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Artikel 67 VO (EWG) Nr. 574/72: Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) Im Fall des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des MitgIiedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem genannten zuständigen Träger zuleitet.

(2) Stellt der im Absatz 1 genannte zuständige Träger fest, daß zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger des Mitgliedstaats.

(3) Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung nicht erfüllen, so wird wie folgt verfahren:

a)Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Festlegungen und Gutachten, die der erste Träger veranlaßt hat, sowie ein Doppel der in Buchstabe b) genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
b)Er unterrichtet die betreffende Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem das Aktenstück dem in Buchstabe a) genannten Träger übermittelt worden ist.

(4) Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

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