§ 75 SGB VI: Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermittelt. Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, werden bei der Berechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt.
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
1. | Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, |
2. | freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, |
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
1. | eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, |
2. | freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. |
(3) Für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ermittelt, wenn diese Betragszeiten 20 Jahre umfassen.