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§ 294a SGB VI: Besonderheiten bei Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

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Dokumentdaten
Stand28.08.2015
Rechtsgrundlage

§ 294a SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6726

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift schließt die Leistung für Kindererziehung an Mütter aus, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und für die am 31.12.1991 ein Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiets geltenden Rechts bestand.

Hat ein derartiger Rentenanspruch nicht bestanden, so ist die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 294 SGB VI auch dann zu zahlen, wenn die Mutter vor dem 01.01.1927 geboren ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 294a SGB VI ist eine ergänzende Regelung zu § 294 SGB VI.

Allgemeines

Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erhalten die Leistung für Kindererziehung, weil in ihrer Rente Kindererziehungszeiten nicht angerechnet worden sind.

Müttern im Beitrittsgebiet wurde dagegen die Kindererziehung bei der Rentenberechnung honoriert. Für jedes lebend geborene Kind wurde ihnen ein Jahr beziehungsweise bei drei und mehr Kindern drei Jahre als Zurechnungszeit bei der Berechnung der Rente angerechnet (§ 7 Abs. 1 Buchst. b der 1. Renten-VO, § 4 der 2. Renten-VO). Darüber hinaus erhielten Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren haben, ab Vollendung des 60. Lebensjahres auch dann eine Altersrente, wenn kein Anspruch auf Altersrente aus versicherungspflichtiger Tätigkeit oder freiwilliger Rentenversicherung bestand (§ 4 der 1. Renten-VO).

Der Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung im Beitrittsgebiet wurde daher auf diejenigen Mütter beschränkt, die am 31.12.1991 eine eigene Rente nicht beziehen. Der Bezug einer Witwenrente steht dem Anspruch auf Leistung für Kindererziehung nicht entgegen.

Die Leistung für Kindererziehung soll den Müttern ohne eigenen Rentenanspruch zugute kommen, die vor dem 01.01.1927 geboren sind, da diese bei Inkrafttreten des Renten-Überleitungsgesetzes bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen das Versicherungsleben typischerweise abgeschlossen ist.

Die Leistung für Kindererziehung beginnt in diesen Fällen frühestens am 01.01.1992 (§ 296a SGB VI).

Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung

Eine Mutter, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, hat Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung, wenn

  • sie vor dem 01.01.1927 geboren ist,
  • für sie am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiets geltenden Rechts nicht bestand und
  • die sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 294 SGB VI erfüllt sind.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet

Die Anwendung des § 294a SGB VI ist abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter am 18.05.1990. Der 18.05.1990 wurde als Stichtag gewählt, weil an diesem Tag der Staatsvertrag unterzeichnet wurde und von diesem Zeitpunkt an der Wille zur staatlichen Einheit Deutschlands dokumentiert ist. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet ist nicht anzunehmen, wenn die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet im Laufe des 18.05.1990 genommen hat, die Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in die alte Bundesrepublik also an diesem Tag erfolgte.

Unschädlich ist hierbei, wenn die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verändert hat. Es kommt allein auf die Verhältnisse am Stichtag an; wo die Mutter sich danach aufgehalten hat, ist insofern unbeachtlich.

Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente

Nach § 294a Satz 2 SGB VI besteht für die berechtigte Mutter ein Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung nur dann, wenn am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts nicht bestand. Ein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente im Sinne dieser Vorschrift hat am 31.12.1991 jedoch nur bestanden, wenn er durch einen entsprechenden Antrag nach § 63 Abs. 1 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979 geltend und damit zahlbar gemacht worden ist.

Zu den nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Alters- und Invalidenrenten gehören grundsätzlich alle Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die entweder eine Zurechnungszeit wegen der Geburt von Kindern enthielten oder die allein deshalb gezahlt wurden, weil die Frauen fünf oder mehr Kinder geboren haben. Diese Renten sind mit Wirkung vom 01.01.1992 entweder nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umzuwerten oder nach § 307a Abs. 9 und 10, § 307b SGB VI neu zu berechnen. Im Falle der Umwertung erhöht sich die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75 (§ 307a Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Daneben ist eine Leistung für Kindererziehung nicht zu zahlen.

Ist die Rente jedoch mit Wirkung vom 01.01.1992 nach den oben angeführten Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen, so können Kindererziehungszeiten in dieser Rente nicht berücksichtigt werden, da die Mutter vor dem 01.01.1927 geboren ist (§ 249a Abs. 1 SGB VI). Als Ausgleich für die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist daher neben der SGB VI-Rente eine Leistung für Kindererziehung zu zahlen, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 294a SGB VI vorliegen. Soweit also Renten nach § 307a Abs. 9 und 10, § 307b SGB VI neu zu berechnen sind, handelt es sich bei den bis zum 31.12.1991 gezahlten Renten insoweit nicht um einen Rentenbezug im Sinne von § 294a Satz 1 SGB VI, der zum Ausschluss der Leistung für Kindererziehung führt.

Nicht zu den nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Alters- und Invalidenrenten gehören insbesondere

  • Unfallrenten,
  • Kriegsbeschädigtenrenten,
  • Pflegegelder, Sonderpflegegelder und Blindengelder,
  • Ehrenpensionen und Ehrenrenten,
  • Renten für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus,
  • Renten nach der Verordnung vom 25.06.1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (GBl. Nr. 80 S. 823),
  • Zusatzrenten nach der Verordnung vom 28.01.1947 über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (A.u.S. 1947, S. 102),
  • Zusatzrenten nach der Verordnung vom 15.03.1968 über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 29 S. 154),
  • Renten, für die die Wartezeit nur aufgrund freiwilliger Beitragszahlung erfüllt war (Mindestrenten nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 10 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979),
    es sei denn dass sich aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Arbeitsjahre und ein monatlicher Durchschnittsverdienst sowie gegebenenfalls Entgeltpunkte für im Datenbestand-Ost gespeicherte Kinder ermitteln lassen,
  • Invalidenrenten (Mindestrenten) an Behinderte nach § 11 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979.
RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nr. 125 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 wurde § 294a SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 294a SGB VI