Artikel 48 VO (EWG) Nr. 574/72: Mitteilung der Entscheidungen der Träger an den Antragsteller
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 001.00 |
(1) Die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefaßten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.
(2) Zur gleichen Zeit, zu der der bearbeitende Träger dem Antragsteller die zusammenfassende Mitteilung nach Absatz 1 übersendet, übermittelt er jedem beteiligten Träger ein Doppel mit einer Zweitschrift der Entscheidungen der übrigen Träger.