§ 251 SGB VI: Ersatzzeiten bei Handwerkern
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Veröffentlichung der GRA ohne Änderungen nach Abstimmung mit dem Regionalträger. |
Stand | 17.02.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Ersatzzeiten bei bestehender Versicherungspflicht nur, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Absatz 1)
- Anschließende Arbeitsunfähigkeit (Absatz 2)
- Anschließende unverschuldete Arbeitslosigkeit (Absatz 3)
Inhalt der Regelung
§ 251 SGB VI regelt, unter welchen besonderen Voraussetzungen bei Handwerkern für Zeiten vor dem 01.01.1992 trotz Eintragung in die Handwerksrolle und damit trotz bestehender Versicherungspflicht eine Ersatzzeit vorliegen kann.
§ 251 Abs. 1 SGB VI schließt die Anerkennung von Ersatzzeiten für Handwerker aus, wenn Beiträge gezahlt worden sind.
Nach § 251 Abs. 2 SGB VI kommt eine Anschlussersatzzeit wegen Arbeitsunfähigkeit nur dann in Betracht, wenn im Betrieb des Handwerkers andere rentenversicherungspflichtige Beschäftigte, mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich genannten Personenkreise, nicht tätig waren.
Nach § 251 Abs. 3 SGB VI ist die Anerkennung einer Anschlussersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit für Zeiten vor dem 01.07.1969 ausgeschlossen, wenn und solange Handwerker noch in die Handwerksrolle eingetragen waren.
Hinsichtlich der anerkennungsfähigen Ersatzzeiten vergleiche GRA zu § 250 SGB VI.
Auch für Handwerker ist die Berücksichtigung von Ersatzzeiten längstens bis zum 31.12.1991 möglich.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 251 SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 250 SGB VI.
Ersatzzeiten bei bestehender Versicherungspflicht nur, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Absatz 1)
Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI liegen grundsätzlich nur vor, wenn während dieser Zeiten Versicherungspflicht nicht bestanden hat. § 251 Abs. 1 SGB VI lässt für in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker als Sonderregelung die Anerkennung von Ersatzzeiten zu, wenn zwar dem Grunde nach Versicherungspflicht bestand, jedoch Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden sind.
Für Handwerker bestand grundsätzlich Versicherungspflicht, solange sie in die Handwerksrolle eingetragen waren. Unter bestimmten Voraussetzungen ruhte zwar - ungeachtet der bestehenden Versicherungspflicht - die Beitragspflicht; so beispielsweise, wenn selbständige Handwerker nach ihrer Einberufung zum Wehrdienst im 2. Weltkrieg in der Handwerksrolle nicht gelöscht worden sind (§ 5 Abs. 1 und 3 der 1. DVO zum HwVG vom 13.07.1939 - RGBl. I S. 1255 -). Versicherungspflicht nach dem HwVG bestand jedoch fort. Diese fortbestehende Versicherungspflicht steht der Anerkennung einer Ersatzzeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen.
Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten ist dagegen ausgeschlossen, wenn Pflichtbeiträge während dieser Zeit gezahlt wurden (vergleiche BSG vom 24.09.1968, AZ: 11/12 RJ 426/67, SozR Nr. 2 zu § 3 HwVG).
Freiwillige Beiträge, die in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker für die Zeit der Wehrdienstleistung im 2. Weltkrieg nach § 26 der 1. DVO zum HwVG oder nach §§ 1243, 1244 RVO alter Fassung entrichtet haben, stehen der Anerkennung einer Ersatzzeit nicht entgegen.
Anschließende Arbeitsunfähigkeit (Absatz 2)
Eine an die primäre Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 SGB VI anschließende Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Anschlussersatzzeit), in der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen waren, kann nur während einer Zeit als sogenannter „Alleinhandwerker“ als Ersatzzeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Handwerker keine anderen als die in § 251 Abs. 2 SGB VI genannten Personen in ihrem Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt haben. Nur dann kann pauschalierend davon ausgegangen werden, dass die Ersatzzeittatsache Ursache für den Einkommensverlust war und somit den Ersatz einer Beitragszeit rechtfertigt.
Bis 30.04.1985 waren „Alleinhandwerker“ die Handwerker, die mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine anderen Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
Für Zeiten ab 01.05.1985 ist die Beschäftigung mehrerer Lehrlinge unbeachtlich. Neben den Lehrlingen darf auch noch der Ehegatte oder ein Verwandter ersten Grades beschäftigt worden sein. Jede zusätzliche versicherungspflichtig beschäftigte Person verhindert dagegen die Anerkennung einer Ersatzzeit.
Es gelten insoweit die in der GRA zu § 252 SGB VI, zu den Absätzen 5 und 6, in den Abschnitten 12 und 12.2 dargelegten Grundsätze entsprechend.
Zu den weiteren Einzelheiten einer „anschließenden Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne des § 251 Abs. 2 SGB VI vergleiche GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 10.1.
Anschließende unverschuldete Arbeitslosigkeit (Absatz 3)
Eine an die primäre Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 SGB VI anschließende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit (Anschlussersatzzeit) kann vor dem 01.07.1969 nur dann als Ersatzzeit anerkannt werden, wenn und solange die Eintragung des Handwerkers in der Handwerksrolle gelöscht war.
Bei fortbestehender Eintragung in die Handwerksrolle geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Handwerkstätigkeit auch tatsächlich ausgeübt worden ist und damit Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen haben kann. Diese gesetzliche Annahme ist nicht widerlegbar und auf den Zeitraum vor dem 01.07.1969 beschränkt.
Seit Inkrafttreten des AFG am 01.07.1969 schließt eine kurzzeitige selbständige Tätigkeit - auch als Handwerker - die Annahme von Arbeitslosigkeit nicht mehr aus. Unbeachtlich der Eintragung in die Handwerksrolle ist daher für Zeiten ab 01.07.1969 stets zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang Handwerker tatsächlich tätig waren.
Insoweit gelten die in der GRA zu § 252 SGB VI, zu den Absätzen 5 und 6, in den Abschnitten 12 und 12.1 dargelegten Grundsätze entsprechend.
Zu den weiteren Einzelheiten einer „anschließenden unverschuldeten Arbeitslosigkeit“ im Sinne des § 251 Abs. 3 SGB VI vergleiche GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 10.2.
RAG 1991 vom 06.05.1991 (BGBl. I S. 1065) |
Inkrafttreten: 12.05.1991 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/197 |
Durch Artikel 8 Nummer 1 des Rentenanpassungsgesetzes 1991 (RAG 1991) wurde Absatz 3 noch vor dem Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 um den Stichtag „1. Juli 1969“ ergänzt.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Mit § 251 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 wurde die Ersatzzeitenregelung aus dem früheren § 3 Abs. 3 des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) übernommen.