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§ 3 ZRBG: Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.07.2022

Änderung

redaktionelle Änderung zu den Beispielen

Dokumentdaten
Stand14.08.2020
Rechtsgrundlage

§ 3 ZRBG

Version004.00

Inhalt der Regelung

§ 3 ZRBG enthält Regelungen zu den Besonderheiten beim Rentenbeginn und bei Neufeststellungen von Renten mit Zeiten nach dem ZRBG.

§ 3 Abs. 1 ZRBG enthält eine Fiktion des Zeitpunkts der Rentenantragstellung, die in Zusammenwirken mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 01.07.1997 eine rückwirkende Zahlung - frühestens ab 01.07.1997 - ermöglicht. Die Antragsfiktion gilt für den gesamten Rentenanspruch; sie ist nicht auf die Ghetto-Beitragszeiten beschränkt, sondern umfasst gegebenenfalls auch weitere nach anderen Rechtsvorschriften zahlbare rentenrechtliche Zeiten.

Im Absatz 2 wird für die Ermittlung des Zugangsfaktors unterstellt, dass die Wartezeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt war und die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung ab Juli 1997 nicht in Anspruch genommen wurde. Damit wird ein erhöhter Zugangsfaktor für die Verfolgten bewirkt, die bereits vor dem 01.07.1997 die Regelaltersgrenze erreicht hatten.

Die Absätze 3 bis 7 wurden durch das ZRBG-ÄndG mit Wirkung vom 01.08.2014 neu eingefügt.

Absatz 3 regelt dabei, dass die vierjährige Rückzahlungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X für Renten mit ZRBG-Zeiten nicht gilt und damit im Ergebnis Nachzahlungen immer ab dem Rentenbeginn (frühestens 01.07.1997) möglich sind.

Nach den Absätzen 4 und 5 können Berechtigte einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Rente stellen, wenn ihre Rente bisher unter Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X festgestellt wurde (Absatz 4) oder aufgrund verspäteter Antragstellung erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird (Absatz 5). In beiden Fällen ist eine Neufeststellung ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn möglich.

Absatz 6 regelt, dass der bisherige Rentenbescheid aufgehoben wird und Überzahlungen mit der Nachzahlung aufzurechnen sind, wenn die Rente nach § 3 Abs. 4 oder 5 ZRBG neufestgestellt wird.

Nach Absatz 7 sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, jeden Berechtigten mit laufenden Rentenbezug, bei denen sich im Hinblick auf § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG ein früherer Rentenbeginn ergeben kann, über die Möglichkeit der Neufeststellung zu informieren und die individuellen Auswirkungen auf die Rente (Beginn, Höhe, Nachzahlung) darzustellen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Das ZRBG schließt die Anwendung anderer Vorschriften des WGSVG, des SGB VI und des FRG/FANG nicht aus. Nach § 1 Abs. 2 ZRBG ergänzen sich die Vorschriften, wenn dies für den Verfolgten günstiger ist.

Antragstellung und Rentenbeginn

Das ZRBG ist rückwirkend zum 01.07.1997 in Kraft getreten. Renten nach diesem Gesetz können daher frühestens am 01.07.1997 beginnen. Beim Rentenbeginn ist die Antragsfiktion des § 3 Abs. 1 ZRBG zu beachten. Diese Fiktion setzt voraus, dass eine anrechenbare Ghetto-Beitragszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Anrechnung dieser Zeit als Ghetto-Beitragszeit nach § 1 Abs. 1 ZRBG oder nach anderen Rechtsvorschriften (das heißt nach dem FRG oder als reichsgesetzliche Zeit nach § 247 Abs. 3 S. 1 SGB VI) erfolgt. Die Antragsfiktion erfasst nicht nur die Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG, sondern alle rentenrechtlichen Zeiten.

Altersrenten

Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18.06.1997 gestellt (§ 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG).

Dies führt dazu, dass die Altersrente regelmäßig am 01.07.1997 beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Wurden die Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Vollendung des 65. Lebensjahres) erst nach dem 30.06.1997 erfüllt, beginnt die Rente mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Beachte:

Kann die erforderliche Wartezeit nur durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden, ergeben sich hinsichtlich des Rentenbeginns Besonderheiten (vergleiche hierzu Abschnitt 6).

Wird bereits eine Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 01.07.1997 (sogenannte Bestandsfälle) bezogen und werden zusätzlich Ghetto-Zeiten geltend gemacht, dann kann die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten frühestens ab 01.07.1997 (neu) festgestellt werden.

Wird bereits laufend eine Rente gezahlt und liegt der Rentenbeginn nach dem 01.07.1997, so besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG (vergleiche Abschnitt 2.3).

Anspruch auf vorzeitige Altersrente

In Fällen, in denen die Versicherten das 65. Lebensjahr nach Juni 1997 vollendet haben (Personen, die ab 02.07.1932 geboren sind), kommt ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente in Betracht. Im Gegensatz zur Regelaltersrente sind bei vorgezogenen Altersrenten (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für Frauen) besondere wartezeitrechtliche und einkommensrechtliche Voraussetzungen zu prüfen. Die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen können in der Regel nur im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts erfüllt werden und verlangen die Mithilfe der ausländischen Verbindungsstellen, sofern bisher kein ausländischer Versicherungsverlauf vorliegt. Die Einkommensprüfung setzt voraus, dass für die mögliche Bezugsdauer der vorgezogenen Altersrente die erzielten Einkommen offen gelegt werden.

In geeigneten Fällen ist daher zu prüfen, ob eine vorgezogen Altersrente gezahlt werden kann. Der Berechtigte kann dann im Ergebnis selbst entscheiden, ob er seinen Antrag auf die Beantragung einer Regelaltersrente begrenzt. Auf eine Einkommensprüfung kann dabei verzichtet werden, wenn im Wohnsitzstaat eine Versichertenrente bezogen wird und keine Versicherungszeiten während des maßgeblichen Rentenbezuges bestätigt werden (LGZRBG 1/2014, TOP 3).

Renten wegen Todes

Die Antragsfiktion gilt auch für Renten wegen Todes. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob der Versicherte vor oder nach dem 18.06.1997 verstorben ist. Ein Antrag auf Rente wegen Todes gilt als am 18.06.1997 gestellt (§ 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG), wenn der verfolgte Versicherte vor dem 18.06.1997 verstorben ist. In diesen Fällen beginnt die Rente wegen Todes am 01.07.1997.

Ist der Versicherte nach dem 17.06.1997 verstorben, gilt der Hinterbliebenenrentenantrag mit dem Todestag als gestellt (§ 3 Abs. 1 S. 2 ZRBG). Der Rentenbeginn richtet sich - ausgehend vom fiktiven Antragsdatum nach dem ZRBG - nach den §§ 99 Abs. 2, 268 SGB VI. Durch diese Regelung wird eine Rentennachzahlung an die Hinterbliebenen für die Zeit ab dem Todestag sichergestellt, wenn der Verfolgte selbst keine Rente unter Berücksichtigung des ZRBG bezogen hat beziehungsweise ab Folgemonat des Todes, wenn der Verstorbene eine ZRBG-Leistung erhielt.

Hinterbliebenenrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten werden nach § 268 SGB VI vom Ablauf des Monats geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Aufgrund der Antragsfiktion des § 3 Abs. 1 S. 2 ZRBG gilt der Antrag also auch in diesen Fällen als mit dem Todestag gestellt.

Rentenbeginn bei Neufeststellung von vor dem 01.08.2014 bewilligten ZRBG-Renten

Durch das ZRBG-ÄndG wurde in § 3 Abs. 1 ZRBG die Antragsfrist bis 30.06.2003 gestrichen. Bis zum 31.07.2014 trat die Antragsfiktion mit einem Antragsdatum 18.06.1997 nur in den Fällen ein, in denen ein Antrag bis zum 30.06.2003 gestellt wurde. Dies hatte zur Folge, dass bei einer Antragstellung nach dem 30.06.2003 die Rente unter Berücksichtigung der allgemeinen Rentenbeginns- und Verfahrensvorschriften festgestellt wurde.

Beachte:

Trotz der Streichung der Antragsfrist können Hinterbliebene beziehungsweise Erben nicht rückwirkend eine Versichertenrente unter Berücksichtigung des ZRBG für vor dem 27.06.2002 Verstorbene beantragen, da der Verstorbene die Verkündung des ZRBG noch erlebt haben muss. Ist der Versicherte danach gestorben, können die vorgenannten Personen nur dann eine (Neu-) Feststellung der Versichertenrente beantragen, wenn der Verstorbene eine Versichertenrente (inklusive ZRBG-Zeiten oder ohne) bezogen hat oder ein ZRBG-/ Rentenantrag in der Vergangenheit gestellt wurde. Ein "Erstantrag" kann also von diesen Personen nicht gestellt werden (vergleiche auch Abschnitt 3.6).

Im Hinblick darauf, dass in vielen Fällen ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung des ZRBG erst aufgrund der BSG-Entscheidungen vom 02.06.2009 und 03.06.2009 (vergleiche Abschnitt 3.1) anerkannt werden konnte beziehungsweise viele Berechtigte nach diesen Urteilen eine Rente beantragt haben, haben diese Rentner ihre Leistung regelmäßig nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn erhalten. Vielmehr wurde in ihrem Fall der Rentenbeginn in Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X beziehungsweise unter Beachtung von § 99 SGB VI erst ab Antragsmonat ermittelt.

Damit in diesen Bestandsfällen der frühestmögliche Rentenbeginn erreicht werden kann, sehen § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG ein Neufeststellungsrecht dieser Renten vor (vergleiche Abschnitt 3).

Neufeststellung von Renten nach dem ZRBG-Änderungsgesetz

Durch das ZRBG-ÄndG wurde im § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG ein Recht auf Neufeststellung für eine ZRBG-Rente, in denen im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn als der bisherige möglich ist, eingeführt.

Die Einführung dieses Rechts auf Neufeststellung geht maßgeblich auf die Entscheidungen des BSG vom 02.06.2009 und 03.06.2009 zurück (vergleiche Abschnitt 3.1).

BSG-Entscheidungen vom 02.06.2009 und 03.06.2009

Das BSG hat in seinen Entscheidungen BSG vom 02.06.2009, AZ: B 13 R 81/08 R, AZ: B 13 85/08 R, und AZ: B 13 R 139/08 R und BSG vom 03.06.2009, AZ: B 5 R 26/08 R, und B 5 R 66/08 R seine bisherige Rechtsansicht aufgegeben und neue Maßstäbe für die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten im Rahmen des ZRBG gesetzt (vergleiche hierzu GRA zu § 1 ZRBG).

Nach den BSG-Entscheidungen vom 02.06.2009 und 03.06.2009 haben die Rentenversicherungsträger alle abgelehnten Fälle von Amts wegen überprüft und in der Folge konnte in über 50 % der abgelehnten Fälle nachträglich eine Rente bewilligt werden. Auf diese nachträglich bewilligten Fälle wurde die vierjährige Rückwirkungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X angewendet. Die Renten wurden somit nicht ab dem 01.07.1997 bewilligt, sondern regelmäßig erst ab dem 01.01.2005 (vergleiche Abschnitt 3.2).

Durch das ZRBG-ÄndG soll dies korrigiert werden, sodass in allen Fällen, in denen bisher die Rente nicht vom frühestmöglichen Zeitpunkt an geleistet wird, ein Neufeststellungsrecht besteht. Dies betrifft folglich insbesondere die vorgenannten „Überprüfungsfälle“ als auch die Fälle, in denen die Rente erst im Nachgang zu den BSG-Entscheidungen erstmalig beantragt wurde (vergleiche Abschnitt 3.3).

Überprüfungsfälle

In den sogenannten (vergleiche Abschnitt 3.1) Überprüfungsfällen, bei denen ein ZRBG-Anspruch zunächst abgelehnt wurde, konnten Rentenleistungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend erbracht werden. Hierbei wurde unterstellt, dass eine rückwirkende Leistungserbringung in Verbindung mit einem auf den Zahlungsbeginn verschobenen Rentenbeginn die für die Berechtigten günstigste Lösung darstellte. Dadurch wurde erreicht, dass der Zugangsfaktor und damit die monatliche Rentenleistung erhöht wurden.

Der maßgebliche Vierjahreszeitraum in den von Amts wegen aufgegriffenen Fällen begann hierbei am 01.01.2005, weil für die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X einheitlich unterstellt wurde, dass die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides am 04.06.2009 (Folgetag der BSG-Entscheidungen) beantragt wurde. Die Höhe der Rente wurde auf der Basis des verschobenen Rentenbeginns zum 01.01.2005 ermittelt.

Bei den Überprüfungsanträgen ab dem 04.06.2009 (unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung; somit auch bei Überprüfungsanträgen aus dem Jahr 2010 und später) wurde einheitlich davon ausgegangen, dass für die vierjährige Zahlungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X der Zeitpunkt 04.06.2009 maßgeblich ist. Renten- und Zahlungsbeginn war in diesen Fällen ebenfalls der 01.01.2005.

Wurde der ursprüngliche Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt und erfüllten die Berechtigten nachträglich ihre Mitwirkungspflichten, wurden die Ablehnungs- oder Versagensbescheide aufgehoben. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistung nunmehr vorlagen, wurde über die rückwirkende Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entschieden. Wurde die Mitwirkungshandlung später als vier Jahre nach der Bekanntgabe des Ablehnungs- oder Versagensbescheides nachgeholt, wurde im Rahmen der Ermessensentscheidung auch in diesen Fällen der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 4 SGB X herangezogen. Renten- beziehungsweise Zahlungsbeginn war auch in diesen Fällen regelmäßig der 01.01.2005.

Bei Bestandsrenten (also Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1997), bei denen in der Vergangenheit eine Neufeststellung nach dem ZRBG abgelehnt wurde, wurde der ZRBG-Anteil ebenfalls erst ab 01.01.2005 gezahlt.

Da in all diesen Fällen die Rentenleistung grundsätzlich unter Beachtung des § 44 Abs. 4 SGB X (überwiegend ab 01.01.2005) erbracht wurde, sieht § 3 Abs. 4 ZRBG eine Neufeststellungsrecht zum frühestmöglichen Rentenbeginn vor (vergleiche Abschnitt 3.4).

Anträge, die erst nach dem 03.06.2009 gestellt wurden (sogenannte Erstanträge)

Der Beginn einer Rente, die nach den Entscheidungen des BSG vom 02.06.2009 und 03.06.2009 erstmals beantragt wurde, richtete sich regelmäßig nach § 99 SGB VI. Nach § 3 Abs. 1 ZRBG in der Fassung bis 31.07.2014 war es notwendig, dass ein Antrag auf Rente nach dem ZRBG bis zum 30.06.2003 gestellt werden musste, damit die Rente am 01.07.1997 beziehungsweise ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt werden konnte.

Aufgrund der verspäteten Antragstellung wurden die Versichertenrenten ab dem Kalendermonat der Antragstellung (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und Hinterbliebenenrenten für längstens zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 2 S. 2 SGB VI) erbracht.

Da auch in diesen Fällen die Rente nicht mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn begonnen hat, sieht § 3 Abs. 5 ZRBG ein Neufeststellungsrecht zum frühestmöglichen Rentenbeginn vor (vergleiche Abschnitt 3.4).

Das gilt auch für laufende Renten, in denen der Rentenantrag - unabhängig von der BSG-Rechtsprechung - nach Ablauf der ehemaligen Antragsfrist (30.06.2003) gestellt wurde und damit der Rentenbeginn in Abhängigkeit vom Antragsmonat festgelegt wurde.

Rentenbeginn bei der Neufeststellung

Zielsetzung des ZRBG-ÄndG ist es, dass alle ZRBG-Berechtigten ihre Rente zum frühestmöglichen Rentenbeginn erhalten sollen.

In Fällen, in denen rückwirkend ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung des ZRBG festgestellt werden soll und sich unterschiedliche Rechtsgrundlagen im über- und zwischenstaatlichen Recht für diesen Zeitraum ergeben, besteht kein Gestaltungsrecht dahingehend, den Rentenbeginn frei wählen zu können.

In einigen Staaten ergeben sich im Hinblick auf die Rechtsanwendung bei der Neufeststellung einer ZRBG-Rente ab dem 01.07.1997 Besonderheiten, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens des Vorläufigen Europäischen Abkommens (VEA), eines Sozialversicherungsabkommens oder dem Beitritt von Staaten zur Europäischen Union (zum Beispiel Ungarn).

Die Rentenversicherungsträger haben keine Optimierungsberechnungen hinsichtlich des günstigsten Rentenbeginns vorzunehmen. Der Wortlaut des Gesetzes steht dem entgegen („wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Zeitpunkt neu festgestellt“). Auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit Berechtigten, die ihre ZRBG-Rente bereits von Anfang an mit einem früheren Rentenbeginn bezogen haben und etwaige Einschränkungen hinsichtlich der Zahlungshöhe in Kauf nehmen mussten, ist ein solches Wahlrecht nicht einzuräumen. LGZRBG 1/2014, TOP 6

Besonderes Verfahrensrecht

Durch das ZRBG-ÄndG sollen insbesondere die ZRBG-Berechtigten einen früheren Rentenbeginn erhalten, bei denen bisher § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung gefunden hat beziehungsweise aufgrund verspäteter Antragsstellung die Rente nicht zum frühestmöglichen Rentenbeginn festgestellt werden konnte.

In diesen Fällen muss der bestehende Rentenbescheid mit dem späteren Rentenbeginn gegebenenfalls aufgehoben werden und eine Aufrechnung der nachzuzahlenden Rentenbeträge mit den bereits bezogenen Rentenbeträgen vorgenommen werden.

In § 3 Abs. 3, 6 und 7 ZRBG sind daher besondere verfahrensrechtliche Regelungen enthalten, die als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen des SGB vorgehen.

Ausschluss von § 44 Abs. 4 SGB X

Gemäß § 3 Abs. 3 ZRBG wird die vierjährige Rückwirkungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X in Fällen, in denen Zeiten nach dem ZRBG anerkannt sind, ausgeschlossen.

Dies soll sicherstellen, dass die Renten in jedem Fall vom frühestmöglichen Rentenbeginn - frühestens ab 01.07.1997 - gezahlt werden können, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

§ 3 Abs. 3 ZRBG gilt aufgrund des eindeutigen Wortlauts unabhängig von dem Neufeststellungsgrund der Rente. Sind in einer Rente ZRBG-Zeiten enthalten, ist § 44 Abs. 4 SGB X nicht anzuwenden. Beispielsweise kann dies in Fällen vorkommen, in denen die Rente nach dem ZRBG bereits seit dem 01.07.1997 gezahlt wird und aufgrund der Rechtsprechung Ersatzzeiten (Urteile des BSG vom 19.05.2009, AZ: B 5 R 14/08 R und AZ: B 5 R 96/07 R) oder aufgrund der Gebietserweiterung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZRBG (vergleiche auch GRA zu § 1 ZRBG) weitere Ghetto-Zeiten hinzutreten. Vergleichbar ist auch die Konstellation beim Hinzutritt von zusätzlichen Kindererziehungszeiten.

Bescheidaufhebung und Aufrechnung

§ 3 Abs. 6 S. 1 ZRBG regelt als lex specialis zu den einschlägigen Vorschriften des SGB X, dass im Falle einer Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG der bisherige Rentenbescheid für die Vergangenheit und die Zukunft mit der Neufeststellung aufgehoben ist.

Die durch den früheren Rentenbeginn entstehende Rentennachzahlung ist mit der aus der verminderten Rentenhöhe entstandenen Überzahlung aufzurechnen (§ 3 Abs. 6 S. 2 ZRBG). Bei einer Neufeststellung der Rente ist regelmäßig der Zugangsfaktor neu zu bestimmen (vergleiche auch Abschnitt 5.3), da sich dieser durch die Vorverlegung des Rentenbeginns verringert. Aufgrund der Verringerung des Zugangsfaktors und der damit verbundenen Minderung des monatlichen Rentenbetrages ergibt sich das Erfordernis, dass die Überzahlung mit der Nachzahlung aufzurechnen ist. Bei einer Neufeststellung müssen daher die nachzuzahlenden Beträge mit dem früheren Rentenbeginn den bereits bezogenen (höheren) Monatsbeträgen ab dem bisherigen Rentenbeginn gegenübergestellt werden. Da die bisherigen Monatsbeträge (aufgrund des höheren Zugangsfaktors) höher sind als die neue Monatsrente, ergibt sich für den überlagernden Zeitraum eine Überzahlung, die mit der Gesamtnachzahlung aufzurechnen ist. Die Regelung in § 3 Abs. 6 S. 2 ZRBG stellt daher sicher, dass bei einer Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 oder 5 ZRBG mit einem früheren Rentenbeginn und einer geringeren Monatsrente die Aufrechnung zulässig ist. Es ist kein gesonderter Bescheid über die Aufrechnung zu erlassen, vielmehr erfolgt die Aufrechnung im Neufeststellungsbescheid.

Eine Anhörung nach § 24 SGB X - weil der Betrag der laufenden Rente sinkt - ist nicht erforderlich, da die Berechtigten bereits mit dem Informationsschreiben nach § 3 Abs. 7 ZRBG über die Folgen ihrer Neufeststellung informiert werden.

Informationsschreiben nach § 3 Abs. 7 ZRBG

§ 3 Abs. 7 ZRBG gewährleistet, dass alle Rentenberechtigten durch die zuständigen Träger der Rentenversicherung über die Möglichkeit und die individuellen Auswirkungen einer Neufeststellung informiert werden. Die Information soll kurzfristig in einfacher und verständlicher Weise sowie möglichst in Landessprache erfolgen, damit sichergestellt ist, dass die hochbetagten Verfolgten ihr Recht auf Neufeststellung unproblematisch und schnell wahrnehmen können.

Durch das Informationsschreiben ist außerdem gewährleistet, dass die Berechtigten ihr Wahlrecht (Antragsrecht) ausüben und den Trägern der Rentenversicherung mitteilen können, ob sie die Nachzahlung mit verminderter laufender Rentenzahlung wünschen oder ob es bei der aktuellen Zahlung verbleiben soll.

Die Informationsschreiben werden durch die Rentenversicherungsträger von Amts wegen an alle Berechtigten, deren Rentenbeginn nach dem 01.07.1997 liegt und bei denen ein früherer Rentenbeginn möglich ist, versandt.

Beachte:

Nur in den Fällen, in denen sich ein längerer Nachzahlungszeitraum aufgrund eines früheren Rentenbeginns ergibt, ohne dass sich der Zugangsfaktor verringert, kann ohne vorherige Information eine Neufeststellung der Rente erfolgen. Dies betrifft in erster Linie Bestandsrenten, bei denen der Zugangsfaktor auf den 30.06.1997 begrenzt wurde (vergleiche Abschnitt 5.2), beziehungsweise Hinterbliebenenrenten, bei denen der Zugangsfaktor auf den Vormonat des Todes begrenzt wurde (vergleiche hierzu auch Abschnitt 5.3).

Antragsrecht der Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erben

In Fällen, in denen ZRBG-Berechtigte vor Inkrafttreten des ZRBG-ÄndG (01.08.2014) bereits verstorben sind, können auch etwaige Sonderrechtsnachfolger oder Erben einen Antrag auf Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG stellen.

In diesen Fällen hat der zwischenzeitlich verstorbene Versicherte regelmäßig bereits eine ZRBG-Rente bezogen und nunmehr kann sich über die Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 beziehungsweise Abs. 5 ZRBG ein früherer Rentenbeginn ergeben. Im Ergebnis steht den Sonderrechtsnachfolgern/Erben dann die Nachzahlung zu.

Sofern die Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erben bekannt sind, kann daher - ohne Versendung eines Informationsschreibens (ZRBG 932) - eine Neufeststellung durchgeführt werden und die Nachzahlung an die Sonderrechtsnachfolger/Erben ausgezahlt werden. In den Fällen, in denen nach Aktenlage kein Sonderrechtsnachfolger beziehungsweise Erbe bekannt ist, werden die Rentenversicherungsträger grundsätzlich nur auf Antrag tätig. LGZRBG 1/2014, TOP 5

Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen bisher noch keine ZRBG-Leistung an den Verstorbenen gezahlt wurde beziehungsweise vom Versicherten nicht selber eine ZRBG-Leistung beantragt wurde, der Versicherte aber am 27.06.2002 (Verkündung des ZRBG) noch gelebt hat. Dies ist insofern von Bedeutung, da grundsätzlich nur fällige Ansprüche vererbt werden können und sich bei Personen, die bereits vor Verkündung des ZRBG verstorben sind, die Frage der Fälligkeit nicht stellt. Zahlungsansprüche erlöschen im Zeitpunkt des Todes gemäß § 59 S. 2 SGB I und zwar auch unabhängig davon, ob der Versicherte zu Lebzeiten ein Recht auf Altersruhegeld nach der RVO beziehungsweise dem AVG oder auf eine Regelaltersrente nach dem SGB VI erworben hatte (vergleiche BSG vom 16.05.2019, AZ: B 13 R 37/17 R).

Wenn der Versicherte am 27.06.2002 noch gelebt hat, können sich die nachfolgenden Fallgruppen ergeben (vergleiche bitte Abschnitte 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3 und 3.6.4), bei denen Sonderrechtsnachfolger/Erben in das Verfahren eintreten können:

Fälle der Antragsgleichstellung

Sofern der Versicherte einen ausländischen Rentenantrag gestellt hat und über- beziehungsweise zwischenstaatliches Recht eine Regelung zur Antragsgleichstellung (zum Beispiel Art. 27 SVA Israel oder Art. 36 VO (EG) Nr. 574/72) enthält, kann noch ein deutsches Antragsverfahren offen sein. Wurde bereits ein deutscher Bescheid erlassen, besteht gegebenenfalls ein Überprüfungsrecht nach § 44 SGB X (vergleiche Abschnitt 3.6.3.). Die Sonderrechtsnachfolger/Erben können in dieses Verfahren eintreten und damit auch erstmalig eine Ghetto-Beschäftigung des verstorbenen Versicherten geltend machen. Zur Frage der Beweiswürdigung siehe bitte auch Abschnitt 3.6.3.1.

Eine Antragsgleichstellung kann jedoch nicht erfolgen, wenn das über- beziehungsweise zwischenstaatliche Recht die Regelung enthält, dass ein im Vertragsstaat gestellter Antrag auf Rente ausdrücklich Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates beinhalten muss und der Antrag aber nicht erkennen lässt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden sollen. Das betrifft zum Beispiel das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA (Art. 14 SVA-USA). Auch nach den Vorschriften des ZRBG kann keine Antragsfiktion erfolgen (vergleiche BSG vom 16.05.2019, AZ: B 13 R 37/17 R).

Beachte:

Wurde ein (ZRBG-) Antrag in der Vergangenheit bereits zurückgenommen, kann dieser für den Sonderrechtsnachfolger/Erben keine Berücksichtigung mehr finden. Die Rücknahme des Antrags entzieht dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Grundlage (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2019, AZ: L 14 R 20/19).

Dies gilt sowohl für den deutschen Antrag als auch für einen gleichgestellten im Ausland gestellten Antrag, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit dem Hinweis, der Antrag sei in der Vergangenheit aufgrund der restriktiven Auslegung des ZRBG zurückgenommen worden, ist ausgeschlossen. Die Rentenversicherungsträger haben den Versicherten gegenüber keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt, durch die die Versicherten zu einer Antragsrücknahme verleitet worden wären. Die damalige Auslegung konnte durch höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt werden.

Fälle mit Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung

Ist ein ZRBG-Antrag in der Vergangenheit wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden, können die Sonderrechtsnachfolger/Erben die fehlende Mitwirkungshandlung nachholen. Zur Frage der Beweiswürdigung siehe bitte auch Abschnitt 3.6.3.1.

Fälle mit Ablehnung aus sachlichen Gründen

Hat der Berechtigte einen ZRBG-Antrag gestellt, der aus sachlichen Gründen abgelehnt wurde (zum Beispiel: Ghetto außerhalb des Anwendungsbereichs des ZRBG, jetzt aber nach der Anpassung des § 1 ZRBG ist das Ghetto anerkennungsfähig) können die Sonderrechtsnachfolger/Erben einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen (vergleiche GRA zu § 59 SGB I, Abschnitt 5). Zur Frage der Beweiswürdigung siehe bitte auch Abschnitt 3.6.3.1.

Hinweis

Grundsätzlich besteht für Sonderrechtsnachfolger/Erben kein Erstantragsrecht. Sie sind berechtigt, in ein anhängiges Verfahren einzutreten beziehungsweise können einen rechtswidrigen Bescheid überprüfen lassen (siehe dazu auch Abschnitte 3.6.1, 3.6.2 und 3.6.3).

Werden erstmals durch die Sonderrechtsnachfolger/Erben nähere Angaben zur Ghettobeschäftigung des verstorbenen Versicherten gemacht, ist bei der Glaubhaftmachung zu berücksichtigten, dass einem Vorbringen, wonach der Versicherte ihnen über das Geschehen im Ghetto erzählt habe, nicht der gleiche Beweiswert wie der Erklärung eines Zeitzeugen zukommt. Nach § 3 WGSVG kommt auch in ZRBG-Fällen grundsätzlich die Versicherung an Eides statt in Betracht. Sofern diese von Zeitzeugen (zum Beispiel von Hinterbliebenen, die gemeinsam mit dem Versicherten dasselbe Verfolgungsschicksal erlitten haben) abgegeben werden, kann dies für die Glaubhaftmachung ausreichen. Die Erben sind aber regelmäßig keine Zeitzeugen (Ausnahme: Kinder, die mit den Eltern selber im Ghetto waren und eventuell auch selber eine ZRBG-Leistung beziehen). Gleichwohl können diese Angaben zur Sachaufklärung beziehungsweise für die weiteren Ermittlungen herangezogen werden.

Fälle mit einer Hinterbliebenenrente

Bei dieser Fallgruppe wird bereits eine Hinterbliebenenrente an die/den Hinterbliebene(n) gezahlt. Sofern diese Leistung aber erst nach der BSG-Rechtsprechung von 2009 beantragt wurde, wurde seinerzeit auch ein Anspruch auf eine etwaige Versichertenrente geprüft. Wenn sich im Rahmen dieser Prüfung aufgrund der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X keine Nachzahlung einer Versichertenrente ergab, wurde im Ausgleich die Hinterbliebenenrente mit einem erhöhten Zugangsfaktor (Vormonat des Todes des Versicherten) festgestellt. In diesen Fällen können die Hinterbliebenen nunmehr im Rahmen des § 3 ZRBG noch nachträglich die Nachzahlung der Versichertenrente beanspruchen (Zeitraum 1.7.1997/ Rentenbeginn bis Todesmonat des Versicherten), was aber zur Folge hat, dass neben der (Neu-)Feststellung der Versichertenrente auch die Hinterbliebenenrente aufgrund der Verringerung des Zugangsfaktors neu festgestellt werden muss. Da in diesen Fällen die Ghettobeschäftigung bereits anerkannt wurde, ist insoweit eine erneute Prüfung nicht erforderlich.

Rechtsanwendung

Die Rechtsanwendung richtet sich nach dem festgestellten Rentenbeginn. Entsprechend dem Inkrafttreten des ZRBG, der Antragsfiktion (vergleiche Abschnitt 2) und unter Berücksichtigung des hohen Alters des berechtigten Personenkreises wird regelmäßig ab 01.07.1997 eine Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI in der Fassung des WFG zu gewähren sein (§ 300 Abs. 1 SGB VI), sofern nicht aufgrund des Lebensalters des Versicherten gegebenenfalls auch eine vorzeitige Altersrente in Betracht kommt (vergleiche Abschnitt 2.1.1).

Kommt es zu einem späteren Rentenbeginn (zum Beispiel Beibehaltung des Rentenbeginns im Zeitpunkt des Zahlungsbeginns in sogenannten Überprüfungsfällen), ist das SGB VI in der dann jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Die neu festzustellenden Renten sind nach § 300 Abs. 3 SGB VI nach dem bei erstmaliger Feststellung der Rente maßgebenden Recht unter Berücksichtigung des ZRBG zu berechnen (zum Beispiel nach dem AVG).

Der neu festzustellenden Rente sind die nach § 1 Abs. 1 ZRBG anrechnungsfähigen Ghetto-Beitragszeiten zugrunde zu legen, selbst wenn diese Zeiten erst mit Inkrafttreten des ZRBG am 01.07.1997 erstmals entstanden sind und eine Leistung aus diesen Zeiten auch frühestens ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann.

Zugangsfaktor

Personen, die in einem Ghetto beschäftigt waren, hatten überwiegend zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 01.07.1997 (Inkrafttreten des ZRBG) regelmäßig die Regelaltersgrenze von 65 Jahren überschritten. Dieser Personenkreis erhält einen erhöhten Zugangsfaktor, auch wenn die Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Inkrafttreten des ZRBG gar nicht möglich gewesen wäre. Deshalb wird mit § 3 Abs. 2 ZRBG - nur für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 beziehungsweise nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001) - kraft Gesetzes unterstellt, dass die Wartezeit bereits mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren erfüllt war und die Regelaltersrente bis zum Beginn der Rentenzahlung nicht in Anspruch genommen wurde.

Siehe Beispiel 1

§ 3 Abs. 2 ZRBG ist auch auf die Fälle des § 77 Abs. 1 S. 2 letzter Halbs. SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 beziehungsweise des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 anzuwenden. Hatte danach der Versicherte sein 65. Lebensjahr bereits vollendet, ist er jedoch später verstorben, erhöht sich der Zugangsfaktor für die Rente wegen Todes ebenfalls vom Folgemonat der Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats vor dem Todesmonat, soweit eine Altersrente nicht beansprucht wurde, und zwar in ZRBG-Fällen ungeachtet erfüllter Wartezeit.

Für die Ermittlung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 3 Abs. 2 ZRBG kommt es somit nicht darauf an,

  • ab welchem Zeitpunkt die Rente tatsächlich in Anspruch genommen werden kann
  • und aus welchen Gründen erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch besteht (zum Beispiel durch das HBeglG 1984, durch Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten aufgrund eines später in Kraft getretenen Abkommens oder durch das ZRBG selbst).

Die Fiktion des § 3 Abs. 2 ZRBG setzt voraus, dass eine anrechenbare Ghetto-Beitragszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist. Sind danach Zeiten der entgeltlichen Beschäftigung in einem Ghetto anrechenbar, ist der erhöhte Zugangsfaktor nicht nur auf die Entgeltpunkte aus diesen Zeiten, sondern auf die Entgeltpunkte aus allen rentenrechtlichen Zeiten anzuwenden.

Die Regelung des § 3 Abs. 2 ZRBG beinhaltet keine Wartezeitfiktion im Hinblick auf den Rentenanspruch. Ist die Mindestversicherungszeit nach § 50 SGB VI trotz Anrechnung der Beschäftigungszeiten im Ghetto nicht erfüllt, kann keine Rente gezahlt werden. In diesen Fällen ist aber gegebenenfalls eine Wartezeiterfüllung durch freiwillige Beiträge möglich (vergleiche Abschnitt 6).

§ 3 Abs. 2 ZRBG ist auch anzuwenden, wenn eine Bestandsrente mit Rentenbeginn vor Inkrafttreten des ZRBG (01.07.1997) neu festzustellen ist. Die Vorschrift findet sinngemäß auch im Rahmen des vor dem 01.01.1992 geltenden Rechts Anwendung, obwohl das AVG/die RVO/das RKG das Berechnungselement des Zugangsfaktors nicht kannte.

Hinsichtlich der Frage, für welche Entgeltpunkte der erhöhte Zugangsfaktor nach § 3 Abs. 2 ZRBG zu ermitteln ist, ist zwischen Personen zu unterscheiden, deren Rente erstmalig nach dem 30.06.1997 beginnt und solchen, deren Rente bereits vor dem 01.07.1997 begann (vergleiche Abschnitte 5.1 und 5.2).

Ferner muss hinsichtlich der Neufeststellungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG beachtet werden, dass bei einer Neufeststellung mit einem früheren Rentenbeginn der bestehende Zugangsfaktor verringert wird (vergleiche Abschnitt 5.3).

Personen, deren Rente nach dem 30.06.1997 beginnt

Für Personen, deren Rente erstmalig nach dem 30.06.1997 beginnt, sind dem erhöhten Zugangsfaktor nicht nur die Entgeltpunkte aus den Ghetto-Beitragszeiten, sondern die aus allen rentenrechtlichen Zeiten zuzuordnen.

Siehe Beispiel 2

Bestandsrenten mit Rentenbeginn vor dem 01.07.1997

Für Personen, deren Rente bereits vor dem 01.07.1997 begann und bei denen zusätzlich erstmalig Zeiten nach dem ZRBG berücksichtigt werden können, wird der erhöhte Zugangsfaktor nur für die zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt, die sich aufgrund der Neufeststellung der Rente nach dem ZRBG ab 01.07.1997 ergeben. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind aus der rein rechnerischen Differenz der Entgeltpunkte am 30.06.1997 und am 01.07.1997 zu ermitteln. Es kommt nicht darauf an, wie viel Entgeltpunkte tatsächlich auf die Ghetto-Beitragszeiten entfallen.

Siehe Beispiel 3

Der Vergleich ist auf der Grundlage von Entgeltpunkten und nicht von persönlichen Entgeltpunkten vorzunehmen. Sind die Entgeltpunkte der neu festgestellten Rente gegenüber der bisherigen Rente zwar niedriger, wären die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund einer separaten Neufeststellung der Rente nach dem ZRBG aber höher, besteht kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente nach dem ZRBG; die Rente ist in bisheriger Höhe weiterzuzahlen (dynamischer Besitzschutz nach § 306 Abs. 1 SGB VI).

Siehe Beispiel 4

Wurde die Rente nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht berechnet, sind die sich aus der jeweiligen Umwertung nach § 307 SGB VI ergebenden Entgeltpunkte zu vergleichen.

Verringerung des Zugangsfaktors bei der Anwendung von § 3 Abs. 4 und 5 ZRBG

In Abschnitt 3 wird beschrieben, warum mit dem ZRBG-ÄndG eine Neufeststellungsmöglichkeit für bestehende ZRBG-Ansprüche eingeführt wurde. Zielsetzung einer Neufeststellung nach § 3 Abs. 4 oder 5 ZRBG ist es, jedem Berechtigten den frühestmöglichen Rentenbeginn zu ermöglichen. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen eine Versichertenrente gezahlt wird, als auch Fälle mit einer Hinterbliebenenleistung. Falls vor der Witwen-/Witwerrente gegebenenfalls zuvor eine Versichertenrente unter Berücksichtigung des ZRBG geleistet wurde und sich für diese auch ein früherer Rentenbeginn ergeben kann, müssen folglich beide Leistungen (Versicherten- und Hinterbliebenenrente) neu festgestellt werden.

In diesen Fallkonstellationen wurde der Zugangsfaktor bei den Altersrenten vor der Neuregelung des § 3 ZRBG durch das ZRBG-ÄndG regelmäßig bis zum aktuellen Rentenbeginn (ist gleich Zahlungsbeginn) erhöht.

Bei den Hinterbliebenenrenten kam es für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgeblich darauf an, ob zuvor bereits

  • eine Versichertenrente nach dem ZRBG geleistet oder
  • keine Altersrente an den Versicherten erbracht wurde.

Wurde keine Versichertenrente gezahlt, dann wurde der Zugangsfaktor für die Hinterbliebenenrente regelmäßig für den Zeitraum vom 65. Lebensjahr bis zum Vormonat des Todes erhöht. In diesen Fällen ergibt sich keine Änderung des Zugangsfaktors, es kann sich lediglich ein längerer Nachzahlungszeitraum ergeben, wenn nun aufgrund der Antragsfiktion aus § 3 Abs. 1 ZRBG ein früherer Rentenbeginn der Hinterbliebenenrente möglich ist.

Ausnahme:

Ist der Versicherte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben und wurde bei der Hinterbliebenenrente bisher wegen einer verspäteten Antragstellung (vergleiche auch Abschnitt 3.3) erst mit einem Rentenbeginn nach dem 01.01.2001 (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI) mit einem verminderten Zugangsfaktor festgestellt, dann kann sich bei einer Neufeststellung mit einem Rentenbeginn ab dem Todestag (ist gleich Rentenbeginn vor dem 01.01.2001) ein höherer Zugangsfaktor „1“ ergeben.

Eine Änderung ergibt sich aber dann, wenn zuvor eine Versichertenrente geleistet wurde. In diesen Fällen können die Hinterbliebenen gegebenenfalls auch eine Neufeststellung der Altersrente des verstorbenen Versicherten nach § 3 Abs. 4 oder 5 ZRBG beantragen (vergleiche Abschnitt 3.6), wenn sich für diese ein früherer Rentenbeginn ergeben würde. Die Neufeststellung der Versichertenrente mit einem früheren Rentenbeginn würde regelmäßig zu einer Absenkung des Zugangsfaktors führen (Ausnahme: Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1997, bei denen der Zugangsfaktor auf den 30.06.1997 begrenzt ist - vergleiche auch Abschnitt 5.2). Dies hat zur Folge, dass für die anschließende Hinterbliebenenrente folglich die persönlichen Entgeltpunkte aus der neufestgestellten Altersrente maßgeblich sind. Im Ergebnis müssen in diesen Fällen also die Versicherten- und die Hinterbliebenenrente neu festgestellt werden.

ZRBG-Ansprüche, die erst durch die Zahlung freiwilliger Beiträge entstehen

Sofern die Wartezeit unter Berücksichtigung der Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG und gegebenenfalls weiterer rentenrechtlicher Zeiten (insbesondere Ersatzzeiten) nicht erfüllt ist sowie auch durch eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten nach über-/zwischenstaatlichem Recht nicht erfüllt werden kann, sind die Berechtigten über die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge aufzuklären. Freiwillige Beiträge können auch von den Versicherten gezahlt werden, die bereits vor dem 01.07.1997 das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Die freiwillige Versicherung ist dabei ein höchstpersönliches Recht, das weder übertragbar noch vererbbar ist und mit dem Tode der/des Berechtigten erlischt. Freiwillige Beiträge können daher zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für eine Regelaltersrente nicht von Rechtsnachfolgern gezahlt werden (vergleiche auch BSG vom 30.04.2013, AZ: B 12 R 12/11 R).

Das vorgenannte BSG-Urteil führt dazu, dass bei der Bearbeitung der ZRBG-Fälle folgende Fallgruppen auftreten können:

  • laufende Renten, bei denen eine freiwillige Beitragszahlung bereits erfolgte (vergleiche Abschnitt 6.1),
  • Neuanträge, bei denen freiwillige Beiträge entrichtet werden (vergleiche Abschnitt 6.2).

Laufende Renten mit freiwilliger Beitragszahlung

Bei dieser Fallgruppe wird bereits laufend eine Rente gezahlt. Da die Wartezeit nicht erfüllt war, mussten freiwillige Beiträge gezahlt werden, um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen.

Nach der früheren Rechtsauffassung wurde aufgrund der Rentenantragsfiktion des § 3 Abs. 1 ZRBG die Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge gemäß §§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI für die Jahre ab 1997 unterbrochen. Wurde der Rentenantrag vor dem 01.07.2003 gestellt und war das Verfahren noch anhängig oder war das Verfahren zum Zeitpunkt der Überprüfung (nach der BSG-Rechtsprechung von Juni 2009) noch offen, konnten nach der bisherigen Rechtsauffassung LGZRBG 2/2010, TOP 9 für die Zeit ab dem 01.01.1997 freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Diese Renten wurden im Ergebnis bereits mit dem frühestmöglichen Rentenbeginn bewilligt.

An dieser Verfahrensweise kann aufgrund des BSG vom 30.04.2013, AZ: B 12 R 12/11 R nicht mehr festgehalten werden. Das BSG hat entschieden, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG ausschließlich auf den Rentenbeginn begrenzt ist und keine Rechtswirkungen in Bezug auf das Beitragsrecht entfaltet.

Dem vorgenannten Urteil kommt in Zusammenhang mit dem ZRBG-ÄndG hinsichtlich der Bestandsfälle besondere Bedeutung zu, die zum Zeitpunkt der Überprüfung (nach der BSG-Rechtsprechung von Juni 2009) bereits rechtskräftig abgelehnt waren. In diesen Fällen, in denen erst nach den BSG-Entscheidungen vom 02./03.06.2009 Ghetto-Beitragszeiten festgestellt wurden und die Wartezeit nicht erfüllt war, konnten freiwillige Beiträge ab dem 01.01.2009 gezahlt werden, da als Datum der Antragstellung (und als Zeitpunkt der Beitragszahlung im Sinne des § 200 SGB VI) der 04.06.2009 unterstellt wurde. Der Rentenbeginn wurde auf den Folgemonat nach dem letzten freiwilligen Beitrag gelegt. LGZRBG 2/2010, TOP 2

Wegen BSG-Urteils vom 30.04.2013 kann dieses unterstellte Antragsdatum (04.06.2009) nicht revidiert werden, da die Rentenantragsfiktion (18.06.1997) aus § 3 Abs. 1 S. 1 ZRBG keine Auswirkungen auf eine Unterbrechung der Zahlungsfrist nach §§ 197 Abs. 2, 198 S. 1 SGB VI ab 1997 hat. Folglich können in diesen Bestandsfällen die bereits „gezahlten“ freiwilligen Beiträge nicht zeitlich vorverlegt werden, um so eine Rentenzahlung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu realisieren. Diese Renten sind daher nicht neu festzustellen beziehungsweise etwaige Neufeststellungsanträge sind unter Bezugnahme auf das vorgenannte BSG-Urteil vom 30.04.2013 abzulehnen, weil sich in diesen Fälle kein früherer Rentenbeginn ergibt.

Erstanträge, bei denen freiwillige Beiträge erforderlich sind

Wird eine Rente erstmalig beantragt oder wird ein Überprüfungsantrag gestellt und erfüllt der Versicherte die allgemeine Wartezeit nicht, richtet sich die Zahlungsfrist für die freiwilligen Beiträge nach dem Datum dieses Antrags. Die wirksame Entrichtung der Beiträge kann ab Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung erfolgen beziehungsweise ab Beginn des Vorjahres, wenn der Antrag bis zum 31. März gestellt wurde. Die Antragsfiktion des § 3 Abs. 1 ZRBG gilt in diesen Fällen nicht, da sich die Fiktion nur auf die Bestimmung des frühestmöglichen Rentenbeginns bezieht. Die Rente kann frühestens nach dem letzten Beitrag zur Erfüllung der Wartezeit beginnen.

Beispiel 1: Erhöhter Zugangsfaktor

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Versicherter geboren am15.12.1924
Vollendung des 65. Lebensjahres14.12.1989
Beginn der Rente nach dem ZRBG01.07.1997
Lösung:
Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor01.01.1990 bis 30.06.1997 (90 Monate)
Zugangsfaktor 1 plus (90 Monate mal 0,005)1,45

Beispiel 2: Erhöhter Zugangsfaktor bei Rentenbeginn nach dem 30.06.1997

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Versicherter geboren am15.12.1924
Vollendung des 65. Lebensjahres14.12.1989
Beginn der Regelaltersrente nach dem SGB VI (erstmaliger Anspruch nach dem ZRBG)01.07.1997
EP aus allen Zeiten (unterstellter Wert)6,0000
Lösung:
Erhöhungszeitraum für Zugangsfaktor01.01.1990 bis 30.06.1997 (90 Monate)
Zugangsfaktor 1 plus (90 Monate mal 0,005)1,45
pEP (6,0000 EP mal 1,45)8,7000

Beispiel 3: Geteilter Zugangsfaktor bei Bestandsrenten mit Rentenbeginn vor dem 01.07.1997

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Versicherter geboren am15.06.1927
Vollendung des 65. Lebensjahres14.06.1992
Beginn der Regelaltersrente nach dem SGB VI01.07.1992
EP aus allen Zeiten (unterstellter Wert)10,0000
Zugangsfaktor1,0
pEP10,0000
Neufeststellung der Rente nach dem ZRBG ab01.07.1997
EP aufgrund der Neufeststellung (unterstellter Wert)12,0000
Lösung:
Zusätzliche EP nach dem ZRBG2,0000
Erhöhungszeitraum für den Zugangsfaktor01.07.1992 bis 30.06.1997 (60 Monate)
Zugangsfaktor 1 plus (60 Monate mal 0,005)1,3
Zusätzliche pEP (2,0000 mal 1,3)2,6000
pEP aus bisheriger Rente10,0000
pEP der neu festgestellten Rente ab 01.07.1997 insgesamt12,6000

Beispiel 4: Ausschluss der Neufeststellung nach Vergleich der Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Versicherter geboren am15.06.1927
Vollendung des 65. Lebensjahres14.06.1992
Beginn der Regelaltersrente nach SGB VI01.07.1992
Anzahl der EP (unterstellter Wert)6,0000
Zugangsfaktor1,0
pEP6,0000
Neufeststellung nach dem ZRBG ab01.07.1997
EP aufgrund Neufeststellung (unterstellter Wert)5,9000
Lösung:
Die in der bisherigen Rente ermittelten Entgeltpunkte sind höher. Es besteht daher kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente nach dem ZRBG; die Rente ist in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen (§ 306 Abs. 2 SGB VI). Zusätzliche Entgeltpunkte nach § 3 Abs. 2 ZRBG (hier für den in Frage kommenden Erhöhungszeitraum von 07/92 bis 06/97 ist gleich 60 Monate) sind nicht zu ermitteln, obwohl sich bei alleiniger Feststellung einer Rente nach dem ZRBG ab 01.07.1997 7,6700 persönliche Entgeltpunkte (5,9000 EP mal 1,3 Zugangsfaktor) und damit mehr persönlichen Entgeltpunkte ergeben würden, als sie der bisherigen Rente zugrunde liegen (6,0000).

 

Das ZRBG vom 20.06.2002 wurde am 27.06.2002 verkündet (BGBl. I S. 2074) und ist nach seinem Artikel 3 Absatz 2 rückwirkend zum 01.07.1997 in Kraft getreten.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 15.07.2014 (BGBl. I, S. 952 f.) wurden § 1 und § 3 geändert sowie die §§ 4, 5 ZRBG ergänzt.

Die Änderungen sind nach Artikel 2 Absatz 1 am 01.08.2014 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 3 ZRBG