§ 28 AVG: Ersatzzeiten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 9 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.08.1991 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden als Ersatzzeiten angerechnet
1. | Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten des deutschen Minenräumdiensts nach dem 8. Mai 1945, der Kriegsgefangenschaft und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, |
2. | Zeiten der Internierung oder der Verschleppung sowie Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte Heimkehrer im Sinne des § 1 des Heimkehrergesetzes ist, |
3. | Zeiten, in denen der Versicherte während oder nach Beendigung eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist, |
4. | Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung im Sinne der §§ 43 und 47 des Bundesentschädigungsgesetzes und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis zum 31. Dezember 1946 und Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zum 31. Dezember 1949, sofern die Arbeitslosigkeit oder der Auslandsaufenthalt durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des genannten Gesetzes hervorgerufen worden ist oder infolge solcher Maßnahmen angedauert hat, wenn der Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ist, |
5. | Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, |
5a. | Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit, |
6. | die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 sowie außerhalb dieses Zeitraums liegende Zeiten der Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussiedlung und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes. |
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Zeiten werden als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit nur angerechnet, wenn eine Versicherung vorher bestanden hat und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Sie werden auch ohne vorhergehende Versicherungszeiten angerechnet, wenn
a) | innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist oder |
b) | nach einer Ersatzzeit des Absatzes 1 Nr. 4 der Verfolgte innerhalb von drei Jahren, nachdem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hatte oder |
c) | eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezugs unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind. |
In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a bleiben Unterbrechungen der Ersatzzeiten durch Ausbildungszeiten unberücksichtigt.
(3) Arbeitslosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ist für die Zeit vor dem 1. Januar 1947 nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt hat.