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Artikel 58 VO (EWG) Nr. 574/72: Einbehaltung der mit der Leistungszahlung verbundenen Kosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung der Leistungen verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, unter den Bedingungen, die in den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den dem Berechtigten zu zahlenden Beträgen einbehalten.

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