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Artikel 39 VO (EWG) Nr. 574/72: Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) Reicht ein Arbeitnehmer oder Selbständiger einen Antrag auf Leistungen wegen Invalidität ein und stellt der Träger fest, daß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden ist, so fordert er erforderlichenfalls bei dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten an, die sie nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn frühere, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfüllung der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bestehenden Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

(3) Im Falle des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung übermittelt der Träger, der den Antrag bearbeitet hat, diesen mit Unterlagen dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war.

(4) Die Artikel 41 bis 50 der Durchführungsverordnung sind bei der Bearbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anträge nicht anzuwenden.

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