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Artikel 62 VO (EWG) Nr. 574/72: Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat1)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung darüber anfordert, dass der Betreffende einen Anspruch auf Sachleistungen hat.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2) Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Fußnote 1) zu Art. 62 VO (EWG) Nr. 574/72

Art. 62 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 629/2006; In-Kraft-Treten: 28.04.2006. Dies gilt nicht für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen und nicht für die Schweiz.

Fassung bis 27.04.2006:

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben. Hat der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfüllt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

(5) Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Absatz 6 vorlegen.

(6) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen in Fällen, in denen Sachleistungen aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung nach Möglichkeit vor der Ausreise der betreffenden Person aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(7) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

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