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§ 233a SGB VI: Nachversicherung im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abstimmung der GRA war erfolgreich

Dokumentdaten
Stand17.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 233a SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 6600

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  • 6611

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  • 6621

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  • 6631

  • 80006610XX

  • 80006611XX

Inhalt der Regelung

§ 233a SGB VI lässt die Nachversicherung für Zeiten im Beitrittsgebiet beziehungsweise für Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet zu.

Nach Absatz 1 werden Personen nachversichert, die vor dem 01.01.1992 ohne Anspruch auf Versorgung aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie entsprechend den Vorschriften des SGB VI nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Das Gleiche gilt für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebietes ausgeschieden sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde. Für Kirchenbedienstete ist zusätzlich die Antragsfrist 31.12.1994 zu beachten. Für die Nachversicherung sind die bisherigen Vorschriften des Bundesgebietes fiktiv zugrunde zu legen, wobei eventuelle Fristversäumnisse nicht zu beachten sind.

Nach Absatz 2 ist bei Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, für die Nachversicherung auch für Zeiten vor dem 01.01.1992 das ab 01.01.1992 geltende Nachversicherungsrecht anzuwenden. Die Nachversicherung ist nur durchzuführen, wenn ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde.

Nach Absatz 3 gelten Kirchenbedienstete, für die nach DDR-Recht Beiträge zur Sozialpflichtversicherung nachgezahlt wurden, insoweit als nachversichert. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder auf Grund der Nachversicherung bestehen würde.

Nach Absatz 4 werden Diakonissen, deren vor dem 01.01.1985 zurückgelegte Dienstzeiten aufgrund besonderer Vereinbarungen in der Rentenversicherung der DDR zu berücksichtigen waren, und vergleichbare Personen anderer geistlicher Genossenschaften für Zeiten vor 1985 nachversichert, wenn ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde. Die Nachversicherung nach Absatz 4 geht der Nachversicherung nach Absätzen 1 oder 2 vor.

Absatz 5 bestimmt ausdrücklich, dass die Nachversicherungsregelungen nicht für Zeiten in einem Sonderversorgungssystem gelten, die nach dem AAÜG (Art. 3 RÜG) abzugelten sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI.

Die Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet wird in §§ 277a, 278a SGB VI geregelt.

Allgemeines

In der ehemaligen DDR waren nur wenige Personengruppen nicht von der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung erfasst. Zu diesem Personenkreis gehörten lange Zeit insbesondere Geistliche und andere hauptamtliche Mitarbeiter der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften. Für den Bereich der evangelischen Kirche ist aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Staat in jüngerer Zeit die Pflichtversicherung eingeführt worden. Die Absätze 3 und 4 tragen dieser Tatsache Rechnung. Ansonsten unterscheidet § 233a SGB VI zwischen einem Ausscheiden vor dem 01.01.1992 (Absatz 1) und nach dem 31.12.1991 (Absatz 2). § 233a Abs. 1 SGB VI lässt darüber hinaus auch erstmals die Nachversicherung von Berufssoldaten und anderen Personen zu, die früher wegen ihres ständigen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet nicht nach § 72 G 131 beziehungsweise § 99 AKG nachversichert werden konnten. Diese Nachversicherung von Zeiten des öffentlichen Dienstes vor dem 09.05.1945 ist eine fiktive Nachversicherung mit Erstattungsregelung. Die Nachversicherung von Kirchenbediensteten nach Absätzen 1, 2 und 4 und von Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes nach dem 08.05.1945 nach Absätzen 1 und 2 ist eine reale Nachversicherung. Die Nachversicherung nach Absatz 3 ist eine fiktive Nachversicherung ohne Erstattungsregelung.

Zum Begriff „Beitrittsgebiet“ vergleiche § 18 Abs. 3 SGB IV.

Nachversicherung beim Ausscheiden vor dem 01.01.1992 (Absatz 1)

  • Fiktive Nachversicherung
    Die Möglichkeit einer fiktiven Nachversicherung für Dienstzeiten vor dem 09.05.1945 zum Beispiel nach § 72 G 131 war für Personen mit Wohnsitz in der DDR zunächst ausgeschlossen (Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 1 S. 3 zu §§ 72, 72b G 131) und bestand gegebenenfalls nur nach Zuzug in den Geltungsbereich des G 131. Art. 23 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.06.1990 zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) schränkte den begünstigten Personenkreis für eine fiktive Nachversicherung noch weiter ein, als nunmehr ein Wohnsitz am 18.05.1990 in der DDR unabhängig von einer späteren Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die Nachversicherung ausschloss, wenn die Zeiten nach dem DDR- Rentenrecht zu berücksichtigen waren. Auch mit der deutschen Vereinigung am 03.10.1990 änderte sich an dieser Rechtslage nichts, denn weder § 72 G 131 noch § 99 AKG wurden durch den Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt (Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I Nummern 1 bis 5, Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nummer 12). § 233a Abs. 1 SGB VI lässt nun für Personen mit Wohnsitz am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet ab 01.01.1992 die Nachversicherung für die betroffenen Dienstzeiten zu, wobei die bisherigen oben angeführten bundesdeutschen Vorschriften zugrunde zu legen sind.
  • Reale Nachversicherung
    Art. 6 §§ 18, 19 FANG sind ab 01.01.1992 auf Dienstherren im Beitrittsgebiet nicht mehr anwendbar (Art. 15 Nr. 5 Buchst. a, Art. 15 Nr. 6 Buchst. a RÜG). Für einige bisher von dieser fiktiven Nachversicherung erfasste Personenkreise lässt § 233a Abs. 1 SGB VI die reale Nachversicherung zu.
    Außerdem ist die reale Nachversicherung für Personen vorgesehen, die vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, die zu den wenigen in der DDR nicht sozialpflichtversicherten Tätigkeiten gehörte. In Frage kommen hier vor allem ehemalige Kirchenbedienstete.

Betroffene Personenkreise

Die Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI ist zum einen für Personen gedacht, die allein aufgrund ihres Wohnsitzes am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet keine Ansprüche originär nach dem G 131, § 99 AKG oder § 23a NS-AbwicklungsG geltend machen können. Zum anderen werden von der Nachversicherung Zeiten einer Beschäftigung vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet erfasst, in denen der Nachzuversichernde nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit war. Zu unterscheiden ist hier zunächst zwischen Zeiten vor dem 01.07.1945 und nach dem 30.06.1945.

Zeiten vor dem 01.07.1945

Bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches galt im Beitrittsgebiet Reichsrecht. Als „sinngemäß entsprechendes Recht“ im Sinne des § 233a Abs. 1 S. 1 SGB VI sind hier vor allem die §§ 11, 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 17 Nr. 1 AVG/ §§ 1234, 1235 Abs. 1 Nr. 1 und 21242 RVO alter Fassung anzusehen. Als nachversicherungsfähig kommen insoweit Dienstzeiten in Betracht von

  • Beamten und Berufssoldaten,
  • anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, denen Versorgungsanwartschaften gewährleistet waren (zum Beispiel DO-Angestellte, Lehrer, Reichsbahnbedienstete),
  • Geistlichen der als öffentlich-rechtlichen Korporationen anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreiten Lehrern und Erziehern an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten,
  • auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreiten Mitgliedern der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Rechtsnachfolger der Privateisenbahnen im Beitrittsgebiet und damit Nachversicherungsschuldner ist das Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Berlin, Hallesches Ufer 74/76, 10963 Berlin),

wenn sie im Beitrittsgebiet aus ihrer Beschäftigung ausgeschieden sind oder bisher lediglich aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten. Für Zeiten bis zum 08.05.1945 ergibt sich die Nachversicherungsfähigkeit aus § 233a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 72 G 131, § 99 AKG oder § 23a NS-AbwicklungsG. Liegen die Voraussetzungen für eine fiktive Nachversicherung nach diesen Vorschriften nicht vor, können die Zeiten nur im Rahmen der realen Nachversicherung berücksichtigt werden.

Nicht nachversicherungsfähig sind Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht

  • allein wegen Überschreitens der JAV-Grenze (§ 3 AVG alter Fassung),
  • nach § 8 AVG alter Fassung (Ehegattenbeschäftigung) bestand

oder Versicherungsfreiheit bestand nach

  • § 9 AVG/§ 1227 RVO alter Fassung (Gewährung freien Unterhalts),
  • § 10 AVG/§ 1232 RVO alter Fassung (vorübergehende Dienstleistungen),
  • § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVG/§ 1235 Nr. 3 RVO alter Fassung (Versicherungsfreiheit wegen wissenschaftlicher Ausbildung),
  • §§ 13, 14 AVG/§§ 1236, 1237 RVO alter Fassung (Versicherungsfreiheit beziehungsweise Antragsbefreiung wegen Ruhegeldbezug),
  • § 15 AVG alter Fassung (Antragsbefreiung wegen Vollendung des 50. Lebensjahres),
  • § 17 Nr. 1 AVG alter Fassung, soweit es sich nicht um Lehrer, Erzieher oder Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen handelt,
  • § 17 Nr. 2 und 3 AVG alter Fassung (Antragsbefreiung, die nicht mit § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI vergleichbar ist),
  • dem Gesetz über die versicherungsrechtliche Stellung der im Dienste der NSDAP Beschäftigten vom 04.03.1943 (RGBl. I S. 131).

Beachte:

Dienstzeiten von „Privatbeamten“ im Beitrittsgebiet, die nach § 17 Nr. 1 AVG/§ 1242 Nr. 1 RVO alter Fassung versicherungsfrei waren (ausgenommen Lehrer, Erzieher und Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen), sind nicht nachversicherungsfähig. Auch die Anwendung des § 17 Abs. 2 FRG beziehungsweise die fiktive Nachversicherung nach Art. 6 § 19 FANG ist für diese Personen ab 1992 nicht mehr möglich.

Zeiten vom 01.07.1945 bis zur Einführung der Einheitsversicherung

Im Beitrittsgebiet wurde die Einheitsversicherung mit umfassender Versicherungspflicht nahezu aller Beschäftigten und Selbständigen regional zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt. Bis dahin bestand die Versicherungsfreiheit nach § 11 AVG/§ 1234 RVO alter Fassung und § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AVG/§ 1235 RVO alter Fassung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst fort. Diese Dienstzeiten sind im Rahmen des § 233a Abs. 1 SGB VI nachversicherungsfähig. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben des BMI und des BMF vom 21.03.1995 (D III 4 - 223 000/58; ZB 3 - P 1642 - 13/95) soll für die Zeit über den 08.05.1945 hinaus bis zum Wegfall der Versicherungsfreiheit im Beitrittsgebiet die fiktive Nachversicherung erfolgen. Insoweit bereits durchgeführte reale Nachversicherungen sollen nicht rückgängig gemacht werden. Für erstmals nach dem 08.05.1945 aufgenommene versicherungsfreie Beschäftigungen im Beitrittsgebiet ist nach wie vor nur die reale Nachversicherung möglich.

Regional unterschieden ergeben sich folgende Zeitpunkte für die Einführung der Einheitsversicherung:

  • Mecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern): 01.12.1945,
  • Brandenburg: 01.11.1945,
  • Berlin: 01.07.1945,
  • Provinz Sachsen (Sachsen-Anhalt): 01.02.1946,
  • Sachsen: 01.01.1946 - die Versicherungsfreiheit im öffentlichen Dienst dauerte hier jedoch nur bis zum 30.09.1945 fort! -,
  • Thüringen: 01.01.1946.

Besonderheit für die Deutsche Reichsbahn:

Für die Bediensteten der Deutschen Reichsbahn, die bis zum 08.05.1945 versicherungsfrei waren, ist die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet unabhängig von den oben angeführten Länderregelungen erst/bereits zum 01.01.1946 eingeführt worden. Versicherungspflicht trat rückwirkend zum 01.01.1946 allerdings nur dann ein, wenn der Beschäftigte am 01.05.1946 noch im Dienst der Deutschen Reichsbahn stand. Bei vor dem 01.05.1946 ausgeschiedenen Bediensteten bestand Versicherungsfreiheit bis zum Ende der Beschäftigung (also längstens bis zum 30.04.1946) fort.

Zeiten ab Einführung der Einheitsversicherung bis 02.10.1990

Ab Einführung der Einheitsversicherung gab es im Beitrittsgebiet grundsätzlich keine des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und des § 230 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI entsprechenden Regelungen mehr über die Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht. Die einzige Ausnahme betrifft Kirchenbedienstete. Siehe hierzu GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 4.5.

Ab 1980 wurden jedoch für einige Personenkreise, die bisher nicht der Pflichtversicherung unterlagen, aufgrund besonderer Vereinbarungen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Vergleiche insoweit § 233a Abs. 3 und 4 SGB VI. Als Gruppe der versicherungsfreien Personen blieb zuletzt vor allem die der Geistlichen und Ordensangehörigen der katholischen Kirche übrig.

Zeiten vom 03.10.1990 bis 31.12.1991

Am 03.10.1990 trat gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b im Beitrittsgebiet § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können neben Zeiten von katholischen Geistlichen und Ordensangehörigen auch Dienstzeiten unter anderem von Beamten und Berufssoldaten nach § 233a Abs. 1 SGB VI nachversicherungsfähig sein.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI ist, dass der Nachzuversichernde

  • vor dem 01.01.1992 ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden ist oder den Anspruch auf Versorgung vor dem 01.01.1992 verloren hat beziehungsweise bisher lediglich aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnte und
  • einen Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente hat oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würde.

Darüber hinaus ist für die Nachversicherung von Kirchenbediensteten die Antragsfrist - 31.12.1994 - zu beachten (siehe Abschnitt 3.2.3). Die ursprünglich in § 233a Abs. 1 SGB VI enthalten gewesene Voraussetzung, wonach Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 09.05.1945 nur berücksichtigt werden, soweit sie auch bei einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente berücksichtigt würden, ist durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes mit Wirkung vom 01.01.1992 wieder gestrichen worden.

Ausscheiden/Wohnsitz im Beitrittsgebiet

§ 233a Abs. 1 SGB VI verlangt nach Satz 1 ein Ausscheiden des Versicherten aus einer versicherungsfreien Beschäftigung im Beitrittsgebiet. Betroffen sind damit zum einen Dienstzeiten an einem Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet. Nach Satz 3 ist eine Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI unabhängig vom Beschäftigungsort zum andern auch in den Fällen möglich, in denen bisher allein aufgrund eines Wohnsitzes am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet Ansprüche originär nach dem G 131, § 99 AKG, Art. 6 § 18 FANG oder § 23a NS-AbwicklungsG nicht geltend gemacht werden konnten.

Beachte:

Für Versicherte mit Wohnsitz am 18.05.1990 im Bundesgebiet (ohne das Beitrittsgebiet) ist § 233 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit zum Beispiel § 72 G 131 die maßgebliche Vorschrift für die Nachversicherung, auch wenn ein Ausscheiden im Beitrittsgebiet vorlag.

Für Kirchendienstzeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 ist unabhängig vom Wohnsitz am 18.05.1990 § 233a SGB VI die Rechtsgrundlage für die Nachversicherung.

Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente

§ 233a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI setzt für die Nachversicherung voraus, dass ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde. Zu unterscheiden ist zwischen Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes und kirchlichen Dienstzeiten.

Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes

Es besteht ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente,

  • wenn erstmalig nach dem 31.12.1991 ein Rentenanspruch erworben wird,
  • für Personen, deren Rente nach dem Recht des Beitrittsgebietes vor dem 01.01.1992 weggefallen ist und die nunmehr einen Rentenanspruch nach dem SGB VI geltend machen (zum Beispiel weggefallene Übergangshinterbliebenenrenten nach § 20 der 1. Renten-VO 1979).

Für Personen, die am 31.12.1991 eine nach dem Recht des Beitrittsgebietes berechnete Rente bezogen haben, besteht Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente, wenn am 31.12.1991 eine Invalidenrente gezahlt wurde und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder die Rente nach § 307a Abs. 9 bis 11 oder § 307b Abs. 1 SGB VI neu festzustellen ist, also wenn

  • die DDR-Rente mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die VAB (West), die LVA Berlin oder die BfA in der Zeit vom 01.04.1949 bis 31.12.1961 zusammentrifft (§ 307a Abs. 9 Nr. 1 SGB VI),
  • bei Wohnsitzwechsel nach dem 18.05.1990 eine Anteilsrente (Ost) und eine Anteilsrente (West) nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Staatsvertrages gezahlt wird (§ 307a Abs. 9 Nr. 2 SGB VI),
  • die DDR-Rente mit einer nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente zusammentrifft (§ 307a Abs. 9 Nr. 3 SGB VI),
  • der Versicherte am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte (§ 307a Abs. 9 Nr. 4 SGB VI),
  • der Versicherte Zeiten im „Alt-Bundesgebiet“ zurückgelegt hat, die in der DDR-Rente noch nicht berücksichtigt wurden und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach dem SGB VI erfüllt sind (§ 307a Abs. 10 SGB VI),
  • am 31.12.1991 ein Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente nach DDR-Recht bestand (§ 307a Abs. 11 SGB VI) oder
  • es sich um eine Sonder- oder Zusatzversorgung handelt, die nach Art. 3 RÜG (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen ist.

Ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht nicht,

  • wenn eine Bestandsrente nach dem Recht des Beitrittsgebietes lediglich nach § 307a Abs. 1 oder 8 SGB VI umzuwerten ist,
  • bei Hinterbliebenenrenten aufgrund eines Todesfalls nach dem 30.11.1991, wenn der Verstorbene am 31.12.1991 eine Rente nach dem Recht des Beitrittsgebietes bezogen hat, die lediglich nach § 307a Abs. 1 oder 8 SGB VI umzuwerten war, es sei denn, der Verstorbene bezog eine Rente für Bergleute oder hatte beim Bezug einer umgewerteten Invalidenrente nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt (§ 307a Abs. 6 SGB VI).
Zeiten des kirchlichen Dienstes

Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht zunächst unter den gleichen Voraussetzungen wie zu Abschnitt 3.2.2.1. Außerdem besteht ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente immer dann, wenn die kirchlichen Dienstzeiten im Beitrittsgebiet in einer Bestandsrente noch nicht als Versicherungszeiten beziehungsweise als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit enthalten sind; also

  • bei Bestandsrentnern, die vor dem 01.01.1992 bereits eine Rente nach bundesdeutschen Vorschriften (zum Beispiel § 25 Abs. 5 AVG, § 1248 Abs. 5 RVO) bezogen haben, denn hier können nach § 233a Abs. 1 SGB VI nachversicherungsfähige kirchliche Dienstzeiten im Beitrittsgebiet nicht enthalten sein,
  • bei Bestandsrentnern nach dem Recht des Beitrittsgebietes, wenn die kirchlichen Dienstzeiten bei der Berechnung nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt wurden.

Ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht nicht,

  • wenn eine Bestandsrente nach dem Recht des Beitrittsgebietes lediglich nach § 307a Abs. 1 oder 8 SGB VI umzuwerten ist und die Zeiten des kirchlichen Dienstes bei der Rentenberechnung bereits als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt wurden,
  • bei Hinterbliebenenrenten aufgrund eines Todesfalles nach dem 30.11.1991, wenn der Verstorbene am 31.12.1991 eine Rente nach dem Recht des Beitrittsgebiets bezog, die lediglich nach § 307a Abs. 1 oder 8 SGB VI umzuwerten war und bei der die Zeiten des kirchlichen Dienstes bei der Rentenberechnung nach DDR-Recht bereits als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt waren, es sei denn, der Verstorbene bezog eine Rente für Bergleute oder hatte beim Bezug einer umgewerteten Invalidenrente nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.

Zusätzliche Voraussetzung bei Kirchenbediensteten

Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ausgeschieden sind, ist eine Nachversicherung nur möglich, wenn sie bis zum 31.12.1994 beantragt wurde. Da dieser Tag auf einen Sonnabend fiel, genügt für die Fristwahrung gemäß § 26 Abs. 3 SGB X der Eingang des Nachversicherungsantrages am 02.01.1995.

Anzuwendendes Recht

Für die Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI sind die bisherigen bundesdeutschen Vorschriften fiktiv zugrunde zu legen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der fiktiven und der realen Nachversicherung.

  • Fiktive Nachversicherung
    Für Personen, die lediglich aufgrund eines Wohnsitzes am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet keine Ansprüche originär nach dem G 131, § 99 AKG oder § 23a NS-AbwicklungsG geltend machen können, ist die Nachversicherung analog nach § 72 G 131 einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, § 99 AKG in Verbindung mit der FNV beziehungsweise § 23a NS-AbwicklungsG durchzuführen. Auf die GRA zu § 233 SGB VI wird insoweit verwiesen. Die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der fiktiven Nachversicherung ist in § 277a Abs. 1 S. 3 SGB VI geregelt.
  • Reale Nachversicherung
    Die Anwendung der bisherigen Vorschriften über die Nachversicherung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind etwaige Fristversäumnisse (zum Beispiel die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 AVG/§ 1232 Abs. 5 RVO in der Fassung vor dem RRG 1972 bei Ausscheiden vor dem 01.01.1973) nicht zu beachten.
    Als analog anzuwendende Vorschriften kommen insbesondere in Betracht:
    • § 1242a RVO in der Fassung der VO vom 17.03.1945 in Verbindung mit der NHV für Personen, die vor dem 08.05.1945 aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einem Arbeitgeber im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, der nicht zu den in § 1 AKG genannten Stellen gehört (zum Beispiel vor dem 08.05.1945 im Beitrittsgebiet unversorgt ausgeschiedene Gemeindebeamte),
    • § 9 AVG in Verbindung mit Art. 2 § 4 AnVNG für nach dem 28.02.1957 unversorgt ausgeschiedene Kirchenbedienstete und Ordensangehörige. Eine Versorgungsabfindung schließt die Nachversicherung nach § 9 Abs. 1 AVG/§ 1232 Abs. 1 RVO aus. Für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften ist entsprechend dem bisherigen Recht des § 9 Abs. 5 AVG/§ 1232 Abs. 5 RVO die Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI für Zeiten vor dem 01.03.1957 ausgeschlossen. Insoweit kann gegebenenfalls nur eine Nachversicherung nach § 233a Abs. 3 oder 4 SGB VI in Betracht kommen. Ebenso war nach § 9 Abs. 5 AVG/§ 1232 Abs. 5 RVO die Nachversicherung für Zeiten einer Versicherungspflicht ausgeschlossen. Sind Pflichtbeiträge beziehungsweise entsprechende Eintragungen im SV-Ausweis vorhanden, ist die Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 9 Abs. 5 AVG/§ 1232 Abs. 5 RVO insoweit ausgeschlossen.
    Für die Durchführung der Nachversicherung gelten § 277a Abs. 1 und § 278a SGB VI.Sind neben § 233a Abs. 1 SGB VI auch die Voraussetzungen für die Nachversicherung nach § 233a Abs. 4 SGB VI erfüllt (Ausscheiden einer Diakonisse oder vergleichbaren Person in der Zeit vom 01.01.1985 bis 31.12.1991), geht die Nachversicherung nach Absatz 4 der nach Absatz 1 insoweit vor.

Nachversicherung beim Ausscheiden nach dem 31.12.1991 (Absatz 2)

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI kann im Beitrittsgebiet seit dem 03.10.1990 bestehen (vergleiche Abschnitt 3.1.4). § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI als Bestimmung für die Versicherungsfreiheit für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften ist im Beitrittsgebiet zwar erst am 01.01.1992 in Kraft getreten. Eine dieser Vorschrift vergleichbare Regelung bestand insbesondere für Ordensangehörige der katholischen Kirche jedoch bereits vor dem 01.01.1992 (vergleiche Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3), sodass auch hier Nachversicherungszeiträume vor dem 01.01.1992 in Betracht kommen können.

Voraussetzung für die Nachversicherung nach § 233a Abs. 2 SGB VI ist, dass ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde.

Für die Voraussetzungen für die Nachversicherung nach § 233a Abs. 2 SGB VI ist § 8 Abs. 2 SGB VI maßgebend. Für die Durchführung der Nachversicherung gelten die §§ 181 bis 186 und 281 unter besonderer Beachtung der §§ 277a Abs. 1 und 278a SGB VI.

Übernahme der nach DDR-Recht für Kirchenbedienstete durchgeführten Nachversicherung (Absatz 3)

Geistliche und Mitglieder religiöser Orden unterlagen seit Bestehen der Einheitsversicherung im Beitrittsgebiet grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (vergleiche Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3). Abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen wurden ab 1980 verschiedene Vereinbarungen zwischen den Religionsgemeinschaften und der DDR geschlossen, nach denen bestimmte Kirchenbedienstete von der Sozialpflichtversicherung erfasst und für die Vergangenheit „nachversichert“ wurden; das heißt, die bisherigen Dienstzeiten wurden in der Rentenversicherung als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt und hierfür wurde von den Gemeinschaften eine Nachversicherungssumme gezahlt. Diese „Nachversicherung“ soll nun über § 233a Abs. 3 SGB VI der Nachversicherung nach dem SGB VI gleichstehen. Das gilt jedoch nur dann, wenn eine Rente nach dem SGB VI zu berechnen ist beziehungsweise zu berechnen wäre. Insoweit gilt Abschnitt 3.2.2 entsprechend. Für die Durchführung der Nachversicherung ist § 277a Abs. 2 SGB VI zu beachten.

Für die aufgrund der Vereinbarungen laufend gezahlten Pflichtbeiträge gilt § 248 Abs. 3 SGB VI.

Maßgebende Vereinbarungen

  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28.03.1980
    Von dieser Vereinbarung wurden die auf Lebenszeit angestellten Pfarrer und andere Mitarbeiter, die bisher versicherungsfrei in der Sozialversicherung waren, erfasst, wenn sie bei folgenden Gemeinschaften angestellt waren:
    • Evangelische Landeskirche Anhalt,
    • Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
    • Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes,
    • Evangelische Landeskirche Greifswald,
    • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
    • Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
    • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
    • Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen,
    • Evangelische Kirche der Union,
    • Vereinigte Evangelisch-Lutherischen Kirche,
    • Bund der Evangelischen Kirchen der Deutschen Demokratischen Republik.
    Die vor dem 01.01.1980 zurückgelegten Dienstzeiten wurden „nachversichert“. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte am 31.12.1979 bereits eine Versorgung nach kirchenrechtlichen Bestimmungen erhielt. Ab 01.01.1980 wurden die von der Vereinbarung erfassten Personen versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Vor dem 01.01.1980 ohne Anspruch auf Versorgung aus der Gemeinschaft ausgeschiedene Mitarbeiter wurden nicht „nachversichert“. Hier ist nur eine Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 233a Abs. 1 SGB VI möglich.
  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 08.01.1985
    Nach dieser Vereinbarung wurden die in der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten angestellten Prediger und andere Mitarbeiter, die bisher versicherungsfrei waren, für Dienstzeiten vor dem 01.01.1985 in der Sozialversicherung „nachversichert“ und ab 01.01.1985 versicherungspflichtig.
    Nicht „nachversichert“ wurden vor dem 01.01.1920 geborene Männer und vor dem 01.01.1925 geborene Frauen sowie Mitarbeiter, die am 31.12.1984 invalide waren. Vor dem 01.01.1985 ausgeschiedene Mitarbeiter wurden ebenfalls nicht „nachversichert“. Hier ist nur eine Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 233a Abs. 1 SGB VI möglich.
  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 09.01.1985
    Von dieser Vereinbarung wurden die auf Lebenszeit bei der
    • Evangelisch-Lutherischen Freikirche oder
    • Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche
    angestellten Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter, die bisher versicherungsfrei waren, erfasst.Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Vereinbarung vom 08.01.1985 entsprechend.
  • Vereinbarung über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der DDR und deren Hinterbliebene vom 13.05.1986
    Hiernach wurden die bei der Evangelisch-methodistischen Kirche angestellten Pastoren und andere Mitarbeiter, die bisher versicherungsfrei waren, für Dienstzeiten vor dem 01.07.1986 „nachversichert“ und ab 01.07.1986 von der Sozialpflichtversicherung erfasst. Die „Nachversicherung“ wurde auch dann vorgenommen, wenn der Versicherte am 30.06.1986 bereits eine Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen erhielt. Vor dem 01.07.1986 ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschiedene Mitarbeiter wurden nicht „nachversichert“. Hier ist nur eine Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 233a Abs. 1 SGB VI möglich.

Umfang der Nachversicherung

Sämtliche Dienstzeiten, die nach den genannten Vereinbarungen im Rentenfall bei einer DDR-Rente zu berücksichtigen gewesen wären und für die keine laufenden Pflichtbeiträge gezahlt wurden, gelten nach Absatz 3 als nachversichert. Insoweit ist die Bescheinigung nach § 277a Abs. 2 S. 2 SGB VI maßgebend.

Beachte:

Bei in der Vergangenheit erteilten FRG-Bescheiden können für diese Dienstzeiten bereits FRG-Beitragszeiten anerkannt worden sein. Diese FRG-Zeiten sind ab 01.01.1992 nicht mehr existent, soweit hierfür die Nachversicherung als durchgeführt gilt.

Die Nachversicherung nach Absatz 3 ist eine fiktive Nachversicherung ohne Erstattungsregelung.

Nachversicherung von Diakonissen und vergleichbaren Personen im Beitrittsgebiet (Absatz 4)

Diakonissen und Diakonieschwestern unterlagen - ebenso wie die in Abschnitt 5.1 genannten Personen - gemäß § 2 der Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18.01.1958 (Gesetzblatt der DDR I Nr. 8 S. 84) nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und waren damit versicherungsfrei in der Sozialversicherung der DDR. Voraussetzung hierfür war unter anderen die Eintragung der Person in die nach § 3 der Anordnung vorgesehene Liste beim zuständigen Rat des Kreises. Solange noch keine Eintragung in der Liste vorlag, bestand Versicherungspflicht. Es bestand auch die Möglichkeit, die in den Listen enthaltenen Namen wieder zu streichen, was fortan ebenfalls Versicherungspflicht nach sich zog. Von dieser Möglichkeit wurde von einigen Institutionen für Zeiten ab etwa 1975 Gebrauch gemacht. Die betroffenen Personen unterlagen deshalb ab diesem Zeitpunkt wieder der Versicherungspflicht. Es ist davon auszugehen, dass die Listen heute nicht mehr ermittelbar sind. Als Nachweis bestehender Versicherungspflicht dient der SV-Ausweis.

Nicht von § 2 der Anordnung erfasst waren Diakonissen in Ausbildung sowie Diakonieschwesternschülerinnen. Diese Personen unterlagen im Beitrittsgebiet immer der Versicherungspflicht.

Aufgrund der Vereinbarung über die Rentenversorgung der Diakonissen der Evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der DDR vom 01.03.1985 wurden die Dienstzeiten der Diakonissen und Diakonieschwestern, für die keine Pflichtbeiträge vorlagen, bei der Rentenberechnung als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt. Ab 1985 wurden für die rentenrechtliche Berücksichtigung laufend Beiträge gezahlt. Anders als bei den in Abschnitt 5.1 genannten Vereinbarungen wurde für die Berücksichtigung der vor dem 01.01.1985 liegenden Diakonissenzeiten indes keine Nachversicherungssumme geleistet. Die Diakonissen beziehungsweise Diakonieschwestern können daher nicht von der Nachversicherung nach § 233a Abs. 3 SGB VI erfasst werden.

Nachversicherung von Diakonissen und Diakonieschwestern

Die Nachversicherung von Diakonissen und Diakonieschwestern setzt voraus, dass die vor dem 01.01.1985 zurückgelegten Zeiten einer Tätigkeit in einem Evangelischen Diakonischen Mutterhaus oder Diakoniewerk aufgrund der in Abschnitt 6 genannten Vereinbarung bei der Gewährung und Berechnung einer Rente nach DDR-Recht zu berücksichtigen waren. Nach dieser Vereinbarung und der hierzu ergangenen Änderungsvereinbarung vom 24.07.1990 wurden alle Diakonissen und Diakonieschwestern in die Rentenversicherung einbezogen, soweit sie den folgenden Mutterhäusern oder Diakoniewerken angehörten:

Adelberdt-Diakonissen-Mutterhaus Kraschnitz Stendal
Anhaltische Diakonissenanstalt Dessau
Diakonissenanstalt „Emmaus“ Niesky
Diakonissenhaus Bethel Buckow
Diakonissenhaus „Friedenshort“ Heiligengrabe
Diakonissenhaus Bethesda, Hoffbauer-Stiftung Potsdam-Hermannswerder
Diakonissenmutterhaus für Thüringen Eisenach
Diakonissenhaus Teltow Teltow
Diakonissenhaus „Salem“ Görlitz-Biesnitz
Diakonissenmutterhaus Johanniter-Krankenhaus Genthin
Diakonissenmutterhaus Cecilienstift Halberstadt
Diakonissenmutterhaus „Lobetal“ Lübtheen
Diakonissenmutterhaus Luise-Henrietten-Stift Lehnin
Diakonissenmutterhaus Lutherstift Frankfurt (Oder)
Diakonissenmutterhaus „Neuvandsburg“ Elbingerode
Diakonissenmutterhaus Oberlinhaus Potsdam-Babelsberg
Diakonissenmutterhaus Samariteranstalten Fürstenwalde
Diakonissenmutterhaus Stift Bethlehem Ludwigslust
Ev. Diakoniewerk Bethanien Ducherow
Ev. Diakoniewerk Halle Halle
Ev. Diakoniewerk Königin Elisabeth Berlin
Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Dresden
Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Bethanien Magdeburg
Ev.-Luth. Diakonissenhaus Borsdorf
Ev.-Luth. Diakonissenhaus Leipzig
Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Naemi-Wilke-Stift Wilhelm-Pieck-Stadt Guben
Ev.-meth. Diakoniewerk Leipzig
Sächs. Gemeinschaftsdiakonissenhaus „Zion“ Aue
Diakonieschwesternschaft in der DDR Magdeburg
Frauenmission Malche Bad Freienwalde
Sophienhausschwesternschaft Weimar
Schwesternschaft des St. Elisabeth-Stifts Berlin
Schwesternschaft der Ev. Frauenhilfe Potsdam
Ev. Schwesternschaft Berlin

Nachversicherungspflichtig sind sämtliche Dienstzeiten, die nach der Vereinbarung im Rentenfall bei einer DDR-Rente zu berücksichtigen gewesen wären. Das sind zum einen

  • kirchliche Ausbildungs- und Vorbereitungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine Berufstätigkeit nicht zuließen und für die keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestand, (es sind auch Zeiten vor dem 01.03.1957 beziehungsweise vor 1945 nachversicherungsfähig) und zum anderen
  • Zeiten der Tätigkeit als Diakonisse oder Diakonieschwester bis zum Kalendermonat vor Vollendung des 60. Lebensjahres (für vor dem 01.01.1985 das 60. Lebensjahr vollendende Diakonissen und Diakonieschwestern endet der Nachversicherungszeitraum nach § 233a Abs. 4 SGB VI deshalb vor dem 01.01.1985).

Nicht nachversicherungsfähig sind Zeiten der Versicherungspflicht. Für im Nachversicherungszeitraum vorhandene freiwillige Beiträge vergleiche §§ 182 Abs. 2 S. 2, 281 SGB VI.

Von der Vereinbarung wurden die vor dem 01.01.1985 aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Diakonissen und Diakonieschwestern nicht erfasst. In diesen Fällen ist nur eine Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 SGB VI möglich.

Im Übrigen setzt die Nachversicherung nach § 233a Abs. 4 SGB VI ein Ausscheiden aus der Gemeinschaft nicht voraus. Für den Fall des Ausscheidens bestimmt § 233a Abs. 4 S. 3 SGB VI die Vorrangigkeit dieser Nachversicherung gegenüber einer solchen nach § 233a Abs. 1 oder 2 SGB VI.

Schließlich ist eine Nachversicherung nach § 233a Abs. 4 SGB VI nur durchzuführen, wenn ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente besteht oder aufgrund der Nachversicherung bestehen würde. Insoweit gilt Abschnitt 3.2.2.2 entsprechend.

Zur Durchführung der Nachversicherung vergleiche auch § 277a Abs. 3 SGB VI.

Nachversicherung von vergleichbaren Personen

Nach § 233a Abs. 4 S. 2 SGB VI werden auch Mitglieder geistlicher Genossenschaften nachversichert, die vor dem 01.01.1985 im Beitrittsgebiet eine den Diakonissen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Hiermit sind vor allem die versicherungsfreien Ordensangehörigen der katholischen Kirche gemeint, die eine den Diakonissen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Auch hier ist die Nachversicherung von vor dem 01.01.1985 ausgeschiedenen Ordensangehörigen nur nach § 233a Abs. 1 SGB VI möglich. Zu den weiteren Voraussetzungen, zum Umfang und zur Durchführung der Nachversicherung gilt Abschnitt 6.1 insoweit entsprechend.

Zur Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach durchgeführter Nachversicherung gemäß Absatz 4 vergleiche § 284b SGB VI.

Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch das SGB VI-ÄndG wurde Absatz 1 Satz 1 redaktionell an § 6 Abs. 1 SGB VI angepasst.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Das Rü-ErG hat Absatz 1 in zweifacher Hinsicht geändert.

Während die Vorschrift in der Fassung des RÜG nach ihrem Wortlaut ein „Ausscheiden (aus einer Beschäftigung) im Beitrittsgebiet“ forderte, wird durch die Änderung sichergestellt, dass auch Beschäftigungen außerhalb des Beitrittsgebiets nachversichert werden können, wenn bisher nur aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet eine Nachversicherung nicht erfolgen konnte.

Außerdem wurde bisher als Voraussetzung verlangt, dass die nachzuversichernde Zeit auch nach dem Recht des Beitrittsgebietes in der Rentenberechnung Berücksichtigung gefunden hätte. Diese Einschränkung ist ebenfalls rückwirkend entfallen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 233a SGB VI