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Artikel 81 VO (EWG) Nr. 574/72: Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

Zur Berechnung der Leistungen, die von einem in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung genannten Träger zu erbringen sind, hat eine Person, die ihre letzte Beschäftigung nicht wenigstens vier Wochen lang im Gebiet des Mitgliedstaats ausgeübt hat, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vorzulegen, in der die Art der letzten in einem anderen Mitgliedstaat wenigstens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem diese ausgeübt wurde, angegeben sind. Legt die betreffende Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des letztgenannten Mitgliedstaats, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger an.

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