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Artikel 10c VO (EWG) Nr. 574/72: Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen1)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

Fußnote 1) zu Art. 10c VO (EWG) Nr. 574/72

Art. 10c wurde eingefügt durch die VO (EG) Nr. 647/2005; In-Kraft-Treten: 05.05.2005. Art. 10c gilt nicht für die Schweiz.

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