugnisse der Militärregierung erstreckten sich die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regierungspräsidenten auf den gesamten Amtsbereich der staatlichen Verwaltung. Dabei galten zunächst die RVO und das AVG weiter. Bei späteren Rechtsänderungen wurde allerdings nur von den bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs am 08.05.1945 in Kraft getretenen Vorschriften ausgegangen. So erging auch nach der Währungsumstellung auf Franken am 20.11.1947 vom Reichsrecht abweichendes Saarrecht.

Am 15.12.1947 erhielt das Saarland eine eigene Verfassung. Diese schrieb in der Präambel den wirtschaftlichen Anschluss an Frankreich und die politische Trennung von Deutschland fest.

Gegen den Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland, die das Saarland als Teil Deutschlands betrachtete, wurde das Saarland gleichzeitig mit der Bundesrepublik Deutschland in den Europarat als assoziiertes Mitglied aufgenommen. Der endgültige staatsrechtliche Status sollte durch einen Friedensvertrag bestimmt werden.

In der Folgezeit tauchte aber immer wieder die Saarfrage als Streitobjekt in den deutsch-französischen Beziehungen auf. Als Lösungsmöglichkeit wurde auf europäischer Ebene, zum Beispiel im Europarat unter Beteiligung saarländischer Abgeordneter, und zwischen den Regierungen in Bonn und Paris über die Europäisierung des Saarlandes diskutiert. Zwischen Deutschland und Frankreich sollte ein europäischer Distrikt oder ein europäisches Territorium geschaffen werden, und zwar als Sitz für die supranationalen europäischen Behörden. Nach mehrfachen Anläufen kam es am 23.10.1954 im Zusammenhang mit der Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in das westliche Bündnissystem zur Unterzeichnung des deutsch-französischen Vertrages über das Statut der Saar. Nach jahrelangem Warten wurde hier in einem völkerrechtlichen Vertrag das in der Verfassungspräambel erwartete „internationale Statut“ fixiert. Die Saarbevölkerung war aufgerufen, sich dazu in einer international überwachten Volksbefragung am 23.10.1955 zu äußern.

Die Mehrheit der Saarbevölkerung entschied sich gegen das Saarstatut.

Für den Fall der Ablehnung des Saarstatuts enthielt der deutsch-französische Vertrag vom 23.10.1954 keine Regelungen.

Die demokratischen Parteien des Saarlandes drängten auf die politische und wirtschaftliche Eingliederung in die Bundesrepublik. Frankreich akzeptierte dies als politische Konsequenz der Abstimmung, versuchte aber wirtschaftliche Garantien und Kompensationen zu erreichen. Im Frühjahr 1956 begannen schwierige Verhandlungen, die mit dem Luxemburger Vertrag vom 27.10.1956 abgeschlossen wurden.

Frankreich stimmte der Rückgliederung des Saarlandes zum 01.01.1957 - gegen wirtschaftliche Zugeständnisse - zu.

Die Währungs- und Wirtschaftsunion mit Frankreich sollte allerdings erst nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren beendet werden. Vollzogen wurde die Beendigung am 05.07.1959.

Der saarländische Landtag erklärte am 14.12.1956 den vom Grundgesetz geforderten förmlichen Beitritt zu dessen Geltungsbereich ab 01.01.1957. Dieser Erklärung folgte anschließend noch das Bundesgesetz über die Eingliederung des Saarlandes vom 23.12.1956.

Durch die Gesetze Nr. 590 und 591 vom 13.07.1957 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 106 vom 31.08.1957) wurden die Rentenreformgesetze (ArVNG, AnVNG) rückwirkend zum 01.01.1957 im Saarland eingeführt. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen traten allerdings erst am 01.09.1957 in Kraft.

Versicherungsrechtliche Besonderheiten bestanden für selbständige Landwirte und mithelfende Familienangehörige, die aufgrund des Gesetzes Nr. 433 vom 07.07.1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 834) vom 01.01.1954 bis zum 31.03.1963 (Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes Nr. 433 durch Art. 4 § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des GAL vom 23.05.1963, BGBl. I S. 353) in der Arbeiterrentenversicherung versicherungspflichtig waren.

§ 258 SGB VI regelt nunmehr - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Saarlandes - die Behandlung von Beitragszeiten (Zuordnung von Entgeltpunkten), in denen die Beiträge nach dem jeweils geltenden Saarrecht beziehungsweise in der französischen Währung entrichtet wurden.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Pflichtbeiträgen im Lohnabzugsverfahren vom 20.11.1947 bis zum 05.07.1959 (Absätze 1, 3 und 4) und Beiträgen im Markenverfahren beziehungsweise Bareinzug anstelle von Beitragsmarken in der Zeit vom 31.12.1923 bis zum 03.03.1935 und vom 20.11.1947 bis zum 31.03.1963 (Absatz 2).

§ 258 SGB VI übernimmt die Grundsätze des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts.

Markenverfahren oder Bareinzug

Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für saarländische Beiträge, die im Markenverfahren oder Bareinzug gezahlt wurden, sind verschiedene Zeiträume zu unterscheiden.

Zeitraum vom 03.04.1922 bis zum 31.12.1923

Die in Franken gezahlten Beitragsmarken vom 03.04.1922 bis zum 30.12.1923 (Rentenversicherung der Arbeiter) beziehungsweise bis zum 31.12.1923 (Rentenversicherung der Angestellten) gelten als Inflationsbeiträge. Diese erhalten nach § 246 in Verbindung mit § 256 Abs. 7 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten mindestens 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat.

Zeitraum vom 31.12.1923 bis zum 03.03.1935

In Franken nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen für Zeiten

  • vom 31.12.1923 bis zum 03.03.1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter,
  • vom 01.01.1924 bis zum 28.02.1935 zur Rentenversicherung der Angestellten und
  • vor dem 01.03.1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung

gezahlte (und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung umgestellte) Beiträge (Marken) erhalten die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zum SGB VI (§ 258 Abs. 2 SGB VI).

Die Beitragsmarken in den vorstehenden Zeiträumen entsprachen denen im übrigen Bundesgebiet. Sie erhielten lediglich einen Überdruck mit dem geänderten Frankenwert (umgestellte Frankenbeiträge).

Grundlage hierfür waren die §§ 15 beziehungsweise 20 der Saar-Überleitungsverordnung sowie § 26 der Saar-Überleitungsverordnung für die vor dem 01.03.1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten und umgestellten Einheitsbeiträge.

Zeitraum vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 beziehungsweise bis zum 31.03.1963

In Franken nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen für Zeiten

  • vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und
  • vom 01.12.1947 bis zum 31.08.1957 zur Rentenversicherung der Angestellten oder
  • vom 01.01.1954 bis zum 31.03.1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen

gezahlten Beiträgen (Marken) werden die sich nach der Anlage 7 zum SGB VI ergebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 258 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Für Selbständige und freiwillig Versicherte gab es nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches keine Beitragsmarken. Die Beiträge wurden in Reichsmark von den Krankenkassen eingezogen.

Vom 20.11.1947 an erfolgte der Beitragseinzug in Franken durch die Landesversicherungsanstalt für das Saarland. Weiterhin konnten die Selbständigen und freiwillig Versicherten ihre Beiträge nur bar einzahlen. Gleichwohl galten allerdings bestimmte Beitragsklassen.

Erst ab 01.05.1952 wurden für diese Personenkreise wieder Beitragsmarken eingeführt.

Vom 01.09.1957 an galten im Saarland die gleichen Beitragsklassen wie im übrigen Bundesgebiet. Sie unterschieden sich bis zum 31.07.1959 lediglich durch den Wertaufdruck in Franken (Umrechnungsverhältnis: 1 Deutsche Mark gleich 100 Franken). Daher war eine besondere Regelung für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragsmarken im Saarland ab 01.09.1957 - abgesehen von den Beiträgen zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen - nicht mehr erforderlich.

Beitragsbemessungsgrundlage im Lohnabzugsverfahren

Für Beiträge in der Zeit

  • vom 20.11.1947 bis zum 05.07.1959,

die im Lohnabzugsverfahren in Franken gezahlt sind, werden die in Franken bescheinigten Arbeitsentgelte mit den Werten der Anlage 6 zum SGB VI vervielfältigt und damit zur Beitragsbemessungsgrundlage in Deutscher Mark. Die umgerechneten (und gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesrepublik begrenzten) Entgelte sind zur Ermittlung der Entgeltpunkte durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI desselben Kalenderjahres zu teilen (§ 258 Abs. 1 SGB VI).

Siehe Beispiel 1

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage im Zeitraum vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957

Lagen im Zeitraum vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 nachweislich Entgelte über der im Saarland geltenden Beitragspflichtgrenze (Plafond), können nach § 258 Abs. 3 und 4 SGB VI höhere Arbeitsentgelte (in Franken) der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde gelegt werden als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind.

Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Zeit vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 die im Saarland geltende Beitragspflichtgrenze (Plafond) unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des übrigen Bundesgebietes lag.

Die Beitragspflichtgrenze (Plafond) belief sich auf folgende Beträge:

ZeitraumPlafondgrenze in Franken
20.11.1947 bis 30.04.194817.000,00 monatlich
01.05.1948 bis 31.12.195025.000,00 monatlich
01.01.1951 bis 31.08.195130.000,00 monatlich
01.09.1951 bis 31.12.195539.000,00 monatlich
01.01.1956 bis 31.08.195745.000,00 monatlich

Vom 01.09.1957 an galt auch im Saarland die im Bundesgebiet maßgebende Beitragsbemessungsgrenze.

Welche Beitragbemessungsgrundlage in diesen Fällen der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legen ist, hängt davon ab, ob die höheren Arbeitsentgelte nachgewiesen (siehe Abschnitt 4.2) oder glaubhaft gemacht (siehe Abschnitt 4.3) sind.

Nachweis des höheren Arbeitsentgelts

Weisen Versicherte nach, dass ihr tatsächlicher Arbeitsverdienst in der Zeit vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 höher war als der Betrag, der der Beitragsbemessung zugrunde lag, ist für die Umrechnung in Deutsche Mark das tatsächliche Entgelt zu berücksichtigen (§ 258 Abs. 3 SGB VI).

Zum Nachweis des tatsächlichen (unbegrenzten) Entgelts hatten die Arbeitgeber eine „Entgeltbescheinigung zu § 32 Abs. 3 Buchst. c AVG beziehungsweise § 1255 Abs. 3 Buchst. c RVO“ auszustellen.

Liegt eine solche „besondere Entgeltbescheinigung“ ausnahmsweise nicht vor und sind die Entgelte in der Versicherungskarte nur bis zur Beitragspflichtgrenze (Plafond) des Saarlandes bescheinigt, ist zu vermuten, dass das tatsächliche Entgelt höher war. Das maßgebende Entgelt ist in diesen Fällen grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte in sonstiger Weise zu erkennen geben, dass sie in der Zeit vom 20.11.1947 bis zum 31.08.1957 ein höheres Entgelt (als in der Versicherungskarte eingetragen) erhalten haben.

Als Nachweis des tatsächlichen Entgelts können unter anderem dienen:

  • Arbeitgeberbescheinigungen,
  • Gehaltsstreifen,
  • Lohnsteuerkarten,
  • Steuerbescheide.

Werden Nachweise über die tatsächliche Verdiensthöhe vorgelegt, sind diese Entgelte mit dem Wert der Anlage 6 zum SGB VI zu vervielfältigen und anschließend gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 2 zum SGB VI zu begrenzen. Danach ist dieser Betrag durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI zu teilen. Das Ergebnis sind die Entgeltpunkte für diese Beitragszeit.

Einzelne Fallgestaltungen und deren Lösung hinsichtlich der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage sind in den Beispielen zu dieser GRA dargestellt.

Siehe Beispiele 2 bis 6

Glaubhaft gemachte höhere Arbeitsentgelte

Können Versicherte zwar nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt nachweisen, aber glaubhaft machen, dass sie

  • als Arbeiter in der Zeit vom 01.01.1949 bis zum 31.08.1957 oder
  • als Angestellter in der Zeit vom 01.01.1948 bis zum 31.08.1957

mehr verdient haben als in der Versicherungskarte eingetragen ist, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um zehn vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 258 Abs. 4 SGB VI).

Zur weiteren Ermittlung der Entgeltpunkte in diesen Fällen siehe Abschnitt 4.

Ein höheres Entgelt ist beispielsweise dann glaubhaft, wenn die Versicherungskarte Entgelte aus einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufweist, die ab 01.09.1957 über dem bis zum 31.08.1957 geltenden Plafond liegen.

Für ein höheres Entgelt spricht auch, wenn Entgelteintragungen in den Versicherungskarten teilweise über Plafond und teilweise begrenzt auf Plafond von demselben Arbeitgeber vorgenommen wurden.

Die Eintragungen in den Versicherungskarten sind im Zusammenhang mit den Erklärungen der Versicherten zu würdigen.

Siehe Beispiele 2 bis 6

Beispiel 1: Zeiten vom 20.11.1947 bis 31.08.1957 beziehungsweise bis 31.03.1963

(Beispiel zu Abschnitt 4)

In der Versicherungskarte ist für die Zeit vom 01.09.1957 bis 31.12.1957 ein Entgelt in Höhe von 300.000,00 Franken eingetragen.

Lösung:

Der Betrag von 300.000,00 Franken ist mit dem Umstellungsfaktor 0,0103 zu vervielfältigen und ergibt den unbegrenzten DM-Betrag in Höhe von 3.090,00 DM.

Dieser Betrag ist auf die im Bundesgebiet geltende Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.000,00 DM zu begrenzen und der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Die Umrechnung und die Begrenzung auf die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze erfolgen maschinell.

Beispiel 2: Höhere Entgelte nachgewiesen

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 4.3)

Das Entgelt ist in der Versicherungskarte begrenzt eingetragen. Ein Nachweis des höheren Entgelts liegt vor.

Lösung:

Maßgebend für die Umrechnung in Deutsche Mark ist das (beispielsweise durch eine Entgeltbescheinigung) nachgewiesene tatsächliche Entgelt in französischen Franken.

Beispiel 3: Niedrigere Entgelte nachgewiesen

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 4.3)

Das Entgelt ist in der Versicherungskarte über Plafond eingetragen. Ein Nachweis mit niedrigeren Entgelten liegt vor.

Lösung:

Maßgebend für die Umrechnung in Deutsche Mark ist nicht das (beispielsweise durch eine Entgeltbescheinigung) nachgewiesene, sondern das in der Versicherungskarte eingetragene Entgelt in französischen Franken.

Beispiel 4: Höhere Entgelte über Plafond nachgewiesen

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 4.3)

Das Entgelt ist in der Versicherungskarte über Plafond eingetragen. Ein Nachweis mit noch höheren Entgelten liegt vor.

Lösung:

Maßgebend für die Umrechnung in Deutsche Mark ist das (beispielsweise durch eine Entgeltbescheinigung) nachgewiesene höhere Entgelt in französischen Franken, wenn sich das tatsächliche Entgelt nicht durch Rückfragen beim Arbeitgeber feststellen lässt.

Beispiel 5: Kein Nachweis des tatsächlichen Entgelts

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 4.3)

Das Entgelt ist zwar in der Versicherungskarte über Plafond eingetragen, wurde jedoch auf Plafond begrenzt.

Ein Nachweis des tatsächlichen Entgelts liegt nicht vor und kann nicht erbracht werden.

Lösung:

Maßgebend für die Umrechnung in Deutsche Mark ist das in der Versicherungskarte gestrichene Entgelt in französischen Franken, sofern erkennbar ist, dass die Berichtigung allein im Hinblick die Beitragspflichtgrenze (Plafond) vorgenommen wurde.

Beispiel 6: Höhere Entgelte nachgewiesen

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 4.3)

Das Entgelt ist zwar in der Versicherungskarte unter Plafond eingetragen. Ein Nachweis mit höheren Entgelten - gegebenenfalls auch über Plafond - liegt aber vor.

Lösung:

Die Abweichungen sind (beispielsweise durch Rückfragen bei den Arbeitgebern oder den Versicherten) zu klären:

  • Lag das gezahlte Entgelt in den einzelnen Monaten über Plafond (zum Beispiel wegen Sonderzahlungen), sodass es begrenzt wurde, und in einzelnen Monaten unter Plafond oder war die Entgeltzahlung teilweise (zum Beispiel wegen Krankheit) unterbrochen, sodass es aus diesem Grund zu einem Gesamtentgelt unter Plafond kam, ist für die Umrechnung in Deutsche Mark das nachgewiesene tatsächliche (gegebenenfalls unbegrenzte) Entgelt in französischen Franken maßgebend.
  • Sind die Abweichungen darauf zurückzuführen, dass der Beitrag nach der höchsten monatlichen Lohnstufe entrichtet wurde
    (als Jahresbetrag wurde der zwölffache Betrag der monatlichen Lohnstufe eingetragen, der jedoch nicht dem Jahresplafond entsprach,
    zum Beispiel 24.960,00 Franken mal 12 gleich 299.520,00 Franken
    und Jahresplafond gleich 300.000,00 Franken),
    ist für die Umrechnung in Deutsche Mark das nachgewiesene tatsächliche (höhere) Entgelt in französischen Franken maßgebend.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 258 SGB VI ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Die Vorschrift löste die bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen des § 32 Abs. 3c AVG und des Art. 2 § 55 Abs. 1 AnVNG jeweils in der Fassung des Gesetzes Nummer 590 - Saar - ab.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 258 SGB VI