Artikel 122 VO (EWG) Nr. 574/72
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 001.00 |
Besondere Vorschriften für die Änderung der Anhänge1)
Die Anhänge der Durchführungsverordnung können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.
Fußnote 1) zu Art. 122 VO (EWG) Nr. 574/72
Art. 122 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1399/1999; In-Kraft-Treten: 01.09.1999.
Fassung bis 31.08.1999:
Besondere Vorschriften für die Änderung bestimmter Anhänge
Die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Durchführungsverordnung können auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.