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VO (EWG) Nr. 574/72
13.09.2019
Inkrafttreten
Renten, die der Träger eines Mitgliedstaats Rentnern schuldet, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.
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