Artikel 104 VO (EWG) Nr. 574/72: Aufnahme in den Anhang 5 der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten über Erstattungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 001.00 |
(1) Bestimmungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnungen gelten und den in Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 93 Absatz 6, Artikel 94 Absatz 6 und Artikel 95 Absatz 6 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
(2) Bestimmungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden und den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen, sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Bestimmungen, die nach Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vereinbart werden.