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§ 51 SGB VI: Anrechenbare Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.09.2020

Änderung

Die Änderungen durch das 7. SGB IV-ÄndG wurden eingearbeitet. Zudem erfolgten diverse redaktionelle Überarbeitungen.

Dokumentdaten
Stand17.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 51 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 51 SGB VI regelt, durch welche rentenrechtlich relevanten Zeiten (§§ 54 ff. SGB VI) die unterschiedlichen Wartezeiten (§ 50 SGB VI) erfüllt werden können.

  • Absatz 1 bestimmt die auf die allgemeine Wartezeit und die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren anrechenbaren Zeiten.
  • Absatz 2 enthält die anrechenbaren Zeiten für die knappschaftliche Wartezeit von 25 Jahren.
  • Absatz 3 regelt die für die Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigungsfähigen Zeiten.
  • Absatz 3a normiert die Zeiten, die auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können.
  • Absatz 4 legt fest, dass für die Wartezeiten auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten berücksichtigungsfähig sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Zusammenhang mit § 51 SGB VI sind folgende Regelungen von Bedeutung:

  • § 52 SGB VI regelt die Wartezeiterfüllung durch den Versorgungsausgleich, das Rentensplitting und durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (vergleiche auch Abschnitt 2.4).
  • § 238 Abs. 4 SGB VI, § 242 Abs. 3 SGB VI und § 244 Abs. 4 SGB VI beinhalten Besonderheiten für anrechenbare Zeiten auf die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und die Rente für Bergleute.
  • § 244 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass bei der 35-jährigen Wartezeit die Anzahl an Monaten der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten darf.
  • Für Altersrenten sind die auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechnungsfähigen Zeiten in § 244 Abs. 2 SGB VI zu finden.
  • § 244 Abs. 3 SGB VI legt fest, welche rentenrechtlichen Zeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet werden können. Außerdem besteht ab 01.07.2014 die Möglichkeit, den Bezug einer in § 51 Abs. 3a SGB VI genannten Entgeltersatzleistung glaubhaft zu machen.
  • § 244a SGB VI regelt die Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (vergleiche auch Abschnitt 2.4).

Anrechenbare Zeiten

Welche rentenrechtlichen Zeiten auf die jeweilige Wartezeit angerechnet werden können, ist davon abhängig, ob die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, der Wartezeit von 15 und 20 Jahren, der Wartezeit von 35 Jahren oder die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren zu prüfen ist (vergleiche hierzu GRA zu § 50 SGB VI).

Als rentenrechtliche Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten kommen in Betracht:

Einige Wartezeiten können auch zusammen oder allein mit folgenden Zeiten erfüllt werden (vergleiche Abschnitt 2.4):

  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder aus dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a SGB VI),
  • ab 01.04.1999 Wartezeitmonate aus Zuschlägen für Entgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und
  • ab 01.01.2013 Wartezeitmonate aus Zuschlägen für Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Für die verschiedenen Wartezeiten gilt Folgendes:

  • Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit
    • Beitragszeiten und
    • Ersatzzeiten
    angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI).
  • Auf die knappschaftsspezifische Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit
    • Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage und
    • Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden,
    angerechnet (§§ 51 Abs. 2 und 4, 238 Abs. 4, 242 Abs. 3 SGB VI).
  • Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, das heißt mit
    • Beitragszeiten,
    • beitragsfreien Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten) und
    • Berücksichtigungszeiten
    angerechnet (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI, § 244 Abs. 1 SGB VI).
  • Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden grundsätzlich Kalendermonate mit
    • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 2.3.1),
    • Berücksichtigungszeiten (vergleiche Abschnitt Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit sie Anrechnungszeiten sind (vergleiche Abschnitt 2.2),
    • Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (vergleiche Abschnitt 2.3.4) und
    • Ersatzzeiten
    angerechnet (§ 51 Abs. 3a und 4 SGB VI).

Beitragszeiten

Beitragszeiten, die auf die Wartezeiten anrechenbar sind, sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die

Einzelheiten zu den Beitragszeiten sind der GRA zu § 55 SGB VI zu entnehmen.

Beachte:

Zeiten, in denen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 SGB IV längstens für einen Monat als fortbestehend gilt, werden ebenfalls auf die Wartezeit angerechnet. In diesen Fällen ist wegen des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses und der damit verbundenen Entgeltmeldung maximal ein Monat zusätzlich auf die Wartezeit anrechenbar.

Hinsichtlich der Anrechnung von Kalendermonaten mit Arbeitsausfalltagen (ATA) auf die Wartezeit vergleiche GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4.

Zeiten, die in anderen Sicherungssystemen zurückgelegt wurden, können bei den Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage im SGB VI gibt. Insbesondere Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beziehungsweise vor dem 01.01.1995 nach dem GAL sind auf die Wartezeiten nicht anrechenbar. Es handelt sich insoweit nicht um Beitragszeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB VI (vergleiche BSG vom 06.02.2003, AZ: B 13 RJ 17/02 R, und BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 4/04 R).

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten, die auf die Wartezeit anrechenbar sind, sind

  • Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr (§ 57 SGB VI) und
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 (§ 249b SGB VI).

Die Einschränkung in § 51 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001, nach der Berücksichtigungszeiten bei der Ermittlung der Wartezeit von 35 Jahren unberücksichtigt bleiben, wenn während dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 gestrichen. Seitdem erfolgt die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten gemäß § 57 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 nur unter der Einschränkung, dass während einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Zur Frage der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten bei Ausübung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit vergleiche GRA zu § 57 SGB VI.

Kalendermonate für die Wartezeit von 45 Jahren

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, vergleiche Abschnitt 2.3.1,
  • Berücksichtigungszeiten, vergleiche Abschnitt 2.2,
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit sie Anrechnungszeiten sind, wobei die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur berücksichtigt werden, wenn der Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist, vergleiche Abschnitte 2.3.2 und 2.3.3,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit sie Anrechnungszeiten sind, vergleiche Abschnitt 2.3.2 ,
  • Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, wobei die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nur berücksichtigt werden, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, vergleiche Abschnitt 2.3.4,
  • Ersatzzeiten,
  • Monate aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und
  • Monate aus Zuschlägen für eine geringfügige Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind:

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Was Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind, die auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind, ergibt sich aus § 55 Abs. 2 SGB VI.

Danach sind auf die Wartezeit von 45 Jahren insbesondere folgende Pflichtbeitragszeiten anrechenbar:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen von Beschäftigten (§ 1 SGB VI),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen von selbständig Tätigen (§ 2 SGB VI),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen von sonstigen Versicherten (§ 3 SGB VI), zum Beispiel für Zeiten
    • der Kindererziehung,
    • der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
    • des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld und Übergangsgeld,
    • des Bezugs von Arbeitslosengeld und von anderen Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (Ausnahme: Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II), zum Beispiel Unterhaltsgeld und Übergangsgeld nach dem AFG beziehungsweise SGB III, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Konkursausfallgeld beziehungsweise Insolvenzgeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld sowie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenbeihilfe nach § 86 SVG, wobei Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur angerechnet werden, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist,
    • der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer Antragspflichtversicherung (§ 4 SGB VI),
  • Zeiten der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV nur
  • Zeiten mit Beiträgen aufgrund einer Nachversicherung (§§ 8 Abs. 1 S. 2, 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen im Rahmen von §§ 229, 229a SGB VI,
  • Anrechnungszeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 „Beiträge“ gezahlt worden sind, an denen neben den Versicherten auch der Leistungsträger beteiligt war (§ 247 Abs. 1 SGB VI). Es handelt sich hierbei um die früheren Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AVG, § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b RKG für Krankengeld-, Versorgungskrankengeld-, Verletztengeld- oder Übergangsgeldbezieher, für die Beiträge nach § 112b Abs. 1 AVG, § 1385b Abs. 1 RVO, § 130b Abs. 1 RKG durch die Versicherten und den jeweiligen Leistungsträger gezahlt worden sind,
  • Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Bundesrecht gleichgestellt sind (zum Beispiel nach dem FRG oder nach über- beziehungsweise zwischenstaatlichen Regelungen),
  • Pflichtbeitragszeiten nach § 11 BerRehaG, sofern eine Berechnung nach dem BerRehaG erfolgt,
  • Zeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland, soweit sie unter Beachtung des § 248 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten,
  • Zeiten der Nachzahlung freiwilliger Beiträge für eine unschuldig erlittene Strafverfolgungsmaßnahme, wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist (§ 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI),
  • Zeiten mit Beiträgen, die von einem Drittschädiger im Wege des Schadensersatzes nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X gezahlt wurden; bis 31.12.2000 jedoch nur, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert war,
  • Zeiten mit Beiträgen von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995, die gemäß § 279e SGB VI als Pflichtbeiträge gelten,
  • Zeiten nach § 5 AAÜG,
  • Zeiten mit Beiträgen, die als gezahlt gelten (§ 203 SGB VI).
  • Pflichtbeitragszeiten in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 nach § 247 Abs. 2 SGB VI wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen nach § 247 Abs. 2 SGB VI, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosenhilfe,
  • Zeiten von versicherungspflichtigen Handwerkern und antragspflichtversicherten Selbstständigen, die bis zum 31.12.1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, gemäß §§ 4 Abs. 5 HwVG, 1405a Abs. 2 RVO, 127a AVG Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu zahlen, sind auf die Wartezeit nach § 51 Abs. 3a SGB VI nur die tatsächlich mit Beiträgen belegten Kalendermonate anzurechnen (AGFAVR 2/2009, TOP 4). Die Monate mit einer ungeraden Ordnungszahl sind unbelegt (vergleiche auch Abschnitt 3),
  • Pflichtbeitragszeiten, die in einem Feststellungsbescheid zu Unrecht anerkannt wurden, wenn eine Aufhebung des Feststellungsbescheides nach § 45 SGB X aufgrund des Fristablaufs nicht mehr möglich ist (RBRTB 2/99, TOP 27),
  • Zeiten, für die in Versicherungskarten Pflichtbeiträge bescheinigt wurden, bei denen nachträglich festgestellt wird, dass eine Beschäftigung nicht ausgeübt wurde, für die aber ein Beanstandungsschutz nach § 286 Abs. 3 SGB VI besteht und
  • Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (§ 247 Abs. 2a SGB VI),

Hinsichtlich der Anrechnung von Kalendermonaten mit Arbeitsausfalltagen (ATA) als Pflichtbeitragszeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren vergleiche GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist der Ausschluss der Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld für einen Rentenbeginn ab 01.07.2014 entfallen. Diese Zeiten können nunmehr über die Regelung des § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Hinsichtlich des Ausschlusses der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn vergleiche Abschnitt 2.3.3.

Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind weiterhin nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar, vergleiche GRA zu § 244 SGB VI.

Hinsichtlich des Nachweises und der Glaubhaftmachung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, von Leistungen wegen Krankheit sowie von Übergangsgeld vergleiche GRA zu § 244 SGB VI, Abschnitt 4.1.

Wurden die Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung darlehensweise gezahlt (zum Beispiel Unterhaltsgeld), steht dies der Berücksichtigung für die Wartezeit von 45 Jahren nicht entgegen.

Beachte:

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 sind Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar. Dagegen sind Zeiten, in denen wegen des Bezugs von anderen Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht bestanden hat, mitzuzählen. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld und Übergangsgeld nach dem AFG beziehungsweise SGB III, Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe, Altersübergangsgeld, Zeiten des Bezugs von Konkursausfallgeld beziehungsweise Insolvenzgeld sowie Kurzarbeitergeld.

Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld anzurechnen, soweit sie Anrechnungszeiten sind. Bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 ergeben sich dadurch weitere, für die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigende Zeiten. Sofern diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind, ist die Berücksichtigung für die Wartezeit bereits durch die Regelung des § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI sichergestellt. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten bei der Wartezeit von 45 Jahren ist ein entsprechender Leistungsbezug.

Als zu berücksichtigende Anrechnungszeiten kommen insbesondere

  • Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 SGB VI,
  • Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 SGB VI, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat (§§ 112a, 112b AVG, §§1385a, 1385b RVO, §§130a, 130b RKG) und
  • Anrechnungszeiten nach § 29 FRG, soweit es sich um entsprechende Tatbestände handelt,

in Betracht, soweit der geforderte Leistungsbezug vorliegt und diese Zeiten nicht bereits als Pflichtbeitragszeit bei der Wartezeit berücksichtigt werden. Wird bei Anrechnungszeiten nach § 29 FRG ein Leistungsbezug weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht oder wird im Einzelfall festgestellt, dass während der Arbeitslosigkeit Leistungen mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurden, sind diese Zeiten nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar (AGFRG 1/2015, TOP 6).

Folgende Leistungen kommen für den geforderten Leistungsbezug in Betracht:

  • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG beziehungsweise dem SGB III:
    • Arbeitslosengeld,
    • Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
    • Unterhaltsgeld,
    • Übergangsgeld,
    • Eingliederungsgeld, Eingliederungshilfe,
    • Altersübergangsgeld,
    • Kurzarbeitergeld (Struktur-, Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld),
    • Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld,
    • Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
    • Unterstützungsleistung während der Zeit der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI durch das Amt für Arbeit im Beitrittsgebiet.
    • Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
  • Leistungen bei Krankheit:
  • Übergangsgeld.

Wurde Krankengeld oder Übergangsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe oder des Arbeitslosengeldes II bezogen, ist dies für die Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren unschädlich.

Wurden die Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung darlehensweise gezahlt (zum Beispiel Unterhaltsgeld), steht dies der Berücksichtigung für die Wartezeit von 45 Jahren nicht entgegen.

Hinsichtlich des Nachweises und der Glaubhaftmachung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, von Leistungen wegen Krankheit sowie von Übergangsgeld vergleiche GRA zu § 244 SGB VI, Abschnitt 4.1.

Nicht anrechenbar sind die Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gemäß § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI, es sei denn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt, vergleiche Abschnitt 2.3.3.

Nicht anrechenbar sind die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, vergleiche GRA zu § 244 SGB VI. Ebenso sind sämtliche Anrechnungszeiten im Sinne der §§ 58, 252, 252a SGB VI ohne Entgeltersatzleistungsbezug im Sinne der §§ 3, 4 SGB VI nicht anrechenbar, insbesondere Anrechnungszeiten

  • wegen Arbeitslosigkeit/Ausbildungssuche,
  • wegen Krankheit/Arbeitsunfähigkeit,
  • wegen Schwangerschaft/Mutterschaft oder
  • wegen Schule/Fachschule/Hochschule/berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme.

Wurde eine Leistung aufgrund von Ruhensvorschriften nicht erbracht (zum Beispiel §§ 157, 158 SGB III), können diese Zeiten ebenfalls nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, da in diesen Fällen der nach dem gesetzlichen Wortlaut zwingend geforderte Leistungsbezug nicht vorliegt.

Ausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, vergleiche Abschnitt 2.3.3.1, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, können nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Dies gilt jedoch nach der Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI nicht, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz, vergleiche Abschnitt 2.3.3.2 oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, vergleiche Abschnitt 2.3.3.3.

Die Regelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI, wonach ein durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingter Entgeltersatzleistungsbezug der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen ist, findet bei Versicherten, die vor der Arbeitslosigkeit selbständig tätig waren, angesichts des eindeutigen Wortlauts keine Anwendung (AGFAVR 3/2014, TOP 3).

Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI greift ebenfalls nicht, sofern die vorangegangene Beschäftigung wegen einer Befristung geendet hat.

Die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung im Anschluss an die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI angerechnet werden. Der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung kann in diesen Fällen nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des (letzten) Arbeitgebers, der Transfergesellschaft, bedingt sein. Die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das dem Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft voranging, können nicht berücksichtigt werden (FAVR 1/2015, TOP 3).

Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

Zu den Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI, die zum Anrechnungsausschluss der letzten zwei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten vor Rentenbeginn führen, zählen sämtliche Leistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel auch Übergangsgeld). Hier muss eine umfassende Begriffsdefinition angenommen werden.

Etwas anderes gilt nur, soweit es sich um Sachverhalte handelt, bei denen sowohl der Tatbestand einer versicherten Beschäftigung im Sinne von § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB VI als auch der eines Entgeltersatzleistungsbezugs der Arbeitsförderung gemäß § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI erfüllt ist. Das betrifft Zeiten des Bezugs sämtlicher Formen von Kurzarbeitergeld (zum Beispiel Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld) und von Insolvenzgeld. Diese Entgeltersatzleistungen werden nicht von der Ausschlussregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI erfasst, weil die insoweit vorrangige versicherte abhängige Beschäftigung gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI deren Anwendung ausschließt (AGFAVR 3/2014, TOP 3, Anlage 3).

Der Anrechnungssausschluss gilt auch für Kalendermonate mit Leistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn vor diesen Leistungen Krankengeld bezogen wurde.

Zeiten der Weiterzahlung des Bezugs von Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III (bis 31.03.2012: § 126 SGB III) sind innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn ebenfalls nicht anrechenbar. Auch wenn in diesen Zeiträumen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Arbeitslosigkeit vorlag, handelt es sich hierbei um eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung.

Liegen in einem Kalendermonat mehrere rentenrechtliche Zeiten vor, reicht es für die Anrechnung auf die Wartezeit aus, wenn eine Zeit nach § 51 Abs. 3a SGB VI berücksichtigt werden kann. Daher sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Befreiung von der Versicherungspflicht) oder wegen einer Pflegetätigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, wenn daneben Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vorliegen, die dem Anrechnungsausschluss des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI unterliegen.

Insolvenz

Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind durch eine Insolvenz bedingt, sofern das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Insolvenz beendet wurde. Davon kann in der Regel immer dann ausgegangen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach einem Insolvenzantrag durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters gelöst wird. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Kündigungserklärung.

Ergibt sich aus den Unterlagen (zum Beispiel Kündigungsschreiben), dass die Kündigung tatsächlich nicht wegen der Insolvenz, sondern aus anderen Gründen ausgesprochen wurde (zum Beispiel verhaltensbedingte, fristlose Kündigung), liegt kein insolvenzbedingter Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor.

Als Beweismittel für die Insolvenz kommen in Betracht:

  • Kündigungsschreiben, aus dem als Grund für die Kündigung eine Insolvenz hervorgeht,
  • Kündigungsschreiben ohne Angabe des Kündigungsgrundes und zusätzlich
    • Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, aus dem sich der Kündigungsgrund ergibt,
    • Bescheinigung des Insolvenzverwalters,
    • Bescheinigung des Arbeitgebers,
    • Bescheid über die Zahlung von Insolvenzgeld,
    • Beschluss des Amtsgerichts (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/).

Die erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich vom Versicherten beizubringen. Im Einzelfall kann aber auch bei der zuständigen Agentur für Arbeit angefragt werden.

Vollständige Geschäftsaufgabe

Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind durch eine vollständige Geschäftsaufgabe bedingt, sofern das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde. Da das Gesetz hier von einer vollständigen Geschäftsaufgabe spricht, ist von einer solchen immer dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine gesamte Betriebstätigkeit auf Dauer eingestellt hat (FAVR 3/2014, TOP 3, Anlage 2).

Eine Einstellung der Tätigkeit eines einzelnen Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts sowie eine Zusammenlegung von Betrieben oder eine Teilstilllegung ist nicht ausreichend, um den Tatbestand der vollständigen Geschäftsaufgabe zu begründen, sofern der Arbeitgeber weitere Betriebsteile oder andere einzelne Betriebe weiterführt.

Auch bei einem Inhaberwechsel liegt keine vollständige Geschäftsaufgabe vor, da der neue Inhaber als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt.

Stellt ein Unternehmen eines Konzerns seine gesamte Betriebstätigkeit ein, liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe vor, weil die Unternehmen eines Konzerns selbständig und nur unter einheitlicher Leitung in dem Konzern zusammengefasst sind.

Die vollständige Geschäftsaufgabe muss ferner ursächlich für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und den folgenden Leistungsbezug gewesen sein. Auf die zeitliche Reihenfolge (erst Geschäftsaufgabe, dann Kündigung) kommt es dabei nicht an.

Als Beweismittel für die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers kommen alternativ in Betracht:

  • Kündigungsschreiben, aus dem als Grund für die Kündigung eine vollständige Geschäftsaufgabe hervorgeht,
  • Arbeitszeugnis des Arbeitgebers, aus dem sich der Kündigungsgrund ergibt,
  • Bescheinigung des Arbeitgebers (zum Beispiel auch Nachweis der steuerlichen Betriebsaufgabe),
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • Gewerbeabmeldung,

Die erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich vom Versicherten beizubringen. Ein Auszug aus dem Handelsregister oder eine Gewerbeabmeldung sollte generell durch den Rentenversicherungsträger angefordert werden.

Informationen und Bekanntmachungen zu Arbeitgebern können teilweise auch den kostenfreien Bereichen einiger Online-Register entnommen werden, zum Beispiel:

Je nach Gesellschaftsform können unterschiedliche „Phasen“ (Auflösung, Liquidation/Auseinandersetzung, Beendigung/Löschung) bescheinigt sein.

Bei einer Gewerbeabmeldung ist zu beachten, dass diese auch dann vorliegen kann, wenn ein Betriebssitz lediglich in ein anderes Gemeindegebiet verlegt wird, sodass in diesen Fällen keine vollständige Geschäftsaufgabe vorliegt.

Die sukzessive Schließung aller Standorte der britischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland erfüllt nicht den Ausnahmetatbestand einer vollständigen Geschäftsaufgabe im Sinne des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI. Hintergrund dafür ist, dass in diesen Fällen das Vereinigte Königreich von Großbritannien (exterritorialer) Arbeitgeber ist (FAVR 4/2015, TOP 2).

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen sind bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, wenn mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Hinsichtlich der 18 Jahre Pflichtbeiträge vergleiche Abschnitt 2.3.4.1 und hinsichtlich der anzurechnenden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vergleiche Abschnitt 2.3.4.2. Dabei werden jedoch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, vergleiche Abschnitt 2.3.4.3.

18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten

Für die Anrechenbarkeit der freiwilligen Beiträge auf die Wartezeit ist es erforderlich, dass für 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Die Regelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI gilt nicht nur für Handwerker, die von der Versicherungspflicht befreit wurden, sondern für alle Versicherten, sofern sie 18 Jahre mit Zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erreicht haben.

Auf die geforderten 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI sind grundsätzlich alle Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs. 2 SGB VI anrechenbar, vergleiche Abschnitt 2.3.1. Hierzu zählen auch die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld), selbst wenn diese in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn liegen.

Unberücksichtigt bleiben

  • Beitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II,
  • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Wartezeitmonate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung sowie aus geringfügiger Beschäftigung, in der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit wurden und
  • Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI wegen zusammentreffender Berücksichtigungszeiten oder Kinderpflege.

Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 01.01.1992 von dem Recht Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu entrichten, sind für die Voraussetzung der 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen auch die nicht mit Beiträgen belegten Zwischenmonate mitzuzählen. In diesen Fällen sind, anders als für die Wartezeit von 45 Jahren selbst, auch die unbelegten Monate während der Tätigkeit - regelmäßig die Monate mit der ungeraden Ordnungszahl - auf die 18 Jahre Pflichtbeiträge anzurechnen.

Wurden Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit, führt dies nicht dazu, dass die Voraussetzung von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit als erfüllt angesehen werden kann. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die geforderten Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 18 Jahren vorliegen, da Pflichtbeitragszeiten mit Bezug von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden können.

Freiwillige Beiträge

Es sind alle Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, soweit diese auch Beitragszeiten sind. Zu den anzurechnenden Zeiten zählen daher alle Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht freiwillige Beiträge wirksam gezahlt wurden (ab 01.01.1992: § 197 Abs. 2 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI). Zudem können auch freiwillige Beiträge angerechnet werden, die nach Sondervorschriften, zum Beispiel nach §§ 204 SGB bis 207 SGB VI, § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 nachgezahlt wurden.

Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen für die Wartezeit von 45 Jahren entstehen insbesondere auch bei folgenden Sachverhalten:

  • freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995, die nicht auf Antrag als Pflichtbeiträge gelten sollten (bis 31.03.1995: § 177 Abs. 1 und 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1992, vom 01.04.1995 bis zum 31.12.2011: § 279e SGB VI),
  • beanstandete Pflichtbeiträge, die nicht zurückgefordert wurden (§ 202 SGB VI), wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand,
  • freiwillige Beiträge, die nach früher geltenden Nachzahlungsvorschriften gezahlt wurden (zum Beispiel Art. 2 § 52a ArVNG),
  • freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI),

Zu den Einzelheiten bei den freiwilligen Beiträgen vergleiche GRA zu § 55 SGB VI, Abschnitt 2.2.

Dabei sind alle Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen auf die Wartezeit nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI anzurechnen, unabhängig von deren zeitlicher Lage. Es ist für die Berücksichtigung der Monate mit freiwilligen Beiträgen für die Wartezeit ohne Bedeutung, ob diese Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor, zwischen oder nach den 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen liegen.

Nicht zu den Kalendermonaten mit freiwilligen Beiträgen für die Wartezeit von 45 Jahren gehören insbesondere:

  • Beiträge der Höherversicherung, hierzu zählen auch die Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 01.01.1991 im Beitrittsgebiet nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt worden sind (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI).
Ausschluss der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn beim Zusammentreffen mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit

Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es für den Anrechnungsausschluss des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI ohne Bedeutung, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist oder nicht.

Liegt ein Kalendermonat mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor und ist ein Teil desselben Kalendermonats auch mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit belegt, führt dies dazu, dass der Monat des Zusammentreffens ebenfalls nicht für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden kann.

Siehe Beispiel 1

Das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI steht der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht entgegen. Der Anrechnungsausschluss betrifft ausschließlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, die jedoch gemäß § 58 Abs. 1 S. 4 SGB VI neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind.

Ist eine versicherte Person nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, liegt keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor, sodass dann freiwillige Beiträge auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können.

Das Vorliegen eines nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes wegen Arbeitslosigkeit steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht entgegen (RBRTB 1/2015, TOP 6).

Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge aus einer geringfügigen Beschäftigung

Die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren können auch zusammen oder allein mit den sich nach § 52 Abs. 1 und 1a SGB VI aus dem Versorgungsausgleich und aus dem Rentensplitting ergebenden Monaten erfüllt werden (vergleiche hierzu GRA zu § 52 SGB VI).

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelten Kalendermonate aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in Absatz 3a Satz 2 allerdings nicht anrechenbar. Bei der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei der Wartezeit von 25 Jahren werden Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting nicht berücksichtigt (siehe GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 3.

Darüber hinaus sind auf alle Wartezeiten Monate anzurechnen, die sich ergeben:

  • ab 01.04.1999 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und
  • ab 01.01.2013 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Abs. 2 SGB VI).

Dies gilt auch für die Wartezeit von 45 Jahren. Bei der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei der Wartezeit von 25 Jahren werden Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung allerdings nicht berücksichtigt (siehe GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 5.1.2).

Berechnungsgrundsätze

Nach § 122 Abs. 2 SGB VI umfasst ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt hierbei als voller Monat (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Somit müssen für die Erfüllung

  • der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ist gleich 60 Monate,
  • der Wartezeit von 15 Jahren ist gleich 180 Monate,
  • der Wartezeit von 20 Jahren ist gleich 240 Monate,
  • der Wartezeit von 25 Jahren ist gleich 300 Monate,
  • der Wartezeit von 35 Jahren ist gleich 420 Monate,
  • der Wartezeit von 45 Jahren ist gleich 540 Monate

berücksichtigungsfähiger Zeiten vorhanden sein.

Treffen in einem Kalendermonat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammen, kann dieser Monat nur einmal für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden.

Wochenbeiträge der Invalidenversicherung werden den Kalendermonaten zugeordnet, für die sie entsprechend dem Entwertungsdatum entrichtet worden sind. Ist danach ein Kalendermonat nur zum Teil belegt, zählt er als voller Monat. Ein Wochenbeitrag der in zwei Monate hineinragt, ist in Anwendung der oben aufgeführten Regelung des § 122 Abs. 1 SGB VI mit zwei Monaten auf die Wartezeit anzurechnen.

Versicherungspflichtige Selbständige für die Zeit bis 31.12.1998, die zwar versicherungspflichtig nach §§ 2, 4 SGB VI waren, aber wegen des niedrigen Arbeitseinkommens beziehungsweise Verlustes mit „Null-Beitrag“ geführt wurden und deshalb beitragsfrei waren, erwerben für diese Zeiten keine Monate für die Wartezeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn trotz des Verlustes Pflichtbeiträge - regelmäßig nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße - entrichtet wurden.

Zur Frage der anrechenbaren Beitragszeiten bei Vorliegen von Arbeitsausfalltagen vergleiche GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 3.

Bei pflichtversicherten Handwerkern und antragspflichtversicherten selbständig Tätigen, die vor dem 01.01.1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet haben, sind nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger für die Erfüllung der Wartezeit nur die tatsächlich belegten Monate mitzuzählen. Dies gilt auch für die Wartezeit von 45 Jahren (siehe AGFAVR 2/2009, TOP 4 sowie verbindliche Entscheidung in RVaktuell 02/2010, 83). Unbelegt sind regelmäßig die Monate mit einer ungeraden Ordnungszahl.

Wartezeitmonate sind

  • bei den Renten wegen Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 240 SGB VI bis zum Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung,
  • bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI bis zum 240. Beitragsmonat,
  • bei den Renten wegen Todes einschließlich der Erziehungsrente bis zum Tod des (früheren) Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners oder Elternteils,
  • bei der Rente für Bergleute bei verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 Abs. 1 SGB VI bis zum Eintritt der verminderten Berufsunfähigkeit im Bergbau,
  • bei der Rente für Bergleute bei Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 45 Abs. 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres beziehungsweise Aufgabe der wirtschaftlich gleichwertigen Beschäftigung,
  • bei den Altersrenten bis zum Rentenbeginn

berücksichtigungsfähig. Einzelheiten sind den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu entnehmen.

Dabei ist zu beachten, dass Pflichtbeiträge im Rahmen des § 197 Abs. 1 SGB VI regelmäßig für den Zeitraum gelten, für den sie gezahlt werden. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass auch ein nach Eintritt der Erwerbsminderung beziehungsweise der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau gezahlter Pflichtbeitrag, der für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung bestimmt ist, noch anrechnungsfähig ist. Zum Rentenbeginn in diesen Fällen vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.2.

Ist die Erfüllung der Wartezeit hingegen von einer Zahlung freiwilliger Beiträge abhängig, ist die Wartezeit erst mit der tatsächlichen Beitragszahlung erfüllt. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.3.

Für die Prüfung der Wartezeit ist zu beachten, dass bei nur glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten bis 31.12.1991 eine zeitliche Kürzung der anrechenbaren Zeiten auf 5/6 ihres Umfangs vorgenommen wurde (§ 3 Abs. 1 VuVO, § 19 Abs. 2 FRG in der Fassung bis 31.12.1991). Seit dem Wegfall der Versicherungsunterlagen-Verordung (VuVO) und der Änderung des Fremdrentengesetzes (FRG) erfolgt ab 01.01.1992 die Kürzung nur noch wertmäßig bei den Entgeltpunkten (§ 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI, § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung ab 01.01.1992); das bedeutet, dass auch die glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten bei der Prüfung der Wartezeit in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

Beispiel 1: Freiwillige Beiträge neben Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in einem Teilmonat bei der Wartezeit von 45 Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 2.3.4.3)

Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte am 01.07.2020

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 07.05.2019 bis 04.12.2019

Freiwillige Beiträge vom 01.12.2019 bis 30.06.2020

18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen vor.

Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn vom 01.07.2018 bis 30.06.2020

Lösung:

Der Monat Dezember 2019 kann für die Wartezeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt werden. In diesem Monat trifft ein freiwilliger Beitrag mit einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zusammen und er liegt innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn.

Die Monate Mai 2019 bis November 2019 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren können jedoch die Monate Januar 2020 bis Juni 2020 an-gerechnet werden.

7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 2/20

Durch Artikel 6 Nummer 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz - 7. SGB IV-ÄndG) wurde in § 51 Abs. 2 SGB VI ein Satz angefügt, dass Kalendermonate nach § 52 SGB VI nicht auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet werden.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit Wirkung ab 01.07.2014 der Absatz 3a geändert, sodass weitere Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554 geändert durch Artikel 20 Nummer 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 - HBeglG 2011 - vom 09.12.2010 - BGBl. I S. 1885 -)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 in der Fassung des Artikels 20 Nummer 1 HBeglG 2011 vom 09.12.2010 wurde mit Wirkung ab 01.01.2012 Absatz 3a eingefügt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zu § 38 SGB VI, der vom 01.01.2012 an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte regelt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz - vom 21.07.2004 wurden in Absatz 1 die Wörter „Wartezeit von 20“ durch die Wörter „Wartezeit von 15 und 20“ ersetzt. Es handelte sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens im RRG 1999. Dieses regelte die Wartezeit von 15 Jahren mit Wirkung vom 01.01.2000 nur noch in § 244 Abs. 2 SGB VI. Da die Wartezeit von 15 Jahren aber nicht nur für bestimmte Altersrenten, sondern auch noch als versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) von Bedeutung ist, wird sie seit dem 01.08.2004 wieder im Hauptrecht genannt.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 wurden in Absatz 3 nach dem Wort „angerechnet“ die Wörter „,mit Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war“ gestrichen. Hintergrund für die Streichung war die Neuregelung der Berücksichtigungszeiten in § 57 SGB VI zum 01.01.2002.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 wurden in Absatz 3 nach dem Wort „geringfügig“ die Wörter „oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig“ gestrichen. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Neuordnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten. Nach dieser Neuordnung kam es für die Feststellung der Geringfügigkeit nicht mehr auf die Höhe des Gesamteinkommens an.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 (Rentenreformgesetz 1999) ist in Absatz 1 mit Wirkung zum 01.01.2000 die Wartezeit von 15 Jahren gestrichen worden. Die auf die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten anrechenbaren Zeiten sind bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2000 im § 244 Abs. 2 SGB VI geregelt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Auf die Wartezeit von 35 Jahren bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) und bei der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI) sind seit dem 01.01.1992 neben Beitrags-, Ersatz-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten auch die neu eingeführten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege anzurechnen. Das Erfordernis, dass innerhalb der 35 Wartezeitjahre 15 Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten vorhanden sein müssen, ist entfallen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 51 SGB VI