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§ 302a SGB VI: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die Gemeinsame Rechtliche Anweisung wurde neu erstellt. Sie enthält die Neuregelungen zu den als Renten wegen voller Erwerbsminderung geltenden ehemaligen Invalidenrenten ab 01.07.2017 (Flexirente).

Dokumentdaten
Stand23.06.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.07.2017
Rechtsgrundlage

§ 302a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 302a SGB VI regelt die Leistung der überführten früheren Invalidenrenten des Beitrittsgebietes.

Absatz 1 bestimmt, dass eine Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente nach dem Recht im Beitrittsgebiet, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat und die am 30.06.2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit geleistet wurde, ab 01.07.2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt.

Absatz 2 wurde zum 01.07.2017 aufgehoben.

Absatz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Rente weiterhin zu leisten ist.

Absatz 4 beinhaltet eine Übergangsregelung für Bergmannsrenten oder Bergmannsvollrente des Beitrittsgebietes, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Zusammenhang mit § 302a SGB VI sind folgende Regelungen von Bedeutung:

Allgemeines - Voraussetzungen

Die Anwendung des § 302a SGB VI setzt voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf Invalidenrente nach dem im Beitrittsgebiet bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht bestanden hat. Es kann sich dabei auch um einen Anspruch handeln, der erst zum 31.12.1991 in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als Invalidenrente überführt worden ist (§§ 2, 4 AAÜG). Diese Invalidenrente musste ab 01.01.1992 bis zum 30.06.2017 entweder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder - beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze - als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet worden sein. Ab dem 01.07.2017 gelten diese Renten als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenbezieher werden im Rahmen der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 über die Umstellung ihrer Rente informiert.

Der Anspruch auf die als Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 302a SGB VI geleistete Rente besteht, solange

  • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 13 und GRA zu § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Abschnitt 6),
  • volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 SGB VI vorliegt (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitte 2 bis 4 und GRA zu § 240 SGB VI: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Abschnitt 2) oder
  • die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen (§§ 57, 58 und 59 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979 - GBl. I S. 401 - in Verbindung mit den §§ 67, 68 der 1. DB - 1. Renten-VO vom 23.11.1979 - GBl. I S. 413).

Diese Voraussetzungen können alternativ erfüllt werden. Das bedeutet, dass der Anspruch auf die als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Rente nach § 302a SGB VI auch dann besteht, wenn nur noch Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Das gilt auch, wenn keine verminderte Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des SGB VI mehr vorliegt, aber die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.

Überführte Renten nach § 302a SGB VI, die bis zum 30.06.2017 aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 302a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 als Renten wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurden, gelten ab dem 01.07.2017 unabhängig von der Höhe des erzielten Hinzuverdienstes ebenfalls als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Da diese Renten ab dem 01.07.2017 einen anderen Rentenartfaktor erhalten, ist ein Bescheid zu erteilen.

Die Ausführungen gelten für einen in der Rente enthaltenen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI (GRA zu § 315a SGB VI, Abschnitt 5) entsprechend. Renten, die nach § 4 AAÜG als Invalidenrente überführt worden sind, werden darüber hinaus auch geleistet, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war.

Solange die Voraussetzungen für den Bezug der Rente nach § 302a SGB VI vorliegen, kann diese Rente nur als Dauerrente gezahlt werden. Ein befristeter Rentenanspruch nach § 102 SGB VI kommt nicht in Betracht (RBRTO 2/98, TOP 24).

Hinzuverdienst

Ab dem 01.07.2017 gelten für die als Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 302a SGB VI geltenden Renten die allgemeinen Hinzuverdienstregelungen der §§ 96a und 313 SGB VI (vergleiche GRA zu § 96a SGB VI und GRA zu § 313 SGB VI). Die bis zum 30.06.2017 in § 302a Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthaltenen zusätzlichen Hinzuverdienstregelungen, nach der die Rente beim Überschreiten der Grenze von 450,00 EUR nur noch als Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten war, wurden zum 01.07.2017 ersatzlos gestrichen.

Beachte:

Versicherte, die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, haben gemäß § 313 Abs. 6 SGB VI keine Hinzuverdienstbeschränkungen zu beachten (vergleiche auch GRA zu § 313 SGB VI, Abschnitt 4).

Wegfall der Rente nach § 302a SGB VI

Eine überführte und nach § 302a SGB VI zu leistende Rente fällt weg, wenn der Versicherte nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllt und sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund veränderter Verhältnisse soweit gebessert hat, dass weder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht, teilweise oder volle Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 2) noch (bei überführten Renten nach § 4 AAÜG) die zur Leistung der früheren Rente erforderliche Erwerbsminderung vorliegen (§ 302a Abs. 3 SGB VI).

Grundlegende Voraussetzung für den Entzug einer Rente nach § 302a SGB VI ist dabei die Führung eines Besserungsnachweises gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenbewilligung. Auch wenn keine medizinischen Unterlagen, die die Grundlage der Rentenbewilligung bildeten mehr vorliegen, ist der Nachweis der positiven Änderung in den Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 SGB X) zwingend geboten (RBRTO 2/97, TOP 13).

Bei Versicherten, bei denen keine Erwerbsminderung mehr im Sinne des § 302a Abs. 3 S. 1 SGB VI vorliegt (vergleiche Abschnitt 2) und die ihre Rente aufgrund einer Überführung aus der Zusatz- oder Sonderversorgung nach § 4 AAÜG erhalten, ist zu prüfen, ob noch die zur Leistung der früheren Rente erforderliche Erwerbsminderung vorliegt. Die Prüfung erfolgt nach § 302a Abs. 3 S. 3 SGB VI durch den Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

Zuständiger Versorgungsträger ist

  • für die Zusatzversorgung:
    Die Deutsche Rentenversicherung Bund
  • für die Sonderversorgung:
    Der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat. Fälle dieser Art sind diesen Versorgungsträgern zur Stellungnahme vorzulegen. Dem Sonderversorgungsträger ist der jeweilige %-Satz der Erwerbsminderung mitzuteilen.

Die Rentenzahlung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (§ 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Wirksam wird der Wegfall in den Fällen des § 302a SGB VI regelmäßig mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides. Gegebenenfalls sind auch die Besonderheiten des § 100 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI zu beachten.

Liegt nach Wegfall des Anspruchs erneut eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor, ist der Anspruch unter Beachtung der §§ 43, 240 SGB VI zu prüfen. Die Rente ist nach den sonstigen Vorschriften des SGB VI zu berechnen; § 302a SGB VI findet keine Anwendung mehr.

Unabhängig von der Leistungsfähigkeit endet der Anspruch nach § 302a SGB VI spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht. Für anschließende Zeiten kann nur eine Altersrente geleistet werden (zum Auffüllbetrag in diesen Fällen siehe GRA zu § 315a SGB VI, Abschnitt 8).

Neufeststellung der Rente nach § 75 Abs. 3 SGB VI

Hat der Versicherte nach dem (ursprünglichen) Beginn seiner früheren Invalidenrente 240 Beitragsmonate zurückgelegt, kann er auf Antrag eine Neufeststellung seiner als Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 302a SGB VI geltenden Rente erhalten. Im Rahmen der Neufeststellung verbleibt der Versicherte anspruchsmäßig im § 302a SGB VI. Die Neufeststellung selbst erfolgt jedoch nach den Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Neufeststellung gelten. Näheres zu den Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI ist der GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 6 zu entnehmen.

Bergmannsrente und Bergmannsvollrente im Beitrittsgebiet

In § 302a Abs. 4 SGB VI wird geregelt, wie Bergmannsrenten und Bergmannsvollrenten zu behandeln sind, auf die am 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes ein Anspruch bestand.

Bergmannsrente im Beitrittsgebiet:

Bestand am 31.12.1991 ein Anspruch auf die Bergmannsrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes, wird diese Rente ab 01.01.1992 als Rente für Bergleute (wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau) nach § 45 Abs. 1 SGB VI geleistet. Die umgewertete Rente wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet.

Durch die Behandlung als Rente nach dem SGB VI gilt der Grundsatz entsprechend, dass der Bezieher der Rente nach § 45 Abs. 1 SGB VI nicht die Rente nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhalten kann, wenn er während der Bezugszeit diese Voraussetzungen erfüllt, da es sich bei der Rente für Bergleute um eine Rente handelt. Dahin gehend gestellte Rentenanträge sind abzulehnen.

Die Bezieher der (umgewerteten) Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI konnten die Bewilligung der Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 RÜG beantragen. Sofern ein Anspruch auf die Bergmannsvollrente besteht, ist die Rente für Bergleute unter Anwendung der Vorschrift des § 319a SGB VI beziehungsweise des § 319b SGB VI gegebenenfalls aufzustocken.

Hinsichtlich der Überprüfung des weiteren Anspruchs auf die umgewertete Rente gilt der Grundsatz, dass eine Entziehung nur in Betracht kommt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Bergmannsrente nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR nicht mehr vorliegen (vergleiche Art. 2 § 9 RÜG). Die Entziehung der Rente setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist (siehe insoweit die GRA zu § 48 SGB X). Ist bei dem Rentenbezieher zum Beispiel eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten oder hat er neue Kenntnisse und Fertigkeiten (zum Beispiel auf Grund einer Umschulung) erworben und ermöglicht dies die Ausübung seiner bisherigen bergmännischen Tätigkeit oder einer anderen im Wesentlichen gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Tätigkeit in einem Bergwerksbetrieb, ist die Rente mit Wirkung für die Zukunft zu entziehen.

Die Tatsache, dass der Versicherte auf Grund der eingetretenen Änderung in den Verhältnissen in der Lage wäre, eine im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 SGB VI wirtschaftlich und qualitativ im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung auszuüben, rechtfertigt eine Entziehung der umgewerteten Rente dagegen nicht.

Eine Entziehung kommt dementsprechend ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Versicherte eine wirtschaftlich und qualitativ im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung außerhalb des Bergbaus im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB VI ausübt.

Die Verrichtung einer dem Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI entgegenstehenden Tätigkeit beziehungsweise die Möglichkeit einer entsprechenden hypothetischen Verweisung führt nicht dazu, dass die umgewertete Rente nicht mehr weiter angepasst und nur noch in statischer Höhe gezahlt wird; es wird auch in diesen Fällen weiterhin eine angepasste Rente (ggf. einschließlich des Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI) geleistet.

Bergmannsvollrente im Beitrittsgebiet:

Sofern am 31.12.1991 ein Anspruch auf die Bergmannsvollrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes besteht, wird diese Rente ab 01.01.1992 als Rente für Bergleute (wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres) gemäß § 45 Abs. 3 SGB VI geleistet. Die Rente wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet.

Der Grundsatz, dass es sich bei der Rente für Bergleute um eine Rente handelt, bedeutet, dass Bezieher der umgewerteten (Bergmannsvoll-)Rente nicht die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI beanspruchen können.

Bezieher der umgewerteten Bergmannsvollrente können jedwede Tätigkeit ausüben und Einkünfte in unbegrenzter Höhe erzielen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren, da die Vorschriften über die Leistung der Bergmannsvollrente einen unbegrenzten Hinzuverdienst erlauben. Für den weiteren Rentenanspruch kommt es also nicht darauf an, dass der Versicherte eine wirtschaftlich nicht gleichwertige Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs. 3 SGB VI ausübt; auch für die weitere Rentenanpassung ist dies ohne Bedeutung.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde im Hinblick auf das neue Hinzuverdienstrecht sowie eine einheitliche Behandlung des Hinzuverdienstes bei den Erwerbsminderungsrenten geregelt, dass alle überführten Invalidenrenten des Beitrittsgebiets ab 01.07.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten, sofern ununterbrochen ein Anspruch bestanden hat. Die bisher in Absatz 2 enthaltene eigenständige Hinzuverdienstregelung zu den überführten Invalidenrenten konnte entfallen.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurde die bisherige Angabe von 400 EUR durch 450 EUR ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 01.01.2013.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 wurden in Absatz 2 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.2008 die Wörter „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Angabe „400 EUR“ ersetzt. Es handelte sich hierbei um eine Folgeänderung zur Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 400 EUR in §§ 96a, 313 SGB VI. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 400 EUR soll auch für die überführten Invalidenrenten gelten.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr, die ab dem ab dem 01.01.2012 beginnt. Die Regelaltersgrenze selbst ist in den §§ 35, 235 SGB VI definiert. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 35 SGB VI und GRA zu § 235 SGB VI.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/202

Mit Artikel 4 Nummer 15 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wurde die Angabe „monatlich 325 EUR“ durch „ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt. Dies führt dazu, dass die Hinzuverdienstgrenze ab 01.04.2003 wieder dynamisch gestaltet ist.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375, 14/4633, 14/4657

In Absatz 2 Satz 1 wurde zum 01.01.2002 die Angabe 630 DM durch 325 EUR ersetzt.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230, 14/4630

Durch das EM-ReformG ist die bisherige Fassung des § 302a SGB VI beibehalten worden. Die Übergangsregelungen für die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sind nunmehr in § 302b SGB VI niedergelegt.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse“ wurden im Absatz 2 Satz 1 die Wörter „im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 Deutsche Mark“ durch die Wörter „monatlich 630 Deutsche Mark“ ersetzt. Damit galt anstelle der bis dahin dynamischen Hinzuverdienstgrenze ab 01.04.1999 einheitlich für das gesamte Bundesgebiet eine feste Hinzuverdienstgrenze. Der bisherige Hinweis im Gesetz auf den Mindestbetrag von 400,00 DM konnte wegen Zeitablaufs entfallen; dieser Betrag hatte im Beitrittsgebiet nur Bedeutung für die Jahre bis einschließlich 1993.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Die Änderungen des RRG 1999 - mit Ausnahme der Neufassung des Absatzes 2 Satz 3, die wie vorgesehen zum 01.01.2000 in Kraft trat - wurden durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) auf den 01.01.2001 hinausgeschoben. Sie wären allerdings nur zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis dahin durch Gesetz nicht - wie mit dem EM-ReformG geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)
Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollten im Zusammenhang mit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im § 302a SGB VI die Absätze 1 und 5 neu eingefügt werden. Der bisherige Absatz 1 sollte Absatz 1a werden. Der neue Absatz 1 sollte den weiteren Anspruch auf die vor der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligten Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach dem bisherigen Recht regeln. Der ebenfalls neue Absatz 5 des § 302a SGB VI sollte die Regelung des § 241 Abs. 3 SGB VI, die zum 31.12.1999 durch das RRG 1999 aufgehoben werden sollte, übernehmen.

Weiterhin wurde Absatz 2 Satz 3 in Hinblick auf das Zusammenrechnen mehrerer Einkünfte mit Wirkung ab 01.01.2000 neu gefasst.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Mit dem RÜ-ErgG wurde § 302a SGB VI rückwirkend zum 01.01.1992 um den Absatz 3 ergänzt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, 12/826

§ 302a SGB VI wurde durch das RÜG geschaffen und trat zum 01.01.1992 in Kraft. Eine vergleichbare Vorschrift war bis zum 31.12.1991 im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und in dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG) nicht vorhanden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 302a SGB VI