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Artikel 2 VO (EWG) Nr. 574/72: Formblätter  Unterrichtung über Rechtsvorschriften  Merkblätter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) Die Muster für Dokumente, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Diese Dokumente können zwischen den Trägern entweder mittels Papiervordrucken oder in anderer Form oder mittels genormter elektronischer Nachrichten über Telematikdienste gemäß Titel VIa übermittelt werden. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder von diesen bezeichneten Stellen des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats.1)

(2) Die Verwaltungskommission kann für die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die die Verordnung gilt.

(3) Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter aus, die den betroffenen Personenkreis über seine Rechte und über die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften unterrichten.

Der Beratende Ausschuß wird vor der Festlegung dieser Merkblätter angehört.

Fußnote 1) zu Art.  2 VO (EWG) Nr. 574/72

  • Art. 2 Abs. 1 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 631/2004; In-Kraft-Treten: 01.06.2004.

Fassung bis 31.05.2004:

(1) Die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können einvernehmlich und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinfachte Formblätter für ihre gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

Diese Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Unterlagen können zwischen den Einrichtungen übermittelt werden, entweder durch Papierformblätter oder in Form von genormten elektronischen Nachrichten über Telematikdienste entsprechend den Bestimmungen von Titel VIa. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats.

  • Art. 2 Abs. 1 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1290/97; In-Kraft-Treten: 04.10.1997.

Fassung bis 03.10.1997:

(1) Die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinfachte Formblätter für ihre gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

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