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Artikel 71 VO (EWG) Nr. 574/72: Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) In den in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

(2) In dem in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung genannten Fall hat der für die Zahlung der Geldleistungen zuständige Träger dem anderen beteiligten Träger unter Angabe der entsprechenden Begründungen den Betrag, den dieser Träger infolge der Verschlimmerung übernehmen muß, mit der Bitte um Zustimmung mitzuteilen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres übersendet der erste Träger dem zweiten Träger eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den er schuldet; dieser Träger erstattet den betreffenden Betrag so bald wie möglich, und zwar innerhalb von höchstens drei Monaten.

(3) In dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 1 der Verordnung genannten Fall teilt der zahlungsbeauftragte Träger den beteiligten Trägern unter Angabe der entsprechenden Begründung Änderungen an der früheren Aufteilung mit der Bitte um Zustimmung mit.

(4) Absatz 2 gilt in dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 2 der Verordnung genannten Fall entsprechend.

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