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Artikel 19 VO (EWG) Nr. 574/72: Sondervorschriften für Grenzgänger und deren Familienangehörige

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

Für Grenzgänger oder deren Familienangehörige dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind, sofern sich aus den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften oder einem Abkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten nichts Günstigeres ergibt.

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