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Artikel 9 VO (EWG) Nr. 574/72: Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

(1) Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(2) Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder tritt der Tod außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaten, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, die für den Verstorbenen zuletzt galten, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) oder Artikel 14f der Verordnung alle Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt.1)

Fußnote 1) zu Art. 9 VO (EWG) Nr. 574/72

Art. 9 Abs. 3 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1606/98; In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

Fassung bis 24.10.1998:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung die Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften jedes der beiden in Anhang VII aufgeführten beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt.

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